Nicht ermittelbar
Refine
Year of publication
- 2023 (110) (remove)
Document Type
- Part of a Book (54)
- Monograph/Edited Volume (24)
- Article (11)
- Conference Proceeding (9)
- Working Paper (4)
- Other (3)
- Report (2)
- Bachelor Thesis (1)
- Contribution to a Periodical (1)
- Review (1)
Is part of the Bibliography
- yes (110) (remove)
Keywords
- Digitalisierung (6)
- Integration (4)
- European Union (3)
- digitalization (3)
- value change (3)
- Deutschland (2)
- Europäische Union (2)
- HPI Schul-Cloud (2)
- Industrie 4.0 (2)
- Koordinierung (2)
Institute
- Fachgruppe Politik- & Verwaltungswissenschaft (35)
- Fachgruppe Betriebswirtschaftslehre (23)
- Fachgruppe Soziologie (11)
- Strafrecht (9)
- Bürgerliches Recht (8)
- Hasso-Plattner-Institut für Digital Engineering GmbH (8)
- Fachgruppe Volkswirtschaftslehre (5)
- Lehreinheit für Wirtschafts-Arbeit-Technik (4)
- Öffentliches Recht (4)
- Institut für Germanistik (2)
- Sozialwissenschaften (2)
- Historisches Institut (1)
- Institut für Philosophie (1)
- Moses Mendelssohn Zentrum für europäisch-jüdische Studien e. V. (1)
Männlichkeit und Flucht
(2023)
Dieses Buch bietet Einsicht in das komplexe Verhältnis von Männlichkeit und Flucht. Anhand von biographischen Interviews zeigt es, welche Konstruktionen von Geschlecht bei Männern vom Leben in Eritrea, über die Flucht durch den Sudan und Libyen bis zum Ankommen in Deutschland von Bedeutung sind.
In der Geschlechter- und Fluchtforschung lag mehrere Jahrzehnte der Fokus auf dem Leben geflüchteter Mädchen und Frauen. Männer kamen meist nur als Täter geschlechtsbasierter Gewalt vor. Inzwischen existieren zwar einige Arbeiten über das Leben von geflüchteten Männern, allerdings wird meist nur das Leben im Ankunftskontext betrachtet und Männlichkeit im Singular gedacht. Flucht erscheint so als eine Marginalisierung von Männlichkeit. Dass dieses Verhältnis allerdings weitaus komplexer ist und vielfältige Männlichkeiten in unterschiedlichen Beziehungen zu Flucht stehen, ist die zentrale Erkenntnis dieser Arbeit.
Der oft beschworene Aufstieg der Managementberatung zu einem integralen Bestandteil von Unternehmensführung besitzt eine selten beachtete Seite: Managementberatung ist nicht nur zu einer anerkannten Praktik der „guten Regierung“ des Unternehmens geworden, sondern zugleich zu einer legitimen Form der Produktion von Managementwissen. Im Folgenden soll dem Wandel der diskursiven Praxis der Produktion von Managementwissen nachgegangen und seine Bedeutung für den Wandel der Praxis der Unternehmensführung eruiert werden. In einem ersten Schritt sind die Praxis des Managements und ihre Logik zu skizzieren, um einerseits den Alltag des Managements zu begreifen und andererseits zu verstehen, dass in diesem Alltag die Möglichkeit diskursiven Wandels angelegt ist.
Psychologische Sicherheit
(2023)
Durch psychologische Sicherheit am Arbeitsplatz lässt sich vieles erreichen. Sie senkt den Krankenstand, schafft Bindung zum Arbeitgeber, ermöglicht tiefere kollegiale Beziehungen und erleichtert es, voneinander zu lernen. Dabei wird aus der Perspektive des Individuums auf die Organisation geschaut und ihre personellen Vertreter, die Leader. Dieser Beitrag betont hingegen die Bedeutung der Organisation und der Grenzen, welche diese setzt. Führungskräfte können tatsächlich für psychologische Sicherheit sorgen. Allerdings nutzen sie dafür oft die falschen Mittel.
