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Data Act
(2022)
Der Data Act ist das Herzstück und der vorläufige Abschluss der Vorschläge zur EU-Datenregulierung. Der lang erwartete Entwurf ist ein Paukenschlag: Das Verhältnis zwischen Datenproduzenten, Dateninhabern und Dateninteressenten wird von Grund auf neu austariert. Die EU-Kommission will Datenzugangsrechte, weitreichende Regelungen zu Datenverträgen und Cloud-Services sowie spezifische Interoperabilitätsregelungen normieren. Der Beitrag gibt einen Überblick über die geplanten Regelungen und ordnet diese ein.
Zu den priorisierten Legislativvorhaben der EU-Kommission zählten zuletzt vor allem auch solche, welche die Nutzbarkeit von Daten zur Wohlfahrtssteigerung im Binnenmarkt zum Gegenstand haben. Der Data Governance Act ist bereits in Kraft; nun liegt der Vorschlag für einen Data Act vor. Dieser Beitrag behandelt dessen Verhältnis zum EU-Datenschutzrecht. Hierbei wird deutlich, wie schmerzlich eine ausgefeilte sekundärrechtliche Konkurrenzlehre fehlt.
Die Vollstreckung eines Titels, gerichtet auf die Herausgabe von Daten "an sich", hat regelmäßig über § 887 I ZPO zu erfolgen. § 857 I ZPO ist unter Zugrundelegung der Domain-Rechtsprechung auf Daten anwendbar. § 811 ZPO nimmt den Aspekt der Personenbezogenheit von Daten nur unzureichend auf. Datenschutzrechtliche Erwägungen lassen sich jedoch unter Anknüpfung an die Übertragbarkeit iSd § 851 I ZPO berücksichtigen. Daten fallen gem. § 35 I InsO in die Insolvenzmasse. Jedoch ist die Ausdehnung des Massebegriffs aus § 36 II InsO teleologisch zu reduzieren, wenn und soweit die Personenbezogenheit von Daten der Verwertung entgegensteht. Zum Zwecke der Inbesitznahme, Verwaltung und Information gilt § 36 II InsO jedoch ohne Einschränkung auch für Daten.
§ 651v BGB Reisevermittlung
(2023)