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Das Spannungsverhältnis zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht hat das Bundesverfassungsgericht seit Jahrzehnten und wiederholt beschäftigt. Insbesondere in den letzten drei Jahren hatte sich das Gericht erneut intensiv damit zu befassen, einen angemessenen Ausgleich zwischen den sich gegenüberstehenden Grundrechtspositionen zu formulieren. Der Beitrag analysiert überblicksartig, inwieweit es in seinen neueren Entscheidungen seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt, ergänzt oder gar nachjustiert hat.
Mord durch Unfallflucht
(2023)
Jüngst hat der BGH zu der Frage Stellung genommen, ob Garantenstellungen i. S.v. § STGB § 13 StGB zur Fussnote 1 „besondere persönliche Merkmale“ sind und bei Beteiligung mehrerer an einem unechten Unterlassungsdelikt folglich § STGB § 28 StGB zu beachten ist. Der BGH hat diese Frage bejaht. Nicht dazu soll hier ein Diskussionsbeitrag geliefert werden, sondern zu einem Teil der Entscheidung, der nicht strittig zu sein scheint: die Erfüllung von Mordmerkmalen gemäß § STGB § 211 Abs. STGB § 211 Absatz 2 StGB durch eine Tat, die ein unechtes Unterlassungsdelikt ist. Für die Leser einer Fachzeitschrift mit dem Fokus „Straßenverkehr“ könnte das Thema interessant sein, weil sich der Fall im Straßenverkehr ereignete und das entscheidungsgegenständliche Verhalten ein Akt der Teilnahme am Straßenverkehr war.
Der Text analysiert den Gesetzesentwurf des Kriminalpolitischen Kreises zur Regelung des Notwehrexzesses und des Putativnotwehrexzesses, veröffentlicht unter Hoven/Mitsch in GA 2023, S. 241 ff., ausgehend vom aktuellen Diskussionsstand in Rechtsprechung und Literatur. Im Schwerpunkt widmet er sich dem Anwendungsbereich des Regelungsvorschlags, insbesondere der Reichweite des intensiven Notwehrexzesses, der Erfassung des extensiven Notwehrexzesses sowie den Voraussetzungen eines entschuldigenden Putativnotwehrexzesses. Er beruht auf einem Kommentar, den die Verfasserin im Juni 2023 auf dem Online-Workshop „Ein neues Konzept der Notwehr“ des kriminalpolitischen Kreises gehalten hat. Der Vortragsstil wurde beibehalten.
§ 219a StGB
(2023)
„Und damit ist der Gesetzentwurf angenommen“, heißt es am Freitag den 24. Juni 2022 um 10:33 Uhr im Deutschen Bundestag. Unter Zustimmung der Fraktionen Die Linke, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP wurde soeben die Streichung des § 219a StGB beschlossen. § 219a StGB stellte es bis dahin unter Strafe, wenn Ärzt:innen frei zugänglich Informationen zum Schwangerschaftsabbruch etwa auf ihrer Website zur Verfügung stellten. Der vorliegende Beitrag gibt einen chronologischen Überblick über diese nun historische Norm von deren Entstehung bis zu ihrer jüngst beschlossenen Abschaffung.
Eine vollumfängliche Beleuchtung des § 219a StGB ist insbesondere aufgrund der divergierenden Ansichten zur Geschichte der Norm, des Normcharakters und der mit der Abschaffung einhergehenden weiteren Reformbestrebungen lohnenswert.
Die Verwendung von Pyrotechnik im und um das Stadion ist wohl eines der größten Reizthemen im Fußball, der gemeinhin als Volkssport Nummer eins gilt. Kaum ein Stilmittel polarisiert mehr als dasjenige der Bengalos, Böller, Rauchbomben und Leuchtraketen. Der Autor nimmt sich in seiner Untersuchung der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände im Fußball aus der Perspektive des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts an. Dabei untersucht er differenziert die sich in diesem Zusammenhang ergebenden straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Fragestellungen mit Blick auf das geltende Recht, lässt es jedoch auch nicht vermissen, mögliche Reformansätze aufzuzeigen. Das Werk nimmt sich dem Phänomen der Pyrotechnik hierbei in einem bis dato einmaligen Umfang an.
