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Die Entscheidung des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen im Fall Billy et al. gegen Australien zum Schutz der Beschwerdeführenden vor den Folgen des Klimawandels wurde als bedeutsamer Erfolg gefeiert. Der Ausschuss bewertet allerdings nur die Adaptationsmaßnahmen Australiens als unzureichend. Der Artikel untersucht, ob die Entscheidung einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Klimaschutz- und Klimaanpassungsrechts auf Menschenrechtsebene leistet. Eine nähere Analyse der Entscheidungsgründe zeigt, dass sie weniger progressiv sind als teilweise angenommen. Dennoch stellt die Entscheidung einen Präzedenzfall dar, der angesichts der zunehmenden Bedeutung der Klimaanpassung, auch für nationale Gerichte und regionale Menschenrechtsgerichtshöfe wegweisend ist.
Seit John Dewey und Donald Schön besteht weitgehender Konsens, dass Reflexivität eine wichtige Kompetenz von Lehrkräften darstellt und die Reflexion in den Unterrichtsalltag einer Lehrkraft integriert sein sollte. Es wird davon ausgegangen, dass Reflexion, wenn sie absichtsvoll und zielgerichtet eingesetzt wird, die berufliche Entwicklung einer Lehrkraft positiv beeinflussen kann. Überzeugungen, Einstellungen und Verhaltensweisen können durch die Reflexion bewusster wahrgenommen und verändert werden. Sie regt Lernprozesse an, stärkt Eigenverantwortung und Autonomie und steigert die Berufszufriedenheit. Allerdings birgt die Förderung von Reflexivität im Rahmen der Lehrkräftebildung einige Schwierigkeiten und trotz nunmehr über 40 Jahren theoretischer sowie empirischer Erörterung bleiben bis heute auch verschiedene Fragen unbeantwortet. Im Beitrag werden auf Grundlage der aktuellen Diskussion das Konzept der Reflexion sowie Möglichkeiten und Grenzen der Förderung von Reflexivität dargelegt und es wird aufgezeigt, welche besonderen Herausforderungen der Lehrberuf hierbei birgt. Abschließend wird erörtert, welche aktuellen Forschungslücken und -desiderate bestehen.
Das Mathematik-Teilprojekt SPIES-M zielt auf eine stärkere Professionsorientierung und die Verknüpfung von Fachwissenschaft und Fachdidaktik in der universitären Lehrkräftebildung. Zu allen großen Inhaltsgebieten der Mathematik wurden neue Lehrveranstaltungen konzipiert und in den Studienordnungen sämtlicher Lehrämter Mathematik an der Universität Potsdam implementiert. Für die Konzeption wurden theoriebasiert Gestaltungsprinzipien herausgearbeitet, die sowohl für das Design als auch für die Evaluation und Weiterentwicklung der Lehrveranstaltungen nach dem Design-Research-Ansatz genutzt werden können. Die Umsetzung der Gestaltungsprinzipien wird am Beispiel der Fundamentalen Idee der Proportionalität verdeutlicht und dabei aufgezeigt, wie Studierende dazu befähigt werden können, fachdidaktisches Wissen aus fachmathematischen Inhalten zu generieren. Die Entwicklung des Professionswissens der Studierenden wird mithilfe unterschiedlicher Instrumente untersucht, um Rückschlüsse auf die Wirksamkeit der neu konzipierten Lehrveranstaltungen zu ziehen. Für die Untersuchungen im Mixed-Methods-Design werden neben Beobachtungen in Lehrveranstaltungen eigens konzipierte Wissenstests, Gruppeninterviews, Unterrichtsentwürfe aus Praxisphasen und Lerntagebücher genutzt. Die Studierendenperspektive wird durch Befragungen zur wahrgenommenen (Berufs-)Relevanz der Lehrveranstaltungen erhoben. Weiteres wesentliches Element der Begleitforschung ist die kollegiale Supervision durch sogenannte „Spies“ (Spione), die die Veranstaltungen kriteriengeleitet beobachten und anschließend gemeinsam mit den Dozierenden reflektieren. Die bisherigen Ergebnisse werden hier präsentiert und hinsichtlich ihrer Implikationen diskutiert. Die im Projekt entwickelten Gestaltungsprinzipien als Werkzeug für Design und Evaluation sowie das Spies-Konzept der kollegialen Supervision werden für die Qualitätsentwicklung von Lehrveranstaltungen zum Transfer vorgeschlagen.
