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Im Jahr 2008 lebte das bereits eingeführte und nunmehr in den §§ 76 ff. JGG kodifizierte vereinfachte Jugendverfahren erneut auf, als mit dem ‚Neuköllner Modell‘ eine besonders beschleunigte Verfahrensform vorgestellt wurde. Benannt wurde das Verfahren nach dem gleichnamigen Berliner Bezirk Neukölln, in dem das Verfahren am 1. Januar 2008 als Probelauf begann. Das Modell beruhte auf einer Arbeitsabsprache von einzelnen Jugendrichtern, Vertretern der Jugendstaatsanwaltschaft, der Jugendgerichtshilfe und Ermittlungsbeamten in Berlin.
Inès Ben Miled untersucht das vereinfachte Jugendverfahren und das besonders beschleunigte Verfahren nach dem Neuköllner Modell und unternimmt u.a. den Versuch, Gemeinsamkeiten und Abweichungen beider Verfahrensformen aufzuzeigen.
Glückskinder der Einheit?
(2017)
Wir kennen beide Systeme, haben fast die Hälfte unseres Lebens im Osten und die andere im Westen verbracht. Wir, die Glückskinder der Einheit.« So zitierte Jana Simon 2004 einen ehemaligen Mitschüler. Wie aber prägten die späte SED-Diktatur und ihr Zusammenbruch die Jugendlichen? Volker Benkert zeigt, dass es aufgrund der großen Bandbreite politischer Sozialisation der um 1970 in der DDR Geborenen zu keiner generationellen Verständigung in dieser Altersgruppe kam.
Eine königliche Mission
(2017)
Erziehung in der Bundeswehr
(2017)
Das Militär galt in Deutschland seit dem 19. Jahrhundert als »Schule der Nation«. Auch die 1955 aufgestellte Bundeswehr musste sich mit diesem Anspruch auseinandersetzen. Die Erziehung der erwachsenen Soldaten sollte im Zeichen der Inneren Führung nun jedoch deutlich anders erfolgen als in Kaiserreich, Weimarer Republik und NS-Staat. Ein bedeutender Teil der jungen Bürger der Bundesrepublik sollte einer Erziehung unterzogen werden, deren Ziel der »Staatsbürger in Uniform« war.
Kai-Uwe Bormann, Referent beim Kommando des Heeres der Bundeswehr, Deutschland.
Virtuelle Welten wie World of Warcraft oder Second Life werden weltweit von vielen Millionen Menschen genutzt. Aufgrund der vielfältigen Interaktionsmöglichkeiten der Nutzer untereinander kommt es dabei immer wieder auch zu Verhaltensweisen, die die Frage nach strafrechtlicher Relevanz aufwerfen. Sebastian Bosch greift in seiner Arbeit einzelne Tatbestände des deutschen StGB heraus und untersucht diese auf ihre Begehbarkeit innerhalb virtueller Welten. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei dem Betrug gem. § 263 StGB gewidmet, da dieser im Hinblick auf den speziellen »Tatort« der virtuellen Welten besonders interessante Fragen aufwirft. Im Anschluss daran wird untersucht, ob der Täter einer solchen Straftat auch entsprechend bestraft werden sollte, oder ob sich aufgrund des Spielcharakters virtueller Welten nicht eine Privilegierung aufdrängt, wie sie aus dem Sportstrafrecht bekannt ist. Der Autor gelangt zu dem Ergebnis, dass eine Privilegierung vorgenommen werden sollte, soweit es sich bei der verletzenden Handlung um eine spiel- bzw. weltenkonforme Handlung handelt.
Kinder und Jugendliche ohne Auslese und Barrieren zusammen lernen zu lassen, sie gemäß ihrer Fähigkeiten und Voraussetzungen zu fördern und mit verschiedenen Professionen gemeinsam an ihrer Lernentwicklung zu arbeiten sind Ziele inklusiver Bildung. Doch wie stehen Lehrerinnen und Lehrer diesen bildungspolitischen Herausforderungen gegenüber? Können sich Lehramtsstudierende und Lehrkräfte vorstellen, dass Kinder mit heterogenen Voraussetzungen gemeinsam lernen? Sind sie überzeugt davon, einen solchen inklusiven Unterricht ausgestalten zu können?
