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I. Einleitung II. Grundsätzliches zur Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrem Kontrollsystem III. Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit IV. Einschränkbarkeit der Meinungsäußerungsfreiheit allgemein V. Einschränkbarkeit der Meinungsäußerungsfreiheit zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer VI. Schluß
Themenschwerpunkt: Medizin und Menschenrechte - 60 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte – Reflexionen zur Entstehungsgeschichte, Ideengeschichte und Wirkungsgeschichte - Zum Wohle des Vaterlands – Zur „Erklärung zu Menschenrechten und Menschenwürde“ des World Russian People´s Council - Bericht über die Arbeit des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen im Jahre 2007 – Teil II
Die achte Konferenz des Forschungskreises Vereinte Nationen wurde am 28. Juni 2008 an der Universität Potsdam veranstaltet. Das Thema der Konferenz lautete „Die Vereinten Nationen in den internationalen Beziehungen“. Für die „Potsdamer UNO-Konferenzen“ sind die Verbindung von Wissenschaft und Praxis auf der einen und die Beteiligung unterschiedlicher Disziplinen auf der anderen Seite kennzeichnend. Die vier Referate, die in der vorliegenden Broschüre dokumentiert werden, blicken aus unterschiedlichen Perspektiven auf die Vereinten Nationen. Diese Broschüre soll allen Interessierten die Möglichkeit geben, wichtige Aspekte der Diskussion über das Engagement und die Handlungsspielräume der UN-Mitgliedstaaten Deutschland und Schweiz kennenzulernen. Außerdem werden die Rolle des UN-Generalsekretärs und die Rolle von Regionalorganisationen bei der Friedenssicherung beleuchtet. Das Referat, das Dr. Inge Kaul zum Thema „Die Vereinten Nationen und ihre Konkurrenten im internationalen System“ bei der Konferenz gehalten hat, wurde leider nicht zur Drucklegung eingereicht. Die vier Referattexte werden ergänzt durch einen Bericht des Koordinators des Forschungskreises Dr. Helmut Volger über die Arbeit des Forschungskreises Vereinten Nationen, der ursprünglich im MenschenRechtsMagazin 2007 veröffentlicht worden ist. Er soll die Leser über die inhaltlichen Schwerpunkte und Erfahrungen bei der Arbeit des Forschungskreises informieren.
Jahresbericht 2001
(2002)
Inhalt I. Allgemeiner Überblick II. Leitung und Mitarbeiter III. Tätigkeit IV. Besuche im MenschenRechtsZentrum V. Bibliothek VI. Bisherige Tagungen VII. Schriften des MenschenRechtsZentrums der Universität Potsdam VIII. Mitwirkung in Ausschüssen und Beiräten Teilnahme an Tagungen, Gutachtertätigkeit IX. Vorträge X. Veröffentlichungen von Mitarbeitern des MRZ XI. Lehre XII. Forschungsprojekte XIII. Förderverein
Jahresbericht 2002
(2003)
Inhalt 1. Allgemeiner Überblick 2. Leitung und Mitarbeiter 3. Aktivitäten im Berichtszeitraum 3.1 Forschungsvorhaben 3.2 Tagungen 3.3 Lehrveranstaltungen 3.4 Vorträge 3.5 Publikationen - Neuerscheinungen 2002 3.6 Bibliothek 3.7 Chronologie der Aktivitäten 4. Förderverein 5. Abstract: Annual Report 2002 6. Anhang 6.1 Bisherige Tagungen 6.2 Schriften des MenschenRechtsZentrums
Editorial: Wir greifen im vorliegenden Heft eine Reihe von eher praxisorientierten Fragestellungen auf, behandeln aber auch grundlegende Themen. Carolin König widmet sich in ihrem Beitrag über das TRIPS-Übereinkommen menschenrechtlichen Implikationen des geistigen Eigentums, wie sie vor allem für den Handel mit und die Entwicklung von Medikamenten von Bedeutung sind. Johannes Freudenreich und Florian Ranft liefern eine statistische Analyse der 29 Wahrheitskommissionen, die ihre Arbeit beendet haben. Dabei werden Variablen zu Ressourcen, Mandat, Inhalt und Ergebnis von Wahrheitskommissionen untersucht. Die Autoren wollten herausfinden, ob es ein Standardmodell für Wahrheitskommissionen