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Die Entnahme
(2020)
Die Fallstudie thematisiert ein zentrales Element des GmbH-Rechts, nämlich das Stammkapital und den Gesetzessatz: »Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden« (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Wenn man diesen Satz versteht, hat man Kapitalgesellschaftsrecht verstanden. Im Folgenden wird diese Regel thematisiert, und es wird aufgezeigt, dass sich das Gebot der Stammkapitalerhaltung nicht nur an die Gesellschafter richtet, sondern auch an den Geschäftsführer. Die einen dürfen nicht nehmen, und der anderen darf nicht geben. Außerdem gibt es im GmbH-Recht noch weitere Rechtsschutzbehelfe zum Schutz des Gesellschaftsvermögens gegenüber Gesellschaftern und Organmitgliedern, die ebenfalls zur Sprache kommen.
Die Geschäftsidee
(2020)
In der Klausuraufgabe geht es vordergründig um das Bürgschaftsrecht und eine besondere Form der Bürgschaft, nämlich die Globalbürgschaft. Bei ihr bezieht sich die Bürgenhaftung nicht nur auf eine bestimmte einzelne Verbindlichkeit des Hauptschuldners, sondern auch auf künftig mögliche weitere Verbindlichkeiten; das ist schon bedenklich. Aber letzten Endes geht es wie in den meisten juristischen Klausuraufgaben nicht so sehr um diese oder jene Einzelfrage, sondern um einen größeren Zusammenhang, der sich hier auf das allgemeine Vertragsrecht erstreckt. Vom Schwierigkeitsgrad und Umfang her liegt die Aufgabe zwischen einer anspruchsvollen Zwischenprüfungs-Klausur und einer eher leichten Klausur im Rahmen der Fortgeschrittenenübung zum Erwerb des großen BGB-Scheins.
Die folgenden Fallstudien wollen Standardwissen zu klassischen Themen des allgemeinen Schuldrechts in Erinnerung rufen und vor allem die Systematik der Falllösung deutlich machen. Man darf sich nicht dazu verleiten lassen, alles auf einmal lösen zu wollen, sondern muss auf die einzelnen Ansprüche blicken und sich fragen: (1) Was wird aus dem primären Erfüllungsanspruch auf die gestörte Leistung? (2) Gibt es Schadensersatzansprüche, die als Sekundäransprüche an die Stelle des Primäranspruchs oder neben ihn treten? Und schließlich (3): Was ist mit dem Anspruch auf die Gegenleistung? Vom Schwierigkeitsgrad her ist das Folgende ungefähr im Bereich einer gehobenen Zwischenprüfungsklausur anzusiedeln.
In der folgenden Klausur geht es um das alte Problem der Kollision eines verlängerten Eigentumsvorbehalts mit der Globalzession von Forderungen. Die Fallkonstellation ist allerdings ungewöhnlich, so dass man die Zusammenhänge neu überdenken und überlieferte Wissenselemente neu zusammenfügen muss. Dem Format nach entspricht das Ganze ungefähr einer Klausuraufgabe für den Erwerb des großen BGB-Scheins, wobei die inhaltlichen Anforderungen eher hoch sind und schon in Richtung Staatsexamen gehen.
§ 71 Erwerb eigener Aktien
(2020)
§ 71a Umgehungsgeschäfte
(2020)
§ 138 Gesonderte Versammlung
(2020)
§ 139 Wesen
(2020)
Eine am Computer mittels elektronischer Befehle erstellte Abbildung eines virtuellen Gegenstandes stellt kein Erzeugnis iSd § URHG § 72 UrhG dar, das ähnlich wie ein Lichtbild hergestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Grafik wie eine Fotografie wirkt, da es auf das Ergebnis des Schaffensprozesses nicht entscheidend ankommt. Maßgeblich ist vielmehr allein das Herstellungsverfahren und insoweit die Vergleichbarkeit der technischen Prozesse. (Leitsätze des Gerichts)
Appropriation Art
(2020)
Arbeitnehmer werden in der heutigen Informationsgesellschaft immer häufiger, genauer und dadurch intensiver überwacht. Die moderne Technik bietet dem Arbeitgeber qualitativ und quantitativ immer bessere Kontrollmechanismen. Dabei werden die verschiedenen Überwachungsmethoden nicht selten heimlich angewandt, was das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers stark beeinträchtigt und sich oft in einer rechtlichen Grauzone abspielt.
