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Currently a political debate is ongoing in Germany as to whether Germany should, following the example of several other European countries such as France and the Netherlands, adopt a Supply Chain Act (Lieferkettengesetz). If adopted, the act in question would impose due diligence obligations on German corporations to prevent human rights violations taking place in their respective global supply chains. It is against this background that the article examines the preconditions that must be met in order for such act to be eventually compatible with both, German constitutional and international law. The authors further deal with the question whether Germany might even be obliged under international, as well as under German constitutional law, to enact such a supply chain law in order to protect the human rights of workers employed by companies forming part of the global supply chains of German companies. As far as German constitutional law is concerned the article notably deals with the question whether it is the Federal parliament that may adopt such a law also taking into account the competencies of the European Union in the field, and what are the requirements of legal specificity and proportionality in order for the draft law to stand constitutional scrutiny. The authors further offer detailed suggestions how corporate due diligence standards might be best provided for in the envisaged law and propose a risk analysis approach that varies not only according to specific countries and sector-specific characteristics, but that by the same token also takes into account the ability of the respective German company to exercise an appropriate due diligence standard when it comes to human rigths issues arising within the framewok of their supply chain. As far as the substantive human rights standards are concerned that should serve as benchmarks for the envisaged Supply Chain Act the authors propose to rely on, and refer to, those instruments such as the ICCPR and the CESCR, as well as the ILO treaties containing core labour standards, that enjoy almost universal acceptance and reflect customary international law.
Article 53
(2012)
Article 60
(2012)
Angesichts der dramatischen Lage in der Ukraine untersucht der folgende Beitrag, auf welchem Wege, vor welchen völkerrechtlichen Gerichten, in welchem Umfang und mit welcher Aussicht auf Erfolg die Ukraine oder einzelne ukrainische Staatsangehörige Sicherheitsschutz vor der russischen Invasion und/oder den im Zusammenhang damit bereits begangenen oder noch bevorstehenden Völkerrechtsverstößen Rechtsschutz erlangen können. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um zwei anhängige Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof, mehrere Staaten- sowie eine große Vielzahl von Individualbeschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte; ein Verfahren vor dem Internationalen Seegerichtshof; zahlreiche Investitionsverfahren vor internationalen Schiedsgerichten sowie schließlich zwei "Situationen" vor dem Internationalen Strafgerichtshof. Abschließend wird die Option der Schaffung eines ad-hoc-Tribunals für das Verbrechen der Aggression behandelt.
Zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts garantiert Art. 116 Abs. 2 GG Abkömmlingen von in diskriminierender Weise ausgebürgerten Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit. Dadurch soll der Zustand wiederhergestellt werden, der ohne die Ausbürgerung bestehen würde. Daher wird insoweit regelmäßig auf das geltende Staatsangehörigkeitsrecht abgestellt. § 4 Abs. 4 StAG hat im Jahr 2000 eine Beschränkung der Weitergabe der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Staatsangehöriger eingeführt, die selbst bereits im Ausland geboren wurden. Dadurch wird möglicherweise der Anwendungsbereich des Art. 116 Abs. 2 GG dauerhaft signifikant eingeschränkt; unter Umständen wird die Norm gar obsolet. Vor diesem Hintergrund wird das Spannungsverhältnis zwischen der uneingeschränkten Anwendung des § 4 Abs. 4 StAG mit dem verfassungsrechtlich verbürgerten Recht auf Wiedereinbürgerung von Kindern zu Unrecht ausgebürgerter Deutscher erörtert.
Das Völkerstrafrecht steht fast zwanzig Jahre nach dem Inkrafttreten des Römischen Statuts – der völkervertraglichen Grundlage des Internationalen Strafgerichtshofs – angesichts einer inzwischen deutlich veränderten Weltlage an einem Scheideweg. Daher erscheint es geboten, wenn nicht gar zwingend, die Herausforderungen, mit denen sich der Internationale Strafgerichtshof heute konfrontiert sieht, zu analysieren.
