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"Ein Brandenburger Weg"?
(2023)
"Rock gegen Kommunismus"
(2023)
(Moralisch) guter Sex
(2023)
In einem kürzlich erschienenen Artikel argumentiert Almut v. Wedelstaedt überzeugend, warum Zustimmung zwar „die Bedingung für die Legitimation von Sex“ ist (2020, 127), dass die moralische Güte von Sex aber nur dann einzuschätzen ist, wenn wir darauf achten, ob die Beteiligten der Handlung sich auf Augenhöhe begegnen. Die Idee ist: Es gibt legitime sexuelle Handlungen, die moralisch gut sind, und es gibt legitime sexuelle Handlungen, die moralisch besser sind. Hier möchte ich die Idee des besseren Sexes genauer ausloten. Während v. Wedelstaedt von moralisch gelungenem Sex spricht und somit auf der Ebene der moralischen Bewertung von Sex bleibt, möchte ich die Frage danach stellen, was Sex qualitativ gut macht. Tatsächlich wird in der Zustimmungsdebatte meist davon ausgegangen, dass diese zwei Fragen wenig gemeinsam haben; ob eine sexuelle Handlung legitim ist, hat zunächst nichts damit zu tun, ob diese auch gut ist. Ich werde drei Argumente liefern, warum wir legitimen Sex und qualitativ guten Sex zusammen betrachten sollten – und es wird sich zeigen, dass die gegenwärtige philosophische und rechtstheoretische Debatte Zustimmung verkürzt diskutiert und daher alleingenommen wenig hilfreich ist, stattdessen benötigt die Zustimmungsdebatte auch eine Untersuchung von qualitativ gutem Sex.
Anknüpfend an den letztjährigen Bericht des Autors (Wagner NJW 2022, NJW Jahr 2022 Seite 1861) informiert diese Abhandlung die Praxis wiederum über die jüngsten rechtsvereinheitlichenden Arbeiten und Pläne in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen sowie über den Stand der deutschen „Begleitgesetzgebung“. Darüber hinaus wird die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur ziviljustiziellen Zusammenarbeit vorgestellt.
Der Kunst wird seit langem nachgesagt, dem Subjekt ein anderes Verhältnis zur Natur zu eröffnen, als dies die gewöhnliche theoretische oder praktische Erkenntnis ermöglicht. Statt die Natur zum distanzierten Objekt unserer Betrachtung zu machen oder zum bloßen Material und Mittel unserer praktischen Konstruktionen, erschließt sich uns in der Kunst eine Intelligibilität der Natur, die weiter reicht als unsere Begriffe, und eine Natürlichkeit unserer selbst, die uns mit dem verbindet, was uns sonst bloß gegenübersteht. Vor diesem Hintergrund scheint es nicht verwunderlich, dass die jüngeren Diskussionen um das problematische Verhältnis zur Natur, die das Anthropozän geprägt haben, immer wieder den Blick auf die Kunst richten und ihr Vermögen hervorheben, den problematischen modernen Gegensatz von Subjekt und Objekt, Geist und Natur zu überwinden, der uns in diese missliche Lage gebracht hat. Wenn die Kunst hier aber weiterführen soll, dann muss sie über die klassischen ästhetischen Paradigmen des Schönen und des Erhabenen hinausführen. Das Schöne träumt von einer Passung von Subjekt und Natur, die im Anthropozän gerade in Frage steht, und das Erhabene verwendet die Übermacht der Natur als Vehikel, um eine Macht im intelligiblen Subjekt zu markieren, die von der natürlichen Übermacht unberührt bleibt. Diese klassischen Figuren ästhetischer Erfahrung verstellen so, wie tiefgreifend wir das Naturverhältnis neu bestimmen müssen, um auf das Anthropozän zu antworten.
Art. 102 AEUV, § 19 GWB und Verstoß gegen nicht-wettbewerbsrechtliche Vorschriften (hier: DSGVO)
(2023)
Berufswahl differenzieren(d)
(2023)
Ein Jahr nach der Gründung der Potsdamer Law-Clinic „Legal-UP“ ziehen die Mitarbeitenden der Universität Potsdam in einem Werkstattbericht Bilanz. Sie stellen ein Projekt vor, das es angehenden Jurist:innen ermöglicht, mit Fokus auf digitale Arbeitsweisen praktische Erfahrungen in der Beratung zu sammeln. Viele Anwält:innen unterstützen die Studierenden als Mentor:innen und sichern die Qualität der studentischen Rechtsberatung. Eine Chance, jungen Menschen den Anwaltsberuf schon in der Ausbildung nahe zu bringen.
