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Ästhetische Intelligenz
(1998)
Der Potsdam Grievance Statistics File (PGSF) ist eine historische Datensammlung von Beschwerden, sog. Eingaben, die in der DDR von deren Bürgern eingereicht wurden. Die Eingaben wurden schriftlich oder mündlich gestellt und waren an staatliche Institutionen gerichtet. Der Staat zählte diese Eingaben und kategorisierte sie in Eingabenstatistiken.
Der PGSF enthält Eingabenstatistiken des Zeitraums 1970–1989 einer Wahrscheinlichkeitsstichprobe von im Jahr 1990 existierenden Kreisen. Zusätzlich finden sich Eingabenstatistiken eines Convenience-Samples von Kreisen aus dem Zeitraum 1970–1989.
Leben in der ehemaligen DDR
(2020)
Ius emigrandi
(2019)
Die DDR im Plural
(2023)
À partir des travaux des ethnologues qui ont décrit le fonctionnement des sociétés paysannes de l’Ancien Régime, nous montrons dans cet article comment le récit de l’enfance bretonne de Chateaubriand dans les ‚Mémoires d’outre-tombe‘ obéit à une logique initiatique qui donne à l’animal un rôle de premier plan. Transformée en véritable „aventure“, la capture des oiseaux devient pour l’enfant l’occasion de forger son caractère et de découvrir le sens de l’honneur, tandis que la contemplation de leur envol éveille en lui le goût des voyages qu’il n’a pas encore la possibilité d’assouvir. À Combourg, chouettes et chat noir peuplent les nuits de l’enfant et l’obligent à dompter ses peurs. Quant au cheval, que Chateaubriand a mal appris à maîtriser, il devient sous sa plume l’emblème d’une époque révolue dominée par les privilèges de l’aristocratie et le signe de l’inadaptation des derniers rois de France. Il restera à l’écrivain à s’emparer de cette familiarité avec le monde animal pour nourrir son imaginaire et sa sensibilité de plus en plus grande au sort que lui réserve la société.
Anna Seghers (1900 - 1983)
(2001)
"Deutsche, Jüdin, Kommunistin, Schriftstellerin, Frau, Mutter - so viele Identitäten, so dicht besetzt ihr Leben, so eindeutig ihr Werk. Am 19. November 2000 wurde sie 100 Jahre alt - Anna Seghers. Die Universität Potsdam hat der großen deutschen Schriftstellerin und engagierten Kommunistin, die mit ihren Exilromanen "Das siebte Kreuz" (1942) und "Transit" (1944) Weltruhm erlangte, eine Website gewidmet, die in ihrer präzisen und konzentrierten Darstellung Seghers Werk treffend widerspiegelt. Neben Links zur Biographie und eine Auswahlbiographie der Primär- und Sekundärliteratur findet der Leser Querverweise auf Archiv, Stiftung, Gedenkstätte und Gesellschaft der Literatin ..." Quelle: Literatur online : mit den 700 wichtigsten Adressen zum Thema / Hrsg.: Jörg Krichbaum ... - Köln : Arcum, Vectrum, 2000. - 215 S. (deutsche-internetadressen.de ; Bd. 22). - ISBN: 3-930912-92-9
Aktives kommunales Debt Management in Deutschland : ein bisher vernachlässigtes Sparpotenzial
(2006)
Steigende Mieten?
(2022)
Vor dem Hintergrund rasant steigender Mieten in deutschen Großstädten untersuchen wir in einer neuen Studie die Auswirkungen von Gentrifizierung sowie von politischen Gegenmaßnahmen auf unterschiedliche Einkommensgruppen anhand eines quantitativen Modells für Berlin. Wir finden, dass eine Mietpreisbindung (wie der „Mietendeckel“) allen Haushalten, vor allem aber den ärmeren Haushalten, schadet. Andere Maßnahmen wie Neubau oder direkte Subventionen schneiden besser ab.
Gomperz, Ephraim, Itzig
(2020)
1. Der Staat ist nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und dem Grundgesetz zur funktionsgerechten Finanzierung der in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen (Plan-)Krankenhäuser verpflichtet. Um die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sicherzustellen, müssen die Länder sämtliche bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser decken (§ 1 Abs. 1, § 4 Nr. 1, § 9 Abs. 5 KHG, Art. 12 Abs. 1 GG). Es gilt das Kostendeckungsprinzip. Die Sozialleistungsträger müssen Krankenhäuser durch leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen wirtschaftlich sichern (§ 1 Abs. 1, § 4 Nr. 2 KHG, Art. 12 Abs. 1 GG).