Die staatsangehörigkeitsrechtliche Optionspflicht des § 29 StAG für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern, die jus soli die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, bildete eine der Kernfragen des letzten Bundestagswahlkampfes. Im zwischen CDU/CSU und SPD abgeschlossenen Koalitionsvertrag ist vorgesehen, dass für in Deutschland geborene und aufgewachsene deutsche Kinder ausländischer Eltern in Zukunft der Optionszwang entfallen soll und die Mehrstaatigkeit akzeptiert wird, während es im Übrigen beim geltenden Staatsangehörigkeitsrecht bleiben soll. Der Beitrag untersucht vor diesem Hintergrund und im Lichte der nunmehr insoweit vorliegenden Entwürfe die sich aus diesen politischen Vorgaben ergebenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungsoptionen und -probleme.
Article 1 A, para. 2
(2011)
Article 35
(2012)
Der Gründungszuschuss wurde 2011 umfassend reformiert. Insgesamt ist das Arbeitsmarktinstrument weiterhin ein Erfolg: Die meisten Geförderten sind auch knapp dreieinhalb Jahre nach der Gründung noch selbstständig. Die Förderung erhöht ihren Arbeitsmarkterfolg und ihre Jobzufriedenheit deutlich, aber bei ihrer sozialen Absicherung besteht Verbesserungsbedarf.
Die Umdeutung von Verwaltungsakten gemäß § 47 VwVfG steht ungeachtet ihrer Examensrelevanz nicht im Zentrum der Aufmerksamkeit aller Studierender. Um auch vor dem Hintergrund jüngerer höchstrichterlicher Entscheidungen den Blick für dieses Rechtsinstitut zu schärfen, kennzeichnet der Verfasser zunächst das nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ablesbare Wesen der Umdeutung und grenzt diese von anderen Instrumenten zur Interpretation, Korrektur und Aufrechterhaltung von Verwaltungsakten ab. Sodann stellt er im Einzelnen die Voraussetzungen und Ausschlussgründe des § 47 VwVfG vor.
Wirtschafts- und Sozialverträglichkeit des Klimaschutzes als Verfassungsgebot und Staatsräson
(2023)
Reden ist Silber
(2018)
Heinz Such (1910 - 1976)
(2006)
Überblick über die Schutzmechanismen nichtstaatlicher Art für die Gewährleistung der Grundrechte
(2006)
Der brandenburgische Landtag beschloss im Dezember 2019 kurz vor Beginn der uneingeschränkten Geltung der grundgesetzlichen Schuldenbremse für die Länder ab dem 01.01.2020 mit den Stimmen der neuen Regierungskoalition aus SPD, CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Errichtung eines vollständig kreditfinanzierten Sondervermögens »Zukunftsinvestitionsfonds des Landes Brandenburg«, dessen Mittel in Höhe von einer Mrd. Euro in den kommenden Jahren zur Verbesserung der Infrastruktur eingesetzt werden sollen (I.). Dies wirft die Frage auf, ob die verfassungsrechtlichen Haushaltsgrundsätze der stetigen Aufgabenerfüllung (II.), der Einheit und Vollständigkeit des Haushalts (III.), der Haushaltsklarheit und Haushaltsöffentlichkeit (IV.), der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (V.), des Jährlichkeitsprinzips (VI.) und nicht zuletzt des Haushaltsausgleichs (VII.) gewahrt worden sind. Letztlich steht das Budgetrecht des Parlaments selbst in Frage (VIII.). Hinzu treten etwaige europarechtliche Verwerfungen (IX.). Nach einer Darstellung der prozessualen Möglichkeiten, gegen dieses Sondervermögen vorzugehen (X.), rundet eine Zusammenfassung die Darstellung ab (XI.).
