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Räuberischer Menschenraub

  • Einen Straftatbestand mit dem Namen „Räuberischer Menschenraub“ gibt es im deutschen Strafrecht nicht. Was es aber gibt, sind wirkliche Straftaten, die wegen ihrer tatsächlichen Bestandteile und deren strafrechtlicher Bedeutung mit „Räuberischer Menschenraub“ zutreffend bezeichnet sind. Die Frage ist daher, welchem Straftatbestand des geltenden Strafrechts eine solche Tat zugeordnet werden kann. Eine neue Entscheidung des BGH gibt Antwort auf die Frage. Der zugrunde liegende Sachverhalt enthält so viele weitere interessante strafrechtliche Elemente, dass er fast unverändert als Strafrechtsaufgabe im Examen Verwendung finden könnte. Die Beschäftigung mit dem Fall ist daher zu empfehlen. Hier soll das Hauptaugenmerk auf die mit dem „Räuberischen Menschenraub“ zusammenhängenden Probleme gerichtet werden.

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Metadaten
Author details:Wolfgang MitschGND
URL:https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-JUS-B-2022-S-609-N-1
ISSN:0022-6939
Title of parent work (German):Juristische Schulung
Publisher:C.H. Beck
Place of publishing:München
Publication type:Article
Language:German
Year of first publication:2022
Publication year:2022
Release date:2024/05/28
Volume:62
Issue:7
Number of pages:6
First page:609
Last Page:614
Organizational units:Juristische Fakultät / Strafrecht
DDC classification:3 Sozialwissenschaften / 34 Recht / 340 Recht
Peer review:Nicht referiert
License (German):License LogoKeine öffentliche Lizenz: Unter Urheberrechtsschutz
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