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§§ 614 - 630 BGB
(2000)
Der Verfasser hebt die Haftungsprivilegierung des $ 1359 BGb hervor, stellt aber vergleichend den Haftungsmaßstab gegenüber. Auch die Regelungen der $$ 421 ff BGB fließen mit ein in die Überlegungen bzgl. einer Gesamtschuldnerhaftung bei Ehegatten im Vergleich zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Auch werden im Zuge der Eröterung nicht nur die Tierhaltung, als auch alle anderen Haftungstypen beleuchtet.
Der Beitrag befasst sich mit dem Urteil des BGH vom 26.1.2001, V ZR 452/99. Der Verfasser zeigt die Fortsetzung der Rechtsprechung für die sog. Nachverwertungsverbote auf. Er erläutert, warum die Nachverwertungsklauseln zu den stark umstrittenen Konstruktionen in Treuhandanstalt-Verträgen zählen, und zeigt auf, warum das Urteil des BGH dazu führt, einen Verstoß dieser Klauseln gegen $ 9 AGBG nicht mehr mit der einseitigen Eingreifen der Klauseln zu Lasten des Käufers in das Äquivalenzverhältnis des Bertrages begründet werde kann.
Die Anmerkung befasst sich mit dem Urteil des BGH vom 14.11.2000 (NJ 2001, 477). Die Autorin stimmt der Entscheidung des BGH im Grundsatz zu, merkt jedoch an, dass der BGH auf die Ausgangsfrage nach der Anwendung der Zwangsvollstreckung in die Grundschuld gar nicht mehr eingegangen ist. Da der BGH auch ohne diese Frage zur Nichtigkeit des Vertrages auch die Grundschuld als nichtig zu erachten.
Verkehrssicherungspflicht
(2001)
Die Verfasserin bespricht in ihrer Anmerkung das Urteil des OLG Dresden vom 2000, 6 U 3690/99, in dem die deliktrechtliche Problematik der von einer Gemeinde an die Anlieger übertragenen Räum- und Streupflicht behandelt wird. Nach Ansicht der Autorin liegt die Bedeutung des vorliegenden Urteils insbesondere in der Entscheidung der Frage, welcher Maßstab bei der Beurteilung des Umfangs der Verkahrssicherungspflicht anzulegen ist, vor allem hinsichtlich der Beobachtungszeit und des Bereithaltens von Streufahrzeugen.
Internationales Privatrecht der ehelichen Vermögensbeziehungen mit Berührung zu Polen : Teil II
(2001)
Der Beitrag beschäftigt sich im Anschluss an NotBZ 2001, 52, als zweiter Teil einer Fortsetzungsserie zu vermögensrechtlichen Fragen des internationalen Familienrechts im deutsch-polnischen Verhältnis mit dem Bereich des Unterhaltsrechts und mit ausgewählten Qualifikationsproblemen. Die Ausführungen werden durch kurze Beispielfälle ergänzt.
Internationales Privatrecht der ehelichen Vermögensbeziehungen mit Berührungen zu Polen : Teil I
(2001)
Der Beitrag ist der erste Teil einer zweiteiligen Serie über kollisionsrechtliche Fragen im Verhältnis zwischen Deutschland und Polen in Bezug auf die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen zwei Ehegatten, die entweder dieselbe oder eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit besitzen und die sich entweder gemeinsam oder allein in einem anderen Staat aufhalten. Im vorliegenden Teil werden das Ehewirkungs-, das Scheidungs- und das Güterrechtsgesetz behandelt, wobei anhand von kurzen Beispielfällen verschiedene Rechtsfragen zur objektiven Anknüpfung, zur Rechtswahl und weiteren kollisionsrechtlichen Aspekten erörtert werden. In diesem Zusammenhang geht die Autorin auch auf die Überleitungsregelungen des Art. 220 Abs.3 und Art. 236 $ 3 EGBGB ein.