Die Treuepflicht der Beamten
(2022)
Das BVerwG hat mit Urt. v. 2.12.2021 einen Beamten wegen
Verstoßes gegen seine Treuepflicht aus dem Dienst entfernt
(I.). Dies gibt Anlass dazu, die historischen Wurzeln (II.) die-
ser Pflicht und ihre gegenwärtige Ausgestaltung auf Bundes-
und Landesebene (III.) zu betrachten. Im Einzelnen sind da-
bei der Verpflichtete (IV.), der Berechtigte (V.) und der Inhalt
dieser Pflicht (VI.) zu untersuchen. Zudem ist ihre Durch-
setzbarkeit zu erörtern (VII.), bevor eine Schlussbetrachtung
den Beitrag abrundet (VIII.).
Staatsrecht II
(2021)
Die Grundrechte zählen in Ausbildung und Prüfung gleichermaßen zu den zentralen Rechtsgebieten. Sie sind zentral für das Verhältnis des einzelnen Menschen zum Staat und prägen durch den Vorrang der Verfassung die gesamte übrige Rechtsordnung.
Das vorliegende Werk behandelt anschaulich, umfassend und systematisch geordnet den gesamten Pflichtfachstoff einschließlich der Verfassungsbeschwerde und der weiteren für die Durchsetzung der Grundrechte relevanten Verfahrensarten vor dem BVerfG. In Form von Fällen und Fragen wird dabei unter steter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonderer Wert auf die zunehmenden europarechtlichen Bezüge dieses Rechtsgebiets gelegt. Zahlreiche Übersichten veranschaulichen die Prüfung von Grundrechten, die Schutzbereiche besonders komplizierter Einzelgrundrechte sowie die Zulässigkeitsvoraussetzungen der verschiedenen Verfahrensarten.
Die monokratische Regierung
(2020)
Nach der Landtagswahl in Thüringen vom 27. Oktober 2019 gestaltete sich die Regierungsbildung schwierig. Zunächst wurde am 5. Februar 2020 der FDP-Politiker Kemmerich zum Ministerpräsidenten gewählt, der bereits am 8. Februar 2020 wieder seinen Rücktritt erklärte, ohne in der Zwischenzeit Minister ernannt zu haben. Mittlerweile wurde am 4. März 2020 der frühere Ministerpräsident Ramelow erneut in dieses Amt gewählt (I.). Dies wirft zum einen die Frage auf, ob die bisherigen Minister des Kabinetts Ramelow unter Kemmerich noch weiterhin geschäftsführend im Amt waren (II.), zum anderen, ob eine Regierung auch ohne Minister möglich ist (III.). Besteht hingegen eine Pflicht des Regierungschefs zur personellen Ergänzung der Regierung, sind die Folgen der Missachtung dieser Pflicht zu klären (IV.). Zudem sind die verfassungsprozessualen Möglichkeiten, den Regierungschef zur Ernennung zu zwingen, auszuloten (V.). Die Ausführungen sind dabei nicht nur für Thüringen, sondern auch für den Bund und die übrigen Länder von Bedeutung.
Pyramiden gibt es nicht nur in Ägypten, sondern auch in der
deutschen Rechtsordnung. Dieser Beitrag soll die Feinheiten
des Pyramidenbaus näher beleuchten und ihre Geheimnisse
lüften. Zu diesem Zweck werden zunächst der in der Praxis
besonders bedeutsame klassische Stufenbau des Bundes-
rechts (I.) und dessen Erweiterungen (II.) vorgestellt, bevor
einerseits das Landesrecht (III.) und andererseits das Recht
der Europäischen Union (IV.) betrachtet werden. Sodann
wird untersucht, ob auch ein vergleichbarer Stufenbau des
Innenrechts besteht (V.). Nachdem die Veränderungen des
formellen Rangs von Regelungen (VI.) betrachtet wurden,
schließt der Beitrag mit einer Zusammenfassung (VII.).