gibt, kommen aber zu dem Ergebnis, dass sich ein solches noch nicht erkennbar herausgebildet hat. Unter dem Titel „Rechtsstaatlichkeit in Europa: Dogmatik im (Kon)text“ beschäftigen sich Philippe Gréciano und Norman Weiß mit dem diesbezüglichen Entwicklungsstand der Europäischen Union und versuchen, aus rechtsvergleichender Perspektive Anregungen für die weitere Entwicklung zu gewinnen. Silke Bruchmüller untersucht in ihrem Beitrag die Aktivitäten des Deutschen Bundestages im Zusammenhang mit der „Terrorismusbekämpfung in der 14. und 15. Legislaturperiode“. Der Beitrag „Menschsein als Teilhabe an innerer und äußerer Würde“ von Linda Pickny behandelt das Thema Menschenwürde aus rechtsphilosophischer Sicht. Anne Dieter ruft dazu auf, die „Menschenrechte leben [zu] lernen“, und erinnert so daran, den wohlweislich bereits in der Präambel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte geforderten fortschreitenden Prozess der Anerkennung und Verwirklichung von Menschenrechten voranzutreiben. Der Dokumentationsteil enthält den traditionellen Bericht über die Arbeit des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen im Jahre 2008. Der erste Teil, verfasst von Anne Foith, behandelt vorrangig das Staatenberichtsverfahren. Corinna Dau und Gunda Meyer führen die Reihe „Mitgliedstaaten des Europarates“ mit einem Artikel über Lettland fort. Alexander Dietz und Frank Martin Brunn beschreiben Inhalte und Strukturen der „Interdisziplinäre[n] Forschung zum Thema Menschenwürde an der Universität Heidelberg“. Dem Problem der „Zirkulären Migration“ ist schließlich der Bericht von Julia Vespermann gewidmet. Buchbesprechungen runden das Heft ab, bei dessen Herstellung uns Jutta Wickenhäuser und Tim Reiß redaktionell unterstützt haben. Gunda Meyer scheidet mit diesem Heft aus der Redaktion aus, um sich ganz auf das Referendariat zu konzentrieren. Ihre Nachfolgerin, Anne Foith, gehört bereits zum Kreis unserer Autorinnen und Autoren. Wir wünschen unseren Lesern eine anregende Lektüre.
Das vorliegende Heft 13 der Reihe Studien zu Grund- und Menschenrechten enthält die überarbeitete Fassung einer Arbeit, die der Autor im Jahr 2005 für das Deutsche Institut für Menschenrechte erstellt hat. Im Vordergrund stand dabei die Frage, inwiefern das Verhältnis zwischen Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht geklärt ist oder ob es noch weiteren Klärungsbedarf hierzu gibt. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass das Verhältnis im Einzelnen und viele der damit zusammenhängenden Fragen weiterhin kontrovers diskutiert werden und ein Abschluss dieser Diskussion derzeit nicht absehbar ist. Die Studie fasst die Hauptproblemfelder des Verhältnisses dieser beiden Rechtsgebiete, einschließlich der Frage der exterritorialen Geltung von Menschenrechtsverträgen, in sehr gelungener Weise zusammen und weist auf weitere wichtige Fragen hin. Wir freuen uns, dass es möglich ist, diese wichtige Studie in der Schriftenreihe des MenschenRechtsZentrums der Universität Potsdam, an dem der Verfasser derzeit tätig ist, publizieren zu können.
Der internationale Menschenrechtsschutz setzt heute zunehmend auch auf die Initiative des einzelnen Menschen, der über seine Rechte wacht und Verletzungen vor internationalen Gremien oder Gerichten rügt. Zu den Menschenrechtsverträgen, die noch kein Beschwerdeverfahren anbieten, gehört der Sozialpakt. Das wird vor allem mit der mangelnden Justitiabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte begründet. Dieses Argument ist in dieser Absolutheit nicht stichhaltig; auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte enthalten justitiable Elemente. Ein Beschwerdeverfahren könnte dazu beitragen, diese Gehalte zu konkretisieren, und würde so das Gewicht der in Rede stehenden Rechte stärken.