Insbesondere im deutschen Bildungssystem war lange Zeit das Primat eines separierenden Schulwesens vorherrschend, das Kinder bei der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs auf Förder- bzw. Sonderschulen überwies und Kinder ohne diesen Status an Regelschulen lernen ließ. Seit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention ist die Ausweitung des gemeinsamen Unterrichts Kern von verschiedenen bildungspolitischen Reformen. Neben diesen top-down veranlassten Rahmenbedingungen sind im besonderen Maße individuelle Aspekte bedeutsam für das professionelle Handeln von Lehrerinnen und Lehrern, da sie im Unterricht weitgehend autonom handeln.
Ausgehend vom Modell professioneller Handlungskompetenz ging es in dieser Dissertationsschrift vordergründig um zwei lehrerspezifische Merkmale: die Einstellung zum inklusiven Lernen und die Selbstwirksamkeit bezogen auf das inklusive Unterrichten. Wie zugewandt Lehrkräfte der schulischen Inklusion gegenüber sind und wie überzeugt sie sind, inklusiven Unterricht arrangieren zu können, hat Einfluss auf das Gelingen inklusiver Bildungsprozesse. Das Ziel der Dissertationsschrift war ein empirisches Untermauern der theoretischen Annahmen zur inklusiven Einstellung und Selbstwirksamkeit.
Durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) wurden die sog. Entstrickungsregeln des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG sowie des § 12 Abs. 1 HS 1 KStG in das deutsche Steuerrecht aufgenommen. Die Vorschriften verfolgen das Ziel, das deutsche Besteuerungssubstrat abzusichern. Hierzu führte der Gesetzgeber gesetzestechnisch das Tatbestandsmerkmal des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Veräußerung oder Nutzung eines Wirtschaftsguts ein. Die Bedeutung dieses Begriffs sowie der Anwendungsbereich der Entstrickungsregeln sind seitdem in der Literatur vielfach diskutiert worden. Weitere Unsicherheit ergibt sich aus den Urteilen des BFH zur Aufgabe der finalen Entnahmetheorie. Diese betreffen zwar nicht das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik als gesetzliches Tatbestandsmerkmal, da sie zu einer Rechtslage vor Geltung des SEStEG ergangen sind. Inhaltlich setzen sich die Entscheidungen jedoch ebenfalls mit der Möglichkeit Deutschlands auseinander, sein Besteuerungsrecht gegenüber anderen Staaten durchzusetzen.
Gegenstand dieser Studie ist die Auslegung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Veräußerung oder Nutzung eines Wirtschaftsguts in der Form, in der es als Tatbestandsmerkmal Eingang in die Steuergesetze gefunden hat. Die Änderungen des SEStEG mit der Verwendung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik als normatives Tatbestandsmerkmal betrafen neben dem EStG und KStG auch das AStG und das UmwStG. Darüber hinaus könnte es das Potential für weitere zukünftige steuergesetzliche Regelungen zur Absicherung des deutschen Steueraufkommens aufweisen.
Der griechisch-turkische Konflikt stellt in der Geschichte der NATO einen besonderen Fall dar. Die latente Gefahr einer militarischen Auseinandersetzung unter den eigenen Bundnispartnern unterschied die Streitigkeiten zwischen Griechenland und der Turkei deutlich von allen anderen Krisen, die innerhalb der Allianz bestanden. Dieser Band widmet sich der Frage, welche Anlaufe die NATO unternahm, um die fortwahrenden griechisch-turkischen Spannungen zu entscharfen, die phasenweise in einen offenen Krieg zu munden drohten. Am Beispiel der Sudostflanke, die heute, rund 25 Jahre nach dem Ende des Kalten Krieges, wegen zahlreicher Kriege und Konflikte erneut im Blickpunkt der Offentlichkeit steht, wird die Fahigkeit der Atlantischen Allianz uberpruft, Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Bundnispartnern beizulegen. Im Fokus der Arbeit stehen zudem die damaligen Manahmen der NATO, um die beiden Staaten trotz bestehender Feindseligkeiten zu integrieren und langfristig an sich zu binden.
