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Das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) ist eine für alle Kommunalverwaltungen, Zweckverbände und Anwälte wichtige Rechtsmaterie. Den 20 Paragrafen steht eine Fülle von Fragen nach Auslegung und Anwendung des Gesetzes gegenüber, die von der Rechtsprechung mit zahlreichen Entscheidungen beantwortet werden.
Mit dem Werk "Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg" liegt ein umfassender Kommentar vor, der sich mit der Auslegung des brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und der dazu ergangenen Rechtsprechung befasst. Die zahlreichsten Gerichtsentscheidungen beinhaltet die Kommentierung zu § 6 (Benutzungsgebühren) Einerseits darf der Titel für sich in Anspruch nehmen, auch nicht speziell juristisch ausgebildete Nutzer in die Rechtsvorschriften zum KAG Brandenburg einzuführen. Andererseits will es aber auch den mit dem Abgabenrecht befassten Fachleuten in Verwaltungen, Verbänden, Gerichten und Kanzleien eine solide Grundlage für möglichst rechtssichere Entscheidungen bieten.
Der engen räumlichen Nähe wegen beinhaltet das Werk die Abgabenrechtlichen Vorschriften des Landes Berlin.
Verfassungsprozessrecht
(2010)
Kommunalrecht
(2011)
Staatsrecht
(2013)
Die Finanzkrise der Kommunen beruht auch auf der Übertragung staatlicher Aufgaben ohne entsprechenden finanziellen Ausgleich. Davor sollen nun das grundgesetzliche Aufgabenübertragungsverbot vom Bund auf die Kommunen und die landesverfassungsrechtlichen Konnexitätsregeln beim Transfer vom Land auf die Kommunen schützen. Zwar ist anerkannt, dass diese Vorschriften für Sachaufgaben gelten. Doch ist streitig, ob dies auch für die Auferlegung von Finanzierungspflichten zu gelten hat.
Der Autor vergleicht die landesverfassungsrechtlichen Bestimmungen in ihrer Auslegung durch das jeweilige Landesverfassungsgericht und arbeitet unter besonderer Berücksichtigung der nordrhein-westfälischen Rechtslage heraus, dass die Übertragungsvorschriften nicht umgangen werden dürfen. Übertragung einer Sachaufgabe und Auferlegung einer Finanzierungspflicht sind funktionell gleichwertig und beide konnexitätsrelevant.
Der Autor ist Direktor des Kommunalwissenschaftlichen Instituts der Universität Potsdam.
Das Mitverwaltungsmodell
(2016)
Demographischer Wandel einerseits und zunehmende Aufgaben andererseits erzwingen bei finanzieller Notlage kommunale Reformen. Vielfach antworten die Landesgesetzgeber auf diesen Reformbedarf mit immer größeren kommunalen Einheiten. Um dieser „Flucht in die Einheitsgemeinde“ entgegenzuwirken, entwickelt der Verfasser das Mitverwaltungsmodell: Eine Gemeinde bleibt zwar rechtlich selbstständig, bedient sich aber der hauptamtlichen Verwaltung einer anderen Gemeinde. Die Möglichkeit einer solchen öffentlich-rechtlichen Geschäftsbesorgung wird unter Wahrung der Selbstverwaltungsgarantie beider Gemeinden entfaltet. Die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Regelungen werden entworfen. Dieses Modell soll im Rahmen der Brandenburgischen Verwaltungsstrukturreform umgesetzt werden und kann auch anderen Ländern als Vorbild dienen.
Der Autor ist Direktor des Kommunalwissenschaftlichen Instituts der Universität Potsdam.