In diesem Beitrag werden das Konzept der „Virtuellen Runden Tische“ (ViRuTi) sowie Ergebnisse ihrer Pilotierung und Perspektiven für die Implementierung vorgestellt. Dabei geht es um die ressourcenfreundliche, digitale Umsetzung und niederschwellige Durchführung der ViRuTi. Inklusive Bestrebungen sind fest mit der Notwendigkeit interdisziplinärer Fallbesprechungen verknüpft. Akteure aus Kita, Schule und Gesundheitswesen können mit Bezugspersonen des betreffenden Kindes gemeinsam am runden Tisch Perspektiven austauschen und Entscheidungen treffen, bspw. zur Einleitung und Evaluierung von Sprachförder- oder -therapiemaßnahmen. Eine durch ein Konzept vorgegebene Struktur erleichtert den Austausch und die Fokussierung der Beteiligten auf die Ressourcen und Bedürfnisse des Kindes. Außerdem ist dieser interprofessionelle bzw. transdisziplinäre Austausch auch digital möglich.
In diesem Beitrag werden aus einer Metaperspektive vier verschiedene Reflexionsformate aus dem Bielefelder Projekt „BiProfessional“ der Qualitätsoffensive Lehrerbildung gegenübergestellt. Gemeinsamkeiten und Unterschiede werden mit Blick auf das Reflexionsverständnis, den Reflexionsgegenstand und den jeweiligen Zugang beschrieben. Am Ende des Beitrags werden Konsequenzen für eine multiparadigmatische Lehrkräftebildung aufgezeigt.
Christian (von) Rother, Chef der Preußischen Seehandlung 1820–1848, ist vermutlich die prägendste Gestalt der Institution im 19. Jahrhundert. Seine Lebensgeschichte als Sohn eines schlesischen Bauern zeugt von sozialem Aufstieg und einer eindrucksvollen Beamtenkarriere. Rother formte die Seehandlung zu einem Konglomerat von gewerblichen Unternehmen, die durch Bankengeschäfte, Chausseebauprogramme und das Engagement des Staates in der Wirtschaftsförderung leistungsstark gemacht werden sollten. Der Erfolg blieb allerdings unterschiedlich. In den 1840er Jahren stießen diese Bemühungen darüber hinaus auf Kritik von unternehmerischen Konkurrenten. Bleibende Bedeutung behauptete eine von Rother gegründete soziale Einrichtung, die in Berlin ansässige Rother-Stiftung für arme und unverheiratete Töchter von Beamten und Offizieren.
Das in Bremen gebaute Handelsschiff Princess Louise, gewissermaßen das Flaggschiff der Preußischen Seehandlung, unternahm zwischen 1825 und 1844 insgesamt sechs Weltumsegelungen. Das Schiff fungierte u. a. als Überbringer diplomatischer Geschenke zwischen Herrschern und Herrscherfamilien. Von der ersten Weltumsegelung brachte es den berühmten Federmantel mit, den der hawai’ianische Monarch Kamehameha III. dem preußischen König Friedrich Wilhelm III. zum Geschenk machte. Bei der zweiten Weltumsegelung wurden wiederum Gaben des preußischen Königs nach Hawai‘i transportiert. Die Princess Louise brachte aber darüber hinaus auch Gebrauchsgegenstände wie Kleidung, Waffen, Körbe, Tongefäße und Fächer aus der Südsee und Südamerika nach Europa. Solche ethnographischen Objekte der Vergangenheit können nicht zuletzt mit und durch zeitgenössische Kunst Fragen an die Gegenwart stellen.
Dieser Beitrag gibt einen Einblick in die ehrenamtliche Arbeit mit Menschen mit Aphasie und deren Angehörigen. Vor sieben Jahren gründete Romy Steinberg gemeinsam mit ihrem Mann, der selbst von Aphasie betroffen ist, den Chor „AphaSingers”. Jeden Monat findet sich der Chor zu einem Workshop-Tag zusammen, der viel mehr als nur die Gesangsprobe beinhaltet. Partizipation umfasst den Austausch miteinander, schöne gemeinsame Erlebnisse und Zusammenhalt. All dies bietet dieser Chor den Mitgliedern und erntet hierfür viel Anerkennung und Dankbarkeit.
