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Die Phyllosphäre
(2015)
Das deutsche Zivilrecht geht davon aus, dass eine erwachsene, gesunde Person ihren Willen grundsätzlich fehlerfrei bilden und äußern kann. Eine Ausnahme gilt dann, wenn sie aufgrund besonderer geistiger oder körperlicher Umstände nicht die Fähigkeit zur freien Willensbildung besitzt. Willenserklärungen von Personen, die nicht dauerhaft, sondern nur für einen vorübergehenden Moment nicht fähig sind, ihren Willen so zu äußern wie sie es unter normalen Umständen tun würden, sind nach § 105 Absatz 2 BGB nichtig. Grund dafür ist entweder eine „Bewusstlosigkeit“ oder eine „vorübergehende Störung der Geistestätigkeit“. Die sorgfältige Auslegung des Tatbestands ist wichtig für die tägliche Entscheidungspraxis der Gerichte. Die Arbeit untersucht deshalb die Vorschrift des § 105 Absatz 2 BGB im historischen, juristischen und medizinischen Kontext, berücksichtigt dabei insbesondere die Abgrenzung zur Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB und geht der Anwendung der Vorschrift auf konkrete medizinische Störungen (alkoholbedingte Störungen, Abhängigkeit von illegalen Drogen, Epilepsien, Demenzen, Schizophrenien, neurotische Störungen, u.a.) nach.
Frankreich 1958: Der Algerienkrieg eskaliert, die links-liberale Regierung implodiert und reicht die Macht an General Charles de Gaulle weiter. Der hebt im Oktober die V. Republik aus der Taufe - und die französische Linke gesteht damit ihre Ohnmacht ein. Die Sozialisten haben den Machtantritt des konservativen Generals nicht verhindert, sondern diesen sogar mit angezettelt. Auch die Kommunisten sind isoliert und kämpfen mit dem stalinistischen Erbe. Einige Genossen erkennen ihre sozialistische Bewegung nicht wieder und beschließen, eine neue linke Bewegung aufbauen. Sie wollen de Gaulle und den Krieg offen bekämpfen, "veraltete" linke Ideologien über Bord werfen und ein "Labor" für neues linkes Denken schaffen. Parteimitglieder der Altkommunisten, Sozialisten und Trotzkisten, aber auch Künstler, Philosophen und Schriftsteller wurden Teil dieser heterogenen Bewegung, die heute als Neue Linke bezeichnet wird. Der interessierte Leser begreift nun die Ideengeschichte dieser Neuen französischen Linken, die nicht nur einen starken Einfluss auf die Ereignisse um 1968 in Frankreich ausübte, sondern deren Ansätze noch bis heute im linken Spektrum, inner- wie außerparteilich, für Diskussionsstoff sorgen.
Das deutsche Strafgesetzbuch stellt nur die Fremdtötung und die Tötung auf Verlangen in den §§ 211ff. StGB unter Strafe. Der Suizid hingegen stellt keine Straftat dar, weshalb auch die Teilnahme daran straflos bleibt. Vor dem Hintergrund der sich hieraus ergebenden Abgrenzungsschwierigkeiten gibt es seit 2006 verschiedene Gesetzesvorhaben, die Suizidmitwirkung, insbesondere durch Sterbehilfeorganisationen, strafrechtlich zu erfassen. Die vorliegende Arbeit erörtert die in diesem Zusammenhang entstehende Fragestellung, ob die Teilnahme am Suizid ein strafwürdiges Verhalten darstellt, welches strafrechtlich geahndet werden muss. Hierzu werden auch die vorgenannten Gesetzesvorhaben einer kritischen Stellungnahme unterzogen und entsprechende ausländische Regelungen betrachtet. Neben den Entwürfen eines solchen Straftatbestandes geht die Arbeit außerdem auf rechtliche Lösungen außerhalb des Strafrechts ein und stellt abschließend fest, ob ein Erfordernis zur Änderung der bestehenden Rechtslage im Strafgesetzbuch besteht.
Philipp Richter untersucht Unterschiede in der Makroorganisation der Landesverwaltungen. In seiner verwaltungswissenschaftlich-empirischen Analyse zeigt er am Beispiel der Versorgungsverwaltung, wie sich der vormals einheitliche Verwaltungsaufbau durch Verwaltungsstruktur- und Funktionalreformen zwischen den Bundesländern ausdifferenziert hat und wie die dadurch entstandenen Unterschiede den Vollzug von Bundesgesetzen beeinflussen. Mit Blick auf die Implementation des Schwerbehinderten- und Sozialen Entschädigungsrechts identifiziert der Autor problemadäquate Lösungen und zieht praxisrelevante Schlussfolgerungen für eine Modernisierung des äußeren Verwaltungsaufbaus, die auch wichtige Erkenntnisse für die Ausgestaltung der Makroorganisation in anderen Verwaltungsbereichen bereithalten.
Innerhalb der EU wird die Fusionskontrolle auf zwei vertikal nachgelagerten Ebenen durchgeführt, der europäischen und der nationalen Instanz. Da beide Ebenen nicht unverbunden sind, ergibt sich ein mehrdimensionales Kompetenzproblem. Die Fusionskontrollkompetenzen sind vertikal (europäische versus mitgliedstaatliche Ebene) und horizontal (mitgliedstaatliche Ebene) abgegrenzt. Während auf vertikaler Ebene konkurrierende Zuständigkeiten ausgeschlossen sind, sind horizontal Überlappungen möglich.