Das Thema der Überwachung am Arbeitsplatz und der Datenschutz stehen in Deutschland insbesondere seit dem Inkrafttreten der DSGVO im Mittelpunkt juristischer Diskussionen. Im Gegensatz zum deutschen Recht fand die Diskussion zur Überwachung am Arbeitsplatz und zum Arbeitnehmerdatenschutz in der Türkei trotz der Regelung von Art. 419 tOR und der Verabschiedung des türkischen Datenschutzgesetzes im Jahr 2016 ihren verdienten Platz noch nicht.
Die Autorin nimmt zu den zentralen Streitfragen um die heimliche Überwachung am Arbeitsplatz in Deutschland und in der Türkei rechtsvergleichend Stellung und will somit zum einen in beiden Ländern das Bewusstsein für Persönlichkeits- und Datenschutz am Arbeitsplatz stärken, zum anderen herausfinden, ob die deutsche Vorgehensweise bei diesem Thema dem türkischen Gesetzgeber Lösungsalternativen bieten kann. Im Vordergrund der Untersuchungen stehen dabei die in der Praxis häufigsten heimlichen Überwachungsmethoden, die heimliche Videoüberwachung, die Überwachung durch Detektive, die Standortüberwachung durch GPS-Empfänger sowie die E-Mail-Überwachung.
Im internationalen Deliktsrecht kommt es immer wieder zu Friktionen, wenn das anwendbare Recht nicht dem Recht des Ortes der schädigenden Handlung entspricht. Der maßgebliche haftungsbegründende Verhaltensmaßstab ist für den Schädiger, der sich im Regelfall am Recht des Handlungsortes orientiert, in solchen Konstellationen nur schwer vorherzusehen. Der europäische Verordnungsgeber hat daher mit Art. 17 Rom-II-VO eine Norm geschaffen, die die „Berücksichtigung” von Sicherheits- und Verhaltensregeln des Handlungsortes unabhängig vom anwendbaren Recht allgemein anordnet. Diese „Berücksichtigung” statutsfremder Regeln ist ein Fremdkörper im hergebrachten Methodengefüge des kontinentalen IPR. Vor diesem Hintergrund untersucht Yannick Diehl Möglichkeiten zur Entwicklung einer tragfähigen dogmatischen Untermauerung der bisher zu großen Teilen diffus gebliebenen Rechtsfigur.
Mit dieser Arbeit soll ein Vorschlag unterbreitet werden, wie gerichtliche Entscheidungen analysiert und bewertet werden können. Im Mittelpunkt der Arbeit steht dabei die von Karl Larenz aufgeworfene Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen eine richterliche Rechtsfortbildung als gelungen bezeichnet werden kann. Geht man in diesem Zusammenhang von der grundsätzlichen Annahme aus, dass sich die Auslegung und Rechtsfortbildung trennen lassen, werden für diese Arbeit im wesentlichen drei Dinge relevant: Zum einen stellt sich die Frage wie Richterrecht auszulegen ist, da nur bei Klärung des konkreten Inhalts einer Entscheidung ein qualitatives Urteil ermöglicht wird. Sodann stellt sich die Frage, wie die Kriterien zu entwickeln sind. Dabei schlägt diese Arbeit Wege vor, bestehende Kriterien zu untermauern und zu präzisieren und neue Maßstäbe selbst zu entwickeln. Eine Anwendung der entwickelten Kriterien soll zum Abschluss anhand der Delisting-Rechtsprechung des BGH erfolgen.
Editorial
(2020)
Einsatzorganisationen, wie z. B. Feuerwehr oder Technisches Hilfs-werk, müssen sehr schnell auf teilweise unbekannte Lagen reagieren und angemessene Hilfeleistung erbringen. Können Handlungsweisen und vorbereitende Maßnahmen dieser Organisationen auf die Störungsbeseitigung in Produktionssystemen übertragen werden? Ein Experiment in einem Cyber-Physischen Produktionssystem geht dieser Frage nach. Es zeigt sich, dass durch die Anwendung geeigneter Handlungsmuster sowohl die Dauer von Störungen als auch die Zeit für die Behebung verkürzt werden können.
Das grundsätzliche Verbot des Erfolgshonorars gilt nicht für Inkassounternehmen. Anwältinnen und Anwälte dürfen dagegen nur in Ausnahmefällen ein Erfolgshonorar vereinbaren. In der Lexfox- bzw. Wenigermiete.de-Entscheidung des BGH hat dieser Widerspruch keine Rolle gespielt (BGH, AnwBl Online 2020, 63). Die Begründung für eine Diff erenzierung vermisst man allerdings. Das könnte schlicht daran liegen, dass es keine (verfassungsrechtlich ausreichende) gibt. So wird der Beitrag der Autorin und des Autors zum Plädoyer, über eine Neuordnung des Erfolgshonorars nachzudenken.