Zahlreiche aktuelle Gerichtsentscheidungen haben der strafrechtswissenschaftlichen Diskussion über den Beginn des Versuchs beim Wohnungseinbruchsdiebstahl neue Impulse gegeben. Dabei geraten sogar strafrechtsdogmatische Lehrsätze, die eine feste Verankerung zu haben scheinen, ins Wanken. Da Diebstahl in allen Variationen zum Kernbereich des strafrechtlichen Examensstoffes gehört, sollten Studierende über diese Entwicklung informiert sein. Denn klausurtaugliche Sachverhalte realer Fälle kehren oft nach einiger Zeit als Prüfungsaufgabe wieder. Damit fließen auch neue Vorschläge der strafrechtlichen Lehre, die durch derartige Fälle inspiriert wurden, in das Prüfungsgeschehen ein. Nicht alles muss man kennen, wenn man im Examen Erfolg haben will. Aber umfassende Informiertheit über herrschende und abweichende (Minder-)Meinungen schadet nicht. Der Beitrag erklärt, worauf es bei der Prüfung des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls nach bislang herrschender Lehre ankommt und auf welche argumentativen Neuerungen man sich möglicherweise einstellen muss.
Raub mit Luftpumpe
(2023)
Der Band widmet sich im Schwerpunkt aktuellen Fragestellungen an der Schnittmenge vom allgemeinen Teil des Strafrechts und der spezifischen Materie des Wirtschaftsstrafrechts. Er enthält die Vorträge, die Hans Achenbach, Jörg Eisele, Christian Schröder und Detlev Sternberg-Lieben im Juli 2022 auf dem Kolloquium zu dem Thema „Der Allgemeine Teil des Wirtschaftsstrafrechts“ zu Ehren von Wolfgang Mitsch und Uwe Hellmann gehalten haben. Sie werden ergänzt um weitere Beiträge aus dem wissenschaftlichen Umfeld der zu Ehrenden.
Auf dem Nordseetreffen des Deutsche Strafverteidiger e.V. Anfang Juli 1996 nahm eine Theorie ihren Anfang, die schon allein wegen ihrer drei Begründer Beachtung verdient. Mit Claus Roxin, Gerhard Schäfer und Gunter Widmaier treten namhafte Vertreter der deutschen Strafrechtswissenschaft, des BGH sowie der Strafverteidigung geschlossen für die Rechtsposition des Angeklagten ein. Was sich in lebendiger Diskussionen als Standpunkt entwickelte, wurde damals vergnügt in Anlehnung an den Tagungsort als »Mühlenteichtheorie« bezeichnet und schließlich rund zehn Jahre später unter dem Titel »Die Mühlenteichtheorie – Überlegungen zur Ambivalenz von Verwertungsverboten« publiziert. Bis dahin bestand Gelegenheit, erste Auswirkungen des entwickelten Gedankens in der Rechtsprechung des BGH sowie auch Kritik im Schrifttum in den Blick zu nehmen. Seither sind abermals fünfzehn Jahre verstrichen – und es wurde ruhig um die Mühlenteichtheorie.
Der dolus alternativus
(2022)
Anlässlich der ersten ausdrücklich zum dolus alternativus ergangenen BGH-Entscheidung vom 14.1.2021 befasst sich dieser Aufsatz mit dieser umstrittenen Vorsatzkonstellation.
Eine Lösung sollte nicht auf Tatbestands-, sondern Konkurrenzebene gefunden werden und einen eindeutigen Schuldspruch zum Ziel haben. Der Aufsatz entwickelt das Konzept, dass entgegen dem BGH und der herrschenden Lehre in der Literatur grundsätzlich wegen einfacher, nicht tateinheitlicher Begehung bestraft werden sollte.
»Dolus alternativus« und »Anstiftung« sind zwei Begriffe des materiellen Strafrechts, die zum Stoff des juristischen Studiums und der ersten juristischen Prüfung gehören. Die »Tatsachenalternativität« ist ein spezielles Ergebnis der Beweisaufnahme in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung, das eine besondere Herausforderung für die gerichtliche Urteilsfindung darstellt. Es handelt sich also um ein strafprozessuales Phänomen, mit dem der angehende Jurist in seinem Studium meistens in Gestalt der »Wahlfeststellung« konfrontiert wird. Zwar haben die Themen »dolus alternativus« und »Wahlfeststellung« in der juristischen Prüfung eher periphere Bedeutung, sollten aber bei der Vorbereitung auf das Examen nicht vernachlässigt werden. Da der Aspekt der Alternativität beiden Gegenständen ihre spezifische Prägung verleiht, bestehen Ähnlichkeiten und somit auch Verwechslungsgefahr. Deswegen wird beides hier in einem Text behandelt. Die Anstiftung wurde hinzugefügt, weil die Komplexität der dolus-alternativus-Fälle dadurch erhöht wird. Zudem wird dieser Aspekt in der Literatur zum dolus alternativus bislang nicht berücksichtigt.