Verfasserin bespricht ein Urteil, in dem das Gericht über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung eines türkischen Gerichtes zum Kindesunterhalt im Scheidungsverbund zu entscheiden hatte. Hierbei war auch die Frage nach der Aktivlegitimation maßgeblich. Die Autorin geht auf das Problem der Prozessführungsbefugnis ein und verdeutlicht die Unterschiede zwischen deutschem und türkischem Recht. Sie schildert die unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu der aufgeworfenen Frage und zeigt die Konsequenzen auf.
Die Verfasserin fasst zunächst die Entscheidung von BGH 2001, IV ZR 258/00, zusammen und kommentiert sodann jene Entscheidung. Hierbei geht sie zunächst daruaf, ein, dass die Frag, ob Schenkungen, die der Erblasser vor dem 3.10.1990 in der DDR vorgenommen hat, der im ZGB nicht vorgesehenen Pflichtteilsergänzung unterliegen, bisland umstritten war. Im folgenden stellt sie dar, dass Art.235 $1 EGBGB in diesen Fällen Anwendung findet.Sie befasst sich mit der verfassungsrechtlichen Problematik der unechten Rückswirkung. Sie geht auch auf die Berechnung der Pflichtteilsergänzungsanspruchs ein.
Die Verfasserin setzt sich kritisch mit einem Beschluss des BGH vom 2001, V ZR 306/99, auseinander, der sich mit der Frage des anwendbaren Rechts für die Erbrechtsnachfolge im Bereich des innerdeutschen Kollisionsrechts befasst. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, unter welchen Vorsaussetzungen es zu einer Nachlassspaltung kommt. In seiner Entscheidung geht der BGH auf die Frage der Rechtsfähigkeit einer Erbengemeinschaft ein und auf die Frage, ob es sich bei einem Erbanteil am unbeweglichen Vermögen um bewegliches Vermögen handelt.
Stimmrecht des Nießbrauchers
(2001)
Replik zum Beirag von Röll
(2001)
Ausweichklauseln im deutschen, österreichischen und schweizerischen Internationalen Privatrecht
(2001)
100 [Einhundert] Jahre BGB
(2001)
Verbrauchersachen
(2002)
Der Verfasser befasst sich mit einem Urteil des OLG Dresden vom 19.12.2001, 8 U 2256/01, wo es um eine Klage eines Verbrauchers aus einer Gewinnzusage gemäß $ 661a BGB geht. Der Autor setzt sich zunächst mit der Qualifizierung des sich aus $ 661a BGB ergebenden Schuldverhältnisses auseinander. Im Folgenden beschäftigt er sich mit der internationalen Zuständigkeit bei einer Klage auf einen Anspruch aus $ 661a BGB. Weiter wird die Frage erörtert, welches Recht zur Anwendung kommt. Daran prüft er, ob $ 661a BGB zwingendes internationales Recht ist.
Nach herrschender Meinung kann ein Auftragnehmer fällige Anschlagszahlungen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr gerichtlich durchsetzen. Der Unternehmer hat vielmehr nach Kündigung des Vertragsverhältnisses die Schlussrechnung zu erstellen und seine Forderungen auf diesem Wege weiterzuverfolgen. Die Verfasser setzen sich kritisch mit dieser herschenden Meinung auseinander, die ihres Erachtens den Unternehmer insbesondere dann unangemessen benachteiligt, wenn der Besteller das Vertragsverhältnis während eines auf Zahlung fälliger Abschgszahlungen gerichteten Prozesses kündigt.
Der Verfasser kommentiert das Urteil des BGH vom 13.9.2001, VII ZR 415/99. Danach ist derjenige, der die Beseitigung der Folgen aus einer nach widerrechtlicher Drohung eingegangenen Verpflichtung verlangen kann, grundsätzlich nicht dem Einwand des Mitverschuldens nach $ 254 Abs.1 BGB ausgesetzt. Weiterhin beschäftigt sich der Autor mit der Möglichkeit, neben der Anfechtung nach $ 123 BGB einen Schadensersatzanspruch auf Befreiung von der eingegangenen Verbindlichkeit nach den Grundsätzen der c.i.c. durchzusetzen. Schließlich geht er auf weitere Ansprüche des Klägers ein. Hier geht es in erster Linie um bereicherungsrechtliche Ansprüche.
Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Naumburg vom 2001(JZ 2002, 319). Der Verfasser geht zunächst darauf ein, welche Normen des alten Mietrechts und welche durch das Mietrechtsreformgesetz in Kraft getretenen Normen vorliegend anzuwenden waren. Der Autor wendet sich gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, die zu $ 539 BGb a.F. entwickelte Rechtsprechung, nach der bei vorbehaltsloser und ungekürzter Weiterzahlung des Mietzinses über einen längeren Zeitraum das Minderungsrecht ausgeschlossen ist, sei auf $ 536b BGB n.F. zu übertragen. Insbesondere wird angeführt, dass die Ausführungen des Oberlandesgerichts mit dem Willen des Gesetzgebers bei der Schaffung von $ 536b BGb nicht vereinbar seien.
Der Verfasser kommentiert das Urteil des BGH vom 2000, VI ZR 398/00. Der BGH hatte sich mit einer Schadensersatzklage zu befassen. Die Problemfelder der Entscheidung liegen in den Voraussetzungen des Betrugstatbestandes als Schutzgesetz iSd $ 823 Abs.2 BGB, der Anrechnung des Mitverschuldens des Geschädigten sowie der Ablehnung eines Anscheinsbeweises für die vorsätzliche Verwirklichung einer Straftat. Im Rahmen des Betrugstatbestandes beschäftigt sich der Autor vor allem mit dem Merkmal der Vermögensminderung. Weiterhin geht er auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale ein. In diesem Zusammenhang geht es auch um die Ungeeignetheit des Anscheinsbeweises zur Feststellung des subjektiven Tatbestandes.
Die Verfasserinnen besprechen die Entscheidung des OLG Hamburg vom 25.4.2000 zur Scheidung einer Deutschen christlichen Glaubens von einem indischen Schiiten (OLG Hamburg IPRax 2002, 304). Nach einer Darstellung des der Entscheidung zugrunde leigenden Sachverhaltes erörtern sie die wesentlichen Problemstellungen der Entscheidung. Zunächst wenden sie sich ausführlich den Ausführungen des Gerichts zur Wirksamkeit der Ehe selbst zu. Sodann problematisieren die Autorinnen die vom Gericht angenommene versteckte Rückverweisung, auf welche dieses, im Rahmen der Ermittlung des auf die Scheidung anzuwendenden Rechts zurückgegriffen hatte.
Der gerichtliche Vergleich in Wohnungseigentumssachen als Rechtsgeschäft der Wohnungseigentümer
(2002)
Der Autor nimmt die Stellung zum Urteil des BGH vom 2001, V ZR 128/00, wonach Bereicherungsansprüche des Mieters wegen der Bebauung eines fremden Grundstücks in der berechtigten Erwartung des späteren Eigentumserwerbs auch nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht durch $$ 994ff BGB ausgeschlossen werden.
Zur Vollmachterteilung zum Abschluss von Grundstücksgeschäften mit Beteiligung Minderjähriger
(2002)
Verfasser erörtert, im Zusammenhang mit dem Erfordernis der familienrechtlichen Genehmigung, die Problematik der Bevollmächtigung eines Dritten durch die Eltern bezüglich der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder bei Grundstücksgeschäften. Er befasst sich zunächst mit der Natur und den Folgen des Genehmigungsvorbehalts sowie mit den Besonderheiten der hier in Rede stehenden Bevollmächtigung. Sodann behandelt er neben der Frage, ob das Vertretergeschäft dem Genehmigungsvorbehalt unterfalle, vor allem unter welchen Bedingungen die Genehmigung der Vollmachtserteilung des Dritten durch das Familiengericht in Betracht gezogen werden könne. Hierbei geht es insbesondere auf das Thema der unwiderruflichen Vollmacht ein. Der Autor beschäftigt sich in diesem Zusammehang auch mit den Konsequenzen, die die vorgenannte Rechtsprechung für die Beurkundungspraxis mit sich bringe.