Der Gesetzgeber hat im Jahre 2006 in § 4 Abs. 1 S. 3 EStG und § 12 Abs. 1 S. 1 KStG zentrale ertragsteuerliche Entstrickungstatbestände eingefügt. Sie ordnen bei Ausschluss oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder Nutzung eines Wirtschaftsguts die Rechtsfolgen einer Entnahme bzw. einer Veräußerung oder Überlassung zum gemeinen Wert an.
Jenny Broekmann untersucht die zweite Variante (Nutzungsentstrickung) dieser Entstrickungstatbestände hinsichtlich Voraussetzungen und Rechtsfolge. Dabei analysiert sie auch die erforderlichen Abgrenzungen des Nutzungstatbestandes und den Bezugspunkt des deutschen Besteuerungsrechts. Insbesondere geht sie der Frage nach, ob dem Nutzungstatbestand ein eigenständiger Anwendungsbereich verbleibt und ob dieser auch vor dem Hintergrund abkommensrechtlicher Regelungen bestehen kann. Abschließend erarbeitet sie für die Formulierung und systematische Stellung der Nutzungsentstrickung Verbesserungsvorschläge.
Die Arbeit befasst sich mit der Frage nach Existenz und Umfang des Schädigungsverbots im Völkerrecht. Dabei liegt der Arbeit das Verständnis zugrunde, dass auch rechtmäßige Handlungen der Staaten durch die zunehmende Interdependenz zu Beeinträchtigungen bis hin zu Schädigungen bei anderen Staaten führen können. Dabei wurden die Referenzgebiete mit Blick darauf gewählt, dass es sich beim Umweltvölkerrecht um ein gewohnheitsrechtlich verankertes Schädigungsverbot zum Schutze der territorialen Souveränität handelt, beim Welthandelsrecht und Währungsrecht das Schädigungsverbot in Form einer vertraglichen Ausgestaltung vorliegt und beim Steuerrecht überlegt werden kann, welche grundsätzlichen Überlegungen zur Akzeptanz eines Schädigungsverbots in einem Gebiet führen, das jedenfalls auf multilateraler Ebene noch nicht vertraglich durchdrungen ist.
Die Hybridomtechnik zur Produktion von monoklonalen Antikörpern ermöglichte einen großen Schritt in der Entwicklung von Immunoassays für die biochemische Forschung und klinische Diagnostik. Auch die Produktion von Antikörpern gegen niedermolekulare Analyten, Haptene, typische Targets in der Lebensmittel- und Umweltanalytik, erlangte in den letzten Jahren eine immer größere Bedeutung. Im Zuge der Durchführung der Hybridomtechnik werden tausende Antikörper-sezernierende und nicht-sezernierende Zellen generiert. Die Selektion der wenigen antigenselektiven Hybridomzellen zählt dabei zu den herausforderndsten Schritten für die Antikörpergewinnung. Bisherige Selektionsverfahren, wie die Limiting-Dilution-Klonierung in Verbindung mit Enzyme-linked Immunosorbent Assays (ELISAs), garantieren keine Monoklonalität und erlauben nur das Screening von einigen wenigen Zellklonen. Hingegen ermöglichen Hochdurchsatz-Selektionsmethoden, wie die Fluoreszenz-aktivierte Zellsortierung (FACS), einen sehr hohen Probendurchsatz. Eine Einzelzellablage garantiert hierbei Monoklonalität. Jedoch sind die dafür erforderlichen Zellmarkierungen oftmals zellschädigend oder aufwendig zu generieren. Auch ist bisher noch keine Markierungsmethode bekannt, die es ermöglicht, Hapten-selektive Hybridomzellen durchflusszytometrisch zu analysieren und eine FACS-Selektion durchzuführen.