Der sehr examensrelevante Straftatbestand Hehlerei (§ STGB § 259 StGB) ist infolge einer neuen BGH-Entscheidung um einen Streitpunkt zwischen Strafrechtslehre und Rechtsprechung reicher: Die durch eine Täuschung erwirkte Übergabe der gestohlenen Sache vom Vortäter (oder Vorbesitzer) auf den Anschlusstäter soll nach dem BGH ein tatbestandsmäßiges „Verschaffen“ sein. Die Fachliteratur sieht das überwiegend anders. Der Beitrag versucht davon zu überzeigen, dass die Strafrechtslehre Recht hat.
Mit ähnlich rasender Geschwindigkeit wie das Coronavirus sich ausbreitet, hat der Begriff der „Triage“ einen Spitzenplatz in der Rangliste der Lieblingsthemen strafrechtswissenschaftlicher Publikationen errungen. Die Zahl der Aufsätze, in denen über die strafrechtliche Behandlung der „ex ante“-, „ex post“- und „präventiven“ Triage informiert wird, ist beachtlich. Über vieles herrscht Konsens, z.B. die Relevanz der „Pflichtenkollision“ für die „ex ante“-Triage. Deutlich sind inzwischen auch die Akzente der kontroversen Debatte um die „ex post“-Triage“ herausgearbeitet. Eher ein Schattendasein fristet die „präventive“ Triage. Der vorliegende Beitrag setzt Bekanntes weitgehend voraus und möchte der Diskussion einige Denkanstöße hinzufügen, die nach meiner Beobachtung noch nicht (genügend) thematisiert wurden.
"Angriffsprovokation" ist die Bezeichnung für eine Fallgruppe der sog. sozialethischen Notwehreinschränkungen. Dieses Thema ist extrem prüfungsrelevant und wegen seiner Komplexität bei Studierenden wahrscheinlich gefürchtet. Rechtsprechung und Literatur dazu sind nahezu uferlos. Eine spezielle Konstellation lauerte aber bis jetzt im Verborgenen, weil Lehrbücher über sie hinweggehen und die Rechtsprechung noch keine Gelegenheit hatte, zu ihr Stellung zu nehmen: die „Nothilfeprovokation“. Nunmehr liegt eine BGH-Entscheidung vor, in deren Mittelpunkt dieses Thema steht. Wahrscheinlich werden Verfasser von Prüfungsaufgaben sich davon gern inspirieren lassen. Leser der folgenden Abhandlung sollten solchen „Prüferattacken“ furchtlos entgegensehen können.
Der Beitrag beleuchtet jüngere Entwicklungen der unbefugten Verwendung von Daten im Sinne des § 263 a StGB und versucht, die unterschiedlichen Strömungen beispielsnah einzufangen, um die Schwierigkeiten des Computerbetrugs in der Fallbehandlung aufzuzeigen sowie davon ausgehend darzulegen, wie die eigene Meinung in der Klausur argumentativ zu stützen ist.
Volle Zufriedenheit hat der Gesetzgeber mit der Einführung des neuen § 192a StGB in der Gemeinde der Strafrechtler nicht erzeugt. Bezweifelt wird, ob die Strafbarkeitslücken, die die Vorschrift schließen soll, tatsächlich existierten. Auf der anderen Seite wird beanstandet, dass der neue Tatbestand selbst lückenhaft ist. Tatsache ist, dass das sprachliche Erscheinungsbild der Norm nicht zufriedenstellt. Der unausgegorene Gesetzestext wirft zahlreiche Fragen auf, die mit den Mitteln der Auslegung kaum zu beantworten sind. Taten werden strafbar gestellt, deren Strafwürdigkeit fragwürdig ist. Andererseits öffnen sich Räume der Straflosigkeit für Taten, die in Relation zu den vom Gesetzestext erfassten Fällen nur unter Missachtung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) von der Strafbarkeit verschont bleiben können.
