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Draft Article 15 of the International Law Commission’s project on crimes against humanity — dealing with the settlement of disputes arising from a proposed convention — attempts to strike a balance between state autonomy and robust judicial supervision. It largely follows Article 22 of the Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination, which renders the jurisdiction of the International Court of Justice (ICJ) conditional upon prior negotiations. Hence, the substance of the clause can be interpreted in light of the recent case law of the ICJ, especially in the case Georgia v. Russia. In addition, this contribution discusses several issues regarding the scope ratione temporis of the compromissory clause. It advances several proposals to improve the current draft, addressing its relationship with state responsibility — an explicit reference to which is currently missing — as well as the relationship between the ICJ and a possible treaty body. It also proposes to recalibrate the interplay of the requirement of prior negotiations with, respectively, the possibility of seizing a future treaty body and the indication of provisional measures by the ICJ.
Anne-Katrin Wolf beschäftigt sich mit der Aktivlegitimation im Individualbeschwerdeverfahren der UN-Menschenrechtskonventionen. Sie gibt einerseits eine leitfadenartige Übersicht zum Zulässigkeitskriterium der Aktivlegitimation. Andererseits zeigt sie, dass die Auslegungspraxis der UN-Ausschüsse zu dessen Voraussetzungen derzeit an einigen Stellen zu eng gefasst ist, um einen effektiven Menschenrechtsschutz zu gewährleisten. Im Zentrum steht dabei die Kategorisierung der UN-Menschenrechtskonventionen anhand der jeweiligen Regelungsmaterie und die daran anknüpfende, unterschiedlich weit reichenden Beschwerdemöglichkeiten von Individuen und Kollektiven wie Verbänden oder Nichtregierungsorganisationen. Sofern eine Ausgestaltung durch die Ausschüsse selbst noch nicht erfolgt ist oder die Autorin bisher angewendeten Kriterien als defizitär bewertet, entwickelt sie Vorschläge zu einer möglichen Ausformung des Kriteriums der Aktivlegitimation in der Zusammenschau mit dem jeweiligen Schutzgehalt der Konvention.
Die Nutzung sozialer Netzwerke ist für viele Menschen nicht mehr aus ihrem Alltag wegzudenken. Dies zeigt sich insbesondere an den Nutzerzahlen. Facebook hat beispielsweise mittlerweile mehr als 2,2 Milliarden Nutzer. Zu den wesentlichen Funktionen der sozialen Netzwerke gehört das Teilen von nutzergenerierten Inhalten, die beispielsweise als Fotos oder Videos dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes unterfallen können.
Um diese geschützten Inhalte darstellen und verbreiten zu können, benötigen die sozialen Netzwerke die entsprechenden Nutzungsrechte ihrer Nutzer. Daher finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verschiedene Regelungen über die Einräumung der Rechte, die von den Nutzern in den allermeisten Fällen jedoch im Zuge der Registrierung ungelesen akzeptiert werden.
Im Rahmen der Untersuchung wird geprüft, ob eine Nutzungsrechtseinräumung an den urheberrechtlich geschützten Inhalten der Nutzer durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der sozialen Netzwerke wirksam ist. Hierfür ist insbesondere entscheidend, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum fehlenden Leitbildcharakter des Übertragungszweckgrundsatzes einer Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der sozialen Netzwerke entgegensteht, oder, ob dieser als Maßstab für die Inhaltskontrolle herangezogen werden kann.
In its Burmych and Others v. Ukraine judgment of October 2017 the European Court of Human Rights dismissed more than 12,000 applications due to the fact that they were not only repetitive in nature, but also mutatis mutandis identical to applications covered by a previous pilot judgment rendered against Ukraine. This raises fundamental issues as to the role of the Court within the human rights protection system established by the European Convention on Human Rights, as well as those concerning the interrelationship between the Court and the Committee of Ministers.
Reden ist Silber
(2018)
Das Werk unternimmt eine erstmalige zusammenfassende Darstellung der Umsatzbesteuerung von Energieleistungen sowie deren mehrwertsteuerrechtlichen Beurteilung unter besonderer Berücksichtigung aktueller Probleme und Zweifelsfragen. Hierfür werden Problembereiche grundlegend und rechtsdogmatisch beleuchtet. Ziel der Arbeit ist es, die wesentlichen Geschäftspraktiken im Energiesektor einer mehrwertsteuerrechtlichen Analyse zu unterwerfen, die stets das unionsrechtliche Mehrwertsteuerrecht und das nationale Umsatzsteuerrecht betrachtet. Es wird untersucht, ob und inwieweit die gegenwärtigen Vorschriften zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Energieleistungen mit dem europäischen Unionsrecht vereinbar, praxistauglich und angemessen sind. Im Lichte der unaufhaltsam voranschreitenden Energiewende will die vorliegende Untersuchung einen systemimmanenten Überblick der energierechtlichen Implikationen auf das Mehrwertsteuerrecht in einem einheitlichen mehrwertsteuerrechtlichen Gesamtkontext geben.
Die stetig wachsenden internationalen und wirtschaftlichen Verflechtungen sowohl von Unternehmen als auch von Einzelsteuerpflichtigen stellen die deutsche Finanzverwaltung vor eine große Herausforderung. Hintergrund dafür ist, dass sich das deutsche Steuerrecht nicht nur auf rein nationale Sachverhalte beschränkt, sondern vielmehr auch an Vorgänge und Zustände anknüpft, die sich im Ausland befinden.
Das Auftreten solcher grenzüberschreitender Sachverhalte und deren juristische Begleiterscheinungen sind jedoch nicht ganz unproblematisch, da für die korrekte Besteuerung jener Sachverhalte sowohl das rein nationale Recht als auch die ausländischen Rechtsgrundlagen beachtet werden müssen. Diese werden in meiner Arbeit detailliert vorgestellt, wobei stets eine Unterscheidung zwischen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlagen, multilateralen, bilateralen und unilateralen Rechtsquellen erfolgt.
Zuvor werden die vielfältigen Probleme bei der Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte, wie z.B. die Gefahr der Doppelbesteuerung oder der Steuerflucht dargestellt, um danach die nationalen Lösungsansätze, wie die erweiterten Anzeige- und Mitwirkungspflichten auf Seiten der Steuerpflichtigen und den Untersuchungsgrundsatz auf Seiten der Finanzverwaltung aufzuzeigen. Dabei werden die europäischen Grundfreiheiten als Diskriminierungs- und Beschränkungsverbote abgebildet, wobei auch die anerkannten geschriebenen und ungeschriebenen Rechtfertigungsgründe dargestellt werden. Die vielfältigen Auswirkungen des europäischen Primärrechts auf das deutsche Besteuerungsverfahren werden anhand von verschiedenen EuGH-Urteilen veranschaulicht, wobei auch die praktische Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben beispielhaft durch das Aktionsprogramm FISCALIS 2020, die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen in Bonn und das internationale Steuerzentrum in München vorgestellt werden.
Der Brexit
(2018)