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Das deutsche Zivilrecht geht davon aus, dass eine erwachsene, gesunde Person ihren Willen grundsätzlich fehlerfrei bilden und äußern kann. Eine Ausnahme gilt dann, wenn sie aufgrund besonderer geistiger oder körperlicher Umstände nicht die Fähigkeit zur freien Willensbildung besitzt. Willenserklärungen von Personen, die nicht dauerhaft, sondern nur für einen vorübergehenden Moment nicht fähig sind, ihren Willen so zu äußern wie sie es unter normalen Umständen tun würden, sind nach § 105 Absatz 2 BGB nichtig. Grund dafür ist entweder eine „Bewusstlosigkeit“ oder eine „vorübergehende Störung der Geistestätigkeit“. Die sorgfältige Auslegung des Tatbestands ist wichtig für die tägliche Entscheidungspraxis der Gerichte. Die Arbeit untersucht deshalb die Vorschrift des § 105 Absatz 2 BGB im historischen, juristischen und medizinischen Kontext, berücksichtigt dabei insbesondere die Abgrenzung zur Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB und geht der Anwendung der Vorschrift auf konkrete medizinische Störungen (alkoholbedingte Störungen, Abhängigkeit von illegalen Drogen, Epilepsien, Demenzen, Schizophrenien, neurotische Störungen, u.a.) nach.
Die Phyllosphäre
(2015)
Kaum eine Erfindung veränderte die Kriegführung mehr als das Flugzeug. Vom ersten Motorflug bis zu den ersten Flächenbombardements vergingen nur wenige Jahre. In dieser Zeit richtete sich die englische Luftwaffe konzeptionell anhand ihrer Erfahrungen im Irak aus.
Inwieweit prägten die Erfahrungen während der Aufstandsbekämpfung an der Peripherie des Empire den strategischen Bombenkrieg gegen Deutschland? Es werden die Kampagnen im Irak der 1920er Jahre und der Luftkrieg gegen das »Dritte Reich« betrachtet, die sich in Umfang, Intensität und technischen Rahmenbedingungen zwar erheblich unterschieden. Allerdings bildeten die in beiden Kampagnen eingesetzten Soldaten der RAF das Bindeglied. Mit Hilfe kognitionspsychologischer Methoden und der Analyse von Akteursnetzwerken wird gezeigt, wie die Operationen im Irak die RAF-Offiziere prägten und die Bomberoffensive gegen das Deutsche Reich beeinflussten.
Die steuerrechtliche Behandlung der Religionsgemeindschaften in Deutschland im Vergleich zu Südkorea
(2015)
Die Waffen nieder 2.0!
(2015)
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der ertrag- und schenkungsteuerlichen Behandlung von Vermögensübertragungen, die disquotal, also nicht dem Beteiligungsverhältnis entsprechend, erfolgen. Bezogen auf das Verhältnis zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern untersucht die Arbeit die Motive für disquotale Leistungen, die möglichen Vermögensübertragungstatbestände und deren tatsächliche Ausgestaltung. Gewollte disquotale Vermögensübertragungen lassen sich am besten mit verdeckten Gewinnausschüttungen und verdeckten Einlagen erreichen. Die gesellschaftsrechtlichen Beschränkungen spielen hierbei keine große Rolle. Ertragsteuerrechtlich werden die disquotalen Vermögensübertragungen durch die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung anerkannt. Schenkungsteuerrechtlich ist die Behandlung dagegen problematisch und teilweise nicht sachdienlich. Im Ergebnis wird ein Lösungsansatz dargeboten, der auch die Besonderheiten im Wirtschaftsleben unter Einschaltung einer GmbH berücksichtigt.
Don't worry - be happy?
(2015)
Dorf im Digital?
(2015)
Ehrensache Satire
(2015)
Satirische Äußerungen und Darstellungen sind weit verbreitet und geben immer wieder zu – leider nicht nur rechtlichen – Auseinandersetzungen Anlass. Durch den seit Jahren schwelenden sogenannten „Karikaturenstreit“, gipfelnd in den Anschlägen von Paris Anfang 2015, hat die Thematik eine geradezu dramatische Brisanz erlangt. Neben dem religiösen Bekenntnis ist klassischer Stein des Anstoßes aber immer noch die Ehre.
Die Untersuchung beleuchtet kritisch die Handhabung des Satirebegriffs in Rechtsprechung und juristischer Literatur und überprüft nach einer wesensgerechten Bestimmung des Satirischen, insbesondere unter Heranziehung der literaturwissenschaftlichen Beurteilung und der Einschätzung der Satiriker selbst, dem dreistufigen Deliktsaufbau folgend und anhand anschaulicher Beispiele, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Strafbarkeit durch satirische Ehrbeeinträchtigungen in Betracht kommen kann. Besondere Bedeutung erfährt in diesem Zusammenhang die Frage nach der Einschlägigkeit der Meinungs- oder Kunstfreiheit und deren Einordnung in die strafrechtliche Prüfung sowie die eines möglichen Unrechts- oder Schuldausschlusses unter Berücksichtigung der spezifischen Funktion, welche insbesondere die politische Satire innerhalb der Gesellschaft wahrnimmt.
Nissart - was ist das? Während Nizza bekannt ist, löst der Name des dort heimischen romanischen Idioms Erstaunen aus. Als Varietät des Okzitanischen hat es zwar ein reiches sprachliches Erbe, doch ist seine Existenz heute bedroht. Stefanie Wagner geht der Frage nach, wie sich ein Lerner dank seiner Kenntnisse in (mindestens) einer romanischen Sprache (L1 oder L2) dieses ihm unbekannte Idiom mit Hilfe interkomprehensiver Lern- und Lesestrategien erschließen kann. Hierbei beleuchtet sie sprachgeschichtliche Zusammenhänge innerhalb der Romania sowie den lerntheoretischen Hintergrund und präsentiert eine Studie zum Leseverständnis des Nissart mit internationalen Probanden. Entdecken Sie ein Stück Romania, das auch von Interkomprehensionsprogrammen bislang unberücksichtigt blieb.