§ 250 StGB ist Teil einer »heillos durcheinander geratenen Qualifikationslandschaft bei Raub und Diebstahl« (Eidam, NStZ 2018, 280). Neuere Entscheidungen zum Merkmal »Verwenden« in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zeigen, wie Recht der Kollege hat. Divergierende Stellungnahmen in der Literatur tragen dazu bei, dass man gegenwärtig von einer Klärung noch weit entfernt ist. Der vorliegende Text wird daran nur dann etwas ändern, wenn er alle, die anderer Meinung sind, überzeugt. Damit ist erfahrungsgemäß nicht zu rechnen.
Strafbares Heldentum?
(2022)
Heldentum ist kein Straftatbestand. Dennoch kann ein Verhalten, das man ethisch als „heldenhaft“ bewerten würde, straftatbestandsmäßig sein. Leonidas und seine Mitstreiter waren Helden, obwohl sie vorsätzlich viele Perser getötet haben. Strafbar allerdings ist solches Heldentum nicht, sofern es gerechtfertigt oder wenigstens entschuldigt ist. Eine Tat, die nicht gerechtfertigt oder entschuldigt ist, würde man wahrscheinlich auch nicht „heldenhaft“ nennen. Diese Auszeichnung verdienen vor allem Menschen, die ohne Rücksicht auf eigene Sicherheit viel riskieren, sich selbst in Gefahr begeben oder sogar darin „umkommen“, weil sie jemanden, der in Gefahr ist, retten wollen. Dass ein zusätzliches Risiko einer solchen Aktion die Begründung eigener Strafbarkeit sein könnte, überrascht vielleicht. Jedoch besteht das Risiko des Bestraftwerdens, wenn das Strafrecht falsch angewendet wird. Abstrakt gibt es dieses Risiko immer. Strafrechtsanwendende sind nicht unfehlbar, Strafgesetzgebende auch nicht. Aber das Risiko ist verringerbar. Wo der Gesetzgeber keine oder ausfüllungsbedürftige Normen geschaffen hat, sollte die Strafrechtslehre falschen Strafentscheidungen entgegenwirken, indem sie den Gerichten klare Handlungsanweisungen gibt. Die richtige konkrete Einzelfallentscheidung muss sich idealerweise abstrakt bereits in den strafrechtlichen Regeln abzeichnen. Der Held in spe sollte schon anhand des Gesetzes und seiner Erläuterungen durch die wissenschaftliche Literatur erkennen können, wo seine mutige Selbstaufopferung de lege lata in strafbaren Aktionismus umzuschlagen droht. Das kann ihm gegenwärtig noch nicht garantiert werden. Denn bei den Themen, die Gegenstand dieser Abhandlung sind, existiert noch erheblicher Normsetzungs- und Normerläuterungsbedarf.
Rspr. und Strafrechtswissenschaft tun sich schwer mit der Behandlung von Taten, deren Akteure als „Lebensmittelerpresser“ bezeichnet werden. Das hat der Fall gezeigt, über den der 1. Strafsenat des BGH am BGH 5.6.2019 nach Revision des Angekl. gegen die Verurteilung durch das LG Ravensburg entschieden hat. Sowohl das Gericht als auch die Kommentatoren der BGH-Entscheidung beschäftigen sich ausführlich mit den Problemen des Rücktritts vom Versuch (§ STGB § 24 StGB). Die Tatbestandsmerkmale der (versuchten) qualifizierten räuberischen Erpressung werden hingegen fast gänzlich außer Acht gelassen. Bei genauerem Hinsehen erkennt man, dass schon die Erfüllung des Grundtatbestandes „versuchte Erpressung“ (§§ STGB § 253, STGB § 22 StGB) zweifelhaft ist und einer nicht ganz unkomplizierten Begründung bedarf. Erst recht problematisch sind sodann sämtliche Qualifikationsstufen, also §§ STGB § 255, STGB § 250 und STGB § 251 StGB. Der BGH und die Literatur – so hat es den Anschein − erachten dies als weitgehend unproblematisch. Am Beispiel des Friedrichshafener Falles soll aufgezeigt werden, was gegen eine Strafbarkeit des Täters aus §§ STGB § 253, STGB § 255, STGB § 250, STGB § 251, STGB § 22 StGB sprechen könnte und wie sich die Bedenken – teilweise − überwinden lassen.
