320 Politikwissenschaft
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Die Mitglieder der Stadträte in den großen deutschen Städten sind ehrenamtlich tätig und müssen große Herausforderungen, wie die Europäisierung der lokalen Ebene oder die Finanzierungslücken im kommunalen Haushalt, bewältigen.
Die Ehrenämtler müssen die Aufgabenbelastung durch Professionalisierungsmechanismen ausgleichen. Welche Arten der Professionalisierungsbedürfnisse liegen aber vor und sollten in den deutschen Städten geprüft werden? Diese Arbeit beschäftigt sich mit konkreten Veränderungen vor Ort, um die Faktoren Zeiteffektivität, Tranzparenz und Informationsverarbeitung zu verbessern. Das empirische Beispiel Potsdam wurde für die Analayse ausgewählt, da überdurchschnittlich lang und häufig getagt wird. Die Indikatoren Fraktionsgröße, Positionsmenge oder Engagementlänge sollen aufzeigen, in welchem konkreten Rahmen Veränderungen nötig und auch gewollt sind. Die Arbeit soll andere Städte zur Überprüfung ihrer eigenen Räte anregen.
Daraus ergibt sich die Frage, ob die Belastung der Mitglieder der Stadträte und Stadtverordnetenversammlungen so groß geworden ist, dass Deutschland gar eine dritte föderale Ebene benötigt, um die Aufgaben zu bewältigen. Ist nicht eine schleichende dritte Ebene in der Realität bereits vorhanden. Die Analysekriterien sind der zeitliche Umfang des Engagements, die finanzielle Kompensierung der Ehrenamtlichkeit und die Elemente der Parlamentarisierung.
Zwischen Sein und Sollen
(2015)
Bericht über die Tätigkeit des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen im Jahre 2014
(2015)
Zusammenfassung – nichtamtliche Leitsätze:
• Ein allgemeines Burkaverbot in der Öffentlichkeit verstößt nicht gegen Art. 8 oder 9
EMRK.
• Das Tragen einer Burka unterfällt als private Lebensführung dem Schutzbereich des
Art. 8 EMRK sowie als Religionsausübung dem Schutzbereich des Art. 9 EMRK.
• Ein allgemeines Burkaverbot in der Öffentlichkeit zum Schutz der Sicherheit verfolgt
ein legitimes Ziel, ist in Ermangelung einer allgemeinen Gefahr aber nicht erforderlich
und damit unverhältnismäßig.
• Der Schutz des Respekts für die Gleichheit von Mann und Frau oder für die Menschenwürde
lässt sich nicht als legitimes Ziel für ein Burkaverbot heranziehen.
• Der Schutz des Respekts für die Minimalbedingungen gesellschaftlichen Zusammenlebens
stellt ein legitimes Ziel für ein Burkaverbot dar. Das Burkaverbot ist angesichts
des breiten staatlichen Ermessensspielraums in einer solchen Frage nicht unverhältnismäßig.