Die Apartheid in Südafrika war ein Unrechtssystem. Zu den Grausamkeiten des Regimes zählten Massaker, Folter, Mord, Freiheitsberaubung, Zwangsumsiedlung, ökonomische Benachteiligung und alltägliche Diskriminierung. Was nach dem Ende eines solchen Unrechtssystems bleibt, ist die Frage nach dem Umgang mit der Vergangenheit. Die drei grundlegenden Möglichkeiten der Vergangenheitsbewältigung sind die rein justiziare Aufarbeitung, eine Generalamnestie oder ein drittes Modell, das zum Ziel hat, die Vorteile der beiden anderen Strategien zu vereinen. In Südafrika versuchte man, auch als Kompromiss aller Beteiligter, diesen dritten Weg mit der Einrichtung der Wahrheits- und Versöhnungskommission, die mittlerweile weltweit zum Sinnbild dieser Form der Vergangenheitsbewältigung geworden ist. Das Ziel der Studie war dabei zu klären: War die Wahrheits- und Versöhnungskommission in Südafrika als Strategie der Vergangenheitsbewältigung erfolgreich? Im Einzelnen widmete sich die TRC in drei Hauptausschüssen (Menschenrechtsausschuss, Amnestieausschuss und Wiedergutmachungsausschuss) den folgenden Zielen: Aufklärung der Menschenrechtsverletzungen, Klärung des Verbleibs verschwundener Personen, Klärung dessen, was während der Apartheid und der Übergangsphase zerstört wurde um die Verbrechen zu verschleiern, Wiedergutmachung für die Opfer und Amnestierung der Täter bei politisch motivierten Taten. Dieser letzte Punkt war jedoch an die völlige Offenlegung der Tat und ein öffentliches Eingeständnis gebunden. Zum einen zeigt die Analyse die großen Erfolge der Wahrheits- und Versöhnungskommission in Südafrika. Sie hat mehr und vor allem genauere Informationen über die Apartheid zusammengetragen, als je eine andere Untersuchung es geschafft hat. Mit der starken Beteiligung der Bevölkerung am Prozess der Aufklärung konnte sie einen Prozess in Gang bringen, der zur Entstehung einer neuen Menschenrechtskultur beitrug und auch einen Anstoß zur Versöhnung gab. Durch die intensive Aufarbeitung der Vergangenheit in einem gesamtgesellschaftlichen Prozess schaffte es die TRC auch, eine politische Kultur anzuregen, die unentbehrlich ist, will man nach einem Unrechtssystem eine demokratische Zukunft aufbauen. Das Verständnis oder zumindest eine Ahnung von dem was Menschenrechtsverletzungen bedeuten, wurde in dieser Zeit tief im Bewusstsein der meisten Südafrikaner verankert. Es wurde eine „operative Wahrheit“ geschaffen, die, wenn auch unter Protesten aller Parteien, letztlich anerkannt wurde und somit ein zukünftiges Leugnen der Apartheidsverbrechen unmöglich machte. Aber auch die Befreiungsbewegungen mussten brutale Verbrechen eingestehen. Zum anderen wird ebenso deutlich, dass die gestellten Anforderungen bei weitem zu hoch waren. Obwohl große Bereiche der alltäglichen Apartheid komplett unberücksichtigt blieben. Bei der Wahrheitsfindung wurde deutlich, dass die drei Ausschüsse weit von einer wirklichen Aufklärung der Untaten der Apartheid entfernt blieben. Auch in Bezug auf die Täter erreichte die Kommission nur zum Teil ihre Ziele. Verglichen mit den aufgeklärten Verbrechen, beantragte nur ein Bruchteil der Täter Amnestie. Die Logik, durch den Anreiz der Straffreiheit eine rege Beteiligung der Täter am Aufklärungsprozess zu erreichen, ging nicht auf. Bei der Wiedergutmachung zeigte sich, dass es einer der größten Konstruktionsfehler der TRC war, die Umsetzung der Entschädigungen dem Parlament und der Regierung zu überlassen. Der Wiedergutmachungsausschuss erarbeitete lediglich Vorschläge an den Präsidenten. Die wurden jedoch nie in dieser Form umgesetzt und stellten damit die TRC als Ganze bei Teilen der schwarzen und farbigen Bevölkerung in Frage. Einen direkten Zusammenhang zwischen der TRC und einer Befriedung der Bevölkerung herzustellen, wäre vermessen. Noch immer ist Südafrika ein gespaltenes Land. Ähnliches gilt bei der Legitimierung und Konsolidierung der neuen demokratischen Ordnung. Auch hier ist die Kommission ein Baustein, auf den nicht verzichtet werden konnte. Ihr diesen Erfolg, und es ist ein Erfolg im heutigen Südafrika, alleine zuzuschreiben, wäre eine extreme Überschätzung ihrer Möglichkeiten. Unterm Strich bleibt: Die TRC konnte nicht all ihre Ziele erreichen, aber sie hat sich gerade unter den Voraussetzungen des Übergangsprozesses als eine sinnvolle Form der Vergangenheitsbewältigung erwiesen, die grundlegend wichtige Ergebnisse erarbeiten konnte. Sie kann somit trotz der Berücksichtigung einer Vielzahl von Problemen als Erfolg gewertet werden.