Der Einsatz in Afghanistan hat Deutschland insgesamt ca. 12 500 000 000 € gekostet und zivile und militärische Kräfte 20 Jahre lang gebunden. Er endete im August des Jahres 2021 mit einem übereilten Abzug aus Kabul und die ursprünglich gesetzten Ziele wurden im Wesentlichen nicht erreicht. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, den Einsatz in Afghanistan von 2001 bis 2021 aus Sicht der BRD politikwissenschaftlich und völkerrechtlich aufzuarbeiten. Dazu wird folgende, übergeordnete Forschungsfrage gestellt: Welche Lehren für die Außen- und Sicherheitspolitik der BRD lassen sich aus dem Einsatz in Afghanistan ziehen? Um die Forschungsfrage zu beantworten wurde ein qualitativ deduktiver Ansatz gewählt, der unter Zuhilfenahme von Fachliteratur sowie Expert:inneninterviews versucht, den Einsatzverlauf zu skizzieren und Lehren für künftige, vergleichbare Humanitäre Interventionen aufzuzeigen.
Deutschland
(2023)
Das Kapitel beginnt mit einem kurzen historischen Überblick über den Übergang Deutschlands im 20. und 21. Jahrhundert von einem Transit- und Auswanderungsland zu einem Einwanderungsland. Der nächste Teil des Kapitels befasst sich mit den Herausforderungen und Problemen der deutschen Einwanderungspolitik in einem föderalen Mehrebenensystem. Abschließend analysiert das Kapitel einige Trends in der deutschen Migrationspolitik seit der Flüchtlingskrise 2015, wie etwa Veränderungen im Parteiensystem und in den Konzepten, die der Migrationspolitik zugrunde liegen, um die Zuwanderung nach Deutschland besser zu steuern, zu kontrollieren und zu begrenzen.
Integration von Zuwanderern
(2023)
Dieses Kapitel befasst sich mit der Beziehung zwischen der öffentlichen Meinung zur Migration und der Medienberichterstattung darüber. Verschiedene Erklärungsmodelle, darunter individuelle Merkmale, kulturelle Faktoren und der Einfluss von Medien und Politik, wurden vorgeschlagen, um die Einstellung der Öffentlichkeit gegenüber Migranten zu erklären. Es ist wichtig, den lokalen Kontext zu verstehen, da der Anteil der in den einzelnen Regionen und Städten lebenden Migranten sehr unterschiedlich ist. Die Bereitstellung korrekter statistischer Informationen, die Hervorhebung der Vielfalt der aktuellen Migrationsmuster in Europa und die Teilnahme an Medien- und öffentlichen Diskussionen sind Möglichkeiten, um die öffentliche Meinung auf lokaler Ebene zu beeinflussen.
Editorial
(2023)
Ortsteile als Untergliederungen der Gemeinden sind nicht nur für das Identitätsverständnis der lokalen Gemeinschaft bedeutsam, sondern auch für das Demokratieprinzip und die Verwirklichung der Ziele der Gebietsreform. Die Bildung von Ortsteilen unterliegt bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen. Dabei sind drei verschiedene Ausgestaltungen möglich: Ortsteile ohne Vertretung, Ortsteile mit Ortsbeirat und Ortsvorsteher sowie Ortsteile mit isoliertem Ortsvorsteher. Die gewählte Form der Ortsteilvertretung hat Auswirkungen darauf, in welchem Umfang die örtliche Expertise in gemeindliche Entscheidungsprozesse einfließen kann und welche Entscheidungen vor Ort getroffen werden können. Dabei ist zwischen der Verpflichtung, die Ortsvertretung in bestimmten Konstellationen anzuhören, dem Antragsrecht der Ortsvertretung und der Entscheidungsbefugnis des Ortsbeirates zu differenzieren. Die Abgrenzung dieser organschaftlichen Rechte und ihr Umfang sind in der kommunalen Praxis konfliktträchtig. Für die Möglichkeiten der Ortsvertretungen, das lokale Zusammenleben zu gestalten, ist weiterhin das (mittlerweile) obligatorische Ortsteilbudget relevant, das Gegenstand der Reform der Kommunalverfassung im Juni 2021 war. Die Verwirklichung dieser materiellrechtlichen Positionen hängt von ihrer prozessualen Durchsetzbarkeit ab. In der Praxis rankt sich häufig Streit darum, ob Eingemeindungsverträge und die in ihnen getätigten Versprechen (noch) verbindlich sind. Diejenigen, die als Mitglieder des Ortsbeirates bzw. als Ortsvorsteher der örtlichen Gemeinschaft einen wichtigen und zeitintensiven Dienst erweisen, können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
