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Voilà une Parisienne!
(2022)
Stereotype sind als kulturgenerierende und dabei stark normierende Figurationen omnipräsent. Maria Weilandt betrachtet sie unter einem literatur- und kunstkomparatistischen Blickwinkel nicht als starre und unveränderliche Entitäten, sondern als Ensemble verflochtener Erzählungen. Anhand des Stereotyps der Pariserin im 19. und beginnenden 20. Jahrhundert entwickelt sie ein eigenes Analysekonzept. Neben literarischen Texten und Kunstwerken beleuchtet sie dabei auch die sogenannte Parisienne als Werbefigur der Pariser Warenhauskultur sowie als Repräsentation eines spezifischen intersektionalen Konzepts von Nation, etwa im Rahmen der Weltausstellung 1900.
Was seltener im Fokus steht
(2022)
Duales Lernen
(2022)
Am nuklearen Abgrund
(2022)
Geopolitisches Wunschdenken
(2022)
Erklärungen im Widerstreit
(2022)
Die betriebliche oder „arbeitsplatzorientierte Grundbildung (AoG)“ ist ein noch junges Forschungsgebiet der wissenschaftlichen Erwachsenenbildung. Neuerdings wenden sich auch betriebliche Kursangebote an die „Bildungsverlierer“ unseres Schulsystems, die mit z.T. massiven Problemen die Haupt- oder Sonderschule verlassen. Diese qualitative Studie ist dem Bereich der subjektwissenschaftlichen Lernforschung zuzuordnen. Sie rekonstruiert die subjektiven Lernbegründungen der formal gering literalisierten Beschäftigten, wenn sie an Grundbildungskursen am Arbeitsplatz teilnehmen. Die Studie zeigt auf, dass erhebliche lernbiografisch begründete Widerstände überwunden werden müssen, um – eingebettet in Anerkennungsverhältnisse im Kurs – zu persönlich bedeutsamem produktivem Lernen vorzudringen. Zunächst sind Freiwilligkeit und Teilnehmendenorientierung in Kursen häufig in Frage gestellt. Mehr oder weniger reflektierte Lernwiderstände mit defensiven Lerngründen werden insofern vom Autor als subjektiv sinnvolle Handlungsstrategien verstanden. Als lebenslang tätiger Praktiker erläutert der Autor, wie die Resultate der Studie für eine gute Praxis betrieblicher Grundbildung genutzt werden können.
Die feindliche Besetzung eines Landes im Zuge eines verlorenen Krieges stellt immer einen tiefen und mit Ungewissheiten verbundenen Einschnitt dar. So erlebte auch die preußische Bevölkerung während des französischen Besatzungsregimes zwischen 1806 und 1808 große finanzielle und materielle Herausforderungen, indem sie für die Versorgung der Besatzungstruppen aufkommen musste.
Diese Erfahrungen trugen dazu bei, das politische Verantwortungsgefühl innerhalb der Bürgerschaft noch stärker zu beleben und mehr Mitspracherechte zu fordern. Darüber hinaus sah auch die Staatsführung endgültig die Notwendigkeit für Reformen ein. Im Zuge dieser Veränderungen erfolgte in Preußen der Übertritt ins moderne Zeitalter.
Im vorliegenden Band werden diese Entwicklungen am Beispiel der brandenburgischen Stadt Eberswalde dargestellt. Durch die Auswertung von bisher erstmals erschlossenem Aktenmaterial wird ein eindrucksvolles Bild der damaligen Lebensumstände in einer Zeit des Umbruchs vermittelt.
Das Totenfürsorgerecht
(2022)
Die vorliegende Untersuchung befasst sich mit den allgegenwärtigen Fragen, welches rechtliche Schicksal der menschliche Körper nach dem Tod nimmt, ob der Leichnam vererbt wird und wer in welchem Umfang über ihn bestimmen darf. Die Autorin gelangt zu dem Ergebnis, dass das Totenfürsorgerecht als wesentlicher Bestandteil des - im Grundgesetz als Staatszielbestimmung zu verankernden - sog. postmortalen Persönlichkeitsschutzes auf die Wahrung der Pietät ziele und zuvörderst dem Willen des Verstorbenen verpflichtet sei. Bei unbekanntem Verstorbenenwillen dürfe der Totenfürsorgeberechtigte aber in einigen wenigen Bereichen auch eigene Entscheidungen über den ihm anvertrauten Leichnam treffen. Der Umgang mit dem Leichnam lasse sich bislang keinem bekannten Rechtsinstitut zuordnen und stelle Gewohnheitsrecht dar. Gegenwärtig herrsche Rechtsunsicherheit. Zur Behebung des gesetzgeberischen Defizits schlägt die Autorin ein Bundesgesetz vor und unterbreitet hierfür einen Gesetzesvorschlag.
