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Über den Einsatz bewaffneter Bundeswehrsoldaten im Ausland entscheidet der Bundestag. Die demokratische Legitimität von Bundeswehreinsätzen beruht daher auf der parlamentarischen Mehrheitsentscheidung. Doch durch die Auslagerung von Entscheidungen auf multinationale Sicherheitssysteme, wie die NATO und die EU, ergeben sich Handlungsbeschränkungen für das deutsche Parlament. In dieser Publikation analysiert die Politikwissenschaftlerin Martina Kolanoski die tatsächliche Entscheidungsmacht des Bundestags am Beispiel von Bundeswehreinsätzen im Rahmen der Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP). Sie zeigt, weshalb die parlamentarischen Einflüssmöglichkeiten nur sehr begrenzt sind und argumentiert damit gegen die These des Parlamentarischen Friedens. Die Weiterentwicklung der ESVP durch den Vertrag von Lissabon, die multinationale Streitkräfteintegration, das Konzept der European Battlegroups und der deutsche Entscheidungsprozess zur EU-Mission EUFOR RD Congo werden auf die Frage hin untersucht, ob die Einsatzentscheidung durch politische und/oder militärische Integration vorweg genommen wird.
Aus dem Vorwort: Vor wenigen Wochen ist im Heft 13 der „Studien zu Grund- und Menschenrechten“ eine Arbeit von Herrn Schäfer mit dem Titel „Zum Verhältnis Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht“ erschienen. Wir haben inzwischen nicht nur zahlreiche faktische Situationen, in denen dieses Verhältnis von Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht relevant ist, sondern es gibt zunehmende Äußerungen rechtlicher Instanzen (Internationaler Gerichtshof, Jugoslawien-Tribunal, Menschenrechtsausschüsse), die sich diesem Problem gewidmet haben, von Stimmen aus der Wissenschaft ganz zu schweigen. Herr Schäfer wird versuchen, eine Zwischenbilanz zu ziehen. In vielen Fällen, nämlich stets bei Auslandseinsätzen von Streitkräften, hängt die Frage, wie das Verhalten von Menschenrechten zu Regeln des humanitären Völkerrechts zu beurteilen ist, auch davon ab, ob die menschenrechtlichen Verpflichtungen eines Staates ihn auch dann begleiten, wenn er außerhalb seines Territoriums agiert. Herr Dr. Weingärtner wird sich dieser zentralen Frage stellen, die nicht erst, aber vor allem auch nach der Banković- Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 2001 vielfach erörtert wird. Die Bundesrepublik Deutschland selbst wurde etwa vom Menschenrechtsausschuß der Vereinten Nationen bei der Diskussion ihres letzten periodischen Berichts mit dieser Frage direkt konfrontiert. An die Einsätze in Afghanistan, Kongo und nun auch vor der libanesischen Küste ist zu erinnern. Gern nehme ich diesen Zusammenhang zum Anlaß, auch auf die Arbeit von Dirk Lorenz „Der territoriale Anwendungsbereich der Grund- und Menschenrechte“ hinzuweisen, die im Jahr 2005 als Band 25 in der vom MRZ herausgegebenen Schriftenreihe erschienen ist. Frau PD Dr. Schmahl behandelt ein Thema, das im engen Zusammenhang mit den beiden vorangegangenen steht. Können Menschenrechtsverletzungen oder Verletzungen von Normen des humanitären Völkerrechts zu individuellen Schadenersatzansprüchen führen? Stichworte wie Zwangsarbeiter, Distomo und vor allem – da die Nachkriegszeit betreffend – Varvarin verweisen auf die gerade auch Deutschland angehende Brisanz dieser Problematik. <img src="http://vg00.met.vgwort.de/na/74333508f5104deb4553" width="1" height="1" alt="">