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Staat und Recht in den neuen Bundesländern : Rückblick und Ausblick auf eine schwierige Metamorphose
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100 [Einhundert] Jahre BGB
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§§ 366 - 372
(2009)
Die Methodenlehre ist das Grundlagenfach mit der größten Nähe zur Praxis. Dennoch bewegt sie sich oftmals auf einer hohen Abstraktionsebene und ihr Zweck wird im juristischen Alltag, im Studium oder in der Praxis nicht immer erreicht. Dominiert vom Zivil- und insbesondere Arbeitsrecht, werden Besonderheiten des Öffentlichen Rechts und des Strafrechts ebenso wenig allgemein zur Kenntnis genommen wie (wieder) aktuelle Ansätze etwa der Rechtsrhetorik, der ökonomischen Analyse und der praktischen Jurisprudenz. Es sind eher interne Diskussionen, die innerhalb der Fachdisziplinen und in den noch kleineren Kreisen der methodisch Denkenden geführt werden. Im Zentrum des Kolloquiums stand daher die Frage, ob es eine allgemeine Methodenlehre gibt oder jeweils spezifische Methoden. Ziel war es, über Generationen, Fächergrenzen und Schulen hinaus ins Gespräch zu kommen. Der Tagungsband vereint die Referate und kurzen Zusammenfassungen der anregenden Diskussionen.
Digitale Plattformen prägen unsere Rechts- und Wirtschaftsordnung, die Freizeitgestaltung, das Informationsverhalten und im Aggregat die digitale Öffentlichkeit. Die damit verbundenen Rechtsfragen sind im Fluss und berühren alle juristischen Teildisziplinen. Der Tagungsband nähert sich daher den Entwicklungen des Plattformrechts aus disziplinübergreifendem Blickwinkel. Dieser Versuch einer überspannenden Perspektive fokussiert vor allem auf die beiden „Großen“ der jüngsten Rechtsakte (DSA/DMA) unter dem besonderen Gesichtspunkt ihres Vollzugs: Wie kann man ein globales Phänomen wie Plattformen lokal und regional regulieren? Welche Rolle spielt der Schwarm der Vielen in der Effektivierung der neuen Regularien? Passen Regelungsmodelle wie das Urheberrecht zum Plattformphänomen?
Die Methodenlehre ist das Grundlagenfach mit der größten Nähe zur Praxis. Dennoch bewegt sie sich oftmals auf einer hohen Abstraktionsebene und ihr Zweck wird im juristischen Alltag, im Studium oder in der Praxis nicht immer erreicht. Dominiert vom Zivil- und insbesondere Arbeitsrecht, werden Besonderheiten des Öffentlichen Rechts und des Strafrechts ebenso wenig allgemein zur Kenntnis genommen wie (wieder) aktuelle Ansätze etwa der Rechtsrhetorik, der ökonomischen Analyse und der praktischen Jurisprudenz. Es sind eher interne Diskussionen, die innerhalb der Fachdisziplinen und in den noch kleineren Kreisen der methodisch Denkenden geführt werden. Im Zentrum des Kolloquiums stand daher die Frage, ob es eine allgemeine Methodenlehre gibt oder jeweils spezifische Methoden. Ziel war es, über Generationen, Fächergrenzen und Schulen hinaus ins Gespräch zu kommen. Der Tagungsband vereint die Referate und kurzen Zusammenfassungen der anregenden Diskussionen.