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Das Spannungsverhältnis zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht hat das Bundesverfassungsgericht seit Jahrzehnten und wiederholt beschäftigt. Insbesondere in den letzten drei Jahren hatte sich das Gericht erneut intensiv damit zu befassen, einen angemessenen Ausgleich zwischen den sich gegenüberstehenden Grundrechtspositionen zu formulieren. Der Beitrag analysiert überblicksartig, inwieweit es in seinen neueren Entscheidungen seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt, ergänzt oder gar nachjustiert hat.
Der Text analysiert den Gesetzesentwurf des Kriminalpolitischen Kreises zur Regelung des Notwehrexzesses und des Putativnotwehrexzesses, veröffentlicht unter Hoven/Mitsch in GA 2023, S. 241 ff., ausgehend vom aktuellen Diskussionsstand in Rechtsprechung und Literatur. Im Schwerpunkt widmet er sich dem Anwendungsbereich des Regelungsvorschlags, insbesondere der Reichweite des intensiven Notwehrexzesses, der Erfassung des extensiven Notwehrexzesses sowie den Voraussetzungen eines entschuldigenden Putativnotwehrexzesses. Er beruht auf einem Kommentar, den die Verfasserin im Juni 2023 auf dem Online-Workshop „Ein neues Konzept der Notwehr“ des kriminalpolitischen Kreises gehalten hat. Der Vortragsstil wurde beibehalten.
§ 219a StGB
(2023)
„Und damit ist der Gesetzentwurf angenommen“, heißt es am Freitag den 24. Juni 2022 um 10:33 Uhr im Deutschen Bundestag. Unter Zustimmung der Fraktionen Die Linke, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP wurde soeben die Streichung des § 219a StGB beschlossen. § 219a StGB stellte es bis dahin unter Strafe, wenn Ärzt:innen frei zugänglich Informationen zum Schwangerschaftsabbruch etwa auf ihrer Website zur Verfügung stellten. Der vorliegende Beitrag gibt einen chronologischen Überblick über diese nun historische Norm von deren Entstehung bis zu ihrer jüngst beschlossenen Abschaffung.
Eine vollumfängliche Beleuchtung des § 219a StGB ist insbesondere aufgrund der divergierenden Ansichten zur Geschichte der Norm, des Normcharakters und der mit der Abschaffung einhergehenden weiteren Reformbestrebungen lohnenswert.
Mittels hochauflösender, kompakter Kameras bedienten sich Voyeure beim sprichwörtlichen „Blick unter den Rock“ lange eines digitalen Auges zur ungesühnten Stillung ihrer Gelüste. Damit wird in absehbare Zeit Schluss sein. Die Literatur und Politik befinden sich nunmehr im Rahmen einer lebendigen Debatte auf der Suche nach der rechtsdogmatisch zutreffenden Einordnung einer geeigneten Strafnorm.
Der Schutz genetischer Daten zwischen dem Recht auf privatsphäre und gerichtlichen Ermittlungen
(2018)
Ärztliche Informationspflichten über Behandlungsfehler stehen im Spannungsverhältnis mit den Interessen der Ärztinnen und Ärzte, die mit teils schwerwiegenden persönlichen Folgen rechnen müssen. Der Autor beschäftigt sich nach einem Überblick zum Recht der medizinischen Behandlung aus zivil- und strafrechtlicher Sicht mit der Frage ärztlicher Fehleroffenbarungspflichten vor Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes im Jahr 2013. Im Schwerpunkt setzt sich der Autor mit der durch das Patientenrechtegesetz ins Bürgerliche Gesetzbuch eingefügten behandlungsfehlerbezogenen Informationspflicht und damit korrespondierenden Beweisverwertungsfragen auseinander.
Auf dem Nordseetreffen des Deutsche Strafverteidiger e.V. Anfang Juli 1996 nahm eine Theorie ihren Anfang, die schon allein wegen ihrer drei Begründer Beachtung verdient. Mit Claus Roxin, Gerhard Schäfer und Gunter Widmaier treten namhafte Vertreter der deutschen Strafrechtswissenschaft, des BGH sowie der Strafverteidigung geschlossen für die Rechtsposition des Angeklagten ein. Was sich in lebendiger Diskussionen als Standpunkt entwickelte, wurde damals vergnügt in Anlehnung an den Tagungsort als »Mühlenteichtheorie« bezeichnet und schließlich rund zehn Jahre später unter dem Titel »Die Mühlenteichtheorie – Überlegungen zur Ambivalenz von Verwertungsverboten« publiziert. Bis dahin bestand Gelegenheit, erste Auswirkungen des entwickelten Gedankens in der Rechtsprechung des BGH sowie auch Kritik im Schrifttum in den Blick zu nehmen. Seither sind abermals fünfzehn Jahre verstrichen – und es wurde ruhig um die Mühlenteichtheorie.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der systematischen Stellung und den dogmatischen Grundlagen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und behandelt auf dieser Basis einige ausgewählte Rechtsfragen des im Jahr 2017 reformierten Einziehungsrechts. Der Verfasser geht dabei, unter anderem, auf die Bedeutung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots sowie des ne bis in idem Grundsatzes für den hoheitlichen Kondiktionsanspruch bei der Einziehung ein. Im weiteren werden Bedenken gegen das Bruttoprinzip geäußert und auch Kritik im Hinblick auf die Anforderungen an die Wahrheitsfindung im Einziehungsverfahren geübt. Darüber hinaus geht der Verfasser noch auf die Regelung des § 73e StGB, die Anforderungen an die Information des Angeklagten im Rahmen des § 265 StPO und die Einziehung im Jugendstrafrecht ein. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Vermögensabschöpfung kein Königsweg, aber eine dritte Säule des Strafrechtssystems ist. Die Statistik mahne zur Vorsicht, da der Gesetzgeber seine Ziele öfter verfehlt hat.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 zur ist im Anschluss an die am 24.8.2017 in Kraft getretene Einführung der Fristsetzung für Beweisanträge nunmehr eine weitere Änderung des § STPO § 244 Abs. STPO § 244 Absatz 6 StPO erfolgt. Der Gesetzgeber hat hiermit die Verschleppungsabsicht in die Schnittmenge von Beweisantragsrecht und Rügepräklusion gesetzt und somit neue dogmatische Problemfelder geschaffen, die nachfolgend skizziert und gelöst werden sollen.
Handelsmakler
(1995)
Mehrere deutsche Gerichte und Staatsanwaltschaften hatten sich in den vergangenen Jahren mit dem Phaenomen der "positional asphyxia", auch bekannt als "lagebedingter Erstickungstod", zu beschaeftigen: Die Polizei trifft eine hochgradig aggressive, unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehende Person an, die auf Beschwichtigungsversuche nicht reagiert, nimmt sie mit auf die Wache, wo sie erbitterten Widerstand leistet, und fesselt sie in Bauchlage, um Gefaehrdungen auszuschließen. Eben noch wirft sich die Person herum und wehrt sich nach Leibeskraeften, ploetzlich sackt sie zusammen und verstirbt. Zuvor vor allem in den USA bekannt, sorgt dieses Phaenomen zunehmend auch in Deutschland und im europaeischen Ausland fuer Aufsehen.
Bankrecht in Rußland
(1999)
Der unerkannte Juwelendieb
(2005)
Zahlung mit dem guten Namen
(2004)
Rechtfertigungsgründe
(2020)