§ 4 Kommunalrecht
(2017)
Der brandenburgische Landtag beschloss im Dezember 2019 kurz vor Beginn der uneingeschränkten Geltung der grundgesetzlichen Schuldenbremse für die Länder ab dem 01.01.2020 mit den Stimmen der neuen Regierungskoalition aus SPD, CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Errichtung eines vollständig kreditfinanzierten Sondervermögens »Zukunftsinvestitionsfonds des Landes Brandenburg«, dessen Mittel in Höhe von einer Mrd. Euro in den kommenden Jahren zur Verbesserung der Infrastruktur eingesetzt werden sollen (I.). Dies wirft die Frage auf, ob die verfassungsrechtlichen Haushaltsgrundsätze der stetigen Aufgabenerfüllung (II.), der Einheit und Vollständigkeit des Haushalts (III.), der Haushaltsklarheit und Haushaltsöffentlichkeit (IV.), der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (V.), des Jährlichkeitsprinzips (VI.) und nicht zuletzt des Haushaltsausgleichs (VII.) gewahrt worden sind. Letztlich steht das Budgetrecht des Parlaments selbst in Frage (VIII.). Hinzu treten etwaige europarechtliche Verwerfungen (IX.). Nach einer Darstellung der prozessualen Möglichkeiten, gegen dieses Sondervermögen vorzugehen (X.), rundet eine Zusammenfassung die Darstellung ab (XI.).
Fraktionsausschluss
(2020)
Das Fallrepetitorium bietet ein ideales Lern- und Wiederholungsinstrument für die prüfungsrelevantesten Bereiche des Öffentlichen Rechts. Referendare und Studenten in der Examensvorbereitung können anhand von ca. 800 kleinen Fällen die examensrelevanten Fragen des Allgemeinen Verwaltungsrechts und verwaltungsprozessuale Problemkreise erfassen.
Die Fragen sind je nach Schwierigkeitsgrad klassifiziert und entsprechend gekennzeichnet. So kann der Leser stets einschätzen, auf welchem Niveau er sich bewegt. Zum Nachlesen und Vertiefen verweisen die Antworten auf konkrete Randnummern gängiger Lehrbücher. So bietet sich dem Leser eine optimale „Lerneinheit“.
Übersichten und Grafiken veranschaulichen einprägsam den Lerninhalt. Aufbauschemata zu den wichtigsten verwaltungsgerichtlichen Klage- und Antragsarten unterstützen das Lernen und Wiederholen und helfen bei der praktischen Falllösung.
Die monokratische Regierung
(2020)
Nach der Landtagswahl in Thüringen vom 27. Oktober 2019 gestaltete sich die Regierungsbildung schwierig. Zunächst wurde am 5. Februar 2020 der FDP-Politiker Kemmerich zum Ministerpräsidenten gewählt, der bereits am 8. Februar 2020 wieder seinen Rücktritt erklärte, ohne in der Zwischenzeit Minister ernannt zu haben. Mittlerweile wurde am 4. März 2020 der frühere Ministerpräsident Ramelow erneut in dieses Amt gewählt (I.). Dies wirft zum einen die Frage auf, ob die bisherigen Minister des Kabinetts Ramelow unter Kemmerich noch weiterhin geschäftsführend im Amt waren (II.), zum anderen, ob eine Regierung auch ohne Minister möglich ist (III.). Besteht hingegen eine Pflicht des Regierungschefs zur personellen Ergänzung der Regierung, sind die Folgen der Missachtung dieser Pflicht zu klären (IV.). Zudem sind die verfassungsprozessualen Möglichkeiten, den Regierungschef zur Ernennung zu zwingen, auszuloten (V.). Die Ausführungen sind dabei nicht nur für Thüringen, sondern auch für den Bund und die übrigen Länder von Bedeutung.
Pyramiden gibt es nicht nur in Ägypten, sondern auch in der
deutschen Rechtsordnung. Dieser Beitrag soll die Feinheiten
des Pyramidenbaus näher beleuchten und ihre Geheimnisse
lüften. Zu diesem Zweck werden zunächst der in der Praxis
besonders bedeutsame klassische Stufenbau des Bundes-
rechts (I.) und dessen Erweiterungen (II.) vorgestellt, bevor
einerseits das Landesrecht (III.) und andererseits das Recht
der Europäischen Union (IV.) betrachtet werden. Sodann
wird untersucht, ob auch ein vergleichbarer Stufenbau des
Innenrechts besteht (V.). Nachdem die Veränderungen des
formellen Rangs von Regelungen (VI.) betrachtet wurden,
schließt der Beitrag mit einer Zusammenfassung (VII.).
