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EGMR: S.A.S. ./. Frankreich – Burkaverbot

  • Zusammenfassung – nichtamtliche Leitsätze: • Ein allgemeines Burkaverbot in der Öffentlichkeit verstößt nicht gegen Art. 8 oder 9 EMRK. • Das Tragen einer Burka unterfällt als private Lebensführung dem Schutzbereich des Art. 8 EMRK sowie als Religionsausübung dem Schutzbereich des Art. 9 EMRK. • Ein allgemeines Burkaverbot in der Öffentlichkeit zum Schutz der Sicherheit verfolgt ein legitimes Ziel, ist in Ermangelung einer allgemeinen Gefahr aber nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig. • Der Schutz des Respekts für die Gleichheit von Mann und Frau oder für die Menschenwürde lässt sich nicht als legitimes Ziel für ein Burkaverbot heranziehen. • Der Schutz des Respekts für die Minimalbedingungen gesellschaftlichen Zusammenlebens stellt ein legitimes Ziel für ein Burkaverbot dar. Das Burkaverbot ist angesichts des breiten staatlichen Ermessensspielraums in einer solchen Frage nicht unverhältnismäßig.

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Metadaten
Verfasserangaben:Antje von Ungern-Sternberg
URN:urn:nbn:de:kobv:517-opus4-84251
ISSN:1434-2820
Titel des übergeordneten Werks (Deutsch):MenschenRechtsMagazin : MRM ; Informationen, Meinungen, Analysen
Untertitel (Deutsch):Urteil der Großen Kammer vom 1. Juli 2014
Publikationstyp:Wissenschaftlicher Artikel
Sprache:Deutsch
Embargo-Datum:01.07.2016
Erscheinungsjahr:2015
Veröffentlichende Institution:Universität Potsdam
Datum der Freischaltung:24.11.2015
Band:20
Ausgabe:1
Erste Seite:56
Letzte Seite:63
Organisationseinheiten:Zentrale und wissenschaftliche Einrichtungen / MenschenRechtsZentrum
DDC-Klassifikation:3 Sozialwissenschaften / 32 Politikwissenschaft / 320 Politikwissenschaft
Peer Review:Referiert
Publikationsweg:Open Access
Sammlung(en):Universität Potsdam / Zeitschriften / MenschenRechtsMagazin / MRM 20 (2015) 1 / Urteilsbesprechungen
Lizenz (Deutsch):License LogoKeine öffentliche Lizenz: Unter Urheberrechtsschutz
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