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Zum Rechtsinstitut der schwebenden Wirksamkeit

  • Der Autor weist die Existenz eines der schwebenden Unwirksamkeit entsprechenden Instituts der schwebenden Wirksamkeit anhand einzelner Regelungsbeispiele aus dem BGB, aber etwa auch aus dem Verwaltungsprozeßrecht nach. Der Zustand schwebender Wirksamkeit ist dadurch gekennzeichnet, daß ein Rechtsgeschäft oder Rechtsakt zunächst wirksam ist, daß sich diese Wirksamkeit jedoch durch den späteren Eintritt eines Ereignisses rückwirkend in einen Zustand der Unwirksamkeit umwandeln kann. Als Beispiele aus dem Bereich des Zivilrechts werden unter anderem der Zustand der Anfechtbarkeit (aufgrund der Rückwirkungsanordnung in $ 142 Abs. 1 BGB) und die Situation nach Erteilung einer Genehmigung nach $ 108 Abs. 1 BGB gegenüber dem Minderjährigen (wegen $ 108 Abs. 2 S. 1 HS 2 BGB) angeführt. Anhand weiterer Beispiele zeigt sich, daß der Zustand der schwebenden Wirksamkeit auch im Rechtsleben nicht selten auftritt. Denn auch ein Verwaltungsakt, der erlassen, aber noch nicht bestandskräftig ist, befindet sich im Zustand schebender Wirksamkeit, da erDer Autor weist die Existenz eines der schwebenden Unwirksamkeit entsprechenden Instituts der schwebenden Wirksamkeit anhand einzelner Regelungsbeispiele aus dem BGB, aber etwa auch aus dem Verwaltungsprozeßrecht nach. Der Zustand schwebender Wirksamkeit ist dadurch gekennzeichnet, daß ein Rechtsgeschäft oder Rechtsakt zunächst wirksam ist, daß sich diese Wirksamkeit jedoch durch den späteren Eintritt eines Ereignisses rückwirkend in einen Zustand der Unwirksamkeit umwandeln kann. Als Beispiele aus dem Bereich des Zivilrechts werden unter anderem der Zustand der Anfechtbarkeit (aufgrund der Rückwirkungsanordnung in $ 142 Abs. 1 BGB) und die Situation nach Erteilung einer Genehmigung nach $ 108 Abs. 1 BGB gegenüber dem Minderjährigen (wegen $ 108 Abs. 2 S. 1 HS 2 BGB) angeführt. Anhand weiterer Beispiele zeigt sich, daß der Zustand der schwebenden Wirksamkeit auch im Rechtsleben nicht selten auftritt. Denn auch ein Verwaltungsakt, der erlassen, aber noch nicht bestandskräftig ist, befindet sich im Zustand schebender Wirksamkeit, da er nach seiner Anfechtung im Widerspruchs- oder Anfechtungsklageverfahren später (mit ex-tunc-Wirkung) wieder aufgehoben werden kann.show moreshow less

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Metadaten
Author details:Christoph Schäfer
ISSN:0170-1452
Publication type:Article
Language:German
Year of first publication:2004
Publication year:2004
Release date:2017/03/24
Source:Jura : Juristische Ausbildung. - ISSN 0170-1452. - 26 (2004), 12, S. 793 - 800
Organizational units:Juristische Fakultät / Bürgerliches Recht
Peer review:Referiert
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