Aus diesem Grund wurden in dieser Arbeit zwei Zellmarkierungsmethoden entwickelt, die dies ermöglichen sollten. Die membranständigen Antikörper von Hybridomzellen sollten entweder direkt oder indirekt immunfluoreszenz-markiert und dadurch für die Durchflusszytometrie und FACS-Selektion zugänglich gemacht werden. Die direkte Markierung wurde mittels eines Hapten-Fluorophor-Konjugats durchgeführt. Sie ermöglichte erstmalig den Anteil an Haptenselektiven Hybridomzellen in einer Hybridomzelllinie zu überprüfen. Dies konnte für zwei Hapten-selektive Hybridomzelllinien, die Antikörper gegen das Hormon 17β-Estradiol und das Cardenolid Digoxigenin bilden, gezeigt werden. Durchflusszytometrie und ELISAs lieferten vergleichbare Ergebnisse. Zellen, die Hapten-selektiv markiert werden konnten, sezernierten ebenfalls Hapten-selektive Antikörper. Des Weiteren konnte die direkte Markierung dazu genutzt werden, zwei Mykotoxin-selektive Hybridomzelllinien, welche Antikörper gegen Aflatoxin und Zearalenon bilden, auf Monoklonalität zu testen. Dies ist mittels ELISA nicht möglich. Die Markierungsmethode eignete sich jedoch nur für fixierte Hybridomzellen. Eine Markierung von lebenden Zellen konnte weder durchflusszytometrisch noch mittels konfokaler Laser-Scanning-Mikroskopie gezeigt werden.
Dies gelang erst mit einer neu entwickelten indirekten Immunfluoreszenzmarkierung. Dabei wurden die Zellen zunächst mit einem Hapten-Peroxidase-Konjugat inkubiert, gefolgt von einem Fluorophor-markierten anti-HRP-Antikörper-Konjugat. Dies wurde für zwei Analyten, das Hormon Estron und das Antiepileptikum Carbamazepin, gezeigt. Die indirekte Markierung wurde erfolgreich dazu verwendet, Carbamazepin-selektive Hybridomzellen aus einem Fusionsansatz für die monoklonale Antikörperproduktion auszusortieren. Damit wurde erstmalig eine Zellmarkierungsmethode entwickelt, die eine Hochdurchsatz-Selektion lebender Hybridomzellen aus einem Fusionsansatz ermöglicht. Sie ist nicht zellschädigend und kann zusätzlich zur Selektion Hapten-selektiver Plasmazellen verwendet werden.
Die Rote Gefahr
(2017)
Die Naturphilosophie und die Politische Philosophie werden gemeinhin als Disziplinen aufgefasst, die grundlegend verschiedene Problembereiche zum Gegenstand haben. Die Aporien zu überwinden, welche daraus resultieren, ist die Pointe von Plessners Philosophischer Anthropologie.
In dieser Studie wird gezeigt, wie Plessner in der Aneignung elementarer Topoi der klassischen Ontologie eine strukturell neuartige "Ontologie des Organischen" entwickelt. Dieser von Plessner beiläufig verwendete Ausdruck wird in dieser Studie systematisch entwickelt. Was dabei elaboriert wird, ist eine komplexe naturphilosophische "Ontologie des Ausgleichs". In dieser Ontologie des Ausgleichs werden elementare naturphilosophische Ausgleichsleistungen expliziert, die als solche einen Doppelsinn haben: was auf der organismischen Ebene strukturell als Ausgleich des organischen Körpers mit sich selbst und der Umwelt expliziert wird, nimmt im menschlichen Bereich die Gestalt einer Ontologie der Personen an, wo die strukturell identische Ausgleichsleistung als das Spiel der Personalisierung zu vollziehen ist.
Plessners Ansatz wird hier als ein auf diese Fragen neuartig antwortender, gleichberechtigt als ontologischer und sozialphilosophischer Ansatz expliziert.