Frank Göse, Hochschullehrer und apl. Professor für Landesgeschichte an der Universität Potsdam, dem der vorliegende Band anlässlich seines 65. Geburtstages gewidmet ist, setzt sich seit Jahrzehnten epochenübergreifend und vergleichend mit der Geschichte seines Heimatlandes Brandenburg und der daran geknüpften Mythen auseinander. Mit seiner dezidiert quellengesättigten, thematisch und methodisch stets offenen Forschung legt er neue Perspektiven auf »Land und Leute« frei. Denn nicht nur die Betrachtung Brandenburgs und Preußens, sondern ebenso der Blick auf das benachbarte Sachsen und die Herstellung internationaler Kontexte zeichnen Frank Göse aus, sodass die hier versammelten Beiträge seiner Schülerinnen und Schüler sowie Wegbegleiterinnen und Wegbegleiter die vielfältigen Interessen des Jubilars spiegeln.
50 jahre Grundlagenvertrag
(2022)
Queer Curating
(2022)
Dieses Buch ist für alle, die mutig genug sind, sich selbst und das Zeigen von Kunst zu stören. Beatrice Miersch entwirft radikal-relationale Alternativen zu zeitgenössischen Ausstellungspraktiken. Um sich der gesellschaftlichen Verantwortung im Rahmen des Ausstellens von Kunst zu stellen, erprobt sie queer-feministische, kulturwissenschaftliche und selbstreflektierende Methoden in der Praxis und Theorie des Kuratierens. Momente kuratorischer Störung werden zu produktiv-schöpferischen Momenten der Unterbrechung, mit denen sie reflektierte, offene, engagierte und vulnerable Perspektiven auf das Ausstellen eröffnet und tradierte Strukturen durchbricht.
Richtig oder falsch?
(2022)
COVID-19
(2022)
Eine COVID-19-Erkrankung kann zu schweren Krankheitsverläufen mit multiplen Organbeteiligungen und respiratorischen und neurologischen Funktionseinschränkungen führen. Schluckstörungen (Dysphagien) können in dieser Patientengruppe durch primäre Schädigungen des zentralen und peripheren neuronalen Netzwerkes der Schluckfunktion entstehen, aber auch bedingt durch die häufig längere intensivmedizinische Behandlung und Beatmung. Erste klinische Befunde zeigen persistierende Dysphagien im Rahmen des Post-COVID-Syndroms („Long-COVID“), sodass die Patienten auch längerfristige Maßnahmen zur Rehabilitation einer sicheren und suffizienten oralen Nahrungsaufnahme benötigen. Daher sollte in die Behandlung von COVID-19-Patienten ein strukturiertes erkrankungsspezifisches Monitoring in Bezug auf Dysphagiesymptome integriert werden, und atemtherapeutische Maßnahmen zur Regulation von Husteneffektivität und Atem-Schluck-Koordination sollten auch bei diesen Patienten essenzieller Bestandteil des Dysphagiemanagements sein. Herausforderungen ergeben sich dabei einerseits durch die erforderlichen Anpassungen etablierter Behandlungsstandards an den Infektionsschutz. Zudem müssen Auswahl und Durchführungsintensität therapeutischer Maßnahmen an die Kapazitäten und die spezifische Pathophysiologie der COVID-19- und Long-COVID-Patienten angepasst werden, um weitere funktionelle Verschlechterungen zu vermindern.
Die Treuepflicht der Beamten
(2022)
Das BVerwG hat mit Urt. v. 2.12.2021 einen Beamten wegen
Verstoßes gegen seine Treuepflicht aus dem Dienst entfernt
(I.). Dies gibt Anlass dazu, die historischen Wurzeln (II.) die-
ser Pflicht und ihre gegenwärtige Ausgestaltung auf Bundes-
und Landesebene (III.) zu betrachten. Im Einzelnen sind da-
bei der Verpflichtete (IV.), der Berechtigte (V.) und der Inhalt
dieser Pflicht (VI.) zu untersuchen. Zudem ist ihre Durch-
setzbarkeit zu erörtern (VII.), bevor eine Schlussbetrachtung
den Beitrag abrundet (VIII.).
Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat auch die Europäische Menschenrechtsarchitektur ins Wanken gebracht. Der Europarat reagierte schnell und beendete die Mitgliedschaft der Russischen Föderation. Aus diesem Anlass blickt der Beitrag zurück auf die wechselvolle Geschichte der Mitgliedschaft Russlands im Europarat. Seit dem Beitritt vor 26 Jahren haben Konfrontationen die – oftmals kurzen– Phasen der Kooperation überschattet. Das wirft die Frage auf, inwieweit die „Politik des Dialogs“ gegenüber der Russischen Föderation geeignet war, die Menschenrechtslage in Russland zu verbessern. Der Beitrag legt zudem die rechtlichen Grundlagen von Beitritt und Ende der Mitgliedschaft dar und untersucht, wie sich der Ausschluss auf die Anwendbarkeit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auswirkt. Der Ausschluss Russlands stellt einen Wendepunkt dar. Zwar wird damit ein potenziell gefährlicher Präzedenzfall geschaffen. Jedoch entsteht durch die geschlossene Reaktion der restlichen Mitgliedstaaten auch ein Momentum für Reformen und eine Rückbesinnung auf das Gründungsziel des Europarates – die kollektive Durchsetzung der Menschenrechte.