Eskalation in Tweets
(2023)
Eskalation
(2023)
Die Ereignisse um den G20-Gipfel im Juli 2017 haben viele Menschen schockiert und die Hamburger Stadtgesellschaft gespalten. Sie stehen in starkem Kontrast zu dem Sicherheitsversprechen, das der Senat im Vorfeld abgegeben hat, ebenso wie zu der Ankündigung, der Gipfel werde ein „Festival der Demokratie“. Dass ein Gipfelprotest in Unruhen mit breiter Beteiligung überging aber auch das teils gewaltsame polizeiliche Vorgehen gegen Protestierende ist erklärungsbedürftig. In der anhaltenden Diskussion über die Hintergründe der Auseinandersetzungen werden zumeist entweder die Polizei oder „gewaltbereite Gruppen“ für das Ausmaß der Gewalt verantwortlich gemacht. Letzteres lässt sich jedoch nur bedingt aus Motiven und vorgefassten Plänen bestimmter Akteure ableiten. Ein großer Teil der Gewalt entsteht – dies gerät allzu oft aus dem Blick – maßgeblich in Prozessen der Eskalation, in denen die Handlungen der verschiedenen Beteiligten miteinander verflochten sind, insofern sie auf Grundlage ihrer Deutung vorangegangener Erfahrungen und ihrer Wahrnehmung des Gegenübers aufeinander reagieren. Situationen der Gewalt haben zudem ihre eigene, in manchen Fällen kaum steuerbare, Dynamik. Der Bericht rekonstruiert, wie und warum die Gewalt in Hamburg in dieser Form eskalierte. Er enthält sich weitgehend einer moralischen Einordnung. Er beleuchtet konkrete Situationen des Aufeinandertreffens der Konfliktparteien und bettet sie in einen größeren Kontext ein, unter anderem in Hinblick auf die Konstitution der beteiligten Gruppen und in Hinblick auf die mediale Deutung des Geschehens. Der Bericht fasst die ersten Ergebnisse eines Forschungsprojektes zusammen, an dem über acht Monate mehr als 20 Gewalt-, Protest- und Polizeiforscher*innen mitgewirkt haben. Er beruht auf einer Vielzahl unterschiedlicher Quellen: Interviews mit Beteiligten, Dokumente, Filmaufnahmen und Fotografien, die Kommunikation auf Twitter und die Berichterstattung in ausgewählten Tageszeitungen, Beobachtungsprotokolle aus der Protestwoche und danach. Die Analyse gliedert sich in drei Teile. (1) Die Ausgangskonstellation, in der sich die unmittelbar Beteiligten, Polizei und Protestierende, auf die Protestwoche einstellen und prägende Grundkonflikte sichtbar werden. (2) Schlüsselsituationen, in denen Konflikte ausgetragen werden und die Muster der Eskalation im Kleinen sichtbar machen. (3) Die mediale Deutung und Formung der Ereignisse, über die der Fokus auf „Gewalt“ verstärkt und die jeweils eigene Wahrnehmung bestätigt wird. Für die Analyse der Entstehung von Gewalt ist der Fall ein eindrückliches Beispiel für die Verkettung von Ereignissen ebenso wie für die Eigendynamik situativer Konfrontationen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Planungen, Erwartungen und Entscheidungen der Handelnden keine Rolle spielen würden. Die Dynamik des Geschehens verwirklicht sich, im Gegenteil, gerade darin, dass die Beteiligten in der Verflechtung ihrer Handlungen ihre Kalkulationen verändern und Situationsdeutungen entwickeln, welche Gewalt möglich oder notwendig erscheinen lassen
Krafttraining ist ein etabliertes Mittel für die Entwicklung körperlicher Fitness und sport-artspezifischer Leistungen in verschiedenen Sportarten. Dabei scheint dem Krafttraining auch im Hinblick auf den langfristigen Leistungsaufbau im Nachwuchsleistungssport Rudern eine besondere Rolle zuzukommen. Die vorliegende Arbeit widmet sich der Optimie-rung der Leistungsdiagnostik sowie der Bewertung der Effektivität von Krafttrainingsmethoden zur Verbesserung der körperlichen Fitness und der sportartspezifischen Leistung im Nachwuchsleistungsrudern.