Konfliktlösung durch Frauen
(2020)
Der Beitrag behandelt die finale Beteiligung von Frauen am Rechtsfindungsprozess als Urteilerin, Richterin, Schöffin, Schlichterin, Mediatorin, nicht aber Frauen als Partei oder Zeuginnen. Das Thema weist ohnehin neben der für das Mittelalter typischen weiten zeitlichen Komponente eine in sozialer Hinsicht große, weil mehrschichtige Dimension auf. Denn Konflikte gab es auch im Mittelalter auf allen gesellschaftlichen Ebenen und in allen denkbaren Kontexten und Formen. Sie möglichst allseits anerkannt zu lösen, war zwar per se kein Auftrag an das eine wie das andere Geschlecht. Dennoch ist im Mittelalter diese Macht eine Handlungsmöglichkeit, die – wenig überraschend – eine stark männlich geprägte Domäne darstellte. Kaiserinnen, Königinnen und Fürstinnen vermittelten jedoch in einigen nachgewiesenen Fällen in Konflikten. Nachweisbar sind solche Vermittlungen sowohl im innerfamiliären, als auch im außenpolitischen Zusammenhang. Einige Regentinnen und Frauen im kirchlichen Bereich hatten noch weiter gehenden Einfluss auf Konfliktlösungen. Es gibt jedoch wenig Forschung, die die Bedeutung dieser Frauen zusammenhängend behandelt.
Legal Tech
(2020)
Der Beitrag befasst sich mit dem Einsatz von Legal Tech zur Verbesserung der menschlichen Rechtsanwendung. Die Verfasser weisen zunächst darauf hin, dass die Anwendung des Rechts Aufgabe des Menschen sei, woran sich auch künftig wenig ändern werde. Es wird erörtert, dass anlässlich der fortschreitenden Digitalisierung die Befürchtung bestehen würde, dass menschliche Juristen durch Legal Tech ersetzt werden könnten. Im Folgenden wird hinterfragt, welche Effizienzgewinne Legal Tech bewirken könne und welche Gefahren hiermit in Verbindung stehen würden. Weiter nennen die Autoren Stärken der Menschen gegenüber aktuellen technischen Möglichkeiten. So könnten repetitive und standardisierte juristische Arbeit durch Digitalisierung sicherer sowie effizienter werden. Abschließend beschäftigt sich der Beitrag mit Möglichkeiten der Verwaltungsautomatisierung. Die Verfasser kommen zu dem Ergebnis, dass Legal Tech erhebliche Effizienzgewinne erreichen könne, wobei es hierzu programmierte rechtliche Regelungen sowie vergleichbare Sachverhalte bedürfe.
Fälle zum Gesellschaftsrecht
(2020)
§ 368 Pfandverkauf
(2020)
Art. 102 AEUV, § 19 GWB und Rechtsbruch, insbesondere Verstöße gegen AGB-Recht und Datenschutzrecht
(2020)
§ 371 Befriedigungsrecht
(2020)
Mobilfunkvertrag
(2020)
This article provides an overview of developments in Brussels in the field of judicial cooperation in civil and commercial matters from January/February 2019 until November 2019. It provides an overview of newly adopted legal instruments and summarizes current projects that are presently making their way through the EU legislative process. It also refers to the laws enacted at the national level in Germany as a result of new European instruments. Furthermore, the authors look at areas of law where the EU has made use of its external competence. They discuss important decisions of the CJEU. In addition, the article looks at current projects and the latest developments at the Hague Conference of Private International Law.
Schon von Beginn an wird über die Verfassungskonformität der Reform der Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen diskutiert. Die meisten Fragen konnten bereits höchstrichterlich geklärt werden. Die Frage, ob die entsprechende Übergangsregelung zu verfassungswidrigen Doppelbesteuerungen führt, wird allerdings weiter unterschiedlich beurteilt. Vorliegend wird zu zeigen sein, dass die Regelung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält.