Dieses Literatur-Review verfolgt angesichts des gegenwärtigen, gesteigerten öffentlichen Interesses zum Thema von Arbeitszeitverkürzungsmodellen mit Gehaltsausgleich das Ziel, den aktuellen deutsch- und englischsprachigen Forschungsstand zum möglichen Nutzen von Arbeitszeitverkürzungen mit Gehaltsausgleich (AZV+) für den öffentlichen Arbeitgeber dar-zustellen und kritisch auszuwerten. Das Review basiert auf insgesamt zehn Publikationen, die zum großen Teil zu dem Schluss kommen, dass AZV+ zu keinen negativen Effekten, sondern zu entweder neutralen oder auch mehrheitlich positiven Auswirkungen auf die Arbeitgebendenseite führen. Dabei handelt es sich insbesondere um verbesserte Stresslevel, gesundheitliche Aspekte, gleichbleibende oder erhöhte Produktivität und Motivation/Energie sowie verringerte Absentismuszahlen. Die Anreiz-Beitrags-Theorie bietet sich als Erklärungsmodell für diese Ergebnisse gut an, da sie Aussagen darüber trifft, inwiefern Anreizsysteme wie eine AZV+ für Arbeitnehmende durch deren subjektive Bedürfnisbefriedigung unter Einhaltung bestimmter Grenzen (keine Überschreitung der Beitragsforderungen durch Anpassung des Workload) zu Effekten führen kann, die sich indirekt auch positiv hinsichtlich der Organisationsziele aus-wirken. Die ebenfalls angewandten motivationstheoretischen Elemente der Cognitive Evaluation Theory und der Motivation Crowding Theorie eignen sich weniger gut in ihrer Erklärungskraft der untersuchten Effekte, da die Differenzierung verschiedener Motivationsarten im Rahmen der hier untersuchten Studien unerheblich zu sein scheint. Insgesamt ist die Studienlage zu dem Thema AZV+ generell, und auch speziell im öffentlichen Sektor, sehr dünn und bietet kaum Möglichkeiten für generalisierende Aus-sagen, sodass ein großer Forschungsbedarf zu diesem Thema besteht.
Der Artikel analysiert staatliche Krisenprävention am Fall der polizeilichen Ermittlungen vor dem Anschlag auf den Breitscheidplatz. Die Leitfrage lautet, warum die Polizei ihre Ermittlungen vorzeitig einstellte, obwohl sie Hinweise hatte, dass der spätere Täter beabsichtigte, einen Anschlag zu begehen. Wir zeigen, dass dies auf eine organisationale Dynamik zurückging, die typisch für staatliche Krisenprävention im Bereich Terrorismus scheint.
1. Der Staat ist nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und dem Grundgesetz zur funktionsgerechten Finanzierung der in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen (Plan-)Krankenhäuser verpflichtet. Um die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sicherzustellen, müssen die Länder sämtliche bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser decken (§ 1 Abs. 1, § 4 Nr. 1, § 9 Abs. 5 KHG, Art. 12 Abs. 1 GG). Es gilt das Kostendeckungsprinzip. Die Sozialleistungsträger müssen Krankenhäuser durch leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen wirtschaftlich sichern (§ 1 Abs. 1, § 4 Nr. 2 KHG, Art. 12 Abs. 1 GG).
2. Die Vergütung der Krankenhäuser durch die Sozialleistungsträger ist unzureichend. Die Fallpauschalen des DRG-Systems bleiben hinter dem zur Betriebskostenfinanzierung erforderlichen Maß zurück, weil die anhaltenden Preissteigerungen in den Landesbasisfallwerten nicht ausreichend berücksichtigt sind.
3. Die Länder kommen ihrer gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Übernahme der notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser seit vielen Jahren ungenügend nach.
4. Vor allem Kommunen, aber auch Länder gewähren staatlichen Krankenhäusern Ausgleichsleistungen wie Jahresfehlbetragsdeckungen, Investitions- und Betriebskostenzuschüsse, Eigenkapitalerhöhungen, zinsvergünstigte Darlehen, kostenfreie Bürgschaften und Liquiditätshilfen (sog. Defizitausgleich). Eine weitere Form des selektiven Defizitausgleichs ist die Übernahme der Kosten von Entlastungstarifverträgen staatlicher Kliniken durch Länder. Freigemeinnützige und private Krankenhäuser erhalten bislang keinen solchen Defizitausgleich.