Brasilien in den BRICS
(2023)
Chronologie der Englandreise
(2023)
Nach der einleitenden Bemerkung, dass die alteuropäische (mittelalterliche und früh neuzeitliche) Identität grundsätzlich konfessionell bestimmt war (Heiraten, Vergabe von Ämtern, Kriegsbündnisse u. a. orientierten sich an der Konfession), gliederte der Referent seinen Vortrag in zwei Abschnitte:
Teil 1: Reflexion über die christliche Identität Alteuropas an der Schwelle vom Mittelalter zur Neuzeit
Teil 2: Die Folgen von Katholischer Reform, Reformation und Gegenreformation für die europäische Geschichte im Konfessionellen Zeitalter, mit einigen Ausblicken auf das aufgeklärte, säkulare 18. Jahrhundert
Das Fenster zum Garten
(2023)
Der "Smarte Hühnerstall"
(2023)
Der Band widmet sich im Schwerpunkt aktuellen Fragestellungen an der Schnittmenge vom allgemeinen Teil des Strafrechts und der spezifischen Materie des Wirtschaftsstrafrechts. Er enthält die Vorträge, die Hans Achenbach, Jörg Eisele, Christian Schröder und Detlev Sternberg-Lieben im Juli 2022 auf dem Kolloquium zu dem Thema „Der Allgemeine Teil des Wirtschaftsstrafrechts“ zu Ehren von Wolfgang Mitsch und Uwe Hellmann gehalten haben. Sie werden ergänzt um weitere Beiträge aus dem wissenschaftlichen Umfeld der zu Ehrenden.
Der Beteiligungsimperativ
(2023)
Spätestens seit den 1990-er Jahren erscheint der Begriff Beteiligung in diversen gesellschaftlichen Bereichen als allgemein anerkannter Imperativ, der von unterschiedlichen Akteur*innen als Allheilmittel angepriesen wird. Doch wenn Beteiligung proklamiert wird, bedeutet das mitnichten eine Garantie für gesellschaftliche Teilhabe. Mit Hilfe einer dispositivanalytischen Untersuchung von top-down Beteiligungsmaßnahmen in der Berliner Quartiersentwicklung zeigt Magdalena Otto, wie der Begriff Beteiligung verschiedenartig anschlussfähig ist und dadurch eine kaum hinterfragte Legitimationskraft ausstrahlt. Im Zentrum der hier entwickelten Theorie über den Beteiligungsimperativ steht die Rekonstruktion von vier idealtypisch zu verstehenden Deutungsmustern zur Legitimation von Beteiligungsmaßnahmen sowie ihre intendierten und unbeabsichtigten Folgen. Der konstatierte Beteiligungsimperativ zeigt sich dabei als eine auf Aktivierung setzende, neoliberale Gouvernementalität in Reaktion auf städtische Segregations- und Marginalisierungsprozesse, die Krise des Kommunalstaats und damit einhergehende veränderte Steuerungserfordernisse für Regierungshandeln.
Die "europäischen Wilden"
(2023)
Die 11. GWB-Novelle
(2023)
Bei der Festsetzung des Gefahrtarifs steht den Unfallversicherungsträgern nach § 157 SGB VII ein weiter Gestaltungsspielraum zu. An Grenzen stößt er bei der Zusammenfassung verschiedener Gewerbezweige in einer Tarifstelle. Unternehmensarten, die ein vom Durchschnitt der Tarifstelle erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko haben, steht ein Anspruch auf Verselbstständigung als eigene Tarifstelle oder auf Neuzuordnung zu einer anderen, passenderen Tarifstelle zu. Ein fester Grenzwert für eine nicht mehr zulässige Abweichung der Belastungsziffer von Unternehmen von der Belastungsziffer des Tarifstellendurchschnitts hat sich aber bislang nicht herausgebildet. Der vorliegende Teil I befasst sich mit dem rechtlichen Rahmen für die Tarifstellenbildung im Gefahrtarif. Teil II (abgedruckt in einem der nächsten Hefte der SGb 2023) geht auf den aktuellen Fall des 4. Gefahrtarifs der BG BAU ein.
Der Beitrag hat sich in Teil 1 (abgedruckt in SGb 2023, 461 ff.) dem rechtlichen Rahmen und den offenen Rechtsfragen bei der Gliederung des Gefahrtarifs nach Tarifstellen gewidmet. Teil 2 zeigt anhand des aktuellen Falls des 4. Gefahrtarifs der BG BAU, welche Rechtsfehler zur Rechtswidrigkeit von Gefahrtarifen führen.
