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Artikel 58 EuInsVO
(2020)
Artikel 57 EuInsVO
(2020)
Artikel 56 EuInsVO
(2020)
Art. 102 AEUV, § 19 GWB und Rechtsbruch, insbesondere Verstöße gegen AGB-Recht und Datenschutzrecht
(2020)
Ars Equitandi
(2020)
Nachdem Federico Griso 1550 in Neapel das weltweit erste gedruckte Reitlehrbuch veröffentlicht hatte, folgten etliche Autoren in ganz Europa seinem Beispiel. Die vorliegende Studie untersucht theoretische Texte zur Reitkunst, die vom 16. bis zum 18. Jahrhundert in deutscher Sprache erschienen. Dabei wird nicht nur (mitunter überraschend aktuelles) reiterliches Spezialwissen aus der Vergangenheit vergegenwärtigt, sondern zugleich auch ein weiter Rundblick über die Kulturgeschichte der Frühen Neuzeit eröffnet. Denn das Reiten gehörte ebenso selbstverständlich wie notwendig zu vielen Bereichen des Lebens, angefangen beim Personenverkehr über Kriegführung, Jagd, Turnier, Sport und Vergnügen bis hin zur höfischen Repräsentation mit ihren höchsten Steigerungen in der Festkultur. Reitlehren wandten sich an ein Publikum, das Bücher kaufen und lesen konnte: Sie spiegeln daher die gesellschaftlichen Dynamiken von adeliger Disktinktion und bürgerlicher Emanzipation.
Als die Theorie des Reitens in Büchern festgehalten wurde, erfuhr das Reiten eine Aufwertung von der angewandten Körpertechnik zu einer ‚echten‘ Kunstform, die nunmehr ihren Platz im Wissens- und Wertesystem der Renaissance beanspruchte. Infolgedessen sind die Reitlehren geprägt durch die allgemeine Tendenz zur Professionalisierung, durch die Kanonisierung von angewandtem Traditions- und Erfahrungswissen, durch den Rangstreit der Künste, durch (Sinn-)Bilder und Symbole, durch die politischen Ideengeschichte, durch den kunsttheoretischen Nachahmungsdiskurs und sogar durch die Medizingeschichte.
Nicht zuletzt geht es in dieser Studie um die Frage, inwieweit man aus den aufwendig gestalteten Lehrbüchern überhaupt das Reiten erlernen konnte – oder ob die schönen Bände nicht womöglich (auch) ganz andere Funktionen übernahmen.
Armee der Einheit
(2020)
Arbeitsschutz bei Corona
(2020)
Arbeitskampf 4.0
(2020)
Appropriation Art
(2020)
In dieser Zeitschrift ist bereits darauf hingewiesen worden, dass eine Person, die mit dem Sars-CoV-2-Virus infiziert worden ist, in bestimmten Fällen daran denken kann, gegen die Person, die sie infiziert hat, oder gegen eine andere Person einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. zur Fussnote 1 Derartige Schadensersatzansprüche können sich aus der Nichtbeachtung von Hygiene-, Abstands- und Quarantäneregelungen sowie von Regelungen zum Mund- und Nasenschutz ergeben. Im Vorbericht zur Fussnote 2 ist bereits geklärt worden, welche Gerichte anzurufen sind, wenn der Sachverhalt eine Auslandsberührung aufweist. Mit der Bestimmung des international zuständigen Gerichts hat es in diesen Sachverhalten aber nicht schon sein Bewenden. Denn wenn das zuständige Gericht feststeht, darf dieses nicht sogleich prüfen, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht. Vielmehr muss es in Sachverhalten mit Auslandsberührung erst einmal ermitteln, welches Recht auf den Schadensersatzanspruch anwendbar ist. Der folgende Beitrag widmet sich dieser Frage. Die Ausführungen sind nicht nur für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund Infektionen mit dem Sars-CoV-2-Virus von Nutzen, sondern auch dann, wenn zukünftig zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aufgrund Infektionen mit anderen, ggfs. auch neu auftretenden, Viren geltend gemacht werden sollen.
Anton Wilhelm Amo
(2020)
Anton Schindling (1947–2020)
(2020)
For the longest time historians have treated the infamous Libelo de Sevilla (1480) as an authentic document of the heresy of "Judaizing" allegedly wide spread among the so-called marrano or converso population. However, a closer look however reveals that the pamphlet is much more likely to be the fabrication of Old Christian agitators aiming to discredit both converts from Judaism and their allies.