Zahlreiche Kommunen vor allem in westdeutschen Flächenländern weisen eine sehr starke Verschuldung auf, die mittlerweile die Erfüllung nicht nur ihrer freiwilligen, sondern auch ihrer pflichtigen Aufgaben erheblich beeinträchtigt (I.). Dies hat die Diskussion angestoßen, ob von Verfassung wegen ein Staatsziel der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse besteht (II.) und sich daraus ein Recht oder gar eine Pflicht des Bundes zur finanziellen Entlastung dieser Kommunen ergibt. In diesem Zusammenhang sind nach geltender Verfassungslage direkte Leistungen des Bundes an die Kommunen (III.) von Zuweisungen des Bundes über die Länder an die Kommunen (IV.) sowie die Möglichkeiten des Bundes, die Länder zur Hilfeleistung an ihre Kommunen zu bewegen (V.), zu unterscheiden. Davon zu trennen ist die Frage, ob im Wege einer Grundgesetzänderung auch noch weitergehende finanzielle Hilfen des Bundes zur Entschuldung der Kommunen vorgesehen werden könnten (VI.). Schließlich werden die gefundenen Ergebnisse zusammengefasst (VII.).
Das Jahr 2019 markiert nicht nur 100 Jahre Weimarer Reichsverfassung, sondern zugleich 100 Jahre Staatskirchenrecht sowie 100 Jahre des nicht erfüllten Verfassungsauftrags der Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen gem. Art. WRV Artikel 138 Abs. WRV Artikel 138 Absatz 1 WRV (I.). Im Folgenden sollen der genaue Inhalt dieses Auftrags geklärt (II.) und die Rechtsfolgen seiner möglichen Umsetzung beleuchtet werden (III.). Zudem ist zu untersuchen, ob sich aus diesem Verfassungsauftrag ein Verbot neuer Staatsleistungen an die Kirchen und Religionsgesellschaften ergibt (IV.) und auf welche Weise dieser Auftrag ggf. verfassungsprozessual durchgesetzt werden kann (V.). Abschließend werden die Kernaussagen zusammengefasst (VI.).
Twinning stellt trotz jahrelanger Praxis für viele Beamte immer noch eine terra incognita dar. Im Folgenden werden zunächst der Begriff und die Bedeutung des Twinnings geklärt (I.), bevor geeignete Rechtsformen für den Einsatz als Kurz- oder Langzeitexperte (II.) sowie als Projektleiter erörtert werden (III.), wobei besondere Fragen entstehen, wenn twinnende Behörde und Entsendebehörde nicht identisch sind (IV.). Sodann werden die finanziellen Vorteile für den twinnenden Beamten (V.), sein Versicherungsschutz (VI.) sowie die pensionsrechtlichen Folgen (VII.) betrachtet. Eine Zusammenfassung rundet die Darstellung ab (VIII.).
Nach der vornehmlich auf bayerischen Druck hin erfolgten Öffnung des GG für eigene Landesgesetze im Bereich der Grundsteuer plant die Bayerische Staatsregierung, eine Grundsteuer als Flächensteuer einzuführen. Im vorliegenden Beitrag werden zunächst die bayerischen Pläne vorgestellt (1.), bevor eine in solcher Weise ausgestaltete Grundsteuer am GG (2.) und an der Bayerischen Landesverfassung (3.) gemessen wird. Schließlich werden die gefundenen Ergebnisse zusammengefasst (4.).
This introductory essay is structured as follows: First of all, several forms of urbanisation (I.) are introduced and the processes of urbanisation and dis-urbanisation (II.) are defined. Then four fields of law which are deeply affected by urbanisation are put into the focus. These are, local government law (III.), but also public building law (IV.), civil service law (V.) and public finance law (VI.). Afterwards the effects of the corona pandemic on these fields of law are contemplated, taking account of the process of urbanisation (VII.). Finally, the main results are summarised (VIII.).