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Der sehr examensrelevante Straftatbestand Hehlerei (§ STGB § 259 StGB) ist infolge einer neuen BGH-Entscheidung um einen Streitpunkt zwischen Strafrechtslehre und Rechtsprechung reicher: Die durch eine Täuschung erwirkte Übergabe der gestohlenen Sache vom Vortäter (oder Vorbesitzer) auf den Anschlusstäter soll nach dem BGH ein tatbestandsmäßiges „Verschaffen“ sein. Die Fachliteratur sieht das überwiegend anders. Der Beitrag versucht davon zu überzeigen, dass die Strafrechtslehre Recht hat.
#Gesellschaftslehre 7/8
(2022)
#WAT
(2022)
#WAT 1
(2022)
50 jahre Grundlagenvertrag
(2022)
Der Beitrag fragt nach Anzeichen einer transmedialen Ästhetik in Texten, die Josef Winkler um die Jahrtausendwende veröffentlicht hat. In einem ersten Teil werden inhaltliche und strukturelle Gemeinsamkeiten von Natura morta (1998) und Wenn es soweit ist (2001) herausgearbeitet. Der Fokus der Untersuchung liegt auf dem Verfahren der Wiederholung und damit verbunden auf Kontinuitäten zwischen den beiden Texten. Zweitens werden die Organisations- und Strukturprinzipien der Texte anhand zweier räumlicher Modelle, des Ablagerungs- und Ansammlungsmodells, analysiert und miteinander verglichen. Drittens werden ausgehend vom Prinzip der Wiederholung, das den beiden Modellen Ablagerung und Ansammlung zugrunde liegt, performative Aspekte von Winklers Erzählen aufgezeigt und erste Spuren einer transmedialen Ästhetik in Winklers Œuvre freigelegt.
Against „Values“?
(2022)
Im Kontext fortschreitender Globalisierung, die sich durch zunehmende Migrationsbewegungen, weltweite Mobilität und globale Kommunikationsformen auszeichnet, ist es nicht länger möglich, ‚Kultur‘ nationalstaatlich im Sinne einer geteilten Sprache und homogen anerkannter Wertordnungen zu verstehen. Vielmehr sind Gemeinschaften unter Bedingungen der Globalisierung sprachlich und kulturell so heterogen geworden, dass Sprecher*innen, die die gleiche ‚Sprache‘ sprechen, nicht die gleichen objektiven Bedeutungen indizieren, sondern stattdessen auf subjektive Erinnerungen, unterschiedliche moralische Ordnungen, Wahrheiten und Überzeugungen verweisen.
Anknüpfend an den letztjährigen Bericht des Autors (Wagner NJW 2021, NJW Jahr 2021 Seite 1926) informiert diese Abhandlung die Praxis wiederum über die jüngsten rechtsvereinheitlichenden Arbeiten und Pläne in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen sowie über den Stand der deutschen „Begleitgesetzgebung“. Darüber hinaus wird die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur ziviljustiziellen Zusammenarbeit vorgestellt.
Ziel der Studie: Die langfristige Nutzung telemedizinischer Angebote hängt nicht nur von deren Wirksamkeit, sondern auch von der Akzeptanz und Zufriedenheit der Patienten ab. Für eine telemedizinische Bewegungstherapie für Patienten nach Implantation einer Knie- oder Hüft-Totalendoprothese und erfolgter Anschlussrehabilitation wurde die Wirksamkeit bereits in einer randomisiert kontrollierten Studie untersucht. Dieser Beitrag fokussiert die Akzeptanz und das Nutzungsverhalten der Patienten hinsichtlich des eingesetzten telerehabilitativen Systems.
Methodik: Zur Erfassung der Technikakzeptanz wurden 48 Patienten (53±7 Jahre; 26 Frauen; 35 Hüft-/13 Knie-TEP) im Anschluss an eine dreimonatige telemedizinische Bewegungstherapie mittels des Telehealth Usability Questionnaire befragt. Der Fragebogen besteht aus 21 Items (siebenstufige Likert-Skala) in sechs Skalen (z. B. Nützlichkeit, Qualität der Interaktionen, Verlässlichkeit). In einer zusätzlichen Skala wurden systemspezifische Fragen zusammengefasst. Die Ergebnisse wurden als Skalenprozent (100 ≙ vollkommene Zustimmung) dargestellt. Das Nutzungsverhalten wurde anhand systemgenerierter Prozessdaten zum Training sowie zu integrierten Sprach-/Textnachrichten untersucht.
Ergebnisse: Die TUQ-Skalen „Nützlichkeit“ (Mdn 95,2) sowie „Benutzerfreundlichkeit und Erlernbarkeit“ (Mdn 92,9) wurden am höchsten bewertet, während die „Verlässlichkeit“ (Mdn 57,1) und „Qualität der Interaktionen“ (Mdn 71,4) die geringsten Ausprägungen zeigten. Die systemspezifische Skala wurde im oberen Quartil eingeordnet (Mdn 85,7).
In der ersten Woche führten 39 Patienten (81%), in der zweiten 45 Patienten (94%) mindestens eine Trainingsübung mit dem System durch. Der Anteil aktiver Patienten (≥1 Übung/Woche) reduzierte sich im weiteren Verlauf auf 75% (n=36) in der 7. Woche und 48% (n=23) in der 12. Woche. Die systemeigenen Kommunikationsmöglichkeiten wurden nach Therapiestart zunächst häufig genutzt: in der ersten Woche sendeten 42 Patienten (88%) Nachrichten, 47 Patienten (98%) erhielten Nachrichten von ihrem Therapeuten. In der 7. Woche sendeten/erhielten 9 (19%) bzw. 13 (27%) Patienten Nachrichten über das System.