Der Fall thematisiert klassische und neuartige Probleme der Rechtfertigungsdogmatik im Strafrecht. Neben dem Fehlen eines subjektiven Rechtfertigungselements sind Probleme des § 32 StGB zu bewältigen, die darauf beruhen, dass (scheinbar) weder auf der Seite des Angreifers noch auf der Seite des Angegriffenen ein Mensch unmittelbar am Konflikt beteiligt ist.
„Die Gerichtssprache ist deutsch“ heißt es in § 184 S. 1 GVG. Alle Verfahrensbeteiligten müssen also ihre mündliche oder schriftliche Kommunikation in deutscher Sprache führen. Soweit eine Person, die sich im Verfahren äußern will oder muss, die deutsche Sprache nicht beherrscht, wird ein Dolmetscher hinzugezogen, § 185 Abs. 1 S. 1 GVG. Dasselbe gilt, wenn jemand Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG hat, die in deutscher Sprache gemachten Ausführungen der anderen Verfahrensbeteiligten aber nicht versteht. Die Mitwirkung eines Dolmetschers kann interessante materiell-strafrechtliche Probleme im Bereich der Aussagedelikte (§§ 153 ff. StGB) erzeugen. Der vorliegende Text will zum Nachdenken darüber anregen.
Ärztliche Informationspflichten über Behandlungsfehler stehen im Spannungsverhältnis mit den Interessen der Ärztinnen und Ärzte, die mit teils schwerwiegenden persönlichen Folgen rechnen müssen. Der Autor beschäftigt sich nach einem Überblick zum Recht der medizinischen Behandlung aus zivil- und strafrechtlicher Sicht mit der Frage ärztlicher Fehleroffenbarungspflichten vor Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes im Jahr 2013. Im Schwerpunkt setzt sich der Autor mit der durch das Patientenrechtegesetz ins Bürgerliche Gesetzbuch eingefügten behandlungsfehlerbezogenen Informationspflicht und damit korrespondierenden Beweisverwertungsfragen auseinander.
Die Übertretung von bußgeldbewehrten Verkehrsregeln bei Fahrten, die der Abwehr einer Gefahr – z. B. der Verbringung einer schwer verletzten oder erkrankten Person in eine Klinik – dienen, ist ein alltäglicher Vorgang. Polizei, Feuerwehr, Notarzt und andere institutionelle Retter sind von der Einhaltung der Regeln gemäß § STVO § 35 StVO dispensiert und begehen keine Ordnungswidrigkeiten. Privatpersonen haben diese Sonderrechte nicht und entgehen der Ahndbarkeit nur unter den Voraussetzungen eines Rechtfertigungs- oder Vorwerfbarkeitsausschlussgrundes. Vor allem der rechtfertigende Notstand (§ OWIG § 16 OWiG) hat große praktische Bedeutung. Diese Norm steht im Mittelpunkt der Entscheidung des OLG Düsseldorf. Der zugrundeliegende Fall wirft aber noch weitere interessante Rechtsfragen auf.
Vielleicht stellen sich auch andere Benutzer der Berliner S-Bahn hin und wieder die Frage, wer von den Mitfahrenden wohl ein gültiges Ticket dabei hat. Selbstverständlich soll hier niemand diskriminiert werden; aber bei manchem Mitreisenden, der um eine kleine Spende bittet, eine Obdachlosenzeitung offeriert oder musikalische Darbietungen gibt, habe ich manchmal Zweifel. Nicht ganz fernliegend ist dann wohl die Erwägung, dass es sich jedenfalls zum Teil um Mitbürger handelt, deren Einkommens- und Vermögenssituation schlecht ist. Das gibt Anlass zu der Frage, ob unter dieser Voraussetzung die strafrechtliche Beurteilung der – das sei hier des Themas wegen unterstellt – unbefugt erlangten unentgeltlichen Personenbeförderung zu einem anderen Ergebnis führt als bei einem „Schwarzfahrer“, der über genügend Finanzmittel verfügt, um die Fahrt zu bezahlen. Einige Gerichtsentscheidungen zu Fällen, in denen es zwischen einem Taxichauffeur und dem von ihm beförderten Fahrgast zu gewalttätigen Auseinandersetzungen über die – vom Fahrgast verweigerte − Fahrpreisentrichtung gekommen war, suggerieren eine Straflosigkeit des Täters, der keinerlei pfändbares Vermögen hat. Die Entscheidungen betrafen den Erpressungstatbestand (§§ 253, 255 StGB), sind aber vielleicht auch präjudiziell für § 263 StGB und für § 265 a StGB. Dem soll hier nachgegangen werden.