Die erste Studie im Rahmen dieser kumulativen Arbeit beinhaltet die Analyse eines sport-artspezifischen Anforderungsprofils der Sportart Rudern. Die Studienergebnisse zeigen, dass die Energiebereitstellung im Ruderwettkampf zu einem großen Anteil aus aeroben und zu einem geringen Anteil aus anaeroben Stoffwechselprozessen erfolgt. Während der vier Phasen des rudertechnischen Leitbildes werden nahezu alle großen Muskelgruppen beansprucht. Aufgrund der hohen Trainingsumfänge auf internationalem Leistungsniveau besteht bei Ruderern ein erhöhtes Risiko, Verletzungen im lumbalen Rückensegment, den Knien sowie den Rippen zu erleiden.
Im Rahmen der zweiten Studie wurden die Effekte von Krafttraining auf die körperliche Fitness und die sportartspezifische Leistung von Ruderern unterschiedlichen Expertisen-niveaus untersucht. Die Studienergebnisse zeigen, dass signifikante kleine Effekte des Krafttrainings auf die körperliche Fitness (Maximalkraft der unteren Gliedmaßen) und auf die sportartspezifische Leistung existieren. Subgruppenanalysen für Krafttrainingstyp und Expertisenniveau zeigten nicht signifikante Unterschiede zwischen den jeweiligen Subgruppen der Ruderer.
Die dritte Studie analysierte die Zusammenhänge zwischen der biologischen Reife, der Körperkonstitution und der körperlichen Fitness mit der Leistung auf dem Ruderergometer über 700-m bei weiblichen Nachwuchseliteruderern. Die Analyse zeigte signifikante mittle-re bis hohe Zusammenhänge zwischen der biologischen Reife, Kennwerten der Körperkonstitution, der körperlichen Fitness (z. B. Maximalkraft, Kraftausdauer) und der Leistung auf dem Ruderergometer. Zusätzlich konnte gezeigt werden, dass die Prädiktoren Körperkonstitution (Magermasse) und Kraftausdauer (Bourban-Test) die Leistung des 700-m Ruderergometertest am besten abbilden.
Die vierte Studie untersuchte die Effekte von zwei unterschiedlichen Krafttrainingsmetho-den, die jeweils über neun Wochen durchgeführt wurden, auf die körperliche Fitness und die Leistung auf dem Ruderergometer bei weiblichen Elite-Nachwuchsruderern. Die Stu-dienergebnisse zeigen, dass beide Gruppen signifikante Steigerungen auf ausgewählte Komponenten der körperlichen Fitness (z. B. Maximalkraft, Schnellkraft, anaerobe Aus-dauer und Richtungswechselgeschwindigkeit) und die sportartspezifische Leistung erzielten. Signifikant größere Zuwächse resultierten nach Krafttraining mit höheren Intensitäten [HI] bei gleichem Volumen im Vergleich zu Kraftausdauertraining [KA] in ausgewählten Komponenten der körperlichen Fitness (z. B. Maximalkraft). Im Gegensatz dazu, führte KA bei gleichem Volumen im Vergleich zu HI zu größeren Steigerungen der sportartspezifischen Leistung.
Zusammenfassend zeigen die Ergebnisse, dass Krafttraining ein effektives Mittel zur Steigerung ausgewählter Komponenten der körperlichen Fitness und der sportartspezifischen Leistung in der Sportart Rudern für RuderInnen und im Speziellen für den Nachwuchssport ist. Insbesondere im Nachwuchsleistungsrudern zeigte sich, dass HI zusätzlich zum regulären Rudertraining effektiver zur Verbesserung der körperlichen Fitness (z. B. Maximalkraft) ist als KA. Zur Verbesserung der sportartspezifischen Leistung jedoch, stellte KA im Vergleich zu HI bei weiblichen Elite-Nachwuchsruderern die effektivere Krafttrainings-methode dar. Weiterhin wird Trainern im Nachwuchsrudersport empfohlen, ausgewählte Merkmale der biologischen Reife, Körperkonstitution sowie der körperlichen Fitness (Maximalkraft, Kraftausdauer) für die Talententwicklung zu berücksichtigen.