Die folgenden Fallstudien wollen Standardwissen zu klassischen Themen des allgemeinen Schuldrechts in Erinnerung rufen und vor allem die Systematik der Falllösung deutlich machen. Man darf sich nicht dazu verleiten lassen, alles auf einmal lösen zu wollen, sondern muss auf die einzelnen Ansprüche blicken und sich fragen: (1) Was wird aus dem primären Erfüllungsanspruch auf die gestörte Leistung? (2) Gibt es Schadensersatzansprüche, die als Sekundäransprüche an die Stelle des Primäranspruchs oder neben ihn treten? Und schließlich (3): Was ist mit dem Anspruch auf die Gegenleistung? Vom Schwierigkeitsgrad her ist das Folgende ungefähr im Bereich einer gehobenen Zwischenprüfungsklausur anzusiedeln.
Andere Räume : Pupenhäuser
(2020)
An Fragen wachsen
(2020)
Amtliche Schreiben
(2020)
Der zweite Teil des bewährten Lehr- und Handbuchs Geschichte der deutschen Sprache enthält konzise und trotzdem leicht verständliche Darstellungen des Alt-, Mittel- und Frühneuhochdeutschen im Bereich der Phonologie, der Graphematik, der Morphologie und der Syntax. Dabei handelt es sich nicht nur um synchrone Beschreibungen des jeweiligen Sprachzustands, sondern auch um die Entwicklung des deutschen Sprachbaus auf allen strukturellen Ebenen. Die Verbindung von grammatischer Synchronie und struktureller Diachronie ist ein besonderes Markenzeichen dieses zweiten Teils der Schmidt'schen Sprachgeschichte.
The aim of this paper is to discuss the relation between our experience in everyday life and ontological reflection. While many accounts in contemporary ontology still defend the idea that the world consists only of material objects, some new views on everyday metaphysics or social ontology which try to articulate the specific properties of the objects used and found in ordinary life have been established during the last years. In the critical ontology of Nicolai Hartmann, the social and cultural dimension of our life is situated in the sphere of spiritual being [Geistiges Sein]. By investigating the methodical relation of phenomenology and critical ontology as well as specific entities (objective spirit, cultural objects), it is established that Hartmann offers a wide and methodologically reflected view which could be able to satisfy the practical significance of these entities.
Algorithmen in der Justiz
(2020)
Unter welchen Bedingungen dürfen Gerichte in Deutschland digitale Anwendungen zur Entscheidungsfindung einsetzen? Das Werk zeigt die engen Grenzen und einen Lösungsweg hierfür auf. Neben rechtstheoretischen und durch die computerspezifische Arbeitsweise gesetzten Grenzen ist der durch das Grundgesetz und das Europarecht abgesteckte Rechtsrahmen zu beachten. Im Zentrum der Bearbeitung steht die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit, die durch den Technikeinsatz nicht infrage gestellt werden darf. Zur Auflösung des daraus resultierenden Konflikts wird ein Zertifizierungsverfahren für determinierte Programme vorgeschlagen. Schließlich werden konkrete Anwendungsbeispiele beleuchtet.
Alexander von Humboldt
(2020)
Angesichts der Alterung der Gesellschaft und der hohen Kosten für die Unterstützung und Pflege in privaten Haushalten stellt sich die Frage, welche Rolle assistive Roboter spielen können. Dieser Beitrag richtet sich auf die Frage, inwieweit Roboter in der Pflege heute von der erwachsenen Bevölkerung in Deutschland akzeptiert werden. Und inwieweit beeinflussen Geschlecht, Alter und Erfahrung (beruflich, persönlich) das Ausmaß dieser Akzeptanz? Die durchgeführten Auswertungen beruhen auf drei repräsentativen Erhebungen mit insgesamt über 7000 Befragten. Zwei Erhebungen fanden in der 2. Jahreshälfte 2017 im Auftrag der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften (acatech) und des Lebensversicherers ERGO statt, die dritte Erhebung im Auftrag des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen (SVRV) im Frühjahr 2018. Eine vertiefte und kumulative Auswertung dieser Erhebungen und Datensätze, die von den Autoren mitkonzipiert wurden, im Hinblick auf assistive Robotik ist bislang noch nicht veröffentlicht. Trotz unterschiedlicher erfragter Einsatzszenarien für Roboter in der Pflege stimmen die Ergebnisse aller 3 Erhebungen erstaunlich überein: In Deutschland gibt es eine signifikante Minderheit von Menschen, die bereits jetzt eine funktionierende Betreuung von Robotern akzeptieren würden – sofern dadurch menschliche Pflege nicht ersetzt, sondern nur unterstützt würde. Ein gutes Drittel, das nach Alter und Geschlecht differenziert ist, lehnt die Assistenz durch Roboter grundsätzlich ab.