Auf dem Nordseetreffen des Deutsche Strafverteidiger e.V. Anfang Juli 1996 nahm eine Theorie ihren Anfang, die schon allein wegen ihrer drei Begründer Beachtung verdient. Mit Claus Roxin, Gerhard Schäfer und Gunter Widmaier treten namhafte Vertreter der deutschen Strafrechtswissenschaft, des BGH sowie der Strafverteidigung geschlossen für die Rechtsposition des Angeklagten ein. Was sich in lebendiger Diskussionen als Standpunkt entwickelte, wurde damals vergnügt in Anlehnung an den Tagungsort als »Mühlenteichtheorie« bezeichnet und schließlich rund zehn Jahre später unter dem Titel »Die Mühlenteichtheorie – Überlegungen zur Ambivalenz von Verwertungsverboten« publiziert. Bis dahin bestand Gelegenheit, erste Auswirkungen des entwickelten Gedankens in der Rechtsprechung des BGH sowie auch Kritik im Schrifttum in den Blick zu nehmen. Seither sind abermals fünfzehn Jahre verstrichen – und es wurde ruhig um die Mühlenteichtheorie.
Privatisierung der Raumfahrt
(2022)
Während Raumfahrt lange Zeit eine staatliche Angelegenheit war, nehmen in jüngerer Zeit die Weltraumaktivitäten privater Raumfahrtunternehmen kontinuierlich zu. Die Positionierung von Satelliten, das Angebot von Weltraumflügen für Private und der Abbau von Rohstoffen auf Himmelskörpern werden mittlerweile von privaten Akteuren geplant bzw. durchgeführt. Diese wirtschaftlichen Initiativen werfen die Frage auf, ob das in den 1960er Jahren entstandene Weltraumrecht hierauf adäquat vorbereitet ist und sachgerechte Antworten auf die neuen Herausforderungen zu geben vermag. Der Beitrag möchte aufzeigen, in welcher Weise private Raumfahrtunternehmen im existierenden Weltraumrecht bereits verortet sind und bei welchen Themen Handlungsbedarf für die internationale Gemeinschaft besteht.
Influencer-Marketing ist ein Phänomen der Werbebranche, dessen immense wirtschaftliche Bedeutung in reziproker Relation zu seiner rechtlichen Durchdringung steht. Während die Umsätze kontinuierlich steigen,1 steht die juristische Strukturierung erst am Anfang.2 Die rechtliche Einordnung dieser etwa seit 2007 existierenden Werbestrategie hat jedoch kürzlich durch drei parallele BGH-Urteile vom 09.09.2021 deutlichere Flankierungen erfahren.3 Hierdurch gewinnt die Thematik eine erhebliche Aktualität, die durch die nachfolgenden Ausführungen illustriert werden soll.
Warum spricht der Papagei? Weiß er, was er sagt? Und warum ist sein Sprechen, das wie menschliche Rede klingt, und doch etwas ganz anderes ist, so irritierend? Dieser Irritation folgt Sula Textor durch die komplexe Geschichte des Papageis als Figur in Kunst und Literatur und entwirft dabei den Begriff des (narrativen) Psittazismus. In ihrer komparatistisch angelegten narratologischen Studie wird Sprechen selbst zum Thema – und die Stimme (im individuellen, politischen wie narratologischen Sinn) zum Problem. Sie hinterfragt nicht nur, was Sprechen ist und wem es möglich und erlaubt ist, sondern nimmt die Komplexität des Erzählens grundsätzlich in den Blick.
Polizei- und Ordnungsrecht
(2022)
Den Schwerpunkt des Buches bildet das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht, wobei dessen Verzahnung mit dem Versammlungsrecht ein besonderes Augenmerk geschenkt wird. Wert wird außerdem stets auf die Herausarbeitung der Grundgedanken und Strukturen der jeweiligen Vorschriften gelegt, weniger auf reine Detailregelungen. Dabei werden an geeigneter Stelle auch Parallelen zum Zivil- und zum Strafrecht gezogen. Die Gesetzesstellen werden nach dem Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder (MEPolG) zitiert. Aus der Synopse am Ende des Buches lassen sich dann schnell die jeweiligen landesrechtlichen Parallelfundstellen ermitteln.
Kommunalsteuern, Realsteuern
(2022)
Durch die Novelle des Straßenverkehrsgesetzes vom 12.7.2021 wurde mit §§ STVG § 1d bis STVG § 1l StVG ein umfassender Rechtsrahmen für zunehmend vernetzte Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen in Deutschland geschaffen, um Rechtssicherheit für deren Betrieb zu gewährleisten. Dabei fanden auch Regelungen zur Datenverarbeitung in solchen Kraftfahrzeugen Eingang in das Gesetz. Ob die Novelle gelungen ist, wird die weitere Diskussion und Umsetzung in die Praxis zeigen. Im vorliegenden Beitrag werden die rechtlichen Neuregelungen mit Blick auf Datenschutz sowie IT- und Datensicherheit thematisiert und aus technischer Sicht hinterfragt.
Die notwendigen umfangreichen technischen Vorgaben zum Schutz der Cybersicherheit in vernetzten Kraftfahrzeugen sind in der zugehörigen „Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (AFGBV)“ geregelt.
Das Gesetz wie die Verordnung werden hier einer umfangreichen Analyse unterworfen, die indes nicht in der rechtlichen Betrachtung stehen bleibt, sondern zugleich umfangreiche technische Anforderungen hiermit verbindet und damit Cybersicherheit, Datenschutz und Recht verwebt.