Jahresbericht 2006
(2007)
Inhalt: 1. Allgemeiner Überblick 2. Organisationsstruktur des MRZ 2.1 Status des Zentrums 2.2 Leitung und Mitarbeiter 2.3 Beirat 2.4 Förderverein 3. Aktivitäten im Berichtszeitraum 3.1 Forschung 3.2 Promotionen 3.3 Tagungen 3.4 Lehre und Weiterbildung 3.5 Publikationen – Neuerscheinungen 2006 3.6 Bibliothek 3.7 Chronologie der Aktivitäten 4. Anhang 4.1 Bisherige Tagungen 4.2 Schriften des MenschenRechtsZentrums 4.3 Satzung des MRZ 4.4 Hinweise auf Web-Seiten anderer Einrichtungen 4.5 Abstract
Im Januar 2008 wäre Simone de Beauvoir, die wohl bedeutendste und gleichermaßen umstrittenste französische Schriftstellerin und Philosophin des 20. Jahrhunderts, einhundert Jahre alt geworden. Ihre wissenschaftlichen wie literarischen Arbeiten waren getragen vom Geist der Freiheit und Gleichheit aller Individuen. Besonders Beauvoirs tiefgreifende Analyse der geschlechtlichen Rollenverteilung in der Gesellschaft und ihre radikale Forderung nach Gleichstellung der Geschlechter bewegten zutiefst die Gemüter. Das traf auch auf ihre gelebte Rebellion für weibliche Autonomie als Part der Selbstbestimmung der Menschen zu. Der Beitrag begibt sich anhand des von Simone de Beauvoir selbst gezeichneten Entwicklungsweges auf Spurensuche nach Besonderheiten, die sie zu diesen tiefgreifenden emanzipatorischen Vorstellungen ebenso wie zu ihrem weltweiten politischen Engagement veranlassten.
Grund- und Menschenrechte stehen in einem Spannungsverhältnis zwischen Bürger und Staat. Sie haben sich im Alltag, aber auch in Extremsituationen zu bewähren. Letzteres ist beim Widerstandsrecht der Fall. Für unser heutiges demokratisches und rechtsstaatliches Selbstverständnis sind die folgenden Fragen grundlegend: Was überhaupt ist Widerstand und unter welchen Umständen kann er moralisch gerechtfertigt werden? Wodurch unterscheidet sich politischer Widerstand von bloßem Ungehorsam oder Protest? Woher nimmt er seine Legitimation? Und auf welche historischen Vorbilder darf er sich berufen? Die in diesem Band versammelten Beiträge von Klaus Roth und Bernd Ladwig – beide Autoren sind in der Politischen Philosophie und Ideengeschichte beheimatet – gehen eben diesen grundlegenden Fragen auf dem Wege einer primär ideengeschichtlichen Rückbesinnung auf das Widerstandsthema einerseits (Roth) und einer überwiegend systematisch-philosophischen Begriffsklärung andererseits (Ladwig) nach.