Schlussfolgerung: Die Patienten nahmen die telemedizinische Bewegungstherapie überwiegend als nützlich und benutzerfreundlich wahr und schienen im Wesentlichen mit dem System zufrieden, das sich damit für den kurzfristigen Einsatz von 6 bis 8 Wochen im Anschluss an eine Anschlussrehabilitation als gut geeignet zeigte.
Am Anfang war...
(2022)
Das im vergangenen Jahr in Kraft getretene KJSG rückt in den verfassungsgerichtlichen Fokus. Die Städte Schwerin und Rostock wehren sich mit Verfassungsbeschwerden gegen die mit dem neuen Gesetz verbundenen Kosten – weil die Schätzung des Bundes zu niedrig ist, und das Konnexitätsprinzip der Landesverfassung in Mecklenburg-Vorpommern bisher noch leerläuft. Die Grundzüge der kommunalen Rechtsposition werden nachstehend erläutert – um damit Sensibilität für ein Thema zu schaffen, dem auf der kommunalen Ebene weiterhin Beachtung geschenkt werden sollte.
Am nuklearen Abgrund
(2022)
Analog und digital
(2022)
Die Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 in Westdeutschland erfordert eine kritische Diskussion über die Abschätzung der Hochwassergefährdung, Aktualisierung von Hochwassergefahrenkarten und Kommunikation von extremen Hochwasserszenarien. In der vorliegenden Arbeit wurde die Extremwertstatistik für die jährlichen maximalen Spitzenabflüsse am Pegel Altenahr im Ahrtal mit und ohne Berücksichtigung historischer Hochwasser berechnet und verglichen. Die Schätzung der Wiederkehrperiode für das aktuelle Hochwasser mittels Generalisierter Extremwertverteilung (GEV) unter Berücksichtigung historischer Hochwasser schwankt zwischen etwa 2.600 und über 58.700 Jahren (90%-Konfidenzintervall) mit einem Median bei etwa 8.600 Jahren, wogegen die Schätzung, die nur auf der systematisch gemessenen Abflusszeitreihe von 74 Jahren basiert, theoretisch eine Wiederkehrperiode von über 100 Millionen Jahren ergeben würde. Die Berücksichtigung der historischen Hochwasser führt zu einer dramatischen Änderung der Hochwasserquan-
tile, die für eine Gefahrenkartierung zugrunde gelegt werden. Die Anpassung der GEV an die Zeitreihe mit historischen Hochwassern zeigt dennoch, dass das GEV-Modell möglicherweise die Grundgesamtheit der Hochwasser im Ahrtal nicht adäquat abbilden kann. Es könnte sich im vorliegenden Fall um eine gemischte Stichprobe handeln, in der die extremen Hochwasser im Vergleich zu kleineren Ereignissen durch besondere Prozesse hervorgerufen werden. Somit könnten die Wahrscheinlichkeiten von extremen Hochwassern deutlich größer sein, als aus dem GEV-Modell hervorgeht. Hier sollte in Zukunft die Anwendung einer prozessbasierten Mischverteilung
untersucht werden. Der Vergleich von amtlichen Gefahrenkarten zu Extremhochwassern (HQextrem) im Ahrtal mit den Überflutungsflächen vom Juli 2021
zeigt eine deutliche Diskrepanz in den betroffenen Gebieten und die Notwendigkeit, die Grundlagen zur Erstellung der Extremszenarien zu überdenken. Die hydrodynamisch-numerischen Simulationen von 1.000-jährlichen Hochwassern (HQ1000) unter Berücksichtigung historischer Ereignisse und des größten historischen Hochwassers 1804 können die Gefährdung des Juli-Hochwassers 2021 deutlich besser widerspiegeln, wenngleich auch diese beiden Szenarien die Überflutungsflächen unterschätzen. Besondere Effekte wie die Verklausung von Brücken und die geomorphologischen Änderungen im Flussschlauch führten zu noch größeren Überflutungs- flächen im Juli 2021, als die Simulationsergebnisse zeigten. Basierend auf dieser Analyse wird eine einheitliche Festlegung von HQextrem bei Hochwassergefahrenkartierungen in Deutschland vorgeschlagen, die sich an höheren Hochwasserquantilen im Bereich von HQ1000 orientiert. Zusätzlich sollen simulationsbasierte Rekonstruktionen von den größten verlässlich dokumentierten historischen Hochwassern und/oder synthetische Worst-Case-Szenarien in den Hochwassergefahrenkarten gesondert dargestellt werden. Damit wird ein wichtiger Beitrag geleistet, um die potenziell betroffene Bevölkerung und das Katastrophenmanagement vor Überraschungen durch sehr seltene und extreme Hochwasser in Zukunft besser zu schützen.
"Angriffsprovokation" ist die Bezeichnung für eine Fallgruppe der sog. sozialethischen Notwehreinschränkungen. Dieses Thema ist extrem prüfungsrelevant und wegen seiner Komplexität bei Studierenden wahrscheinlich gefürchtet. Rechtsprechung und Literatur dazu sind nahezu uferlos. Eine spezielle Konstellation lauerte aber bis jetzt im Verborgenen, weil Lehrbücher über sie hinweggehen und die Rechtsprechung noch keine Gelegenheit hatte, zu ihr Stellung zu nehmen: die „Nothilfeprovokation“. Nunmehr liegt eine BGH-Entscheidung vor, in deren Mittelpunkt dieses Thema steht. Wahrscheinlich werden Verfasser von Prüfungsaufgaben sich davon gern inspirieren lassen. Leser der folgenden Abhandlung sollten solchen „Prüferattacken“ furchtlos entgegensehen können.