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Das Spannungsverhältnis zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht hat das Bundesverfassungsgericht seit Jahrzehnten und wiederholt beschäftigt. Insbesondere in den letzten drei Jahren hatte sich das Gericht erneut intensiv damit zu befassen, einen angemessenen Ausgleich zwischen den sich gegenüberstehenden Grundrechtspositionen zu formulieren. Der Beitrag analysiert überblicksartig, inwieweit es in seinen neueren Entscheidungen seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt, ergänzt oder gar nachjustiert hat.
Der Text analysiert den Gesetzesentwurf des Kriminalpolitischen Kreises zur Regelung des Notwehrexzesses und des Putativnotwehrexzesses, veröffentlicht unter Hoven/Mitsch in GA 2023, S. 241 ff., ausgehend vom aktuellen Diskussionsstand in Rechtsprechung und Literatur. Im Schwerpunkt widmet er sich dem Anwendungsbereich des Regelungsvorschlags, insbesondere der Reichweite des intensiven Notwehrexzesses, der Erfassung des extensiven Notwehrexzesses sowie den Voraussetzungen eines entschuldigenden Putativnotwehrexzesses. Er beruht auf einem Kommentar, den die Verfasserin im Juni 2023 auf dem Online-Workshop „Ein neues Konzept der Notwehr“ des kriminalpolitischen Kreises gehalten hat. Der Vortragsstil wurde beibehalten.
§§ 78a GVG
(2023)
Künstliche Intelligenz (KI) ist eine Dual-Use-Technologie: Einerseits kann sie zur Erhöhung der Cybersicherheit eingesetzt werden, andererseits können feindliche Angriffe mittels KI effektiver durchgeführt werden. KI-Systeme und Roboter können darüber hinaus Gegenstand neuartiger Angriffe werden.
Dies wirft eine Reihe neuer Rechtsfragen auf, die das Werk eingehend behandelt, etwa:
Welche Vorgaben trifft das deutsche IT-Sicherheitsrecht spezifisch für KI-Systeme sowie smarte Robotik?
Welche Gewährleistungsrechte bestehen bei IT-Sicherheitsmängeln von Robotern bzw. KI-Systemen?
Wer haftet wann bei der Verwendung smarter Robotik oder von KI-Anwendungen, sofern es zur Verletzung von IT-Sicherheitsstandards kommt?
§§ 17 - 18
(2006)
§§ 87 - 104
(2006)
§§ 128 - 129
(2006)
§§ 22 - 29 a
(2006)
Die Strafrechtsdogmatik ist in Deutschland traditionell gekennzeichnet durch einen intensiven Dialog zwischen Rechtsprechung und Wissenschaft. Der vorliegende Band will sich hieran beteiligen und enthält die Beiträge einer Arbeitstagung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -Wissenschaftlern, die acht „klassische“ Fragestellungen aufgriff, die die Rechtsprechung in jüngster Zeit beschäftigt haben.
Die Beiträge befassen sich mit den Bestimmtheitsanforderungen an Blankettstrafgesetze (Dorneck), der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe (Ligocka), Fragen der Beihilfestrafbarkeit durch den Dienst in NS-Konzentrationslagern (Leite), der Beteiligung durch Unterlassen (Li), der Unterlassensstrafbarkeit bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung des Opfers (Werkmeister), dem materiell-rechtlichen Gehalt und prozessualen Nachweis des Eventualvorsatzes (Mengler), der Erforderlichkeit der Notwehrhandlung (Pest) und Notstandshandlungen zugunsten von Kollektivrechtsgütern (Stam).
Das Buch gibt Einblicke in das Strafrecht des real existierenden Sozialismus in Europa, insbesondere der DDR. Gespannt wird der Bogen von den philosophischen Ausgangspunkten im 19. Jahrhundert (Marx) über die rechtstheoretischen Debatten in der Sowjetunion in den 1920er Jahren und später in der DDR, und von dort weiter zur Strafpraxis, nämlich dem Wirtschaftsstrafrecht der DDR und der Todesstrafe als exemplarischen Feldern. Einblicke zu anderen Ländern des damaligen Warschauer Pakts geben Aufsätze über die Strafzumessung in Polen, den strafrechtlichen Lebensschutz in Ungarn und den tschechoslowakischen Straftatbestand der Ausschreitung. Anliegen ist es, durch die Profilierung des Theorie-Praxis-Bezugs ein vertieftes Verständnis dieses Strafrechtsdenkens zu unterstützen.