Zahlreiche Kommunen vor allem in westdeutschen Flächenländern weisen eine sehr starke Verschuldung auf, die mittlerweile die Erfüllung nicht nur ihrer freiwilligen, sondern auch ihrer pflichtigen Aufgaben erheblich beeinträchtigt (I.). Dies hat die Diskussion angestoßen, ob von Verfassung wegen ein Staatsziel der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse besteht (II.) und sich daraus ein Recht oder gar eine Pflicht des Bundes zur finanziellen Entlastung dieser Kommunen ergibt. In diesem Zusammenhang sind nach geltender Verfassungslage direkte Leistungen des Bundes an die Kommunen (III.) von Zuweisungen des Bundes über die Länder an die Kommunen (IV.) sowie die Möglichkeiten des Bundes, die Länder zur Hilfeleistung an ihre Kommunen zu bewegen (V.), zu unterscheiden. Davon zu trennen ist die Frage, ob im Wege einer Grundgesetzänderung auch noch weitergehende finanzielle Hilfen des Bundes zur Entschuldung der Kommunen vorgesehen werden könnten (VI.). Schließlich werden die gefundenen Ergebnisse zusammengefasst (VII.).
Landesrechtsverordnungen auf bundesgesetzlicher Grundlage und verordnungsvertretende Landesgesetze
(2021)
Bislang gehört Art. GG Artikel 80 Abs. GG Artikel 80 Absatz 4 GG zu den vergessenen Normen des Grundgesetzes. Er ermöglicht, dass anstelle einer Landesrechtsverordnung auf der Grundlage eines Bundesgesetzes auch ein Landesgesetz erlassen werden kann. Einst eingefügt, um die Landesparlamente zu stärken, erwacht er erst im Zuge der Coronakrise aus seinem Dornröschenschlaf. Angesichts immer neuer grundrechtseinschränkender Verordnungen der Landesregierungen stellen sich gerade angesichts dieser Vorschrift die Fragen, ob und wann der jeweilige Landtag darüber zu informieren ist, welche weiteren Mitwirkungsrechte ihm zustehen und ob zum verordnungsvertretenden Landesgesetz gegriffen werden sollte.
Das Jahr 2019 markiert nicht nur 100 Jahre Weimarer Reichsverfassung, sondern zugleich 100 Jahre Staatskirchenrecht sowie 100 Jahre des nicht erfüllten Verfassungsauftrags der Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen gem. Art. WRV Artikel 138 Abs. WRV Artikel 138 Absatz 1 WRV (I.). Im Folgenden sollen der genaue Inhalt dieses Auftrags geklärt (II.) und die Rechtsfolgen seiner möglichen Umsetzung beleuchtet werden (III.). Zudem ist zu untersuchen, ob sich aus diesem Verfassungsauftrag ein Verbot neuer Staatsleistungen an die Kirchen und Religionsgesellschaften ergibt (IV.) und auf welche Weise dieser Auftrag ggf. verfassungsprozessual durchgesetzt werden kann (V.). Abschließend werden die Kernaussagen zusammengefasst (VI.).
Die Kommunen in Rheinland-Pfalz werden von erheblichen Altschulden geplagt, vor allem in Form von Kassenkrediten (I.). Zugleich schränkt die verfassungsrechtliche Schuldenbremse (II.) die Möglichkeiten des Landes stark ein, durch eigene Aufnahme von Krediten die Mittel zu beschaffen, um die Kommunen auskömmlich zu finanzieren. In dieser Lage wurde die am 1.4.2022 beschlossene Änderung der rheinland-pfälzischen Landesverfassung (III.) ersonnen, welche dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit einräumt, einen Teil der kommunalen Altschulden zu übernehmen, ohne dass dies als Einnahme aus Krediten im Sinne der Schuldenbremse gewertet werden soll. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob diese Verfassungsänderung, die sich zwar im Einklang mit den Änderungsvorschriften der Landesverfassung befindet (IV.), nicht doch gegen die Schuldenbremse des Grundgesetzes verstößt (V.), was Bedeutung nicht nur für Rheinland-Pfalz, sondern auch für den Bund und die anderen Länder hätte. Nach einer ergänzenden Untersuchung der europarechtlichen Vorgaben (VI.) werden die wesentlichen Ergebnisse in einer Schlussbetrachtung (VII.) zusammengefasst.
