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Virtuelles Hausrecht?
(2015)
Webpräsenzen bilden bislang keinen eigens anerkannten Schutzgegenstand unserer Rechtsordnung. Um diese vermeintliche Schutzlücke zu schließen, wurde das virtuelle Hausrecht herangezogen. In einer Parallele zum Hausrechtsinhaber in der physischen Welt soll dem Webpräsenzbetreiber ein originäres Schutzrecht gegenüber den Nutzern seiner Webpräsenz in Form eines virtuellen Hausrechts zur Verfügung stehen.Gabriella Piras erörtert mögliche dogmatische Begründungen für die Übertragung des im Sachenrecht verwurzelten Hausrechts auf den virtuellen Raum, die sie im Ergebnis ablehnt. Außerdem kritisiert sie, dass es einer Neuequilibrierung des Spannungsverhältnisses zwischen Webpräsenzbetreiber und Nutzern durch die Anerkennung eines virtuellen Hausrechts nicht bedarf, und dies vielmehr einen Versuch der Beschränkung der Internetfreiheit der Nutzer darstellt.
Die Gestaltungsfreiheit des Steuerpflichtigen steht in einem Spannungsverhältnis zu einer effektiven Missbrauchsbekämpfung durch den Gesetzgeber. Besonders ausgeprägt ist dieses im Bereich der steuerlichen Verlustnutzung. Dabei gerät die verfassungsrechtliche Verankerung der Verlustnutzung zunehmend aus dem Blick. Am Beispiel des § 2 Abs. 4 UmwStG untersucht die Arbeit die verfassungsrechtlichen Grenzen von Verlustverrechnungsbeschränkungen. Es wird die enge Verknüpfung zu § 8c KStG herausgearbeitet und die Vorschrift vor dem Hintergrund der europäischen Missbrauchskonzeption beleuchtet. Die gewonnenen Ergebnisse münden in einen Vorschlag für eine Neufassung des § 2 Abs. 4 UmwStG, der nationalen und europäischen Vorgaben Rechnung trägt.