Die Arbeit beschäftigt sich mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Steuerrecht, insbesondere im Grunderwerbsteuerrecht. Hierbei werden die historischen, dogmatischen und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte der wirtschaftlichen Betrachtungsweise beleuchtet. Im Anschluss werden diese Ergebnisse auf die Besonderheiten des Grunderwerbsteuergesetzes bezogen. Neben einer allgemeinen Darstellung grunderwerbsteuerrechtlicher Vorschriften, steht die Entwicklung und die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise am Beispiel des § 1 Abs. 2a GrEStG im Mittelpunkt der Analyse. Die Gesetzesänderungen zu § 1 Abs. 2a GrEStG sowie die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs aus den Jahren 2013, 2014 und 2015 werden in diesem Zusammenhang eingehend dargestellt und in Bezug auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise und ihrer Bedeutung im Grunderwerbsteuergesetz erläutert.
Im Werk des jüdischen Schriftstellers Albert Cohen (1895-1981) tritt der Liebesbegriff in all seiner schillernden Ambivalenz und Komplexität in einen kontinuierlichen Dialog mit dem ethischen Diskurs des Judentums. Die Studie macht dieses Beziehungsgeflecht zur Grundlage ihrer Reflexion und entwirft vor dem geistigen Hintergrund des Judentums eine Gesamtschau auf die bei Albert Cohen allgegenwärtigen Erscheinungsformen der Liebe. Aus diesem Blickwinkel gedeutet ergeben die im Schreiben des Autors vielschichtig entfalteten zwischenmenschlichen Beziehungsmuster eine ethische Matrix, die den (alt)jüdischen Wissens- und Erfahrungsschatz mit den Herausforderungen der Gegenwart konfrontiert und beides zueinander in Beziehung treten lässt. Jenseits dichotomischer Zuschreibungen stellt die vorliegende Monographie Albert Cohen als einen Literaten vor, dessen Leben und Wirken entlang der Kontaktzonen zwischen Orient und Okzident, zwischen Judentum und Christentum, zwischen Jüdisch-Partikularem und Kulturübergreifend-Universalem ausgerichtet war
Die Frage der steuerlichen Behandlung gemischt privat und betrieblich-beruflich veranlasster Aufwendungen ist auf akademischer und praktischer Ebene ein ewiges Streitthema. Mit der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 (GrS 1/06) wurde eine Kehrtwende in der fast vier Jahrzehnte geltenden Grundlagenrechtsprechung eingeleitet, welche eine umfangreichere steuerliche Berücksichtigung gemischter Aufwendungen ermöglicht. Ein umfassendes Aufteilungsgebot gilt jedoch auch künftig nicht. Dieses Grundlagenwerk erarbeitet und untersucht die Grundsätze der steuerlichen Behandlung gemischter Aufwendungen umfassend und berücksichtigt neben der historischen und aktuellen Rechtsprechung u.a. auch verfahrensrechtliche Aspekte. Die Arbeit stellt für die akademische Auseinandersetzung und für die praktische Arbeit gleichsam eine fruchtbare Basis dar.
Der Autor ist Steuerberater in Berlin und Lehrbeauftragter für Steuerlehre an der Universität Potsdam.
Das Buch bietet eine systematische Erklärung der bisher wenig beachteten Phänomene von Wandel und Stabilität legislativer Vetopunkte (VP) in parlamentarischen Demokratien.
Theoretisch ermöglichen die gemeinsame Betrachtung der Akteursstrategien auf Gesetzgebungs- und Reformebene und deren gegenseitige Beeinflussung die Identifikation institutioneller Gleichgewichte. Die Erklärung der Autorin betont die Bedeutung der Mehrheiten beschränkenden Wirkung von Vetoinstitutionen für die Reformpräferenzen der Akteure. Im Reformprozess wird die Legitimität der Vetopunkte als wesentlicher Faktor angenommen. Sie beeinflusst Kosten und Nutzen der Akteure durch eine potenzielle elektorale Bestrafung von Versuchen, legitime Vetopunkte zu schwächen bzw. illegitime Vetopunkte zu bewahren.
Empirisch wird die Erklärung mittels einer QCA–Analyse für 38 etablierte parlamentarische Demokratien sowie anhand vertiefender Fallstudien zur Entwicklung der Vetoinstitutionen in fünf Ländern überprüft.