Räuberischer Menschenraub
(2022)
Einen Straftatbestand mit dem Namen „Räuberischer Menschenraub“ gibt es im deutschen Strafrecht nicht. Was es aber gibt, sind wirkliche Straftaten, die wegen ihrer tatsächlichen Bestandteile und deren strafrechtlicher Bedeutung mit „Räuberischer Menschenraub“ zutreffend bezeichnet sind. Die Frage ist daher, welchem Straftatbestand des geltenden Strafrechts eine solche Tat zugeordnet werden kann. Eine neue Entscheidung des BGH gibt Antwort auf die Frage. Der zugrunde liegende Sachverhalt enthält so viele weitere interessante strafrechtliche Elemente, dass er fast unverändert als Strafrechtsaufgabe im Examen Verwendung finden könnte. Die Beschäftigung mit dem Fall ist daher zu empfehlen. Hier soll das Hauptaugenmerk auf die mit dem „Räuberischen Menschenraub“ zusammenhängenden Probleme gerichtet werden.
2020 erließ der BGH fünf Entscheidungen zum Versuchsbeginn bei Auf- oder Einbruchdiebstahl. Der 4. Strafsenat knüpft dabei an das unmittelbare Ansetzen zum Regelbeispiels- oder Qualifikationsmerkmal an, wohingegen nach dem 5. Strafsenat ein unmittelbares Ansetzen zum Grundtatbestand, also dem Diebstahl erforderlich ist. Gleichzeitig verschiebt der 5. Senat durch die täterunfreundliche Anwendung konkretisierender Kriterien den Versuchsbeginn wieder nach vorne. Auch wenn die dogmatische Konzeption des 5. Senats vorzugswürdig ist, sind die teils unklaren Kriterien und die daraus resultierende Vorverlagerung des Versuchsbeginns mit Skepsis zu betrachten.
Strafrecht im Zivilrecht
(2021)
Dass die Entscheidung eines Zivilgerichts die gesteigerte Aufmerksamkeit von Strafrechtlern auf sich zieht, ist sicher nicht die Regel. Steht aber im Mittelpunkt einer solchen Entscheidung eine BGB-Vorschrift, die das Tatbestandsmerkmal „gestohlen“ enthält, liegt es nahe, dass der Fall etwas mit § STGB § 242 StGB zu tun haben könnte. Das interessiert dann natürlich auch einen Juristen, der Zivilrecht zwar wie alle im Studium und Referendariat gelernt hat, danach aber hauptsächlich im Strafrecht unterwegs ist. In dem Fall, der dem Urteil des 5. Zivilsenats des BGH vom BGH 18.9.2020 zur Fussnote 1 zugrunde lag, ging es um die Anwendung des § BGB § 935 BGB § 935 Absatz I BGB, die durch das erwähnte Wort mit dem Strafrecht verknüpft ist. Überraschenderweise ging der BGH in seiner Entscheidung mit keiner Zeile auf Diebstahl ein. Das wird dem Sachverhalt nicht ganz gerecht. Es mag sein, dass die Richtigkeit des Ergebnisses dadurch nicht in Frage gestellt wird. Begründungstechnisch erscheint die Vorgehensweise der BGH-Richter jedoch ergänzungsbedürftig. Im Folgenden soll die gebotene strafrechtliche Würdigung nachgeholt werden.
Auftreten unter falschem Namen in Straf- und Bußgeldverfahren ist gewiss kein alltägliches Ereignis. Existiert die Person tatsächlich, deren Namen ein anderer im Verfahren als Betroffener oder Beschuldigter verwendet, stellt sich vor allem die Frage, wen die verfahrensabschließende Entscheidung (Bußgeldbescheid, Urteil, Beschluss) betrifft. Verschiedene Konstellationen sind denkbar. Das OLG Stuttgart hatte es mit einem Fall zu tun, in dem letztlich der „richtige Täter“ verurteilt wurde. Ob sich das Verfahren auch gegen den „richtigen Betroffenen“ richtete, ist eine andere Frage.
