Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen nach dem Brexit
- Der Brexit ist Realität geworden. Als das Vereinigte Königreich am 31.1.2020 um Mitternacht aus der EU ausgetreten ist, begann der Übergangszeitraum, auf den man sich im Austrittsabkommen geeinigt hatte. Während dieses Zeitraums galt das Unionsrecht in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im Verhältnis zum und im Vereinigten Königreich fort. Der Übergangszeitraum endete am 31.12.2020. Die folgende Abhandlung beschreibt die Rechtslage in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vom 1.1.2021 an. Nachtrag: Als der Beitrag geschrieben wurde, war noch offen, ob es zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu einem Handels- und Kooperationsübereinkommen kommen würde. Mittlerweile liegt das entsprechende Handels- und Kooperationsabkommen vom 24.12.2020 vor. Es ist nach den Beschlüssen der zuständigen Gremien seit dem 1.1.2021 für einen begrenzten Zeitraum vorläufig und ab seinem regulären Inkrafttreten dauerhaft anzuwenden. Es enthält keine zusätzlichen Regelungen für die justizielle Zusammenarbeit in ZivilsachenDer Brexit ist Realität geworden. Als das Vereinigte Königreich am 31.1.2020 um Mitternacht aus der EU ausgetreten ist, begann der Übergangszeitraum, auf den man sich im Austrittsabkommen geeinigt hatte. Während dieses Zeitraums galt das Unionsrecht in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im Verhältnis zum und im Vereinigten Königreich fort. Der Übergangszeitraum endete am 31.12.2020. Die folgende Abhandlung beschreibt die Rechtslage in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vom 1.1.2021 an. Nachtrag: Als der Beitrag geschrieben wurde, war noch offen, ob es zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu einem Handels- und Kooperationsübereinkommen kommen würde. Mittlerweile liegt das entsprechende Handels- und Kooperationsabkommen vom 24.12.2020 vor. Es ist nach den Beschlüssen der zuständigen Gremien seit dem 1.1.2021 für einen begrenzten Zeitraum vorläufig und ab seinem regulären Inkrafttreten dauerhaft anzuwenden. Es enthält keine zusätzlichen Regelungen für die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union. Daraus ist zu schließen, dass der vorliegende Beitrag den mit dem Handels- und Kooperationsabkommen geschaffenen aktuellen Rechtsstand wiedergibt (Rolf Wagner).…
- Brexit has become a reality. When the UK left the EU on 31 January 2020 at midnight, it entered the transition period stipulated in the UK-EU Withdrawal Agreement. During this period EU law in the field of judicial cooperation in civil and commercial matters applied to and in the United Kingdom. The transition period ended on 31 December 2020. The following article primarily describes the legal situation in the judicial cooperation in civil and commercial matters from 1 January 2021. It is based on the presumption that during the negotiations for the time after the transition period no permanent arrangements concerning UK-EU relations have been established in the field of judicial cooperation in civil and commercial matters.
Author details: | Rolf WagnerGND |
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URL: | https://www.juris.de/perma?d=jzs-IPRAX-2021-01-0002-1-A-01 |
ISSN: | 0720-6585 |
Title of parent work (German): | Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts |
Publisher: | Gieseking |
Place of publishing: | Bielefeld |
Publication type: | Article |
Language: | German |
Year of first publication: | 2021 |
Publication year: | 2021 |
Release date: | 2023/06/28 |
Volume: | 41 |
Issue: | 1 |
Number of pages: | 14 |
First page: | 2 |
Last Page: | 15 |
Organizational units: | Juristische Fakultät / Bürgerliches Recht |
DDC classification: | 3 Sozialwissenschaften / 34 Recht / 340 Recht |
Peer review: | Nicht referiert |