Clusterstrukturen werden vielfach diskutiert. Vom Allheilmittel bis hin zum chaotischen Konzept sind viele Ideen und Meinungen vertreten. Dabei ist es schon schwierig, eine einheitliche Clusterdefinition zu finden. Dennoch existieren in der Realität sehr viele Cluster in Deutschland, aber auch in Europa, mit unterschiedlichsten Schwerpunkten. Insbesondere in Deutschland werden bis heute stetig neue Clusterstrukturen etabliert – sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene. Im Fokus stehen meist Synergien im Bereich der Beschaffung oder auch der Innovationsentwicklung. Dabei ist einer der drängendsten Fragen der unternehmerischen Entwicklung, die richtigen Talente zu finden. In Zeiten eines stetig wachsenden Fachkräftemangels, haben Cluster noch keinen Lösungsansatz gefunden, diesem Bedürfnis Ihrer Akteure Rechnung zu tragen. Am Beispiel des Clusters Energietechnik der Länder Berlin und Brandenburg versucht der Autor, genau solche Lösungsansätze zu analysieren, aufzuzeigen und die Rolle des Clusters und seines Clustermanagements in diesem Prozess zu definieren. Ist ein Clustermanagement in der Pflicht, Ideen im Cluster zu platzieren, oder eher in der Rolle eines Katalysators von Ideen? Wie müsste ein Clustermanagement zusammengesetzt sein, um solch eine Herausforderung mit größtmöglicher Akzeptanz anzugehen und wie kann opportunistisches Verhalten der Clusterakteure dabei verhindert werden? Die zentrale Frage, welche sich letztendlich daraus ableitet, ist, ob ein Clustermanagement in diesem Prozess eine Brückenfunktion im Sinne eines Boundary Spanners einnehmen und damit einen wirklichen Mehrwert im Sinne einer clusterbezogenen Fachkräftesicherung bieten kann.
Dem Unternehmenskauf geht eine langwierige Planungs- und Verhandlungsphase voraus. Dabei steht vor allem der gegenseitige Informationsaustausch beider Parteien im Vordergrund. Der Grundsatz der informationellen Selbstverantwortung zwingt zunächst jede Partei, die vorherrschende Informationsasymmetrie auf eigenes Risiko zu beseitigen. Das wird seitens der Rechtsprechung stets anhand von außervertraglichen Aufklärungspflichten zugunsten des Käufers korrigiert, wenn Treu und Glauben es im Einzelfall gebieten. Die Untersuchung widmet sich der Konkretisierung des Inhalts, der Reichweite und Rechtsfolgen der vorvertraglichen Aufklärungspflichten unter Auswertung bisher ergangener Rechtsprechung und Beiträgen im Schrifttum. Ein besonderes Augenmerk wird dabei neben dem Institut der culpa in contrahendo auf die Voraussetzungen der §§123, 444 BGB gelegt. Ferner wird die Bedeutung von Treu und Glauben gem. §242 BGB für die Entstehung von Aufklärungspflichten vor dem Hintergrund der spezifischen Interessenlage der Parteien und der Besonderheiten des Unternehmenskaufs beleuchtet.
Die körperschaftsteuerliche Organschaft setzt den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages i.S.v. § 291 AktG zwischen Organgesellschaft und Organträger voraus und bedingt so Verflechtungen von Steuer- und Gesellschaftsrecht, die Anlass für Kritik an der Organschaft und für Bestrebungen zu deren grundlegender Modernisierung unter Verzicht auf den Gewinnabführungsvertrag geben.
Die Arbeit untersucht, welche kapital- und konzerngesellschaftsrechtlichen Problemstellungen zu Tage träten, sollte ein Gruppenbesteuerungssystem implementiert werden, das keinen Gewinnabführungsvertrag verlangt. Die Untersuchung erfolgt für verschiedene Reformmodelle, die – wie die Organschaft – nach der Zurechnungsmethode arbeiten oder eine Steuerkonsolidierung durch Leistung so genannter Gruppenbeiträge zulassen. Die auftretenden gesellschaftsrechtlichen Konfliktlagen und Lösungswege werden für Gruppenmitglieder in der Rechtsform der GmbH und der AG getrennt systematisch dargestellt.