Vorwort: Im vorliegenden Heft der Studien zu Grund- und Menschenrechten wird der Vortrag dokumentiert, den Prof. Dr. Georg Lohmann von der Ottovon- Guericke-Universität Magdeburg am 12. Mai 2004 im Rahmen der neu eingerichteten Reihe „Philosophie der Grund- und Menschenrechte“ an der Universität Potsdam gehalten hat. Die Veranstaltung bot Gelegenheit, die Frage zu erörtern, ob die unterschiedlichen Menschenrechte tatsächlich gleichgestellt sind oder doch eine Hierarchisierung von Menschenrechten stattfindet. Diese Diskussion soll in diesem Heft durch den Abdruck von drei Kommentaren zum Vortrag nachvollzogen werden. Inhalt: Die Menschenrechte: unteilbar und gleichgewichtig? (Georg Lohmann) Kommentare Sinn der Menschenrechte (Stefan Gosepath) Die Menschenrechte: teilbar und ungleichgewichtig! (Arnd Pollmann) Zur Unteilbarkeit der Menschenrechte – Anmerkungen aus juristischer, insbesondere völkerrechtlicher Sicht (Claudia Mahler/Norman Weiß)
Nach mehrjähriger Befassung mit dem Thema „Menschen mit Behinderungen“ hatte die Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahre 2001 die Resolution zur Ausarbeitung einer umfassenden internationalen Konvention zum Schutze und zur Förderung der Rechte von behinderten Menschen verabschiedet und einen Ad-hoc-Ausschuß zur Ausarbeitung dieser Konvention eingesetzt. Dieser nahm seine Arbeit im August 2002 auf und konnte schließlich im Jahre 2006 einen Entwurf vorlegen, der von der Generalversammlung am 13. Dezember 2006 im Konsens angenommen wurde. Mehr als 600 Millionen Menschen sind weltweit infolge geistiger und/oder körperlicher Beeinträchtigungen in ihrer Lebensführung durch physische oder gesellschaftliche Grenzen eingeschränkt. Rund 80% von ihnen leben in Entwicklungsländern. Menschen mit Behinderungen sehen sich mit Diskriminierungen und einem erschwerten Zugang zu wesentlichen Leistungen konfrontiert; beides hält sie oftmals davon ab, ihre Rechte und Freiheiten auszuüben. Ihnen wird so die vollständige und umfassende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie an gesellschaftlichen Aktivitäten erschwert. Es gibt deshalb eine Vielzahl von Bemühungen zur Gleichstellung behinderter mit nicht behinderten Menschen in bezug auf die Ausübung ihrer bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte. Ziel der jetzt verabschiedeten Konvention soll es sein, den vollständigen und gleichberechtigten Genuß aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu sichern sowie den Respekt vor ihrer angeborenen Würde zu fördern (Art. 1). Der Entwurf enthält sowohl bürgerliche und politische als auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Der Aufsatz erläutert die Hintergründe der Konvention und gibt einen Überblick über ihre Inhalte.
Aus dem Vorwort: Vor wenigen Wochen ist im Heft 13 der „Studien zu Grund- und Menschenrechten“ eine Arbeit von Herrn Schäfer mit dem Titel „Zum Verhältnis Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht“ erschienen. Wir haben inzwischen nicht nur zahlreiche faktische Situationen, in denen dieses Verhältnis von Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht relevant ist, sondern es gibt zunehmende Äußerungen rechtlicher Instanzen (Internationaler Gerichtshof, Jugoslawien-Tribunal, Menschenrechtsausschüsse), die sich diesem Problem gewidmet haben, von Stimmen aus der Wissenschaft ganz zu schweigen. Herr Schäfer wird versuchen, eine Zwischenbilanz zu ziehen. In vielen Fällen, nämlich stets bei Auslandseinsätzen von Streitkräften, hängt die Frage, wie das Verhalten von Menschenrechten zu Regeln des humanitären Völkerrechts zu beurteilen ist, auch davon ab, ob die menschenrechtlichen Verpflichtungen eines Staates ihn auch dann begleiten, wenn er außerhalb seines Territoriums agiert. Herr Dr. Weingärtner wird sich dieser zentralen Frage stellen, die nicht erst, aber vor allem auch nach der Banković- Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 2001 vielfach erörtert wird. Die Bundesrepublik Deutschland selbst wurde etwa vom Menschenrechtsausschuß der Vereinten Nationen bei der Diskussion ihres letzten periodischen Berichts mit dieser Frage direkt konfrontiert. An die Einsätze in Afghanistan, Kongo und nun auch vor der libanesischen Küste ist zu erinnern. Gern nehme ich diesen Zusammenhang zum Anlaß, auch auf die Arbeit von Dirk Lorenz „Der territoriale Anwendungsbereich der Grund- und Menschenrechte“ hinzuweisen, die im Jahr 2005 als Band 25 in der vom MRZ herausgegebenen Schriftenreihe erschienen ist. Frau PD Dr. Schmahl behandelt ein Thema, das im engen Zusammenhang mit den beiden vorangegangenen steht. Können Menschenrechtsverletzungen oder Verletzungen von Normen des humanitären Völkerrechts zu individuellen Schadenersatzansprüchen führen? Stichworte wie Zwangsarbeiter, Distomo und vor allem – da die Nachkriegszeit betreffend – Varvarin verweisen auf die gerade auch Deutschland angehende Brisanz dieser Problematik. <img src="http://vg00.met.vgwort.de/na/74333508f5104deb4553" width="1" height="1" alt="">