2. Die Vergütung der Krankenhäuser durch die Sozialleistungsträger ist unzureichend. Die Fallpauschalen des DRG-Systems bleiben hinter dem zur Betriebskostenfinanzierung erforderlichen Maß zurück, weil die anhaltenden Preissteigerungen in den Landesbasisfallwerten nicht ausreichend berücksichtigt sind.
3. Die Länder kommen ihrer gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Übernahme der notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser seit vielen Jahren ungenügend nach.
4. Vor allem Kommunen, aber auch Länder gewähren staatlichen Krankenhäusern Ausgleichsleistungen wie Jahresfehlbetragsdeckungen, Investitions- und Betriebskostenzuschüsse, Eigenkapitalerhöhungen, zinsvergünstigte Darlehen, kostenfreie Bürgschaften und Liquiditätshilfen (sog. Defizitausgleich). Eine weitere Form des selektiven Defizitausgleichs ist die Übernahme der Kosten von Entlastungstarifverträgen staatlicher Kliniken durch Länder. Freigemeinnützige und private Krankenhäuser erhalten bislang keinen solchen Defizitausgleich.
5. Der selektive Defizitausgleich eines Landes nur für staatliche Krankenhäuser verstößt gegen das gesetzliche (§ 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KHG) und verfassungsrechtliche (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) Gebot der Gleichbehandlung der Plankrankenhäuser (Prinzip der Trägervielfalt). Er ist des halb rechts- und verfassungswidrig.
6. Ein selektiver Defizitausgleich von Kommunen nur für eigene (kommunale) Krankenhäuser verstößt gegen das landesgesetzliche Prinzip der Trägervielfalt und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und ist somit unzulässig.
7. Auf eigene Krankenhäuser beschränkte Ausgleichsleistungen von Kommunen oder Ländern sind eine unzulässige Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV und deshalb unvereinbar mit dem EU-Beihilferecht. Das gilt sowohl, wenn staatliche Krankenhäuser Ausgleichsleistungen für die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung (s. § 109 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 4 S. 2 SGB V) erhalten, als auch, wenn der Ausgleich „Gegenleistung“ für eine hoheitlich auferlegte Betriebspflicht ist. Eine wirksame Durchsetzung des EU-Beihilferechts und effektiver Rechtsschutz für nicht begünstigte freigemeinnützige und private Krankenhäuser erfordern Transparenz und eine entsprechende Veröffentlichung der Betrauungsakte der Länder und Kommunen.
8. Ein Defizitausgleich für alle in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen (Plan-)Krankenhäuser ist beihilferechtlich zulässig. Da sämtliche Plankrankenhäuser Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) erbringen (gesetzliche Pflicht zur Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung), müssen sie nach dem EU-Beihilferecht bei staatlichen Ausgleichsleistungen für die Erfüllung der Versorgungspflicht gleichbehandelt werden. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist entsprochen, wenn entweder ein selektiver Defizitausgleich für staatliche Plankrankenhäuser unterbleibt bzw. aufgehoben und rückabgewickelt wird oder alle – staatlichen, freigemeinnützigen und privaten Plankrankenhäuser – gleichgefördert werden.
9. Diese nach dem EU-Beihilferecht bestehende Wahlmöglichkeit kann den Ländern nach nationalem Recht verschlossen sein. Ein Ausgleich der Länder für Investitionskosten ist prinzipiell erforderlich, um der gesetzlichen Verpflichtung aus § 1 Abs. 1, § 4 Nr. 1, § 9 Abs. 5 KHG nachzukommen und die notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze zu decken. Freigemeinnützige und private Krankenhäuser haben Anspruch auf Ausgleichsleistungen zur Investitionskostendeckung bereits wegen des gesetzlichen Gebots funktionsgerechter Finanzierung (§ 8 Abs. 1 S. 1 KHG) und aus ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Ihnen kann dieser Anspruch aber auch wegen des gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichbehandlung zustehen. Gewähren die Länder staatlichen Plankrankenhäusern bei wirtschaftlicher Betriebsführung Ausgleichsleistungen, um ihrer Verpflichtung zur Übernahme notwendiger Investitionskosten nachzukommen, müssen sie freigemeinnützigen und privaten Plankrankenhäusern nach dem Gleichbehandlungsgebot einen entsprechenden Ausgleich zahlen (§ 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KHG, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). Einer nach nationalem Recht gebotenen, gleichen Förderung aller Plankrankenhäuser steht das EU-Beihilferecht nicht entgegen.