Im Sog des Infantilen
(2017)
Ronny Jahn geht der Frage nach, was einen Manager im Finanzwesen von einem Schulleiter unterscheidet. Der Autor bietet ungewohnte Einblicke in die tägliche Arbeit von Schulleitern, zeigt, worin sie und Führungskräfte anderer Berufsfelder sich gleichen und unterscheiden und arbeitet dabei die Besonderheit der Schule als Organisation und Institution heraus. Es ist nicht das Managen, das die Arbeit eines Schulleiters prägt. Die besondere Herausforderung in der Leitung einer Schule liegt in der stetigen Auseinandersetzung mit dem Sog des Infantilen in einer Kultur des Machtverdikts.
Zahlreiche mittelalterliche Reliquiare zeigen ihren kostbaren Inhalt hinter Kristall, Glas oder Maßwerkdurchbrüchen. Gängige Auffassung ist, dass der Wunsch nach Sichtbarkeit der Reliquien für diese Formentwicklung maßgeblich war. Diese These wird anhand der Reliquiare des ehemaligen Essener Frauenstiftes diskutiert, ergänzt durch Befunde an der Stiftskirche und Quellen wie den Essener Liber ordinarius aus dem 14. Jahrhundert. Entgegen der heutigen musealen Nachsicht waren Reliquiare im Mittelalter meist verborgen oder nur schemenhaft zu erkennen, und viele ihrer Öffnungen lassen eine tatsächliche Sichtbarmachung kaum zu. Vielmehr haben Vorstellungen einer Durchlässigkeit der heilbringenden Reliquienkraft die Formen der mittelalterlichen Reliquiare geprägt und lassen sich ebenso in sakraler Schatzkunst wie in Kirchenarchitektur nachweisen. Der Band enthält zudem einen Katalog der Essener Reliquiare vom 10. Jahrhundert bis um das Jahr 1500.
Simulationskonzept zur Nutzenvalidierung cyber-physischer Systeme in komplexen Fabrikumgebungen
(2017)
Fluthilfe 2013
(2017)
Die Abhandlung „Fluthilfe 2013 – Finanzierung der Hochwassernachsorge“ erläutert im ersten Hauptteil die verfassungsrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Errichtung von staatlichen Sondervermögen, da der Bund solche Fonds jeweils nach den Hochwasserkatastrophen der Jahre 2002 und 2013 errichtete und mit einem Milliardenbudget ausstattete. Der zweite Hauptteil überprüft am Beispiel des Sondervermögens Aufbauhilfe 2013 die Kompetenzen von Bund und Ländern bei der Milderung und Beseitigung von öffentlichen und privaten Flutschäden. Daneben finden in der vorliegenden Abhandlung europarechtliche Bezüge, die Hochwasserprävention und -vorsorge sowie die Rechte und Pflichten von Staat und Bürgern im Falle einer Flutkatastrophe Berücksichtigung. Die Arbeit endet mit konkreten Änderungsvorschlägen zur verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung für den Bereich Hochwassernachsorge.
Die Beweiswürdigung gilt traditionell als „Domäne des Tatrichters“. Inzwischen untersuchen die Revisionsgerichte tatgerichtliche Urteile allerdings verstärkt auf sogenannte Beweiswürdigungsfehler. Besonders häufig wird hierbei „Lückenhaftigkeit“ moniert. Die Konturen dieses Fehlertyps sind jedoch schwach; ebenso wenig wurde bislang das strukturelle Verhältnis zu den übrigen Fehlertypen herausgearbeitet. Der Verfasser nähert sich dem Problemkreis deduktiv, ausgehend vom verräumlichten Verständnis der Beweiswürdigung als dem Versuch, die Lücke zwischen Prozess- und Tatgeschehen zu schließen.