Der Beitrag erörtert ausführlich die neue Rechtslage vor dem Hintergrund des nationalen und europäischen Datenschutzrechts und den Vorgaben der dazugehörigen UNECE-Regelungen. Von besonderem Interesse sind in diesem Zusammenhang der neue § STVG § 1g StVG und die in der AFGBV enthaltenen Regelungen für den Betrieb eines digitalen Datenspeichers sowie die Anforderungen an die Sicherheit im Bereich der Informationstechnologie bei Datenspeicherung und Datenübermittlung automatisierter Kraftfahrzeuge. Die hier als relevant identifizierten UNECE-Regelungen 155 (Cybersicherheit) und 156 (Software-Updates) werden in Folge dieser Neuregelung künftig einen noch wichtigeren Stellenwert im Automobilbereich einnehmen.
Die an die rechtlichen Ausführungen anschließende technische Analyse in diesem Beitrag leitet IT- und Datensicherheitsanforderungen sowie beispielhafte Maßnahmen zur wirkungsvollen Umsetzung ab und vergleicht diese mit den Maßgaben der einschlägigen UNECE-Regelungen. Dabei wird aufgezeigt, welche technischen Maßnahmen erforderlich sind, um diesen Anforderungen gerecht zu werden. Die hieraus abgeleiteten technischen Maßnahmen nehmen Bezug auf die rechtlichen Regelungen und ermöglichen dadurch einen belastbaren Abgleich von Technik und Recht. Der Nachweis, dass die UNECE-Regelungen erfüllt sind, kann durch Dokumentation bzw. Audit erfolgen. Es gibt aber zurzeit noch einen großen Spielraum für die Interpretation, durch welche konkreten Maßnahmen die Anforderungen abgedeckt werden. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den geforderten Datenschutz.
Im Ergebnis wird ein aktueller Gesamtüberblick über die Thematik aus rechtlicher wie technischer Sicht gegeben, wobei auch konkrete rechtliche und technische Vorschläge für den künftigen Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion vorgestellt werden.
Epigenetische Mechanismen spielen eine entscheidende Rolle bei der Pathogenese von Colitis ulcerosa (CU). Ihr Einfluss auf das beobachtete Ungleichgewicht zwischen pro- und anti-inflammatorischen Cytokinen ist hingegen weitgehend unerforscht. Einige der wichtigsten immunmodulatorischen Cytokine sind die Mitglieder der heterodimeren Interleukin- (IL-) 12-Familie, die durch das Kombinieren einer der drei α-Ketten (IL-12p35, IL-27p28, IL-23p19) mit den ß-Untereinheiten IL-12p40 oder EBI3 (Epstein-Barr Virus-induziertes Gen 3) charakterisiert sind. IL-35 (IL-12p35/EBI3) spielt eine bedeutende anti-inflammatorische Rolle bei verschiedenen Erkrankungen, wohingegen seine Level bei chronischen Entzündungen erniedrigt sind. Eine mögliche Ursache könnte eine transkriptionelle Stilllegung über epigenetische Modifikationen sein. Tatsächlich konnte durch die Stimulation mit dem DNA-Methyltransferase-Inhibitor (DNMTi) Decitabin (DAC; Dacogen®) eine Induktion von EBI3 in humanen Epithelzellen aus gesundem Colon (HCEC) erreicht werden, die als Modell für ein lokales Entzündungsgeschehen dienten. Diese Regulation über DNA-Methylierung konnte in weiteren humanen Zellen unterschiedlichen Ursprungs sowie durch Stimulation von HCEC-Zellen mit zwei weiteren DNMTi, dem Cytosin-Analogon Azacytidin (AZA; Vidaza®) und dem natürlich vorkommenden, epigenetisch wirksamen Polyphenol Epigallocatechingallat (EGCG), verifiziert werden. Die kombinierte Inkubation mit Tumor-Nekrose-Faktor α (TNFα) resultierte jeweils in einer über-additiven Induktion von EBI3.
Weiterführende Untersuchungen zeigten, dass TNFα trotz Beeinflussung der epigenetischen DNMT- und Ten-eleven Translocation- (TET-) Enzyme keinen Einfluss auf die globalen Methylierungs- oder Hydroxymethylierungslevel hatte, jedoch eine genspezifische DNA-Hypomethylierung im EBI3-Promotor induzierte. Durch Nutzung verschiedener Inhibitoren konnte darüber hinaus nachgewiesen werden, dass der beobachtete synergistische Effekt der gemeinsamen DAC und TNFα-Stimulation hauptsächlich über NFκB (Nuclear factor “kappa-light-chain-enhancer” of activated B-cells) vermittelt wird. Ein Teil verläuft dabei über p38 MAPK (mitogen-activated protein kinases), während die JNK- (c-Jun N-terminale Kinasen-) und ERK- (extracellular-signal-regulated kinases) Signalwege keine Rolle spielen.