Die AO enthält in ihrem dritten Abschnitt die Regelungen zumsteuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht. Dessen Entwicklung vonder Weimarer Republik bis heute wird in diesem Beitrag dar-gestellt. Dabei wird auf die von der RFH-Rechtsprechung ge-schaffenen Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts und auf dieKodifikation im Zuge des Inkrafttretens der AO 1977 eingegan-gen. Es werden aktuelle Diskussionspunkte aufgezeigt, wie derausufernde Zweckkatalog des § 52 AO, der Umgang mit diskri-minierenden Vereinszwecken und die Anerkennung politischerBetätigung durch gemeinnützige Körperschaften. Die von der Fi-nanzverwaltung im Rahmen von § 51 Abs. 2 AO aufgestelltenAnforderungen an ausländische gemeinnützige Körperschaftenwerden als unionsrechtswidrig erachtet. Weiterhin erweist sichdas Gemeinnützigkeitsrecht in Hinblick auf das unionsrechtlicheBeihilfeverbot als angreifbar, was jedoch in der Praxis bisherohne Konsequenzen bleibt. Als weiterer Problembereich wird derWettbewerberschutz aufgegriffen, wobei insbesondere die Aus-führungen in der AEAO zu § 66 AO als bedenklich erachtet wer-den. Schließlich werden die Problemfälle der kooperativen Auf-gabenerfüllung in den Blick genommen. Die entsprechenden Re-formvorschläge des Bundesrates zur Änderung der §§ 57 f. AO sind als geeignete Maßnahmen zur Anpassung des Gemeinnüt-zigkeitsrechts im Kontext von Verbundstrukturen anzusehen.
Das Wort der "Genialität der Gerechtigkeit" stammt von Nietzsche selbst, der bekannte, dass er diese Form der Genialität mindestens ebenso hoch schätze wie alle übrigen. Gerade in den vergangenen Jahren ist die Problematik der Gerechtigkeit bei Nietzsche im Schrifttum weiter in den Vordergrund gerückt. Die Neuauflage unternimmt vor diesem Hintergrund den Versuch einer erneuten Bewertung.
Während über Max Webers Religionssoziologie ganze Bibliotheken geschrieben worden sind, gibt es zu seiner Rechtssoziologie – ungeachtet ihrer von Talcott Parsons herausgestellten Zentralität in Webers Werk – vergleichsweise wenige Veröffentlichungen. Insbesondere ist sein Verhältnis zur juristischen Methodenlehre nahezu unberücksichtigt geblieben, obwohl er als promovierter und habilitierter Jurist im weitesten Sinne von ihr ausgegangen ist. Max Webers Rechtssoziologie ist für die Rechtsdogmatik nicht zuletzt deshalb so interessant, weil Weber das Recht und die juristische Methode inwendig kannte und von daher deutend verstehen konnte.
Für die Neuauflage hat Jens Petersen alle Nachweise auf die Max-Weber-Gesamtausgabe umgestellt und nicht nur die in den vergangenen fünf Jahren erschienene Literatur zu seiner Rechtssoziologie berücksichtigt, sondern auch älteres Schrifttum.
Die als Digitalisierung bezeichnete umfassende gesellschaftliche bzw. kulturelle Transformation lässt auch das Grundgesetz nicht unberührt. Die Fortentwicklung der Lehre vom Verfassungswandel ermöglicht es, die verfassungsrechtlichen Dynamiken als einen strukturellen Verfassungswandel zu beschreiben, der sich am Leitbild digitaler Souveränität orientiert. Das Leitbild steht für die Verantwortung und die Legitimität des Staates unter den Bedingungen der Digitalisierung. Enrico Peuker entfaltet es exemplarisch in den verfassungsrechtlichen Kontexten der digitalen Infrastrukturen sowie der "digitalen" Grundrechte. Er plädiert für eine erweiterte Lesart der staatlichen Infrastrukturverantwortung als Optimierungsrecht hinsichtlich des Breitbandausbaus und der IT-Sicherheit und verortet die Grundrechtsentwicklungen in einem Drei-Stufen-Modell aus Interpretation, Innovation und Kodifikation.