There are several reasons why the question of the legal requirements for the killing of unneeded laboratory animals is currently being raised more frequently in research institutions. The starting point is the wording of the relevant regulations. In view of the public's increased awareness of animal experimentation, which is usually not based on expert knowledge, the lack of clarity in these regulations is leading to uncertainty in the handling of these regulations by the authorities, and in some cases even to the involvement of investigating authorities in order to clarify under criminal law whether and to what extent the legal requirements for the killing of laboratory animals have been observed in a specific case.
Der Beitrag behandelt eine Marginalie der strafrechtlichen Fallbearbeitung, die "Vorprüfung“ bei der Erörterung von Versuchsstrafbarkeit. Fehler sind hier selten, kommen aber in der Universitäts- und Examensrealität vor. Zu ihrer Vermeidung gibt der vorliegende Beitrag einige Ratschläge und Hinweise.
Mehr als 15 Jahre, nachdem eine neue digitale Post-NPM Ära ausgerufen wurde, fehlt es der Digitalisierungsforschung weiterhin an Tiefe. Während interne Prozesse und Verfahren oft unbeachtet blieben, lag der Fokus in der Vergangenheit auf der Untersuchung digitaler Dienstleistungen an der Schnittstelle zwischen Verwaltung und Bürger. Um Forschung in diesem Bereich zu konsolidieren, schlägt dieser Debattenbeitrag vor, klassische Ansätze für die Digitalisierungsforschung „fit“ zu machen. Anschließend sollten Effekte der Digitalisierung, insbesondere auf die Effizienz von Organisationen (auch negative Auswirkungen z.B. durch Digital Red Tape), innerhalb der Verwaltung analysiert werden. Dafür muss jedoch beantwortet werden, wie Digitalisierung gemessen und operationalisiert werden kann.
Ausgehend von Bourdieus Kapitaltheorie diskutieren wir in diesem Beitrag, inwiefern ökonomisch verwertbare personenbezogene Daten als Fundament einer eigenständigen Form eines neuen digitalen Kapitals gesehen werden können. Als wertvolles und umkämpftes Gut entfaltet es in spezifischen Feldern eine soziale Wirkmächtigkeit und spiegelt sich in den Reproduktionsstrategien von Akteur*innen und korrespondierenden Ungleichheitsstrukturen.
Editorial
(2023)
Eine Frage der Würdigkeit?
(2023)
Einleitender Kommentar
(2023)
Elterngeld
(2023)
This article examines Erich Fromm (1900-1980) within the context of the so-called “renaissance of Jewish religious thought” in Germany during the early 20th century. It is well known that Fromm was a member of the Institute for Social Research, later called the Frankfurt School. The focus of this study, however, is on what has received little attention in research, namely Fromm’s involvement in founding the Freies jüdisches Lehrhaus (the Jewish House of Free Study) in Frankfurt. Fromm participated in the founding of the Lehrhaus as a student and later as a lecturer. During this time, Fromm also wrote his dissertation on Judaism at Heidelberg University. Methodologically, this paper intertwines the historical-biographical axis, which deals with Fromm’s connections to several thinkers: Rabbi Nehemia Nobel, Rabbi Georg Salzberger, Baruch Salman Rabinkow, Franz Rosenzweig, Ernest Simon and others, and the philosophical axis, which focuses on his dissertation, The Jewish Law. The Freies jüdisches Lehrhaus in Frankfurt is primarily associated with Franz Rosenzweig and other thinkers who worked there, such as Gershom Scholem, Ernest Simon, Leo Löwenthal and Martin Buber, who wrote Ich und Du during the years he taught there. With the exception of Buber, the Lehrhaus was their first official teaching venue. The Lehrhaus was characterized by its dialogical atmosphere, and symmetrical relationships between teachers and students, which softened some of the rigidity that was the norm at German educational frameworks at the time. This atmosphere continued to influence Fromm in his adult life, in terms of his attitude towards religion, questioning of authority and his understanding of human nature. Finally, it later played a role in his departure from Freudian libido theory. This study presents some key ideas from his dissertation, including his position on religious dogma, particularly concerning the Karaite sect, a subject that he later taught as a lecturer at the Lehrhaus. Fromm’s dissertation expresses his preoccupation with his Jewish identity and his examination of the complex theopolitical reality in which the Jews of Germany found themselves at the beginning of the 20th century, including the debates between Orthodox Jews and reformers, and between Zionists and anti-Zionists. This article supports the claim that Fromm’s position that religious factors play a central role in the historical process, which he held throughout his life, was formed in these early years. The article strengthens the scholarly position that Fromm’s Jewish background is relevant to understanding his thought in general.