Die Untersuchung führt an die erkenntnistheoretischen wie auch normativen Grenzen dieses Schließverfahrens und verdeutlicht, dass die Lücke auch unter Idealbedingungen rational nur verkleinert, nicht aber geschlossen werden kann. Anschließend tritt der Verfasser der herrschenden Auffassung entgegen, die für die Überzeugungsbildung eine subjektiv-irrationale Überwindung objektiv-rationaler Ungewissheit fordert. Aus alldem entwickelt er schließlich ein Konzept der lückenhaften Beweiswürdigung.
Die Arbeit wurde mit dem Wolf-Rüdiger-Bub-Preis ausgezeichnet.
1850 wurde in Lengsfeld, einer Kleinstadt im Großherzogtum Sachsen-Weimar Eisenach, eine jüdisch-christliche Simultanschule gegründet. Das Innovative an dieser Schule war, dass sie als Einrichtung in gemeinsamer Trägerschaft der christlichen und jüdischen Gemeinde konzipiert wurde. Die Schuldeputierten und das Lehrerkollegium setzten sich paritätisch aus Juden und Christen zusammen. Dadurch sowie durch die gleichberechtigte Integration der christlichen und jüdischen Feiertage und des jeweiligen Religionsunterrichts in den Schulplan unterscheidet sich die Lengsfelder Schule fundamental von anderen jüdisch-christlichen Schulen ihrer Zeit. In der vorliegenden Studie wird die Schulgeschichte anhand von Akten konstruiert und in den Zusammenhang der deutsch-jüdischen Geschichte des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts gestellt. Mithilfe theoretischer Überlegungen zu Schultypen und Akkulturationskonzepten werden die Schule und ihre Akteure als aufgeklärt-reformerisch charakterisiert. Schließlich wird gezeigt, dass und warum die Lengsfelder Schule scheiterte.
Eine mit dem Wort verleiten beschriebene Tathandlung findet sich in 15 verschiedenen Tatbestanden des deutschen Strafrechts. Der Autor untersucht erfolgreich die Moglichkeit, Zweckmaigkeit und Gebotenheit der Bestimmung eines einheitlichen Verleitensbegriffs. Mittels einer systematisch vergleichenden Analyse samtlicher der teils seit mehr als 140 Jahren geltenden Verleitungsdelikte ermittelt er einen einheitlichen Inhalt des Verleitens und seines Wesens. In der Rechtswissenschaft handelt es sich damit um die erste umfassende und verallgemeinernde Abhandlung zum Verleitensbegriff. Abschlieend befasst sich der Autor mit strafrechtsdogmatischen Einzelfragen, die sich aus der Verwendung des Merkmals verleiten ergeben.
1. Einleitung: Gegenstand und Vorgehensweise (Ziel und Anliegen der Arbeit / Forschungsstand / Methode) ― 2. Die Ideologen und die Seconde Classe des Institut national (Etienne Bonnot de Condillac als Referenz der Ideologen / Antoine Laurent de Lavoisier und die Nomenklatur der Chemie (1787) / Die Grup¬pe der Ideologen / Institutionelle Wirkungsmöglichkeiten der Ideologen: Die Classe des Sciences morales et politiques am Institut national / Vorlesungen in der Ecole normale de l’an III ) ― 3. Zum Korpus: Rekonstruktion der Ausschreibung (The¬men¬findung und Ausschreibung / Die erste Bewertung (1797) und die Neuausschreibung / Die zweite Bewertung (1799): Bekanntgabe des Gewinners) ― 4. Das archivalische Korpus (Zur Auffindsituation der Preisbewerbungsschriften / Serie B1 (1797) / Serie B2 (1799)) ― 5. Auswertung des Korpus: Übergreifende Topoi und Argumentationsstrukturen (Semiotisierung und Entsemiotisierung / Der Nutzen der Analyse / Hervorhebung der Schriftsprache gegenüber der Lautsprache / Das Mate¬ria¬lisieren / Die Zeichen der Mathematik als Vorbild) ― 6. Schlussbetrachtungen ― Literatur