Algorithmen in der Justiz
(2020)
Unter welchen Bedingungen dürfen Gerichte in Deutschland digitale Anwendungen zur Entscheidungsfindung einsetzen? Das Werk zeigt die engen Grenzen und einen Lösungsweg hierfür auf. Neben rechtstheoretischen und durch die computerspezifische Arbeitsweise gesetzten Grenzen ist der durch das Grundgesetz und das Europarecht abgesteckte Rechtsrahmen zu beachten. Im Zentrum der Bearbeitung steht die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit, die durch den Technikeinsatz nicht infrage gestellt werden darf. Zur Auflösung des daraus resultierenden Konflikts wird ein Zertifizierungsverfahren für determinierte Programme vorgeschlagen. Schließlich werden konkrete Anwendungsbeispiele beleuchtet.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der gegenwärtigen Funktionalität der Präklusionsandrohung aus § 296 Abs. 1 ZPO . Einleitend werden kurz Normenhistorie, berufungsinstanzliche Stellung und Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift sowie die Rechtsprechung zum Verzögerungsbegriff betrachtet. Sodann stellt der Verfasser die Fluchtmöglichkeiten der präklusionsbedrohten Partei dar und arbeitet die bestehenden Problemlagen heraus. In einer kritischen Stellungnahme werden unter Berücksichtigung des Gebots der Prozessökonomie Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt, um § 296 Abs. 1 ZPO zu derjenigen Stellung zu verhelfen, die der Gesetzgeber mit der Vereinfachungsnovelle von 1976 vor Augen hatte.
Crowdinvesting
(2020)
Finanzierung durch den Schwarm Crowdinvesting - auch bekannt als Schwarmfinanzierung - hat in den letzten Jahren deutlich an Relevanz gewonnen. Crowdinvesting bietet Startup- und Wachstumsunternehmen aber auch Entwicklern von Immobilienprojekten eine echte Alternative zum klassischen Bankdarlehen. Hierbei rufen die Unternehmen über das Internet zur Finanzierung auf und eine Vielzahl von Kleinanlegern und Business Angels können sich mit kleinen oder großen Beträgen an der Finanzierung beteiligen.
Das Werk beleuchtet dabei grundlegende Fragen wie:
- Ist Crowdinvesting dasselbe wie Crowdfunding? Gibt es noch weitere Formen der Schwarmfinanzierung?
- Welche Vorteile und Rechte erhalten die Anleger beim Crowdinvesting?
- Welche gesetzlichen Rahmenbedingungen gelten für Crowdinvesting-Finanzierungen?
- Gibt es Bestrebungen für einen EU-weit einheitlichen Rechtsrahmen?
- Wie sind Einkünfte aus einer Crowdinvesting-Finanzierung zu versteuern? Muss Umsatzsteuer abgeführt werden?
Klar strukturiert und verständlich formuliert
Das Werk bietet dem Leser eine umfassende Darstellung zum Begriff des Crowdinvesting und Abgrenzung von ähnlichen Schwarmfinanzierungen. Darüber hinaus werden die rechtlichen Beziehungen der verschiedenen Beteiligten beim Crowdinvesting zivilrechtlich eingeordnet. Anschließend wird der aktuelle aufsichtsrechtliche Rahmen des Crowdinvesting dargestellt und kritisch anhand ökonomischer Theorien (insb. Erkenntnisse der behavioral finance) hinterfragt sowie auf seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit untersucht. Auch die aktuellen Entwicklungen eines europäischen Rechtsrahmens für Crowdinvesting werden diskutiert. Abschließend gibt das Werk Antworten auf ertrags- und umsatzsteuerliche Fragen.
Vorteile auf einen Blick
- umfassende Darstellung eines aktuellen und (volks-)wirtschaftlich relevanten Themas
- Nachschlagewerk für zivilrechtliche, aufsichtsrechtliche und steuerliche Fragestellungen beim Crowdinvesting
- auch ohne Vorkenntnisse gut verständlich
Zielgruppe
Für Rechtsanwälte, Unternehmen, Wissenschaftler, Betriebs- und Volkswirte sowie alle am Thema Schwarmfinanzierung Interessierte.
Legal Tech im Reiserecht
(2020)
Mit dem Schlagwort„Legal Tech“ verbinden sich große Hoffnungen und Faszination, aber auch Existenzängste, gar Verachtung. Losgelöst davon, wie man nun zur viel diskutierten Thematik steht - die wenigsten Reiserechtspraktiker dürfte sie emotional gänzlich kalt lassen. Denn eins erscheint sicher: Legal Tech-Produkte verändern den Reiserechtsmarkt in nicht unerheblicher Art und Weise - und diese Entwicklung wird (zumindest in ihren großen Linien) unumkehrbar sein.
§ 651j BGB Verjährung
(2020)
§ 651n BGB Schadensersatz
(2020)
§ 651k BGB Abhilfe
(2020)
§ 651l BGB Kündigung
(2020)
§ 651m BGB Minderung
(2020)
§ 651s BGB Insolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter
(2020)
§ 651v BGB Reisevermittlung
(2020)
§ 651t BGB Vorauszahlungen
(2020)