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Kein mittelbarer Besitz und kein gutgläubiger Mobiliarerwerb bei widerstreitenden Besitzmittlungsversprechen

  • Die Regeln über den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen sind unebenes Gelände, denn sie führen in das Recht des Besitzes und namentlich des mittelbaren Besitzes, und hier ist vieles schwankender Boden. Oft geht es um widerstreitende Übereignungsgeschäfte im Zusammenhang mit der Kreditsicherung, so wie die Sicherungsübereignung von Vorbehaltsgut oder die mehrfache Sicherungsübereignung derselben Sache. Wenn ein Vorbehaltskäufer die ihm noch nicht gehörende Sache einer Bank zur Sicherheit übereignen will und ihr den Besitz zu vermitteln verspricht, erwirbt die Bank zwar kein Eigentum (§ 933 BGB). Aber wenn man der Bank den mittelbaren Besitz zuspricht, kann von ihr später ein anderer Sicherungsnehmer durch die Abtretung des aus dem Sicherungsvertrag entspringenden Herausgabeanspruchs der Bank gegen den Vorbehaltskäufer gutgläubig Eigentum erwerben (§ 934 Fall 1 BGB). So sehen es jedenfalls die meisten, und auch der Bundesgerichtshof hat 1968 in dem vielerörterten »Fräsmaschinen-Urteil« so entschieden.

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Metadaten
Author details:Tilman BezzenbergerGND
DOI:https://doi.org/10.1628/acp-2023-0003
ISSN:0003-8997
ISSN:1868-7113
Title of parent work (German):Archiv für die civilistische Praxis
Subtitle (German):die Fräsmaschine zum Ersten, zum Zweiten und zum Dritten
Publisher:Mohr Siebeck
Place of publishing:Tübingen
Publication type:Article
Language:German
Date of first publication:2023/05/26
Publication year:2023
Release date:2023/11/21
Volume:223
Issue:1
Number of pages:47
First page:76
Last Page:122
Organizational units:Juristische Fakultät / Bürgerliches Recht
DDC classification:3 Sozialwissenschaften / 34 Recht / 340 Recht
Peer review:Nicht referiert
License (German):License LogoCC-BY - Namensnennung 4.0 International
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