In der vorliegenden Arbeit wurde zudem gezeigt, dass die DNA-Hypomethylierung während eines entzündlichen Zustandes auch in einer erhöhten EBI3-Proteinexpression resultiert. Die Höhe der immunologisch detektierten Banden wies auf eine Dimerbildung sowohl im Zelllysat als auch im Überstand hin. Humane Colonepithelzellen sind demnach in der Lage, Cytokine zu bilden und zu sezernieren, was die Bedeutung von Nicht-Immunzellen bei der lokalen Immunantwort unterstreicht. Mittels Genexpressionsanalysen wurden IL-12p35 und IL-23p19 als mögliche Bindungspartner identifiziert. Aufgrund kreuzreaktiver Antikörper ist ein direkter Nachweis der EBI3-Dimere derzeit nicht möglich. Die stattdessen genutzte Kombination verschiedener Methoden dient als geeigneter Ersatz für die problematischen Antikörper-basierten Analysen wie Immunpräzipitation oder ELISA. Durch molekularbiologische, immunologische und massenspektrometrische Methoden konnte IL-35 identifiziert werden, während IL-39 (IL-23p19/EBI3) nicht detektiert wurde. Dies ist in Einklang mit den Erkenntnissen mehrerer Forschungsgruppen, die eine Bildung des nativen humanen Dimers aus IL-23p19 und EBI3 bezweifeln. Des Weiteren wurde die biologische Aktivität des behandlungsinduzierten IL 35-Proteins durch einen Funktionsassay nachgewiesen.
Neben einer DNMTi-bedingten transkriptionellen Aktivierung konnte eine Regulation von EBI3 über Histonacetylierungen gezeigt werden. Der EBI3-induzierende Effekt des Histondeacetylasen-Inhibitors (HDACi) Trichostatin A (TSA) wurde durch SAHA (suberoylanilide hydroxamic acid (Vorinostat; Zolinza®)) verifiziert. Ähnlich zu der Stimulation mit den hypomethylierenden Substanzen wurde ein synergistischer Effekt bei paralleler Inkubation mit TNFα beobachtet, der in einer gesteigerten Bildung des EBI3-Proteins resultierte.
Um die Befunde in einem komplexeren in vivo-Modell zu untersuchen, wurde eine chronische Colitis in Ebi3-defizienten Mäusen und dem dazugehörigen Wildtypstamm C57BL/6 durch zyklische Applikation von Natriumdextransulfat (Dextran sodium sulfate (DSS)) induziert. Der Vergleich klinischer Parameter wie Mortalitätsrate und Körper- sowie Milzgewicht wies bei Abwesenheit von Ebi3 signifikant stärkere colitische Symptome auf. Dies bestätigte die zentrale Rolle von Ebi3 in der Colitisentwicklung und deutete auf eine bevorzugte Bildung des anti-inflammatorisch wirkenden IL-35 statt des pro-inflammatorischen IL-39 in den Wildtyptieren hin. Durch zusätzliche therapeutische Behandlung der C57BL/6-Mäuse nach der DSS-Gabe konnte die in der Literatur beschriebene positive Wirkung von SAHA auf die Colitismanifestation bestätigt werden. Im Gegensatz dazu war der HDACi in den Ebi3-defizienten Tieren nicht in der Lage, die colitischen Parameter zu verbessern beziehungsweise verschlimmerte den Krankheitsphänotyp. Expressionsanalysen von Up- und Downstream-Target-Genen lieferten weitere Hinweise darauf, dass bei Anwesenheit von Ebi3 IL-35 statt IL-39 gebildet wird, was in Einklang mit den in vitro-Untersuchungen steht.
Die vorliegende Arbeit konnte durch den Vergleich der C57BL/6-Mäuse mit den Ebi3-defizienten Tieren neue Erkenntnisse über die Wirkungsweise von SAHA erbringen. Histonacetylierende Bedingungen verbessern colitische Symptome über einen Mechanismus, der die epigenetische Induktion von Ebi3 mit nachfolgender IL-35-Bildung involviert. Durch Kooperation der epigenetischen Mechanismen Hypomethylierung und Histonacetylierung wurde der stärkste Effekt auf die EBI3-Induktion bewirkt.
Insgesamt konnte in der vorliegenden Arbeit durch in vitro- und in vivo-Analysen die epigenetische und NFκB-vermittelte Induktion von EBI3 über DNA-Demethylierung und Histonacetylierung mit nachfolgender IL-35-Bildung und –Sezernierung nachgewiesen werden. Da IL-35 in der Lage ist, colitische Symptome zu mildern, stellt die epigenetische Reaktivierbarkeit von EBI3 durch DNMTi und HDACi eine vielversprechende Alternative für die derzeit genutzten, oft nicht oder nur kurzfristig wirksamen Therapien bei der Behandlung einer CU dar. Einer übermäßigen Immunantwort während schubweiser entzündlicher Phasen könnte entgegengewirkt und Komplikationen wie die Bildung Colitis-assoziierter Karzinome verhindert werden.
Rechtschreibung online
(2022)
Der Jüdische Friedhof in Potsdam am Pfingstberg wurde 1743 angelegt und kontinuierlich bis in die NS-Zeit belegt. Bis Anfang des 21. Jahrhunderts gab es vereinzelte Begräbnisse mit Bezug zur alten Jüdischen Gemeinde Potsdams; mehrere Gedenkanlagen wurden errichtet. Mit mehr als 500 historischen Grabanlagen, seinem Ensemble aus Friedhofsbauten sowie aufgrund seiner Landschaftsarchitektur gehört dieser Ort heute zum UNESCO-Welterbe.
