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Auf den ersten Blick scheinen die Stichworte der Überschrift schwer miteinander in Verbindung zu bringen: Die Kreisumlage ist eine Abgabe im Sinne des § VWGO § 80 VWGO § 80 Absatz I Nr. 1 VwGO zur Fussnote 1, da für sie damit das im allgemeinen Abgabenrecht geltende Vertragsformverbot zu beachten sein dürfte, wird eine Kreisumlage regelmäßig durch Verwaltungsakt zu erheben sein, nicht aber Regelungsgegenstand vertraglicher Gestaltung sein können. zur Fussnote 2 Wenn damit also zu konstatieren ist, dass die Durchsetzung der Kreisumlage kein geeigneter Anwendungsbereich des öffentlich-rechtlichen Vertrages ist, ist damit noch nicht gesagt, dass diese konsensuale Handlungsform damit keinerlei Anwendungsbereich bei der Verteilung der Finanzmittel im kreisangehörigen Raum hätte. Tatsächlich gewinnt der Anwendungsbereich des öffentlich-rechtlichen Vertrages gerade im Zusammenhang mit der Bestimmung der Kreisumlage immer mehr an Bedeutung. Dies ist Folge der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Was sich hieraus ergibt, warum der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen Landkreis und kreisangehörigen Kommunen durchaus ein Mittel zur rechtssicheren Bestimmung der Kreisumlage sein kann und eine Möglichkeit darstellt, Rechtssicherheit zu schaffen und damit Konflikte zu vermeiden, soll nachstehend dargelegt werden.
Die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen gehört zum Kernbereich der Selbstverwaltung. Die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 II GG schützt die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen auf der örtlichen Ebene. Eine rein erwerbswirtschaftlich-fiskalische Tätigkeit ist Kommunen zwar untersagt, geht es aber darum, zur Erledigung kommunaler Aufgaben, also zu öffentlichen Zwecken tätig zu werden, ist es ihnen nicht nur erlaubt, sich wirtschaftlich zu betätigen, sondern hierdurch auch Gewinne zu erzielen. Welche Rechtsform hierfür genutzt wird, ist ohne Belang. Die Gemeinde kann kraft Formenwahlrechts bei wirtschaftlichen Betätigungen öffentlich-rechtlich und privatrechtlich handeln und für wirtschaftliche Unternehmen öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Organisationsformen wählen.3 Damit stehen der Kommune - im Beitrag soll vereinfachend nur von der Gemeinde die Rede sein - auch die Gestaltungsformen des Gesellschaftsrechts zur Verfügung. Gründet die Gemeinde eine Aktiengesellschaft4 oder GmbH, sehen die gesetzlichen Vorgaben in den Bundesländern vor, dass ausreichende kommunale Einwirkungs-, Mitsprache- und Kontrollrechte in der Gesellschaft gewahrt sein müssen, doch kann das Gesellschaftsrecht des Bundes durchaus zu Beschränkungen führen, die in der Praxis manchmal kommunalpolitische Enttäuschungen auslösen können. Mancher Gemeindevertreter verbindet mit der Beteiligung an einer privatrechtlich strukturierten Gesellschaft die Hoffnung auf weitreichende unbeschränkte Einflussmöglichkeiten, also vor allem die Möglichkeit, durch Weisungen oder Informationsverlangen gegenüber den gemeindlichen Vertretern - bildlich gesprochen -, die Gesellschaft zur verlängerten Werkbank für die Erfüllung kommunaler Aufgaben zu machen.
Flüchtlingsintegration
(2023)
Die Ausgleichszahlungen für die Integration von Flüchtlingen sind anzupassen, mit der Beobachtungspflicht geht eine Anpassungspflicht einher, erläutert Fachanwalt Matthias Dombert. Kosten bei übertragenen kommunalen Aufgaben müssen immer wieder realitätsgerecht ermittelt werden. In seinem Gastbeitrag erläutert er die Rechtslage.
Das im vergangenen Jahr in Kraft getretene KJSG rückt in den verfassungsgerichtlichen Fokus. Die Städte Schwerin und Rostock wehren sich mit Verfassungsbeschwerden gegen die mit dem neuen Gesetz verbundenen Kosten – weil die Schätzung des Bundes zu niedrig ist, und das Konnexitätsprinzip der Landesverfassung in Mecklenburg-Vorpommern bisher noch leerläuft. Die Grundzüge der kommunalen Rechtsposition werden nachstehend erläutert – um damit Sensibilität für ein Thema zu schaffen, dem auf der kommunalen Ebene weiterhin Beachtung geschenkt werden sollte.
Landesrecht Brandenburg
(2020)
Die aktuelle 23. Auflage umfasst die wichtigsten Vorschriften des Landes Brandenburg und ist als Grundlage für das Studium und die Praxis von Rechtsprechung, Verwaltung und Anwaltschaft bestens geeignet.Berücksichtigt sind die Novellen zum Kommunalrecht, zur Bauordnung, zum Polizeigesetz, zum Datenschutzrecht und zum Recht der Juristenausbildung. Das ausführliche Stichwortverzeichnis und die Satznummerierung ermöglichen das schnelle Auffinden der gesuchten Norm, Schaubilder verdeutlichen den Aufbau der Gerichtsbarkeit und der Verwaltung im Land Brandenburg. Die Sammlung ist in Brandenburg zu den juristischen Staatsexamina zugelassen.
Landesrecht Brandenburg
(2021)
Die 24. Auflage enthält die wesentlichen Rechtsvorschriften des Landes Brandenburg aus den Bereichen Staat und Verfassung, Verwaltung, Kommunalrecht, öffentliche Sicherheit und Ordnung, Umweltschutz, Bau- und Straßenwesen, Bildung und Medien, öffentliches Dienstrecht sowie Rechtspflege und Juristenausbildung. Sie richtet sich an Studierende, Rechtsreferendare, Richter, Verwaltungsbeamte und Rechtsanwälte. Schaubilder verdeutlichen den Aufbau der Gerichtsbarkeit und der Verwaltung in Brandenburg, das ausführliche Register und die durchgängige Satznummerierung führen schnell zur gesuchten Norm. Die Sammlung ist in Brandenburg zu den Staatsexamina zugelassen.
Landesrecht Brandenburg
(2022)
Die aktuelle 26. Auflage enthält die wichtigsten Vorschriften des Landes Brandenburg und eignet sich für das Studium und das Referendariat ebenso wie für die juristische Praxis. Schaubilder verdeutlichen den Aufbau der Gerichtsbarkeit und der Verwaltung. Ein ausführliches Register und die durchgängige Satznummerierung führen schnell zur gesuchten Norm. Die Sammlung ist in Brandenburg zu den Staatsexamina zugelassen.
Landesrecht Brandenburg
(2021)
Die aktuelle 25. Auflage enthält die wesentlichen Rechtsvorschriften des Landes Brandenburg aus den Bereichen Staat und Verfassung, Verwaltung, Kommunalrecht, öffentliche Sicherheit und Ordnung, Umweltschutz, Bau- und Straßenwesen, Bildung und Medien, öffentliches Dienstrecht sowie Rechtspflege und Juristinnen- und Juristenausbildung. Sie richtet sich an Studierende, Rechtsreferendarinnen und -referendare, Richterinnen und Richter, Verwaltungsbeamte sowie Rechtsanwältinnen und -anwälte. Schaubilder verdeutlichen den Aufbau der Gerichtsbarkeit und der Verwaltung in Brandenburg, das ausführliche Register und die durchgängige Satznummerierung führen schnell zur gesuchten Norm. Die Sammlung ist in Brandenburg zu den Staatsexamina zugelassen.