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Die vorliegende Arbeit gibt einen Abriss über die Grundlagen des Brandenburgisch-Preußischen Fürsorgeerziehungssystems am Beispiel des Brandenburgischen Mädchenfürsorgeheims in Prenzlau, das in den Jahren 1902 bis 1935 bestand. Basierend auf historischer und erziehungswissenschaftlicher Forschung werden die Lebens- und Arbeitsverhältnisse junger Mädchen und Frauen und Erzieherinnen im Fürsorgesystem epochenübergreifend aufgezeigt. Vor diesem Hintergrund erfolgte (in der Forschung erstmalig) die Rekonstruktion des geografischen und sozialen Raums des Brandenburgischen Mädchenfürsorgeheims mit seinen Spezifika als Heim für ‚verwahrloste‘, schulentlassene Mädchen, also Mädchen und junge Frauen im Alter von 14 bis 21 bzw. 19 Jahren. Dabei wird die Anstalt als eigenes System betrachtet, das von der Gesellschaft durch herrschende Diskurse, Normsetzungen und ökonomische Rahmenbedingungen beeinflusst war, gleichzeitig aber ein eigenes Regelsystem in Form einer festen Tagesstruktur, Disziplinierungsmaßnahmen und religiösen Ritualen ausbildete und den historischen Akteur*innen sehr eigene Handlungsspielräume und Grenzen aufzeigte.
Grundlage der Arbeit sind ungedruckte und gedruckte Quellen wie die Verwaltungsberichte des Provinzialausschusses, die „Statistiken über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger und über die Zwangserziehung Jugendlicher“ des Preußischen Innenministeriums, zahlreiches Kartenmaterial und Gebäudezeichnungen, Verwaltungsunterlagen sowie vier persönliche Briefe von Zöglingen und Angehörigen. Die verfügbaren statistischen Angaben zu den Mädchen des Heims sind in Form von Diagrammen zusammengefasst, aufgearbeitet und der Arbeit angehängt worden.
Der Südtirolkonflikt findet aufgrund der ausgeprägten Beschäftigung mit dem zeitgleich stattfindenden Kalten Krieg in der deutschen Zeitgeschichtsforschung kaum Beachtung. Wenn auch nicht auf höchster Ebene, musste sich neben Italien und Österreich jedoch auch die Bundesrepublik über mehrere Jahrzehnte hinweg mit dem Südtirolkonflikt auseinander setzten, wodurch eine internationale Bedeutung dieses „Randthemas“ zu erkennen ist. Die Auswertung der Akten des Auswärtigen Amtes ab dem Zeitpunkt der Internationalisierung der Südtirolfrage vor der UNO 1959/60 zeigt, dass die Bundesrepublik eine Einmischung in den Konflikt stets vermeiden und Neutralität in dieser Frage wahren wollte. Wenngleich verschiedene Akteure auf die Bundesrepublik einzuwirken versuchten, hielt sie weitgehend an der strikten Zurückhaltung fest. Weder die Aufforderung durch die USA Österreich von einer UNO-Befassung abzubringen, noch die durch italienische Sicherheitskräfte verübten Menschenrechtsverletzungen an Südtirol-Aktivisten konnten die Bundesrepublik zu einem aktiven Eingreifen in den Konflikt bewegen. Erst als die Untergrundorganisation „Befreiungsauschuss Südtirol“ mit gewaltsamen Aktionen gegen Italien beginnt und sich die deutsche Öffentlichkeit zunehmend mit Südtirol auseinandersetzte, wurde die Bundesrepublik zu Reaktionen gezwungen. Hierbei hatte sich die Bundesrepublik gegenüber Italien nicht nur zu rechtfertigen, wenn vereinzelt deutsche Staatsbürger an gewaltsamen Aktionen in Südtirol beteiligt waren, sondern auch, wenn deutsche Politiker öffentlich Sympathie für die Belange Südtirols bekundeten. Als prominente Südtirol-Aktivisten Zuflucht in der Bundesrepublik suchten, geriet das Auswärtige Amt aufgrund der Gefährdung der guten Beziehungen zu Italien im Rahmen der europäischen Integration schnell in Panik. Besonders wenn die deutsche Presse über Südtirol berichtete und dabei Südtirol-Aktivisten zu Wort kommen ließ, wurde durch die italienische Öffentlichkeit und auf diplomatischer Ebene stets der Vorwurf des Pangermanismus erhoben, was das Auswärtige Amt ursprünglich vermieden wissen wollte. Auch als die Anschläge des Südtirolkonfliktes zu blutigen Höhepunkten gelangten, wird entgegen politischer Ankündigungen keine tiefere Zusammenarbeit mit italienischen Sicherheitsorganen umgesetzt und an der strikten Zurückhaltung bis zum Abschluss eines Autonomiestatuts für Südtirol festgehalten.