Teil 1 von Anke Geißler-Grünbergs Studie ist der Geschichte des Friedhofs gewidmet. Nach einem Blick auf die Rolle der Jüdischen Gemeinde Potsdams als Eigentümerin des Friedhofs erfolgt unter Auswertung von umfangreichem Archivmaterial eine detaillierte Darstellung der Geschichte des „Guten Ortes“. Eine Untersuchung sämtlicher Grabmale auf unterschiedliche Gestaltungsmerkmale visualisiert und rekonstruiert die Veränderungen in der erhaltenen Sepulkralkultur. Abschließend richtet sich der Fokus auf den Umgang mit dem Friedhof als Ort der Erinnerung.
Teil 2 bietet die Dokumentation von 370 Grabanlagen. Um den Friedhof in seiner Gesamtheit abzubilden, wurde die 1992 erfolgte Teildokumentation der 158 Grabsteine des gesamten ältesten Begräbnisfeldes ergänzend hinzugenommen. Mit mehr als 1.000 Fotos wird hier ein einmaliges Zeugnis der Brandenburger Juden dokumentiert.
Die Kommunen in Rheinland-Pfalz werden von erheblichen Altschulden geplagt, vor allem in Form von Kassenkrediten (I.). Zugleich schränkt die verfassungsrechtliche Schuldenbremse (II.) die Möglichkeiten des Landes stark ein, durch eigene Aufnahme von Krediten die Mittel zu beschaffen, um die Kommunen auskömmlich zu finanzieren. In dieser Lage wurde die am 1.4.2022 beschlossene Änderung der rheinland-pfälzischen Landesverfassung (III.) ersonnen, welche dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit einräumt, einen Teil der kommunalen Altschulden zu übernehmen, ohne dass dies als Einnahme aus Krediten im Sinne der Schuldenbremse gewertet werden soll. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob diese Verfassungsänderung, die sich zwar im Einklang mit den Änderungsvorschriften der Landesverfassung befindet (IV.), nicht doch gegen die Schuldenbremse des Grundgesetzes verstößt (V.), was Bedeutung nicht nur für Rheinland-Pfalz, sondern auch für den Bund und die anderen Länder hätte. Nach einer ergänzenden Untersuchung der europarechtlichen Vorgaben (VI.) werden die wesentlichen Ergebnisse in einer Schlussbetrachtung (VII.) zusammengefasst.
Der kommunale Bedarf ist groß, die Mittel sind endlich. Der kommunale Finanzausgleich dient auch in Sachsen der angemessenen Verteilung dieser Mittel, um den Bedarf zu decken. Im Folgenden wird zunächst der Begriff des kommunalen Bedarfs beleuchtet (I.), bevor die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Bedarfsorientierung im kommunalen Finanzausgleich betrachtet werden (II.). Vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten der Bedarfsermittlung (III.) werden das klassische Mittel der Einwohnerorientierung (IV.), die Berücksichtigung von Nebenansätzen (V.) und der moderne Ansatz der Ausrichtung an den Aufgaben (VI.) erörtert. Sodann werden die aus der Bedarfsorientierung sich ergebende Gruppenbildung (VII.) einerseits und die Berücksichtigung atypischer Einzelfälle (VIII.) andererseits thematisiert. Nach einer Betrachtung der sich aus der Bedarfsorientierung ergebenden Grenzen kommunaler Ansprüche (IX.) werden die gefundenen Ergebnisse zusammengefasst (X.).
Mit Urteil vom 27. Oktober 2021 erklärte der Hessische Staatsgerichtshof das Corona-Sondervermögen des Landes Hessen wegen Verstoßes gegen mehrere Haushaltsgrundsätze für verfassungswidrig und ließ eine Anwendung der zugrunde liegenden Bestimmungen nur noch bis Ende März 2022 zu. Diese Entscheidung (I.) gibt Anlass, sich grundlegend mit Sondervermögen im staatlichen Haushaltsrecht zu beschäftigen. Angesichts des Konflikts von Sondervermögen mit etablierten Haushaltsgrundsätzen wird zunächst die grundsätzliche verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Sondervermögen erörtert (II.), bevor konkrete Vorgaben für die Zulässigkeit von Sondervermögen entfaltet werden (III.). In einer Schlussbetrachtung werden die wesentlichen Resultate zusammengefasst (IV.).
Der anthropogene Klimawandel führt zu einem weltweiten Temperaturanstieg, in dessen Folge es (statistisch betrachtet) zu vermehrten, schadensbegründenden Wettereignissen, wie Stürmen, Überschwemmungen und Dürren, kommt. Realisiert sich das insofern bestehende Risiko, trifft es den Einzelnen hart und verdeutlicht die Notwendigkeit einer klimapolitischen Kursänderung. Diese versuchen zunehmend private, von staatlichen Lösungsansätzen enttäuschte Akteure im Wege der (Haftungs-)Klage herbeizuführen, deren Erfolgsaussichten indes recht kontrovers beurteilt werden. Der vorliegende Beitrag möchte die insoweit geführte Diskussion hinsichtlich der wesentlichen Fragestellungen um eine unaufgeregte Betrachtung ergänzen.
