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Ärgerliche Wirtshäuser, ergötzliche Häfen, empfindsame Kerker: Räume und Emotionen bilden emotionale Topografien, mit deren Hilfe sich die Akteure die Welt als Lebenswelt ordnen und aneignen. Der Autor untersucht den Zusammenhang zwischen Bewegung in frühneuzeitlichen Räumen und der emotionalen Bewegtheit der Akteure. Er kommt zu dem Schluss, dass Emotionen und Räume dabei nicht nur passiv erlebt, sondern aktiv vollzogen werden. Denn es handelt sich bei beiden um wechselseitig verbundene Handlungsanweisungen, die in Regeln, Topoi und Vorstellungen münden. Die sich ergebenden Verflechtungen nehmen verschiedene Formen an, die in kulturell, sozial und individuell bedingten emotionalen Topografien kulminieren, also in Anordnungen von Räumen und zugehörigen Emotionen. In dieser Struktur liegen somit Erklärungen für das Verhalten der Akteure verborgen.
§ 217 StGB reiht sich in andere kriminalpolitische Projekte des Gesetzgebers ein, die sich dem Einwand des fehlenden Rechtsgutsbezugs ausgesetzt sehen.
Die Untersuchung zeigt auf, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 217 StGB den Zweck des Strafrechts als „ultima-ratio“ des Rechtsgüterschutzes verfehlt hat. Auch wenn er mit der Norm den Schutz von Leben und Autonomie bezweckt hat, ist ihm die Umsetzung des Schutzes dieser Rechtsgüter nicht gelungen. Die Vorschrift dient vielmehr dem Zweck der Verhinderung einer Suizidkultur. Nach der systemkritischen Rechtsgutslehre kann ein solcher „moralischer“ Zweck jedoch kein strafrechtlich zu schützendes Rechtsgut darstellen.
Da eine Aufhebung der Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht wenig wahrscheinlich erscheint, schließt sich der Rechtsgutsdiskussion eine praxisorientierte Auslegung der Norm unter dem Gesichtspunkt des überindividuellen Zwecks, der Verhinderung einer Suizidkultur, an.