Der bislang in Deutschland und Frankreich sowie auf EU-Ebene geltende Rechtsrahmen ist grundsätzlich geeignet, um den Besonderheiten der Digitalwirtschaft Rechnung tragen zu können. Legislatives Handeln scheint insbesondere dort sinnvoll, wo es zur Effektivierung der Durchsetzung des bestehenden Rechts beiträgt. Dies betrifft unter anderem die Stärkung einstweiliger Maßnahmen, für deren Anwendung Frankreich als Vorbild dienen kann.
In den untersuchten Rechtsordnungen lässt sich ein inkrementeller Politikansatz beobachten: die Säulen des Wettbewerbsrechts werken sukzessive in den Blick genommen und gesetzgeberische Maßnahmen nur schrittweise vorgenommen.
Die in Deutschland und Frankreich geführten Diskussionen und bereits vorgenommenen gesetzgeberischen Maßnahmen deuten derzeit auf eine zunehmende Divergenz zwischen deutschem und französischem Wettbewerbsrecht bei den Antworten auf die Herausforderungen der Digitalwirtschaft hin. Zum einen, weil die in Deutschland vorgenommenen Änderungen der Zusammenschlusskontrolle in Frankreich nicht übernommen werden. Zum anderen, weil die in Deutschland diskutierten Vorschläge zur Reform der Missbrauchsaufsicht kaum auf das französische Recht übertragbar sind.
Clusterpolitik als Politikfeld an der Schnittstelle von Industrie-, Innovations- (F&E) und Regionalpolitik entwickelte sich Mitte der 1990er Jahre zuerst in einigen EU Mitgliedsstaaten, darunter Deutschland. Mit einem Abstand von rund 10 Jahren begann die Herausbildung als eigenes Politikfeld in Frankreich. Die europäische Ebene begann ebenfalls erst ab Mitte der 2000er Jahre im Zusammenhang mit der Lissabon Strategie sich intensiver mit Clustern und Clusterpolitik zu beschäftigen und entwickelte ab 2008 Jahren einen systematischen Politikansatz.
Der Anstoß zur Politikfeldentwicklung auf dem Gebiet der Clusterpolitik ging in Europa also gerade nicht von der EU-Ebene aus. Auch wenn das Politikfeld „EU-Clusterpolitik“ einem erheblichen Wandel im Zuge der Europa 2020 Strategie unterlag, findet eine Koordinierung der mitgliedsstaatlichen Politiken durch die EU-Ebene bislang nicht statt und ist – soweit ersichtlich – von Seiten der EU auch nicht angestrebt. Die EU Clusterpolitik ist vielmehr komplementär und unterstützend zu den nationalen Politiken ausgerichtet.
In der vorliegenden Arbeit wird aufgezeigt, dass sich die drei clusterpolitischen Arenen EU, Deutschland, Frankreich weitestgehend unabhängig voneinander entwickelten und jeweils eigenen von unterschiedlichen Institutionen, Kontexten, Traditionen und Pfadabhängigkeiten bestimmten Logiken folgten. Sowohl der vertikale als auch der horizontale Verflechtungsgrad ist gering zwischen EU und Mitgliedsstaaten. Verflechtungsmuster beginnen gerade erst sich auszudifferenzieren. Jedoch sind Policy-Transfer oder sogar Policy-Learning Prozesse zwischen den drei Arenen EU, Deutschland und Frankreich schon in Ansätzen erkennbar.
