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Zuständigkeit nach der EuGVVO für abgetretene Forderungen in Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen

  • Im Rahmen der EuGVVO hat der Kläger seine Klage grundsätzlich in dem Staat zu erheben, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Ausnahmen hiervon gibt es insbesondere in Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen. Der Versicherungsnehmer und der Verbraucher können gegen den Versicherer bzw. gegen den Unternehmer insbesondere an ihrem Wohnsitz gerichtlich vorgehen. Der Arbeitnehmer kann seine Klage gegen den Arbeitgeber zwar nicht an seinem Wohnsitz, aber an dem Ort erheben, an dem oder von dem aus er gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (gewöhnlicher Arbeitsort). Zuständigkeitsrechtliche Probleme ergeben sich, wenn der Versicherungsnehmer, der Verbraucher oder der Arbeitnehmer seine Forderung an einen Dritten abtritt. Dann ist in erster Linie zu klären, ob der Dritte die abgetretene Forderung auch an seinem Wohnsitz bzw. an seinem gewöhnlichen Arbeitsort erheben kann. Diese Problematik ist Gegenstand des Beitrags.

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Metadaten
Author details:Rolf WagnerGND
URL:https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-LSK-B-2023-N-19806710
ISSN:0340-7926
Title of parent work (German):Recht der internationalen Wirtschaft
Subtitle (German):eine Darstellung unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH
Publisher:Fachmedien Recht und Wirtschaft, dfv Mediengruppe
Place of publishing:Frankfurt am Main
Publication type:Article
Language:German
Year of first publication:2023
Publication year:2023
Release date:2023/06/28
Tag:EuGVVO; Folgen
Volume:69
Issue:5
Number of pages:10
First page:245
Last Page:254
Organizational units:Juristische Fakultät / Bürgerliches Recht
DDC classification:3 Sozialwissenschaften / 34 Recht / 340 Recht
Peer review:Nicht referiert
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