Garbage in, garbage out
(2023)
1. Der Staat ist nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und dem Grundgesetz zur funktionsgerechten Finanzierung der in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen (Plan-)Krankenhäuser verpflichtet. Um die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sicherzustellen, müssen die Länder sämtliche bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser decken (§ 1 Abs. 1, § 4 Nr. 1, § 9 Abs. 5 KHG, Art. 12 Abs. 1 GG). Es gilt das Kostendeckungsprinzip. Die Sozialleistungsträger müssen Krankenhäuser durch leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen wirtschaftlich sichern (§ 1 Abs. 1, § 4 Nr. 2 KHG, Art. 12 Abs. 1 GG).
2. Die Vergütung der Krankenhäuser durch die Sozialleistungsträger ist unzureichend. Die Fallpauschalen des DRG-Systems bleiben hinter dem zur Betriebskostenfinanzierung erforderlichen Maß zurück, weil die anhaltenden Preissteigerungen in den Landesbasisfallwerten nicht ausreichend berücksichtigt sind.
3. Die Länder kommen ihrer gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Übernahme der notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser seit vielen Jahren ungenügend nach.
4. Vor allem Kommunen, aber auch Länder gewähren staatlichen Krankenhäusern Ausgleichsleistungen wie Jahresfehlbetragsdeckungen, Investitions- und Betriebskostenzuschüsse, Eigenkapitalerhöhungen, zinsvergünstigte Darlehen, kostenfreie Bürgschaften und Liquiditätshilfen (sog. Defizitausgleich). Eine weitere Form des selektiven Defizitausgleichs ist die Übernahme der Kosten von Entlastungstarifverträgen staatlicher Kliniken durch Länder. Freigemeinnützige und private Krankenhäuser erhalten bislang keinen solchen Defizitausgleich.
5. Der selektive Defizitausgleich eines Landes nur für staatliche Krankenhäuser verstößt gegen das gesetzliche (§ 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KHG) und verfassungsrechtliche (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) Gebot der Gleichbehandlung der Plankrankenhäuser (Prinzip der Trägervielfalt). Er ist des halb rechts- und verfassungswidrig.
6. Ein selektiver Defizitausgleich von Kommunen nur für eigene (kommunale) Krankenhäuser verstößt gegen das landesgesetzliche Prinzip der Trägervielfalt und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und ist somit unzulässig.
7. Auf eigene Krankenhäuser beschränkte Ausgleichsleistungen von Kommunen oder Ländern sind eine unzulässige Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV und deshalb unvereinbar mit dem EU-Beihilferecht. Das gilt sowohl, wenn staatliche Krankenhäuser Ausgleichsleistungen für die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung (s. § 109 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 4 S. 2 SGB V) erhalten, als auch, wenn der Ausgleich „Gegenleistung“ für eine hoheitlich auferlegte Betriebspflicht ist. Eine wirksame Durchsetzung des EU-Beihilferechts und effektiver Rechtsschutz für nicht begünstigte freigemeinnützige und private Krankenhäuser erfordern Transparenz und eine entsprechende Veröffentlichung der Betrauungsakte der Länder und Kommunen.
8. Ein Defizitausgleich für alle in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen (Plan-)Krankenhäuser ist beihilferechtlich zulässig. Da sämtliche Plankrankenhäuser Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) erbringen (gesetzliche Pflicht zur Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung), müssen sie nach dem EU-Beihilferecht bei staatlichen Ausgleichsleistungen für die Erfüllung der Versorgungspflicht gleichbehandelt werden. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist entsprochen, wenn entweder ein selektiver Defizitausgleich für staatliche Plankrankenhäuser unterbleibt bzw. aufgehoben und rückabgewickelt wird oder alle – staatlichen, freigemeinnützigen und privaten Plankrankenhäuser – gleichgefördert werden.
9. Diese nach dem EU-Beihilferecht bestehende Wahlmöglichkeit kann den Ländern nach nationalem Recht verschlossen sein. Ein Ausgleich der Länder für Investitionskosten ist prinzipiell erforderlich, um der gesetzlichen Verpflichtung aus § 1 Abs. 1, § 4 Nr. 1, § 9 Abs. 5 KHG nachzukommen und die notwendigen Investitionskosten der Plankrankenhäuser unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze zu decken. Freigemeinnützige und private Krankenhäuser haben Anspruch auf Ausgleichsleistungen zur Investitionskostendeckung bereits wegen des gesetzlichen Gebots funktionsgerechter Finanzierung (§ 8 Abs. 1 S. 1 KHG) und aus ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Ihnen kann dieser Anspruch aber auch wegen des gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichbehandlung zustehen. Gewähren die Länder staatlichen Plankrankenhäusern bei wirtschaftlicher Betriebsführung Ausgleichsleistungen, um ihrer Verpflichtung zur Übernahme notwendiger Investitionskosten nachzukommen, müssen sie freigemeinnützigen und privaten Plankrankenhäusern nach dem Gleichbehandlungsgebot einen entsprechenden Ausgleich zahlen (§ 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 KHG, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). Einer nach nationalem Recht gebotenen, gleichen Förderung aller Plankrankenhäuser steht das EU-Beihilferecht nicht entgegen.