5. Der selektive Defizitausgleich eines Landes nur für staatliche Krankenhäuser verstößt gegen das gesetzliche (§ 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KHG) und verfassungsrechtliche (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) Gebot der Gleichbehandlung der Plankrankenhäuser (Prinzip der Trägervielfalt). Er ist des halb rechts- und verfassungswidrig.
6. Ein selektiver Defizitausgleich von Kommunen nur für eigene (kommunale) Krankenhäuser verstößt gegen das landesgesetzliche Prinzip der Trägervielfalt und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und ist somit unzulässig.
7. Auf eigene Krankenhäuser beschränkte Ausgleichsleistungen von Kommunen oder Ländern sind eine unzulässige Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV und deshalb unvereinbar mit dem EU-Beihilferecht. Das gilt sowohl, wenn staatliche Krankenhäuser Ausgleichsleistungen für die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung (s. § 109 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 4 S. 2 SGB V) erhalten, als auch, wenn der Ausgleich „Gegenleistung“ für eine hoheitlich auferlegte Betriebspflicht ist. Eine wirksame Durchsetzung des EU-Beihilferechts und effektiver Rechtsschutz für nicht begünstigte freigemeinnützige und private Krankenhäuser erfordern Transparenz und eine entsprechende Veröffentlichung der Betrauungsakte der Länder und Kommunen.
8. Ein Defizitausgleich für alle in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen (Plan-)Krankenhäuser ist beihilferechtlich zulässig. Da sämtliche Plankrankenhäuser Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) erbringen (gesetzliche Pflicht zur Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung), müssen sie nach dem EU-Beihilferecht bei staatlichen Ausgleichsleistungen für die Erfüllung der Versorgungspflicht gleichbehandelt werden. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist entsprochen, wenn entweder ein selektiver Defizitausgleich für staatliche Plankrankenhäuser unterbleibt bzw. aufgehoben und rückabgewickelt wird oder alle – staatlichen, freigemeinnützigen und privaten Plankrankenhäuser – gleichgefördert werden.
9. Diese nach dem EU-Beihilferecht bestehende Wahlmöglichkeit kann den Ländern nach nationalem Recht verschlossen sein. Ein Ausgleich der Länder für Investitionskosten ist prinzipiell erforderlich, um der gesetzlichen Verpflichtung aus § 1 Abs. 1, § 4 Nr. 1, § 9 Abs. 5 KHG nachzukommen und die notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze zu decken. Freigemeinnützige und private Krankenhäuser haben Anspruch auf Ausgleichsleistungen zur Investitionskostendeckung bereits wegen des gesetzlichen Gebots funktionsgerechter Finanzierung (§ 8 Abs. 1 S. 1 KHG) und aus ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Ihnen kann dieser Anspruch aber auch wegen des gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichbehandlung zustehen. Gewähren die Länder staatlichen Plankrankenhäusern bei wirtschaftlicher Betriebsführung Ausgleichsleistungen, um ihrer Verpflichtung zur Übernahme notwendiger Investitionskosten nachzukommen, müssen sie freigemeinnützigen und privaten Plankrankenhäusern nach dem Gleichbehandlungsgebot einen entsprechenden Ausgleich zahlen (§ 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KHG, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). Einer nach nationalem Recht gebotenen, gleichen Förderung aller Plankrankenhäuser steht das EU-Beihilferecht nicht entgegen.