Gegenstand der Entscheidung des OLG Hamm war die Erhebung einer eigenen Gebühr für die Versendung einer vom Notar beglaubigten Genehmigungserklärung. Der trägt bei der reinen Unterschriftsbeglaubigung keine Verantwortung für den Inhalt der abgegebenen Erklärung ; seine Amtstätigkeit ist abgeschlossen, wenn er dem Beteiligten die Erklärung mit dem Beglaubigungsvermerk zur weiteren Verwendung aushändigt. Der Verfasser folgt der Entscheidung, macht aber auch auf das "Problem" der ausdrücklichen Gebührenfreiheit der Versendung an Grundbuchamt und Registergericht sowie der Antragstellung bei ihnen aufmerksam. Ferner geht er auf die theoretische Unbegrenztheit der Versendungsgebühr ein.
Der Beitrag beschäftigt sich, mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9.10.2000 (NJ 41. 2002). Die Verfasserin wendet sich dagegen, dass das Oberlandesgericht Naumburg in der zu entscheidenden Kindschaftssache analog $ 328 Abs.1 ZPO die Voraussetzungen für eine Anerkennung des in diesem Fall ergangenen Urteils eines DDR-KreisG geprüft hat. Die Autorin erörtert, weshalb es sinnvoller ist, Art. 234 $ 7 Abs.1 EGBGB dahingehend zu interpretieren als dass er dem Bestandsschutz für geklärte Abstammungsverhältnisse dient und daher den gerichtlichen Enscheidungen volle Rechtskraftwirkung nach neuem Recht zuzusprechen.
Die Verfasserin kommentiert in ihrer Anmerkung das Urteil des BGH vom 05.10.2001, V 237/00, in dem zur Sittenwidrigkeit bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Falle eines entgeltlichen Geschäftes, durch das sich eine Partei zur Aufgabe einer Rechtsposition verpflichtet, die bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Erbbaurecht an einem unbebauten Grundstück gleichsteht, Stellung genommen.
Streik in der Diakonie ?
(2003)
Die Haftung der Kreditinstitute bei Finanzierung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds
(2003)
Love Parade und BGB
(2003)
Die Autoren stellen einen Klausurfall für die Zwischenprüfung im Bürgerlichen Recht vor. In einer sorgfältig ausgearbeiteten "Musterlösung" werden verschiedene Probleme vor allem des allgemeinen Schuldrechts nach der Schuldrechtsreform behandelt. Ein besonderes Anliegen der Autoren war es, dem Leser die Anwendung des Gutachtenstils vorzuführen.
Im Zuge der Modernisierung des Schuldrechts hat der Gesetzgeber auch das Recht der Leistungsstörungen grundlegend reformiert. Die kodifikatorische Umsetzung der rechtspolitischen Intentionen erscheint gerade bei $ 280 Abs. 1 BGB, der zentralen Vorschrift im Schadensersatzrecht, besonders ungereimt und dogmatisch fragwürdig. Wie beispielsweise sollte eine allein durch den Gläubiger (!) zu verantwortende Unmöglichkeit der Leistung als Pflichtverletzung des Schuldners aufgefaßt werden können? Der Autor weist darauf hin, daß materiellrechtliche Kategorien von der Ebene des Beweislastrechts zu unterscheiden sind und sieht gerade in deren Vermischung eine mögliche Ursache für die Schwierigkeiten, die die Anwendung des $ 280 Abs. 1 BGB bereitet.
Der Ausstellungsvertrag
(2003)