341 Völkerrecht
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Heute sind die Themen Frauen und Frieden auf der Ebene der Sicherheitspolitik der Vereinten Nationen als Resultat von Resolution 1325 (2000) eng miteinander verbunden. Welche rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen haben sich aus dieser Entwicklung einerseits für die Arbeit der Vereinten Nationen selbst, andererseits für die Mitgliedstaaten ergeben und wie steht es um ihre Umsetzung? Die Studie zeichnet die WPS-Agenda nach und diskutiert die diesbezüglichen Aktivitäten der Vereinten Nationen. Die Umsetzungsmaßnahmen Deutschlands werden im Anschluss untersucht und bewertet.
Since 2015, the European Union has struggled to deal with the influx of refugees coming into its territories. The number of institutions involved in designing a competent response approach, com-bined with the unilateral and uncoordinated state reactions, have left unclear where to look for when searching for answers and new alternatives. Can the United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) take a leading role in solving this and future crises? After a brief recapitulation of the crisis, an analysis of UNHCR’s statue, relationship to international law, and doctrine will put this question to the test while exploring options that are not only available but also feasible in a system where politics trump both legality and morality. If UNHCR is to play an active role in fu-ture refugee policies and become the lead agency it once was, a new daring and innovative approach has to emerge in order to readapt to the power relations that prevail in the twenty-first century.
Dieses Promotionsvorhaben wird versuchen den Begriff der Due-Diligence im Rahmen des Menschenrechts- und Umweltschutzes weiterzuentwickeln. Dieser Terminus verweist auf einen vernünftigen Verhaltensstandard und wird öfters zum Schädigungsverbot in Verbindung gebracht. Ein bekanntes Synonym dafür ist die „Sorgfaltspflicht“. Nach dieser Norm müssen alle voraussehbaren Verletzungsrisiken (Personen-, Sach- und Umwelt) durch die Ergreifung von allen nötigen und angemessenen Maßnahmen vorgebeugt werden (s. z.B. Trail-Smelter und Korfu-Kanal Entscheidung). Dieser Begriff wird gegenwärtig weltweit verwendet um Globalisierungsprobleme zu adressieren, wie z.B. der mangelnde Klimaschutz oder die mangelnde Reglementierung von Transnationalen Unternehmen. Die Emergenz dieser offenen und allgemeinen Norm ist eindeutig und wird durch die Tatsache erleichtert, dass sie in viele Rechtssysteme vorhanden ist. Zum Beispiel, in dem bekannten Urgenda v. Holland Fall, fordert der Gerichtshof von Den Haag vom Staat eine angemessenere Aufsicht im Klimaschutz, da die ursprünglichen Reduktionsziele von Treibhausgasemissionen nicht die wissenschaftlichen Anforderungen entsprachen. Dieser Fall hat viele andere Klagen inspiriert. Der französische Gesetzgeber verpflichtet darüber hinaus seit kurzem mit dem Gesetz zur „devoir de vigilance“ herrschende Unternehmen zur Veröffentlichung eines ‚Sorgfaltsplans‘, so dass die Auswirkungen des gesamten Unternehmens auf die Menschenrechte und die Umwelt effektiv vorgebeugt werden. Dieses Gesetz hat auch die letzten UN-Vertragsverhandlungen bzgl. Multinationalen Unternehmen geprägt. In Anbetracht dessen, wird diese rechtsvergleichende Studie die Verrechtlichung der Norm und ihre Verbreitung in anderen Rechtssysteme untersuchen, so dass der Menschenrechts- und Umweltschutz effektiv gewährleistet werden kann, auch wenn die Politik und Unternehmen es verhindern wollen.
Die Arbeit „Die Bekämpfung transnationaler Kriminalität im Kontext fragiler Staatlichkeit“ widmet sich dem Phänomen grenzüberschreitend tätiger Akteure der organisierten Kriminalität die den Umstand ausnutzen, dass einige international anerkannte Regierungen nur eine unzureichende Kontrolle über Teile ihres Staatsgebietes ausüben. Es wird untersucht, weshalb der durch die internationale Staatengemeinschaft geschaffene Rechtsrahmen, zur Bekämpfung transnationaler Kriminalitätsphänomene im Kontext dieser fragilen Staaten, nicht oder nur defizitär dazu beiträgt die Kriminalitätsphänomene zu bekämpfen.
Nachdem zunächst erörtert wird, was im Rahmen der Untersuchung unter dem Begriff der transnationalen Kriminalität verstanden wird, wird der internationale Rechtsrahmen zur Bekämpfung anhand von fünf beispielhaft ausgewählten transnationalen Kriminalitätsphänomenen beschrieben. Im darauffolgenden Hauptteil der Untersuchung wird der Frage nachgegangen, weshalb dieser durch die internationale Staatengemeinschaft geschaffene Rechtsrahmen, gerade in fragilen Staaten, kaum einen Beitrag dazu leistet solchen Kriminalitätsphänomenen effektiv zu begegnen. Dabei wird festgestellt, dass die Genese des internationalen Rechtsrahmens zu einem Legitimitätsdefizit desselbigen führt. Auch die mangelhafte Berücksichtigung der speziellen Lebensrealitäten, die in vielen fragilen Staaten vorzufinden sind, wirkt sich negativ auf die Durchsetzbarkeit des internationalen Rechtsrahmens aus. Es wird dargelegt, dass unterschiedlich hohe menschenrechtliche Schutzstandards zu Normenkollisionen bei der internationalen Zusammenarbeit der Staaten führen, insbesondere im Rahmen der internationalen Rechtshilfe. Da gerade fragile Staaten häufig durch eine defizitäre menschenrechtliche Situation gekennzeichnet sind, stellt dies konsolidierte Staaten im Rahmen der Zusammenarbeit mit fragilen Staaten öfters vor Herausforderungen. Schließlich wird aufgezeigt, dass auch die extraterritoriale Jurisdiktion und somit die strafrechtliche Verfolgung transnationaler Straftaten durch Drittstaaten mit rechtlichen und praktischen Problemen einhergeht.
In einem letzten Kapitel der Arbeit wird der Frage nachgegangen, ob nicht ein alternativer Strafverfolgungsmechanismus geschaffen werden sollte, um transnationale Kriminalitätsphänomene zu verfolgen, die aus fragilen Staaten heraus begangen werden und wie ein solch alternativer Strafverfolgungsmechanismus konkret ausgestaltet sein sollte.