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In Immobilienkaufverträgen finden sich nicht selten Vertragsklauseln, welche die Maklerprovision auf den anderen Beteiligten abwälzen sollen. Die rechtliche Ausgangssituation hat sich für diese sog. Maklerprovisionsklauseln durch die Novellierung des Maklerrechts (§§ 656a–656d BGB) im Zuge des Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser (BGBl. 2020 I 1245) grundlegend verändert. An diese Entwicklung knüpft die vorliegende Klausur an. Sie behandelt Grundfragen des Textformerfordernisses bei Abschluss eines Maklervertrags (§ 656a, § 126b BGB) sowie die Möglichkeiten und Grenzen der Provisionsabwälzung auf einen Verbraucher. Im Mittelpunkt des Falls steht eine Maklerprovisionsklausel aus der Kautelarpraxis. Damit dient der nachfolgende Beitrag nicht nur der Vermittlung des examensrelevanten neuen Maklerrechts, sondern auch der Förderung vertragsgestalterischer Fähigkeiten.
Um Mitarbeitende langfristig ans Unternehmen zu binden und das Engagement in Teams hochzuhalten, fokussieren sich viele Maßnahmen zur Verbesserung des Betriebsklimas oder der Zufriedenheit auf die Motivation der Mitarbeitenden. Meist ist es jedoch lohnenswerter, die Zumutungen der organisationalen Struktur zuerst anzufassen. Häufig liegen dort die größten Motivationskiller - und somit auch die Hebel mit dem größten Potenzial für mehr Zufriedenheit.
Das Risiko, durch einen Suizid im Gefängnis zu versterben, ist erhöht. Während der COVID-19-Pandemie wurden zum Infektionsschutz zahlreiche Maßnahmen, die beispielsweise eine deutliche Minderung der Kontakt- und Behandlungsangebote zur Folge hatten, eingeführt. Im Rahmen eines Kohortenvergleichs der Suizide und ausgewählter Merkmale der Suizident:innen in den Zeiträumen vom April 2017 bis zum Dezember 2019 sowie vom April 2020 bis zum Dezember 2022 wird untersucht, ob es eine Veränderung der Suizide während der Pandemie gab. Im Ergebnis zeigen sich eine Zunahme der Suizide während der Pandemie, insbesondere in den ersten 14 Tagen der Haft, und eine Zunahme der Suizide von Suizident:innen mit erhöhter Vulnerabilität. Keine Unterschiede wurden in den allgemeinen Risikomerkmalen für Suizide im Gefängnis festgestellt. Es ergeben sich Hinweise auf eine suizidpräventive Wirkung der Kontakt- und Behandlungsangebote. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, intensivere Präventionsangebote für Gefangene mit erhöhter Vulnerabilität bzw. geringerer Resilienz anzubieten.
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