Die Verbindung eines Antrags auf Erlass eines (zweiten) Versäumnisurteils mit der Änderung des Streitgegenstands stellt ein in der wissenschaftlichen Diskussion wenig beachtetes, in der täglichen Praxis jedoch verschiedentlich anzutreffendes Phänomen dar. Vorliegend soll der hieraus resultierenden, noch nicht umfassend geklärten Frage nachgegangen werden, wie mit dem Begehren, den Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil zu verwerfen, umzugehen ist, wenn die Klage nach dessen Erlass erweitert oder, in Ansehung zwischenzeitlicher Teilerfüllung, beschränkt wurde und prozessualer und titulierter Anspruch nicht mehr übereinstimmen.
Der "Fall Pechstein"
(2022)
Der kommunale Finanzausgleich betrachtet zwar Einwohner, Aufgaben und Finanzkraft der Kommunen, lässt ökologische Gesichtspunkte bislang aber weitgehend außen vor. Ein umfassender ökologischer Lastenausgleich fehlt. In diesem Beitrag wird zunächst das Problem mangelnder ökologischer Anreize im kommunalen Finanzausgleich aufgeworfen (I.), obgleich völker- (II.), europa- (III.) und verfassungsrechtliche Vorgaben (IV.) deren Integration nahelegen. Nach einer Einordnung ökologischer Aspekte in die anerkannten Funktionen des Finanzausgleichs (V.) werden mögliche gesetzgeberische Ansätze zur Berücksichtigung ökologischer Belange im kommunalen Finanzausgleich erörtert (VI.). Zuletzt werden die wesentlichen Ergebnisse zusammengefasst und Folgerungen für die weitere Ausgestaltung der Finanzausgleichssysteme gezogen (VII.).
Im Dezember 2021 hat die Europäische Kommission einen Richtlinienentwurf zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit vorgelegt. Dadurch soll auf das Problem reagiert werden, dass Plattformtätige häufig nicht als Arbeitnehmer im Sinne des europäischen und nationalen Arbeitsrechts zu qualifizieren und deshalb weitgehend schutzlos sind. Im vorliegenden Beitrag wird der Richtlinienentwurf kritisch analysiert. Im Zentrum stehen die Regelungen zum Beschäftigtenstatus von Plattformtätigen.
Jenseits überkommener Deutungsmuster schildert Dominik Geppert in diesem anschaulich geschriebenen Band die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland von den Anfängen bis zur Gegenwart. Er zeichnet den Weg vom Frontstaat im Kalten Krieg bis zur heutigen Macht in der Mitte Europas nach und legt dabei ein besonderes Augenmerk auf die sich verstärkt seit der Wiedervereinigung stellende Frage nach der staatlichen und gesellschaftlichen Identität Deutschlands. Gerade die Jahre nach 1989/1991 mit ihren neuen Herausforderungen finden hier eine ebenso fundierte wie manche vertrauten Narrative kritisch hinterfragende Darstellung.
Die Ära Adenauer
(2022)
Dominik Geppert legt die Kontinuitäten wie die vielfältigen Neuanfänge der Adenauer-Ära dar und entwirft in vier Blöcken ein klares Bild der jungen Republik. Er gibt dabei einen aktuellen und verständlichen Überblick über die wichtigsten Ereignisse und Personen.
Die Bundesrepublik, ein Kind des Kalten Krieges, wurde in den ersten beiden Jahrzehnten ihres Bestehens vom wirtschaftlichen Wiederaufbau, von der Etablierung der parlamentarischen Demokratie, von den Anfängen einer zivilen Kultur und dem Ausgleich mit den Westmächten geprägt. Dominik Geppert legt die Kontinuitäten wie die vielfältigen Neuanfänge der Adenauer-Ära dar und entwirft in vier Blöcken ein klares Bild der jungen Republik: Neuanfang und Kontinuität: Die Gründung der Bundesrepublik 1949; Kalter Krieg und Westbindung: Die Außen- und Deutschlandpolitik; Stabilisierung und Wiederaufbau: Wirtschaft und Innenpolitik; Gesellschaft und Kultur in der Bundesrepublik.
Humboldt in China angekommen
(2022)
China und Humboldt
(2022)
Nicht-bewusst
(2022)
Die digitale Aufrüstung des Sozialen und Psychischen schreitet voran. Social media, verkabelte Infrastrukturen und autonome technische Artefakte bestimmen das Bild einer Gesellschaft, die in immer komplexeren Gefügen agiert. Die zunehmende Präsenz von nonhumanen Agenten (nicht nur in Film und Literatur), die Entwicklung von smarten Objekten und die sensortechnologische Ausstattung des menschlichen Körpers und der Umwelt führen zu Kurzschlüssen zwischen humaner und nonhumaner agency, die nicht mehr unbewusst, sondern nichtbewusst sind. Das Unbewusste der Psychoanalyse ist an ein humanes (sprachlich-symbolisch organisiertes) Subjekt gekoppelt, der Begriff »nicht«-bewusst verbindet hingegen technische, mentale und körperliche Prozesse und ist damit nicht mehr ausschließlich dem Menschen zuzuordnen. Doch wie ist dieses ›nichtbewusst‹ zu fassen: ist es etwas Zusätzliches, ist es eine neue Zone, die sich zwischen unbewusst und bewusst schiebt, oder wird durch die Unterscheidung von unbewusst und bewusst dadurch insgesamt in Frage gestellt?