Es gibt deutliche Unterschiede in den Clusterpolitiken Frankreichs und Deutschlands. Clusterpolitik wird in Deutschland in erster Linie auf Ebene der Länder konzipiert und implementiert, während sie in Frankreich nach wie vor vom Zentralstaat gesteuert wird – wenn auch mit zunehmend konzeptioneller Beteiligung der regionalen Ebene. Die Neuausrichtung der EU Clusterpolitik im Rahmen der Europa 2020 Strategie fand in Frankreich eine deutlich stärkere Resonanz als in Deutschland.
Die Handlungslogik hinter den clusterpolitischen Maßnahmen der EU mit Bezug zur Lissabon-Strategie lag in der Verbesserung der Innovationsfähigkeit – die Handlungslogik der clusterpolitischen Maßnahmen im Rahmen der Europa 2020 Strategie liegt in der Modernisierung der industriellen Basis Europas durch Entwicklung neuer Wertschöpfungsketten. Die EU Clusterpolitik unterlag insofern einem erheblichen Wandel.
Ziel der Arbeit ist es das für die Steuerpraxis enorm bedeutsame Instrument der tatsächlichen Verständigung dogmatisch einzuordnen und deren Kriterien herauszuarbeiten. Die tatsächliche Verständigung ist insbesondere in Verfahren der steuerlichen Betriebsprüfung und der Steuerfahndung von Bedeutung, wenn über im Nachhinein nicht erforschbare Sachverhalte aufgrund der vorhandenen Beweismittel keine zureichende Bestimmtheit erlangt werden kann. Problematisch erscheint vor diesem Hintergrund, dass die bestehenden rechtlichen Anforderungen nicht im Verhältnis zur praktischen Bedeutung des Instruments stehen und in der Folge zahlreiche offene Fragen bestehen. Insbesondere auch das Verhältnis zum Strafrecht und der dort vorherrschenden - und vom Steuerrecht abweichenden - Verfahrensgrundsätze und Beweisregelungen führen dabei zu Konflikten, welche zu lösen sind.
Zentrale Fragestellungen sind dabei, ob eine Verständigung im Besteuerungsverfahren überhaupt möglich ist und wenn ja, welche Voraussetzungen an diese zu stellen sind. Schließlich wird auch auf die Frage eingegangen, ob eine Verknüpfung dieser Verständigung mit einem Steuerstrafverfahren möglich ist.
Die Arbeit untersucht die Anforderungen, welche an eine tatsächliche Verständigung als Instrument im Besteuerungsverfahren gestellt werden. Dabei wird insbesondere auf die Zulässigkeit und die Grenzen von Verständigungen und kooperativem Verwaltungshandeln im Steuerrecht eingegangen. Diese werden anhand der verfassungsrechtlichen und abgaberechtlichen Grundlagen bestimmt. Die Entwicklung der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung wird dabei nachvollzogen und unter Auswertung der hierzu ergangenen Fachliteratur gewürdigt.
Schließlich werden auch auf die Anforderungen von Verständigungen im Strafverfahren beleuchtet und die Möglichkeit untersucht inwiefern die steuerrechtliche tatsächliche Verständigung hier verwertet werden kann.
Die Erweiterung des natürlichen Zahlbereichs um die positiven Bruchzahlen und die negativen ganzen Zahlen geht für Schülerinnen und Schüler mit großen gedanklichen Hürden und einem Umbruch bis dahin aufgebauter Grundvorstellungen einher. Diese Masterarbeit trägt wesentliche Veränderungen auf der Vorstellungs- und Darstellungsebene für beide Zahlbereiche zusammen und setzt sich mit den kognitiven Herausforderungen für Lernende auseinander. Auf der Grundlage einer Diskussion traditioneller sowie alternativer Lehrgänge der Zahlbereichserweiterung wird eine Unterrichtskonzeption für den Mathematikunterricht entwickelt, die eine parallele Einführung der Bruchzahlen und der negativen Zahlen vorschlägt. Die Empfehlungen der Unterrichtkonzeption erstrecken sich über den Zeitraum von der ersten bis zur siebten Klassenstufe, was der behutsamen Weiterentwicklung und Modifikation des Zahlbegriffs viel Zeit einräumt, und enthalten auch didaktische Überlegungen sowie konkrete Hinweise zu möglichen Aufgabenformaten.