Der kommunale Bedarf ist groß, die Mittel sind endlich. Der kommunale Finanzausgleich dient auch in Sachsen der angemessenen Verteilung dieser Mittel, um den Bedarf zu decken. Im Folgenden wird zunächst der Begriff des kommunalen Bedarfs beleuchtet (I.), bevor die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Bedarfsorientierung im kommunalen Finanzausgleich betrachtet werden (II.). Vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten der Bedarfsermittlung (III.) werden das klassische Mittel der Einwohnerorientierung (IV.), die Berücksichtigung von Nebenansätzen (V.) und der moderne Ansatz der Ausrichtung an den Aufgaben (VI.) erörtert. Sodann werden die aus der Bedarfsorientierung sich ergebende Gruppenbildung (VII.) einerseits und die Berücksichtigung atypischer Einzelfälle (VIII.) andererseits thematisiert. Nach einer Betrachtung der sich aus der Bedarfsorientierung ergebenden Grenzen kommunaler Ansprüche (IX.) werden die gefundenen Ergebnisse zusammengefasst (X.).
Das Parlament stellt den zentralen Ort politischer Entscheidungsbildung dar.1 Die Erfüllung seiner Aufgaben der Gesetzgebung, der Wahl und Kontrolle der Regierung und anderer Verfassungsorgane, des Haushaltsbeschlusses und schließlich auch der Mitwirkung an der Verfassungsänderung sind unabdingbar für das Gelingen des demokratischen Rechtsstaates. Auch unter den Gefahren einer Pandemie ist daher unter allen Umständen die Funktionsfähigkeit des Parlaments aufrecht zu erhalten (I.). Dabei bieten sich neben technischen (II.) auch rechtliche (III.) Lösungen an, was zur Forderung nach einem parlamentarischen Notausschuss führt (IV.). Eine Zusammenfassung rundet die Darstellung ab (V.).
Die Corona-Pandemie stellt nicht nur eine medizinische, sondern auch eine ökonomische Notlage dar. Möglicherweise mündet sie auch in eine juristische Krise ein, wenn es nicht gelingen sollte, ihre finanziellen Auswirkungen rechtlich adäquat zu bewältigen. Dies betrifft nicht nur Arbeitnehmer, die in Kurzarbeit gehen, sondern gerade auch die Inhaber von Betrieben, die pandemiebedingt schließen müssen.
Im Folgenden sollen überblicksartig die Möglichkeiten untersucht werden, eine Entschädigung für solche Betriebsschließungen zu erhalten. Zu diesem Zweck werden zunächst die Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz erörtert (I.), bevor die gefahrenabwehrrechtlichen Ansprüche (II.) sowie Ansprüche aus dem allgemeinen Staatshaftungsrecht (III.) untersucht werden. Dies leitet zu den Fragen über, ob zumindest Bestimmungen aus dem Infektionsschutzgesetz analog angewandt werden können (IV.) oder ob die Betriebsinhaber allein auf die staatlichen Hilfsprogramme zu verweisen sind (V.). Eine Schlussbetrachtung rundet die Darstellung ab (VI.).
Twinning stellt trotz jahrelanger Praxis für viele Beamte immer noch eine terra incognita dar. Im Folgenden werden zunächst der Begriff und die Bedeutung des Twinnings geklärt (I.), bevor geeignete Rechtsformen für den Einsatz als Kurz- oder Langzeitexperte (II.) sowie als Projektleiter erörtert werden (III.), wobei besondere Fragen entstehen, wenn twinnende Behörde und Entsendebehörde nicht identisch sind (IV.). Sodann werden die finanziellen Vorteile für den twinnenden Beamten (V.), sein Versicherungsschutz (VI.) sowie die pensionsrechtlichen Folgen (VII.) betrachtet. Eine Zusammenfassung rundet die Darstellung ab (VIII.).