10. Die Kommunen sind dagegen nach nationalem Recht (über die Krankenhausumlage hinaus) nicht zur Krankenhausfinanzierung verpflichtet. Sie entscheiden gem. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG (Gemeinden) bzw. gem. Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Landeskrankenhausrecht (Gemeindeverbände) eigenverantwortlich, ob und in welchem Umfang sie Plankrankenhäuser unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots finanziell unterstützen (Investitions- und Betriebskosten). Dementsprechend engt das nationale Recht die nach EU-Beihilferecht bestehende Wahlmöglichkeit für Kommunen nicht ein, selektive Ausgleichsleistungen für kommunale Krankenhäuser zu unterlassen bzw. aufzuheben und rückabzuwickeln oder sie so umzugestalten, dass freigemeinnützige und private Plankrankenhäuser die gleiche Förderung erhalten. Scheidet allerdings eine Rückzahlung der von Kommunen an ihre Krankenhäuser gezahlten Finanzmittel wegen tatsächlicher Unmöglichkeit aus, wird dem EU-Beihilferecht nur entsprochen, wenn die Kommunen freigemeinnützige und private Plankrankenhäuser gleichermaßen fördern.
11. Ohne eine Nachzahlung der in den letzten Jahren unterbliebenen Förderung durch die Sozialleistungsträger und die Länder ist die anstehende Krankenhausreform für die Krankenhäuser nicht zu bewältigen. Um die geplante Umstellung auf neue Versorgungslevel und Leistungsgruppen vornehmen und die hiermit verbundenen kostenintensiven Umstrukturierungsprozesse leisten zu können, muss die infolge unzureichender Krankenhausfinanzierung entstandene Unterfinanzierung der Krankenhäuser vor der Reform behoben werden. Die Forderungen nach „Vorschaltgesetzen“ sind daher berechtigt.
Der Artikel analysiert staatliche Krisenprävention am Fall der polizeilichen Ermittlungen vor dem Anschlag auf den Breitscheidplatz. Die Leitfrage lautet, warum die Polizei ihre Ermittlungen vorzeitig einstellte, obwohl sie Hinweise hatte, dass der spätere Täter beabsichtigte, einen Anschlag zu begehen. Wir zeigen, dass dies auf eine organisationale Dynamik zurückging, die typisch für staatliche Krisenprävention im Bereich Terrorismus scheint.
§§ 327-327u
(2023)
New work – old problem?
(2023)
Die Nutzung digitaler Kollaborationstools wird als Vorausset-
zung für eine postbürokratische New Work-Welt erachtet. Organisationale Digita-
lisierungsprojekte zur Einführung solcher Kollaborationssoftware sind selbst post-
bürokratisch strukturiert, d. h. sie arbeiten in crossfunktionalen und selbstorgani-
sierten Teams. Während der Kooperation mit anderen Organisationseinheiten treten
Konflikte auf, die sich dadurch verschärfen, dass sie nicht von der Hierarchie ge-
löst werden können, sondern im Sinne von New Work demokratisch ausgehandelt
werden müssen. In der Folge bedarf es alternativer formaler Strukturen, die diese
Herausforderung bewältigen.
forum:logopädie 37.2023, 6
(2023)
forum:logopädie 37 (2023), 1
(2023)
Leo Baeck
(2023)
Leo Baeck gilt als bedeutendster Repräsentant des deutschen Judentums in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts und als Spiritus rector von dessen liberaler Richtung. Er entwickelte seinen Ansatz zu einer jüdischen Theologie in kritischer Auseinandersetzung mit dem zeitgenössischen Protestantismus. Als jüdischer Religionsphilosoph steht Baeck in einer Reihe mit Hermann Cohen (1842–1918), Franz Rosenzweig (1886–1929) und Martin Buber (1878–1965).