10. Die Kommunen sind dagegen nach nationalem Recht (über die Krankenhausumlage hinaus) nicht zur Krankenhausfinanzierung verpflichtet. Sie entscheiden gem. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG (Gemeinden) bzw. gem. Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Landeskrankenhausrecht (Gemeindeverbände) eigenverantwortlich, ob und in welchem Umfang sie Plankrankenhäuser unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots finanziell unterstützen (Investitions- und Betriebskosten). Dementsprechend engt das nationale Recht die nach EU-Beihilferecht bestehende Wahlmöglichkeit für Kommunen nicht ein, selektive Ausgleichsleistungen für kommunale Krankenhäuser zu unterlassen bzw. aufzuheben und rückabzuwickeln oder sie so umzugestalten, dass freigemeinnützige und private Plankrankenhäuser die gleiche Förderung erhalten. Scheidet allerdings eine Rückzahlung der von Kommunen an ihre Krankenhäuser gezahlten Finanzmittel wegen tatsächlicher Unmöglichkeit aus, wird dem EU-Beihilferecht nur entsprochen, wenn die Kommunen freigemeinnützige und private Plankrankenhäuser gleichermaßen fördern.
11. Ohne eine Nachzahlung der in den letzten Jahren unterbliebenen Förderung durch die Sozialleistungsträger und die Länder ist die anstehende Krankenhausreform für die Krankenhäuser nicht zu bewältigen. Um die geplante Umstellung auf neue Versorgungslevel und Leistungsgruppen vornehmen und die hiermit verbundenen kostenintensiven Umstrukturierungsprozesse leisten zu können, muss die infolge unzureichender Krankenhausfinanzierung entstandene Unterfinanzierung der Krankenhäuser vor der Reform behoben werden. Die Forderungen nach „Vorschaltgesetzen“ sind daher berechtigt.
Editorial
(2019)
Die Entscheidung des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen im Fall Billy et al. gegen Australien zum Schutz der Beschwerdeführenden vor den Folgen des Klimawandels wurde als bedeutsamer Erfolg gefeiert. Der Ausschuss bewertet allerdings nur die Adaptationsmaßnahmen Australiens als unzureichend. Der Artikel untersucht, ob die Entscheidung einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Klimaschutz- und Klimaanpassungsrechts auf Menschenrechtsebene leistet. Eine nähere Analyse der Entscheidungsgründe zeigt, dass sie weniger progressiv sind als teilweise angenommen. Dennoch stellt die Entscheidung einen Präzedenzfall dar, der angesichts der zunehmenden Bedeutung der Klimaanpassung, auch für nationale Gerichte und regionale Menschenrechtsgerichtshöfe wegweisend ist.
Reinhard Hujer
(2020)
Indigene Rechte und COVID-19 (Brasilien) – indigenes Land und Gesundheit unter ernster Bedrohung
(2022)
Planstadt Doberlug
(2020)
Das Projekt beschäftigt sich mit der visuellen Wirkungsdimension von Lyrik und der Möglichkeit ihrer analytischen Beschreibung. Dafür werden die Anordnung von Versen und Wörtern, Auszeichnungen und andere typographische Strukturen von nicht experimentellen Gedichten seit Ende des 18. Jahrhunderts im Rahmen von Modellanalysen untersucht.
Communicative Reason Juergen Habermas, interviewed by Christoph Demmerling and Hans-Peter Krueger
(2016)
Jurgen Habermas explicates the concept of communicative reason. He explains the key assumptions of the philosophy of language and social theory associated with this concept. Also discussed is the category of life-world and the role of the body-mind difference for the consciousness of exclusivity in our access to subjective experience. as well as the role of emotions and perceptions in the context of a theory of communicative action. The question of the redemption of the various validity claims as they are associated with the performance of speech acts is related to processes of social learning and to the role of negative experiences. Finally the interview deals with the relationship between religion and reason and the importance of religion in modern, post-secular societies. Questions about the philosophical culture of our present times are discussed at the end of the conversation.