Mit Beiträgen von
Jochen Bung | Mihály Filó | Arnd Koch | Maciej Małolepszy | Pavel Raček | Georg Steinberg | Moritz Vormbaum | Jan Wintr | Benno Zabel | Sascha Ziemann
Während bisher zur Geschichte des Strafrechts in der alten Bundesrepublik lediglich kürzere, überblicksartige Gesamtdarstellungen existierten, nimmt dieser Band das gesamte Spektrum des Allgemeinen Teils, flankiert durch die „Grundlagen“ und die Rechtsfolgenseite, detailreich in den Blick. Dabei werden die einzelnen Dogmengeschichten nicht isoliert dargestellt, sondern in ihrer Interaktion mit der Strafrechtswissenschaft, -praxis, -politik und gesellschaftlichen Veränderungen. Durchaus experimentell, werten die Beiträge teils Schrifttum, teils Judikatur als Quellen aus, teils schreiten sie Themenkreise aus, teils greifen sie aussagekräftige Einzelaspekte heraus, teils diskutieren sie zurückhaltend, teils intensiv sozialhistorische Korrelate.
Die Rechtsfolgen der Tat
(2023)
Der „Rechtsfolgen der Tat“ (§§ 38–76b StGB) sind ein vergleichsweise wenig erforschtes Feld des Allgemeinen Teils und dabei enorm facettenreich sowie praxisrelevant. Zu diesem Thema diskutieren neun Strafrechtshabilitand:innen aktuelle Fragen aus dogmatischer, kriminologischer oder kriminalpolitischer Sicht.
Die Beiträge behandeln die Gesamtstrafe (Bechtel), das Verbandssanktionenrecht (Großmann), die Systematik des § 46 StGB (Lenk), die Tagessatzhöhe bei Vermögenslosen und sehr Vermögenden (Li), die elektronische Fußfessel (Peters), strafmildernde Umstände bei Beziehungstaten (Preuß), die Strafzumessung in Steuerstrafsachen (Ruppert), die Vermögensabschöpfung (Schweiger) und die Strafmilderung beim Versuch (Stam).
Der Band widmet sich im Schwerpunkt aktuellen Fragestellungen an der Schnittmenge vom allgemeinen Teil des Strafrechts und der spezifischen Materie des Wirtschaftsstrafrechts. Er enthält die Vorträge, die Hans Achenbach, Jörg Eisele, Christian Schröder und Detlev Sternberg-Lieben im Juli 2022 auf dem Kolloquium zu dem Thema „Der Allgemeine Teil des Wirtschaftsstrafrechts“ zu Ehren von Wolfgang Mitsch und Uwe Hellmann gehalten haben. Sie werden ergänzt um weitere Beiträge aus dem wissenschaftlichen Umfeld der zu Ehrenden.
Während zur Geschichte des Strafrechts in der alten Bundesrepublik bislang lediglich überblicksartige Gesamtdarstellungen und Monographien zu einzelnen Deliktsbereichen existierten, nimmt dieser Band einige prägnante Facetten des Besonderen Teils detailreich in den Blick und setzt damit das Projekt fort, das die Herausgeber 2020 mit dem bereits erschienenen Band zum Allgemeinen Teil begonnen haben. Auch hier interessieren die einzelnen Teilbereiche weniger dogmengeschichtlich als in ihrer Interaktion mit der Strafrechtswissenschaft, -praxis, -politik und gesellschaftlichen Veränderungen. Die individuellen Zugänge, die die Autorinnen und Autoren hierzu gesucht haben, sollen in ihrer methodischen Vielfalt durchaus als Experiment verstanden werden.