Antisemitismus
(2023)
Ist Antisemitismus ein Rassismus, der sich gegen Jüdinnen und Juden richtet? Nein, er ist ein eigenständiges Phänomen, zu dessen Besonderheiten gehört, dass er häufig mit einem System der Weltverschwörung verknüpft wird. Doch es gibt rassistischen Antisemitismus. Auch die Shoah basierte auf einer rassistischen Einteilung von Menschen.
Schneller, weiter, besser?
(2023)
Der Beitrag nimmt die Kritik an der verzögerten Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) zum Anlass, um die Digitalisierung der Verwaltung organisationssoziologisch zu diskutieren. Die verfolgte These ist, dass die Verzögerungen der Umsetzung von Digitalisierungsprojekten ihren Ursprung im Umgang der Verwaltung mit einem Spannungsfeld haben: Während politisch versucht wird, sich mithilfe einer Digitalisierung der Verfahren als bessere, schnellere und effizientere Verwaltung zu legitimieren, erzeugt eben diese Digitalisierung Probleme für die Legitimationsmechanismen der Verwaltung. Grundlegend für diese These ist die Figur der Legitimation durch Verfahren von Niklas Luhmann. Der Beitrag greift dementsprechend aktuelle Literatur zum Themengebiet auf, kategorisiert die gefundenen Erkenntnisse in zwei Problemfelder – Operationalisierungs- und Darstellungsprobleme – und begründet das Entstehen dieser Problemfelder mithilfe der Theorie sozialer Systeme. Diese begreift Verfahren als Handlungssysteme, die einen zentralen Stellenwert für die Legitimation der Verwaltungsorganisationen haben. Zuletzt wird diskutiert ob und wie die Erkenntnisse aus der theoretischen Diskussion für die Praxis fruchtbar gemacht werden können.
Der Beitrag behandelt eine Marginalie der strafrechtlichen Fallbearbeitung, die "Vorprüfung“ bei der Erörterung von Versuchsstrafbarkeit. Fehler sind hier selten, kommen aber in der Universitäts- und Examensrealität vor. Zu ihrer Vermeidung gibt der vorliegende Beitrag einige Ratschläge und Hinweise.
forum:logopädie 37.2023, 3
(2023)
Organization not found
(2023)
Der Beitrag in der Zeitschrift GIO beschäftigt sich mit der Frage nach den Schwierigkeiten von Digitalisierungsreformen in öffentlichen Verwaltungen. Der Blick wird dafür auf Verwaltungen als Organisationen gerichtet, deren formale Strukturen die Digitalisierungsreform erschweren, da steile Hierarchien und Dienstwegeregelungen mit netzwerkartigen Projektstrukturen konfligieren, agile Arbeitsweisen der Orientierung an rechtlich legitimierten Verfahren zuwiderlaufen und das Personal nicht mit den nötigen Kompetenzen ausgestattet wird. Der organisationssensible Fokus erlaubt es, nicht nur die Probleme der Strukturen zu betrachten, sondern auch deren Funktionen für den Systembestand von Verwaltungen zu berücksichtigen. So wird gezeigt, dass etwa Dienstwegeregelungen demokratische Prozesse gewährleisten und Verantwortungsdiffusion verhindern, ihre Rechtsorientierung den Verwaltungen Legitimation und Autonomie verschafft und das Personal durch seine Regeleinhaltung funktionierende Verfahren und Objektivität gewährleistet. Diese Spannungsfelder berücksichtigend, wird daher der Vorschlag gemacht, in Reformen nicht nur ihre Optimierungsfunktion zu sehen, sondern sie als Werkzeug für ein besseres Verständnis der vorherrschenden Strukturen zu nutzen. Der Beitrag gibt abschließend Fragen an die Hand, wie man sich diesem Verständnis nähern kann.
§ 651j BGB Verjährung
(2023)
§ 651m BGB Minderung
(2023)
§ 651l BGB Kündigung
(2023)
§ 651k BGB Abhilfe
(2023)
Zu den priorisierten Legislativvorhaben der EU-Kommission zählten zuletzt vor allem auch solche, welche die Nutzbarkeit von Daten zur Wohlfahrtssteigerung im Binnenmarkt zum Gegenstand haben. Der Data Governance Act ist bereits in Kraft; nun liegt der Vorschlag für einen Data Act vor. Dieser Beitrag behandelt dessen Verhältnis zum EU-Datenschutzrecht. Hierbei wird deutlich, wie schmerzlich eine ausgefeilte sekundärrechtliche Konkurrenzlehre fehlt.