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Mittels hochauflösender, kompakter Kameras bedienten sich Voyeure beim sprichwörtlichen „Blick unter den Rock“ lange eines digitalen Auges zur ungesühnten Stillung ihrer Gelüste. Damit wird in absehbare Zeit Schluss sein. Die Literatur und Politik befinden sich nunmehr im Rahmen einer lebendigen Debatte auf der Suche nach der rechtsdogmatisch zutreffenden Einordnung einer geeigneten Strafnorm.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der systematischen Stellung und den dogmatischen Grundlagen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und behandelt auf dieser Basis einige ausgewählte Rechtsfragen des im Jahr 2017 reformierten Einziehungsrechts. Der Verfasser geht dabei, unter anderem, auf die Bedeutung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots sowie des ne bis in idem Grundsatzes für den hoheitlichen Kondiktionsanspruch bei der Einziehung ein. Im weiteren werden Bedenken gegen das Bruttoprinzip geäußert und auch Kritik im Hinblick auf die Anforderungen an die Wahrheitsfindung im Einziehungsverfahren geübt. Darüber hinaus geht der Verfasser noch auf die Regelung des § 73e StGB, die Anforderungen an die Information des Angeklagten im Rahmen des § 265 StPO und die Einziehung im Jugendstrafrecht ein. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Vermögensabschöpfung kein Königsweg, aber eine dritte Säule des Strafrechtssystems ist. Die Statistik mahne zur Vorsicht, da der Gesetzgeber seine Ziele öfter verfehlt hat.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 zur ist im Anschluss an die am 24.8.2017 in Kraft getretene Einführung der Fristsetzung für Beweisanträge nunmehr eine weitere Änderung des § STPO § 244 Abs. STPO § 244 Absatz 6 StPO erfolgt. Der Gesetzgeber hat hiermit die Verschleppungsabsicht in die Schnittmenge von Beweisantragsrecht und Rügepräklusion gesetzt und somit neue dogmatische Problemfelder geschaffen, die nachfolgend skizziert und gelöst werden sollen.
Rechtfertigungsgründe
(2020)
Vorwort
(2020)
The term “persecution” pertains to both international criminal law and refugee law. In light of the fact that displacement is often a result of large scale human rights deprivation, it seems likely that intersections and possibilities of cross-referencing exist. This paper analyses the correlation of persecution as an international crime and as the core element of the refugee definition. On the one hand, persecution is a crime against humanity pursuant to Art. 7 (1) (h) ICC Statute and is defined as “intentional and severe deprivation of fundamental rights contrary to international law by reason of the identity of the group or collectivity” (Art. 7 [2] [g] ICC Statute). On the other hand, persecution is part of the refugee definition of Art. 1 A (2) Refugee Convention. Art. 1 A (2) Refugee Convention defines as a refugee a person who, “owing to well-founded fear of being persecuted […] is outside the country of his nationality and is unable or, owing to such fear, is unwilling to avail himself of the protection of that country”. In this paper, the term “persecution” is interpreted in both contexts in order to detect similarities and differences. It is argued that a refugee phenomenon implies the existence of the crime of persecution and that respective authorities should engage in cross-referencing and information exchange.
Schuld
(2020)
Jugendstrafrecht
(2020)