Anknüpfend an den letztjährigen Bericht des Autors (Wagner NJW 2019, NJW Jahr 2019 Seite 1782) informiert dieser Beitrag die Praxis über die jüngsten rechtsvereinheitlichenden Arbeiten in Brüssel in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen sowie über den Stand der deutschen „Begleitgesetzgebung“. Darüber hinaus wird die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vorgestellt.
Mit der Erbrechtsverordnung (EuErbVO) hat der Europäische Gesetzgeber in vielerlei Hinsicht juristisches Neuland betreten. Es ist daher nicht verwunderlich, dass die Instanzgerichte immer wieder mit der Auslegung dieser facettenreichen Verordnung befasst sind. Nachdem nunmehr bereits die erste Entscheidung des BGH zur EuErbVO vorliegt, gibt der folgende Beitrag einen Überblick über die aktuelle deutsche Rechtsprechung zu dieser Verordnung (einschließlich des IntErbRVG).
Achtsam Wissen schaffen
(2020)
Das Jahr 2019 markiert nicht nur 100 Jahre Weimarer Reichsverfassung, sondern zugleich 100 Jahre Staatskirchenrecht sowie 100 Jahre des nicht erfüllten Verfassungsauftrags der Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen gem. Art. WRV Artikel 138 Abs. WRV Artikel 138 Absatz 1 WRV (I.). Im Folgenden sollen der genaue Inhalt dieses Auftrags geklärt (II.) und die Rechtsfolgen seiner möglichen Umsetzung beleuchtet werden (III.). Zudem ist zu untersuchen, ob sich aus diesem Verfassungsauftrag ein Verbot neuer Staatsleistungen an die Kirchen und Religionsgesellschaften ergibt (IV.) und auf welche Weise dieser Auftrag ggf. verfassungsprozessual durchgesetzt werden kann (V.). Abschließend werden die Kernaussagen zusammengefasst (VI.).
Abednego, der Pfandleiher
(2020)
Zur Jahreswende 1959/60 sorgten Hakenkreuzschmierereien an jüdischen Einrichtungen in Köln und anderswo für Entsetzen und Empörung. Diese Vorkommnisse machten bewusst, was im Verlauf der 1960er Jahre zu einem Politikum für die jüngere Generation werden sollte: Die mangelnde Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit. Diese Thematik sowie der von den USA in Vietnam geführte Krieg stellten mobilisierende Faktoren für die Herausbildung einer außerparlamentarischen Opposition (APO) in der Bundesrepublik dar, die sich in der zweiten Hälfte der 1960er Jahre verbreitert. Prof. Ingo Juchler beschreibt den Weg der Politischen Bildung durch die 60er Jahre und die Entwicklung hin zur sog. „didaktischen Wende“.
Homeoffice und mobiles Arbeiten haben sich infolge der Covid-19-Pandemie bei vielen Unternehmen bekanntlich etabliert. Die Anweisung bzw. „Duldung“ des Homeoffice beruhte allerdings meist mehr auf tatsächlicher als auf rechtlicher Grundlage. Letztere könnte aber aus betrieblicher Übung erwachsen. Dieser Beitrag geht dem rechtlichen Rahmen dafür nach.
#Wirtschaft – Niedersachsen
(2020)
The successful Austrian pop-musician Andreas Gabalier has devoted several of his songs to his Styrian homeland. Gabalier's work and performance has often been per-ceived as nationalist. When analyzing some of his lyrics, an astonishing observation can be made: Most references to the »homeland« are backward-looking. This article argues that the remarkable lack of a national »future« in Gabalier's work is charac-teristic for contemporary nationalist manifestations, not only in popular culture, but also in ideologies and politics. The article introduces a new typology of nationalist movements. With regard to the character of the related nation-state, three types are discussed: »constructive nationalism« whereby the nationalist movement strives for a future sovereign nation state; »maintaining nationalism« wherein a nation state already exists; and »reconstructive nationalism« where nationalists believe that the nation state has lost its independence, sovereignty, and freedom in the course of globalization and hope for a reconstruction. However, these types are defined here as »ideal types« in a Weberian sense and will hardly be found in their »pure« forms in history or social reality.