Am 11.6.2021 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ verabschiedet. Das Gesetzgebungsprojekt war von Anfang an umstritten und der Gesetzestext, der jetzt vom Parlament mit der Mehrheit der Regierungskoalition beschlossen wurde, stellt auch nicht jeden zufrieden. Klärungsbedarf bringt die Einbeziehung des Ordnungswidrigkeitenrechts in dieses Gesetz mit sich. Dazu sollen hier einige Bemerkungen gemacht werden.
Der Straftatbestand „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ (§ STGB § 142 StGB) hat zu Rechtfertigungsgründen eine ambivalente Beziehung: einerseits schließt der Rechtfertigungsgrund – wie bei jedem tatbestandsmäßigen Verhalten − die Rechtswidrigkeit und damit die Strafbarkeit aus. Das betrifft den Absatz 1 des § STGB § 142 StGB. Andererseits begründet diese Rechtfertigung die Tatbestandsmäßigkeit und damit eine Voraussetzung der Strafbarkeit, hat also strafbarkeitsbegründende Wirkung. Das betrifft Absatz 2 Nr. 2 des § STGB § 142 StGB. Im letzteren Kontext ist es für den Täter also günstig, wenn eine Rechtfertigung − der den Tatbestand des § STGB § 142 Abs. STGB § 142 Absatz 1 StGB erfüllenden Tat – verneint wird. Diese Wechselwirkung ist ein Grund, sich mit der Beziehung von § STGB § 142 StGB und einem Rechtfertigungsgrund – z. B. dem rechtfertigenden Notstand (§ STGB § 34 StGB) – einmal näher zu beschäftigen. Ein anderer Grund ist, dass in der Strafrechtsliteratur das Entfernen vom Unfallort vielfach zur Veranschaulichung eines grundlegenden Dogmas der Lehre von den Rechtfertigungsgründen benutzt wird. Dabei werden von den Autoren Ungenauigkeiten begangen und darauf beruhend evident falsche Lehrsätze zum „subjektiven Rechtfertigungselement“ formuliert. Es ist an der Zeit, diese Fehler aufzudecken und zu korrigieren.
Der am 3. Januar 2021 im Abendprogramm der ARD gesendete Film „Feinde“ nach literarischer Vorlage des Autors Ferdinand von Schirach hat das in den letzten Jahren etwas verblasste Thema „Rettungsfolter“ wieder in das Blickfeld interessierter Bürger und Wissenschaftler zurückgeholt. Die Kollegen Katharina Beckemper, Elisa Hoven und Thomas Weigend gestalteten dazu am 5. Januar 2021 an der Universität Leipzig eine sehr instruktive Diskussionsveranstaltung, an der sich über 600 online zugeschaltete Personen als Zuhörer und Diskutanten beteiligten. Dabei kamen viele juristische und nichtjuristische Aspekte zur Sprache, über die bereits vor fast zwei Jahrzehnten im Anschluss an die Entführung und Ermordung des Bankierssohns Jakob von Metzler mit großer Intensität gestritten wurde.
Gleich mehrere Entscheidungen des BGH beschäftigten sich in letzter Zeit mit einer Abgrenzungsfrage innerhalb des Mordtatbestandes, die bald Gegenstand von Examensaufgaben sein könnte: Es geht um den Unterschied des Mordmerkmals „mit gemeingefährlichen Mitteln“ zur sog. schlichten Mehrfachtötung. Letztere ist – sofern kein anderes Mordmerkmal erfüllt ist – nach hM „nur“ Totschlag gem. § STGB § 212 StGB. Sämtliche entscheidungsgegenständlichen Taten wurden mittels Brandstiftung oder Brandlegung begangen. Angesichts der Überschrift des 28. Abschnitts im Besonderen Teil des StGB liegt in derartigen Fällen die Annahme einer (versuchten) Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel also sehr nahe. Daher überrascht es, dass sich der BGH veranlasst sah, die Erfüllung dieses Mordmerkmals einer kritischen Prüfung zu unterziehen und dabei die Abgrenzung zur „schlichten Mehrfachtötung“ zu thematisieren.