Manches deutet auf die zweite Entwicklung hin. Denn spätestens mit der Kybernetik werden technische und neuronale Prozesse zusammen gedacht. Gilbert Simondon hat die technische und humane Entwicklung als einen Prozess verstanden. Catherine Malabou führt den Begriff des cerebral nonconscious ein, um das psychoanalytische Unbewusste in ein nichtbewusstes Gehirn überzuführen, und N. Katherine Hayles spricht von nonconscious cognition, um das Zusammenwirken von neuronalen und technischen Prozessen zu benennen. Doch all diesen Unternehmungen, die diese (intensiven) Beziehungen von Gehirn und Maschine zu fassen suchen, fehlt ein wesentliches Moment der Verkopplung und psychischen Integration.
Hierfür wird der Begriff des Affektiven eingeführt, der als technischer Terminus die Bewegungen des Schließens, Unterbrechens und Übersetzens zwischen human und nonhuman bezeichnet. Dadurch werden die Kurzschlüsse von psycho-technischen Prozessen als nichtbewusste Taktung von Bewegungs- und Zeitformationen fassbar.
Wie kam es zu dem ikonischen Überschuss des christlichen Heiligenbildes? Janine Luge-Winter geht dieser Frage nach, indem sie die verschiedenen Argumente byzantinischen Bildapologien des 8. und 9. Jahrhunderts und der modernen Ikonentheorien des 20. Jahrhunderts erstmals in ihrer Studie versammelt, miteinander vergleicht und kontextualisiert. Sie zeigt, dass das Mehr der Ikone deren besonderer Sichtbarkeit ist, die eine Überwindung der Undarstellbarkeit des Undarstellbaren evoziert, indem sie das Undarstellbare konkret als solches akzeptiert. Verständlich wird dies nur, wenn die Ikone als »etwas anderes« als ein repräsentationales oder mimetisches Bild anerkannt wird.
Liegt eine zustimmungsbedürftige Umarbeitung einer Software vor, wenn Cheat-Bots Variablen verändern? Diskutiert wurde dies bisher alleine auf Basis der Prämisse, dass ein unmittelbarer Eingriff in den Code nicht stattfindet. Dieser Beitrag weitet den Blick auf den Schutzbereich und zeigt, dass auch altbekannte Fragen neu gedacht werden müssen. Denn § URHG § 69a URHG § 69A Absatz I UrhG umfasst auch vom Programm im Arbeitsspeicher abgelegte Variablen.
Urhebervertragsrecht
(2022)
Unterzeichnungsklausel
(2022)
Sozialrechtshandbuch
(2022)
Artikel 88 Verkauf der Ware
(2022)
Artikel 84 Vorteilsausgleich
(2022)
Artikel 99 Inkrafttreten
(2022)
Artikel 78 Zinsen
(2022)
Im Rahmen sog. Datenstrategien auf nationaler und europäischer Ebene wird die Schaffung eines gesetzlichen Rahmens für den Umgang und den Handel mit nicht-personenbezogenen Daten auf Hochtouren vorangetrieben. Auch ohne gesetzlichen Rahmen spielt das Vertragsrecht bei der Datennutzung bereits eine herausragende Rolle. Die vertragliche Regelung des Zugangs und der Nutzung nicht-personenbezogener Daten im B2B-Bereich ist tagtägliche Praxis. Nichtsdestotrotz hinterlassen die wenigen existierenden gesetzlichen Vorgaben und die Novität des Vertragsgegenstands bei vielen Juristen Sorgenfalten auf der Stirn. Dem will dieser Beitrag gegensteuern. Mit dem Ziel einer interessengerechten Lösung für beide Vertragsparteien bespricht er die grundlegenden Bausteine eines Datennutzungsvertrags und stellt Lösungsmöglichkeiten für die wichtigsten praktischen Probleme und Fragestellungen vor.
Das Völkerstrafrecht steht fast zwanzig Jahre nach dem Inkrafttreten des Römischen Statuts – der völkervertraglichen Grundlage des Internationalen Strafgerichtshofs – angesichts einer inzwischen deutlich veränderten Weltlage an einem Scheideweg. Daher erscheint es geboten, wenn nicht gar zwingend, die Herausforderungen, mit denen sich der Internationale Strafgerichtshof heute konfrontiert sieht, zu analysieren.
Bimillenari
(2022)
§ 83 Sozialstaatlichkeit
(2022)
Die §§ 315 bis 319 BGB sind als solche zwar nicht besonders prüfungsrelevant, veranschaulichen aber einen Regelungsmechanismus, dessen Verständnis dazu angetan ist, nicht nur unbekanntes Terrain auch in der Fallbearbeitung leichter zu erschließen, sondern den klassischen Pflichtfachstoff besser zu verstehen. Daher konzentriert sich die Darstellung auf diese Berührungspunkte.