10. Die Kommunen sind dagegen nach nationalem Recht (über die Krankenhausumlage hinaus) nicht zur Krankenhausfinanzierung verpflichtet. Sie entscheiden gem. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG (Gemeinden) bzw. gem. Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Landeskrankenhausrecht (Gemeindeverbände) eigenverantwortlich, ob und in welchem Umfang sie Plankrankenhäuser unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots finanziell unterstützen (Investitions- und Betriebskosten). Dementsprechend engt das nationale Recht die nach EU-Beihilferecht bestehende Wahlmöglichkeit für Kommunen nicht ein, selektive Ausgleichsleistungen für kommunale Krankenhäuser zu unterlassen bzw. aufzuheben und rückabzuwickeln oder sie so umzugestalten, dass freigemeinnützige und private Plankrankenhäuser die gleiche Förderung erhalten. Scheidet allerdings eine Rückzahlung der von Kommunen an ihre Krankenhäuser gezahlten Finanzmittel wegen tatsächlicher Unmöglichkeit aus, wird dem EU-Beihilferecht nur entsprochen, wenn die Kommunen freigemeinnützige und private Plankrankenhäuser gleichermaßen fördern.
11. Ohne eine Nachzahlung der in den letzten Jahren unterbliebenen Förderung durch die Sozialleistungsträger und die Länder ist die anstehende Krankenhausreform für die Krankenhäuser nicht zu bewältigen. Um die geplante Umstellung auf neue Versorgungslevel und Leistungsgruppen vornehmen und die hiermit verbundenen kostenintensiven Umstrukturierungsprozesse leisten zu können, muss die infolge unzureichender Krankenhausfinanzierung entstandene Unterfinanzierung der Krankenhäuser vor der Reform behoben werden. Die Forderungen nach „Vorschaltgesetzen“ sind daher berechtigt.
Schneller, weiter, besser?
(2023)
Der Beitrag nimmt die Kritik an der verzögerten Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) zum Anlass, um die Digitalisierung der Verwaltung organisationssoziologisch zu diskutieren. Die verfolgte These ist, dass die Verzögerungen der Umsetzung von Digitalisierungsprojekten ihren Ursprung im Umgang der Verwaltung mit einem Spannungsfeld haben: Während politisch versucht wird, sich mithilfe einer Digitalisierung der Verfahren als bessere, schnellere und effizientere Verwaltung zu legitimieren, erzeugt eben diese Digitalisierung Probleme für die Legitimationsmechanismen der Verwaltung. Grundlegend für diese These ist die Figur der Legitimation durch Verfahren von Niklas Luhmann. Der Beitrag greift dementsprechend aktuelle Literatur zum Themengebiet auf, kategorisiert die gefundenen Erkenntnisse in zwei Problemfelder – Operationalisierungs- und Darstellungsprobleme – und begründet das Entstehen dieser Problemfelder mithilfe der Theorie sozialer Systeme. Diese begreift Verfahren als Handlungssysteme, die einen zentralen Stellenwert für die Legitimation der Verwaltungsorganisationen haben. Zuletzt wird diskutiert ob und wie die Erkenntnisse aus der theoretischen Diskussion für die Praxis fruchtbar gemacht werden können.
Der Beitrag behandelt eine Marginalie der strafrechtlichen Fallbearbeitung, die "Vorprüfung“ bei der Erörterung von Versuchsstrafbarkeit. Fehler sind hier selten, kommen aber in der Universitäts- und Examensrealität vor. Zu ihrer Vermeidung gibt der vorliegende Beitrag einige Ratschläge und Hinweise.
Garbage in, garbage out
(2023)
Gender at the crossroads
(2023)
Since the early 2000s, the United Nations (UN) global counterterrorism architecture has seen significant changes towards increased multilateralism, a focus on prevention, and inter-institutional coordination across the UN’s three pillars of work. Throughout this reform process, gender aspects have increasingly become presented as a “cross-cutting” theme. In this article, I investigate the role of gender in the UN’s counterterrorism reform process at the humanitarian-development-peace nexus, or “triple nexus”, from a feminist institutionalist perspective. I conduct a feminist discourse analysis of the counterterrorism discourses of three UN entities, which represent the different UN pillars of peace and security (DPO), development (UNDP), and humanitarianism and human rights (OHCHR). The article examines the role of gender in the inter-institutional reform process by focusing on the changes, overlaps and differences in the discursive production of gender in the entities’ counterterrorism agendas over time and in two recent UN counterterrorism conferences. I find that gendered dynamics of nested newness and institutional layering have played an essential role both as a justification for the involvement of individual entities in counterterrorism and as a vehicle for inter-institutional cooperation and struggle for discursive power.