Die Arbeit beschäftigt sich mit Konflikten bei der Abgrenzung von Fusionskontrollkompetenzen. Zudem wird ein Alternativmodell erarbeitet, das dem bestehenden System aus ökonomischer Perspektive überlegen ist.
Das Judentum ist eine Religions- und Volksgemeinschaft, die nicht missioniert und in der aufgenommene Nichtjuden deshalb religiös einen prekären Status haben. Dass ausgerechnet christliche Deutsche nach 1945 vermehrt zum Judentum konvertierten, irritierte die überlebenden Juden. Barbara Steiner untersucht die Aufnahmebedingungen für Nichtjuden, die Veränderungen der Motive und der biographischen Selbstpräsentation deutscher Konvertiten. Ihre Arbeit basiert neben umfangreichen Archivrecherchen auf der Auswertung von Interviews mit Konvertiten und den aufnehmenden Rabbinern. Die Akzeptanzprobleme deutscher Konvertiten innerhalb der jüdischen Gemeinschaft, die aus ihrem Sonderstatus und dem besonderen historischen Kontext resultierten, werden ebenso erörtert wie deren Reaktionen darauf. Die Autorin kann trotz des von allen Beteiligten gleichermaßen gepflegten Tabus der Konversion erklären, wie es nichtjüdischen Deutschen im Schatten der Schoa gelang, ins Judentum aufgenommen zu werden. Ausgezeichnet mit dem Potsdamer Nachwuchswissenschaftler-Preis 2014.
Die Gegenwart der Zukunft
(2015)
Diese Arbeit untersucht, ob die Rassendiskriminierungskonvention (CERD) auf das Verhalten von Vertragsstaaten außerhalb ihres Staatsgebiets anwendbar ist. Unter Beachtung der bisherigen Rechtsprechung und Praxis anderer Menschenrechtsgremien zur Frage extraterritorialer Anwendbarkeit von Menschenrechtsverträgen werden die Entstehungsgeschichte, die Vorarbeiten zur CERD und die Praxis des CERD-Ausschusses analysiert. Diese Untersuchung bezieht auch das Verhalten der Vertragsstaaten mit ein. Die Struktur der CERD weist gegenüber anderen Menschenrechtsverträgen, die zur gleichen Zeit entstanden sind, Besonderheiten auf. Nur einzelne materielle Bestimmungen setzen die Ausübung von Hoheitsgewalt voraus. Unter diesem Aspekt sowie unter Berücksichtigung der in ihr enthaltenen Staatenpflichten wird die CERD in Bezug auf ihre extraterritoriale Anwendbarkeit erörtert. Anhand der Grundsätze des Völkerrechts werden Art und Umfang der Verpflichtungen, die den Vertragsstaaten unter der CERD auf fremdem Staatsgebiet aufgegeben werden können, diskutiert.
Die Vorrede der Hegelschen Rechtsphilosophie endet mit einem denkwürdigen Bild: "Wenn die Philosophie ihr Grau in Grau malt, dann ist eine Gestalt des Lebens alt geworden, und mit Grau in Grau lässt sie sich nicht verjüngen, sondern nur erkennen; die Eule der Minerva beginnt erst mit der einbrechenden Dämmerung ihren Flug." Was ist mit diesem Rätselwort gemeint? Und was bedeutet es für die Rechtsphilosophie?
Die vorliegende Studie untersucht an einer Stichprobe integrativ tätiger Grundschullehrkräfte (N = 618) den Zusammenhang zwischen der individuellen und kollektiven Selbstwirksamkeit sowie den beruflichen Erfahrungen einerseits und der Einstellung zur Integration andererseits. Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass sich die Lehrerkollegien (N = 67) hinsichtlich der Einstellung zur Integration, der individuellen und kollektiven Selbstwirksamkeit sowie der beruflichen Erfahrung im Unterrichten von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterscheiden. Entsprechend unserer Annahmen zeigt sich in einer Mehrebenenanalyse eine bedeutsame Aufklärung der Varianz der Einstellung zur Integration durch die individuelle und kollektive Selbstwirksamkeit sowie die berufliche Erfahrung.
Seit Einführung der ZPO war in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob titulierte Unterlassungsansprüche noch vollstreckt werden können, wenn sich der zugrunde liegende Anspruch bereits erledigt hat. Im Jahr 2003 hat sich der Bundesgerichtshof hierzu erstmals positioniert und einen – scheinbar – simplen Ausweg aus dem dogmatischen Dilemma anhand einer zeitlich beschränkten Erledigungserklärung aufgezeigt. Die Diskussionen in Rechtsprechung und Literatur sind seitdem verstummt. Die Untersuchung setzt sich mit den Grundlagen einer Vollstreckung nach § 890 ZPO auseinander und zeigt auf, dass die Entscheidung für eine zeitlich beschränkte Erledigungserklärung ein Ausweg sein kann – sofern die prozessualen Weichen hierfür bereits im Erkenntnisverfahren richtig gestellt werden.
Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete Vorbemerkung zu den Artikeln 198-204
(2015)
DFbeta
(2015)