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Bei der dem Beitrag zugrundeliegenden Entscheidung (BayObLG vom 29.9.1998, 1Z BR 67/98) geht es darum, ob sich die Rechtsnachfolge nach einer deutschen Erblasserin, die 1989 mit letztem Wohnsitz in München verstorben ist, hinsichtlich ihrer gesamthändlerischen Beteiligung an einem Grundstück in Ost-Berlin nach dem BGB oder ZGB richtet.
Rechtskraft bei Teilklagen
(2000)
§§ 614 - 630 BGB
(2000)
Wohnungseigentumsgesetz : Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht ; Kommentar
(2000)
Verurteilung zur Herausgabe
(2000)
Der Verfasser befasst sich mit der Entscheidung des BGH vom 1999 (NJ 2000, 318. Er stimmtdem BGH darin zu, dass $ 459 ZGB nur solche Investitionen umfasst, die von einem volkseigenen Betrieb oder einem anderen Rechtsträger sozialistischen Eigentums auf vertraglicher Basis, auf im privaten Eigentum stehenden Grundtück getroffen wurden. Er widerspricht dem BGH jedoch soweit es die Anwendung von $ 95 BGB für die Zeit von 1959 bis 1975 betrifft. Im folgenden bejaht der Autor im Anschluss an den BGH die Einschränkung des $ 283 BGB für den Fall des Herausgabeverlangens aufgrund der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung.
Rückständige Rentenanteil
(2000)
Verfasser erörtert das Urteil des BGH vom 2000, VI ZR 300/99, nach dem für Schadensersatzansprüche auf rückständige Rentenanteile, die den Mehrbedarf des Verletzten betreffen, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der vierjährige Verjährungsfrist des $ 197 BGB gilt. Verfasser merkt an, dass der BGH mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zu BG $$ 197 und 208 BGB bestätige und ihr sei im Ergebnis zuzustimmen. Die Anwendung des $ 197 BGB auf Schadensersatzrenten entspreche nicht nur der gängigen Rechtsprechung, sondern finde auch breite Unterstützung in der Literatur.
Der Verfasser kommentiert den Beschluss des BayObLG vom 12.11.1999, 1 Z BR 34/99. Das erkennende Gericht beschäftigte sich mit der Frage der Nachlassspaltung und Ermittlung der Eigentumsverhältnisses, wenn dem Nachlass einer vor dem 3.11.1990 verstorbenen Erlasserin das Miteigentum von Grundstücken in der ehemaligen DDR zugerechnet wird.