Vorwort
(2019)
Vorwort
(1994)
Erweiterte Momententensorinversion und ihre seismotektonische Anwendung : Elbursgebirge, Nordiran
(2009)
Der Elburs im Norden Irans ist ein durch die Konvergenz der Arabischen und Eurasischen Platte verursachtes doppelt konvergentes Gebirge. Das komplexe System von Blattverschiebungen und Überschiebungen sowie die Aufnahme der Deformation im Elburs ist noch nicht sehr gut verstanden. Eine neu zu entwicklende Methode zur Inversion von seismischen Momententensoren, die unterschiedliche Beobachtungen verschiedener Stationstypen kombiniert invertiert, soll die bisher hauptsächlich strukturelle/geomorphologische Datengrundlage um Momententensoren auch kleinerer Magnituden (M < 4.5) erweitern. Dies ist die notwendige Grundlage für detaillierte seismotektonische Studien, die wiederum die Basis für seismische Gefährdungsanalysen bilden.
Die Arbeit gibt einen kurzen Abriss über die Grundlagen systemisch-konstruktivistischer Lerntheorie mit der anschließenden Fragestellung, was die aktuellen Forschungsergebnisse aus Neurobiologie, Philosophie, Psychologie und Erziehungswissenschaften zur didaktischen Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus beitragen können. In der bisherigen Forschung zur didaktischen „Aufbereitung“ des Themas 'Nationalsozialismus' gibt es eine Fülle von Unterrichtskonzepten, Sequenzplanungen und Unterrichtsmaterialien. Mein Anspruch war es nicht, universal gültige Unterrichtspläne vorzulegen, sondern Unterricht bewusst offen, selbstorganisiert und systemisch zu gestalten. Dafür werden die Rahmenbedingungen von Unterricht zum Thema Nationalsozialismus näher beleuchtet, um anschließend didaktische Prinzipien und methodische Ansätze für die Beschäftigung mit dem Nationalsozialismus vorzustellen. Grundlage für diese Überlegungen waren vor allem Theodor W. Adornos Vortrag „Erziehung nach Auschwitz“, die konstruktivistischen Lernansätze von Rolf Arnold, Kersten Reich und Horst Siebert und aktuelle Projekte und Schriften aus der gedenkstättenpädagogischen Forschung von Matthias Heyl, Imke Scheurich, Verena Haug u.a. Eine explizit konstruktivistische Betrachtung von Geschichtsdidaktik und Gedenkstättenpädagogik steht noch aus, diese Arbeit versucht, einen Ansatz zur Schließung dieser Forschungslücke zu entwickeln.
No other means of communication determines through its seemingly unrestricted possibilities our everyday life more than the internet. From the mid-90s onwards, more and more technical advancements in the field of communication appear on the market, which in turn call for new terminology. In the first place, it is the internet (essentially based on the interaction between users and experts), which requires effective nomenclature in order to mediate between lay users and their restricted knowledge on the one, and experts and their sophisticated terminology on the other hand. At the interface between the new and complex realities and the need for simple linguistic access, a huge quantity of metaphoric denominations is used, making abstract innovations more comprehensible. Metaphor in the internet discourse serves to "reduce verticality" (Stenschke 2006) between specialized terminology and common language. The paper deals with metaphors based on spatial concepts. Space and spatiality play a key role in cognitive theories of metaphor as these theories themselves (according to Lakoff/Johnson 1980) are often based on the application of spatial concepts to non-spatial relations. After describing spatial concepts in general (referring to the internet), the paper explores which kind of metaphor takes advantage of the complexity present in the internet and how the medial space is linguistically recaptured in terms of spatial perception.
Vergangenheit ist vergangen, Geschichte wird gemacht. An diesem Konstruktionsprozess sind nicht nur die historischen Akteur:innen und deren Quellen, sondern in besonderem Maße auch die Historiker:innen, die sich mit diesen auseinandersetzen, beteiligt. Sie sind es, die die Quellen erst zum Sprudeln bringen. Was dabei zutage tritt, ist somit in hohem Maße von den Forschenden selbst, von ihren Vorannahmen und Methoden aber auch von ihren sozialen, kulturellen und biografischen Prägungen abhängig. Das hier vorgestellte Prozessmodell versucht, diese als Einflussfaktoren zu fassen und sichtbar zu machen, um auf dieser Basis eine erweiterte wissenschaftliche (Selbst-)Reflexion zu ermöglichen.