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Privatheit gehört angesichts der neuen technischen Möglichkeiten und des von diesen (mit-)determinierten Verhaltens vieler Menschen zu den großen Themen des beginnenden 21. Jahrhunderts. Die vielfältigen Beiträge des Bandes nehmen die damit verbundenen Fragen in den Blick und untersuchen die sozialen Dimensionen des Privaten (Beate Rössler) auf der einen sowie die nationalen und internationalen Rechtsgrundlagen zum Schutz des Rechts auf Privatheit (Stephanie Schiedermair) auf der anderen Seite. Diese Sichtweisen werden durch Einbeziehung der internationalen Debatten über das Recht auf Privatheit (Norman Weiß) und den Rückgriff auf die literarische Behandlung der Unterscheidung von privat und öffentlich (Detlef von Daniels) ergänzt.
Die Autorinnen und Autoren machen wichtige Markierungen für künftige Debatten durch die Zusammenschau von historischen Entwicklungen und gesellschaftlichen Veränderungen sichtbar und verdeutlichen, inwieweit die Thematik „Privatheit im digitalen Zeitalter“ mit dem Einzug in diverse Lebensbereiche zunehmend an Bedeutung gewinnt.
2013 jährte sich das Inkrafttreten der Europäischen Menschenrechtskonvention zum 60. Mal. Seit ihrem Bestehen hat die Konvention insbesondere durch den auf ihrer Grundlage gegründeten Gerichtshof den Schutz der Menschenrechte in Europa wesentlich gestärkt. Mit ihren mittlerweile 47 Vertragsparteien ist sie zu einem gesamteuropäischen Grundrechtsschutzsystem geworden, dessen Akzeptanz sich nicht zuletzt an den in den vergangenen Jahren rasant gestiegenen Fallzahlen zeigt. Dennoch steht die EMRK auch in der Zukunft vor besonderen Herausforderungen. Dieser Band stellt den Versuch einer Bilanz der vergangenen 60 Jahre dar und enthält die Beiträge der Vortragenden des Workshops „60 Jahre Europäische Menschenrechtskonvention – die Konvention als ‚living instrument‘“, der anlässlich des Jubiläums durch das MenschenRechtsZentrum der Universität Potsdam veranstaltet wurde. Schwerpunktmäßig beschäftigen sich die Beiträge mit der Rechtsfortbildung durch den EGMR, insbesondere mittels einer dynamischen Auslegung der Konvention, der konstitutionellen Dimension der EMRK, der Durchsetzung seiner Urteile sowie dem Reformbedarf aufgrund gestiegener Arbeitsbelastung.
Rechtsschutz gegen die oeffentliche Gewalt wird heute als zentrales Element des Rechtsstaates verstanden. Das Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG dient der Verwirklichung der Bindung an die verfassungsmaessige Ordnung sowie an Gesetz und Recht, die Art. 20 Abs. 3 GG den Staatsgewalten auferlegt. Die Konferenz "Rechtsschutz als Element von Rechtsstaatlichkeit" untersuchte im November 2010 in einem historischen ueberblick zunaechst die "Entwicklung von Rechtsschutz gegen die oeffentliche Gewalt in Deutschland und der Europaeischen Union". Ein zweites Referat zum (Individual-)Rechtsschutz gegen Umsetzungsgesetze traegt der gestiegenen Bedeutung von EU-Recht als Eingriffsgrundlage Rechnung. Wird der gebotene Rechtsschutz nicht gewaehrt, ist nach haftungsrechtlichen Konsequenzen zu fragen - die wiederum vor Gericht durchzusetzen sind. Dem geht der Beitrag "Staatshaftung bei Versagung von Rechtsschutz" nach. Gleichzeitig stoesst die Leistungsfaehigkeit des Staates insgesamt und auch der Justiz an ihre Grenzen. Wie weit Beschleunigung und Wirtschaftlichkeitsanspruch gehen koennen, ohne die Justiz ihrer Funktionsfaehigkeit zu berauben, fragt der Beitrag "oekonomisierung von Rechtsschutz".
Potsdamer UNO-Konferenzen
(2001)