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Unser modernes Strafrechtsbild ist geprägt von dem Gedanken, dass das Strafrecht den Bürgern ein freies und friedliches Zusammenleben unter Gewährleistung aller verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte sichert. Der Einsatz des Strafrechts bedarf der Legitimation und darf nicht aus moralischen Vorstellungen oder Gedanken abgeleitet werden. Strafbar kann es demnach nicht sein, wenn ein Rechtsgutsträger über ein ihm disponibles Rechtsgut frei verfügt. Oftmals stehen hierbei der strafrechtliche Lebensschutz und das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen in einem Spannungsverhältnis.
Die vorliegende Arbeit hat untersucht, wie sich dieses Spannungsverhältnis in der höchstrichterlichen Judikatur entwickelt hat und wie es nunmehr gelöst wird. Konkret stellt sich hierbei die Frage, wie es strafrechtlich bewertet wurde, wenn jemand einen Tötungserfolg mitverursacht hat, der zugleich auf einem freiverantwortlichen Willensentschluss des Opfers beruhte.
Volle Souveränität?
(2021)
Nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 des Vertrages zur abschließenden Regelung in Bezug aufDeutschland vom 12. September 1990 (Zwei-plus-Vier-Vertrag)1beendeten die Fran-zösische Republik, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das VereinigteKönigreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Ameri-ka„ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland alsGanzes“. Dies hatte, wie in dessen Art. 7 Abs. 1 S. 2 ausdrücklich niedergelegt, zurFolge, dass„die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Verein-barungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtun-gen der vier Mächte aufgelöst“wurden.2Art. 7 Abs. 2 Zwei-plus-Vier-Vertrag stelltdemgemäß fest, dass das vereinte Deutschland volle Souveränität über seine inne-ren und äußeren Angelegenheiten erhalten habe. Nach dem Wortlaut des Vertrageshaben die Alliierten damit jegliche Rechte in Bezug auf Deutschland abgegeben,rechtliche Auswirkungen der Besatzungsgeschichte Deutschlands noch bis in dieheutige Zeit scheinen danach zunächst ausgeschlossen.In dem folgenden Beitrag soll diese aus heutiger Sicht selbstverständlich er-scheinende Hypothese kritisch hinterfragt und der Frage nachgegangen werden, obund inwieweit die Besatzungsgeschichte Deutschlands noch immer rechtliche Fol-gen zeitigt. Hierbei soll insbesondere auf Fragen der Fortgeltung alliierten Rechts,Eigentumsfragen sowie auf Fragen der Nachfolge in völkerrechtlichen Verträgeneingegangen werden.
Vom Gast zum Gastwirt?
(2021)
Die Arbeitsmigration zählt zu den prägenden gesellschaftlichen Wandlungsprozessen der deutschen Nachkriegsgeschichte. 14 Millionen »Gastarbeiter« kamen zwischen 1955 und 1973 in die Bundesrepublik, etwa 3 Millionen von ihnen kehrten nicht in ihre Heimatländer zurück. Vor allem Türkeistämmige blieben nach dem Anwerbestopp häufiger in Deutschland als die Arbeitskräfte aus anderen Ländern. Wie keine andere Stadt steht Berlin bis heute für die Einwanderung aus der Türkei.
Stefan Zeppenfeld untersucht den Wandel der türkischen Arbeitswelten von ihren Anfängen in den 1960er Jahren bis zur Wiedervereinigung. Ausgehend von der »Gastarbeit« im industriellen Großbetrieb spürt er in seiner Studie am Beispiel West-Berlins dem Übergang in andere Branchen nach. Er zeigt, wie der öffentliche Dienst auch für Migrantinnen und Migranten attraktive Aufstiegsmöglichkeiten eröffnete, zeichnet den schwierigen Weg in die gewerbliche Selbstständigkeit nach und legt illegale Beschäftigungsformen als alternative Verdienstmöglichkeit offen.
Damit bettet der Autor die Geschichte der türkischen Arbeitsmigration in die deutsche Zeitgeschichte ein.
Die gerechte, sichere und nachhaltige Rohstoffverteilung weltweit stellt eine der bedeutendsten Menschheitsaufgaben des 21. Jahrhunderts dar und entscheidet mit ihren Auswirkungen auf Leben, Umwelt und technischen Fortschritt über das Schicksal der kontinuierlich wachsenden Weltbevölkerung. Das Werk untersucht das gegenwärtige Rohstoffvölkerrecht, bestehend aus dem Grundsatz der ständigen Souveränität über natürliche Ressourcen, dem WTO-Recht, multilateralen Abkommen sowie Rohstoffkartellen wie der OPEC und kommt zu dem Ergebnis, dass sich der aktuelle Regelungsbestand auf – in der Regel unverbindliche – organisatorische Maßnahmen und Konsultationen beschränkt. Das internationale Wirtschaftsrecht verfolgt einen passiven Ansatz, der der großen Relevanz dieses völkerrechtlichen Teilgebiets nicht gerecht wird. Vor diesem Hintergrund werden sechs verschiedene juristische Lösungsstrategien erarbeitet und im Anschluss auf ihre politische Realisierbarkeit überprüft. Dabei wird insbesondere auf die Stellung der Entwicklungsländer eingegangen, die trotz ihres Rohstoffreichtums bisher nicht von diesem profitieren.
Hintergrund. Personen, die mit der chronischen Erkrankung HIV leben (PWH), müssen ihr Leben lang die sog. antiretrovirale Therapie (ART) einnehmen, um einen Ausbruch der Erkrankung in das Vollbild AIDS (Akquiriertes Immun-Defizienz-Syndrom) zu vermeiden. Gleichzeitig ist die ART und HIV selbst assoziiert mit dem Auftreten zusätzlicher Erkrankungen (Komorbiditäten) kardiovaskulärer oder psychologischer Natur. Die Prävalenz von Komorbiditäten und schlechter Lebensqualität ist im Vergleich zu HIV-negativen Personen deutlich höher.
Methoden. Es wurden zwei Metaanalysen zu sportlicher Betätigung, PWH und (1) kardiovaskulären und (2) psychologischen Parametern sowie eine Querschnittsstudie (HIBES-Studie, HIV-Begleiterkrankungen und Sport) durchgeführt. Für die Auswertung der metaanalytischen Daten wurde der Review Manager 5.3, für die Auswertung der Daten der HIBES-Studie das Analyseprogramm „R“ verwendet. In den Metaanalysen wurden, neben den Hauptanalysen verschiedener Parameter, erstmals spezifische Subgruppenanalysen durchgeführt. Die HIBES-Studie untersuchte Unterschiede zwischen kumulativen (2-3 verschiedenen Sportarten pro Woche) und einfachen (eine Sportart pro Woche) Freizeitsport und analysiert die Zusammenhänge von Parametern des Freizeitsports (Trainingshäufigkeit, -Minuten und –Intensität), Komorbiditäten und der Lebensqualität.
Ergebnisse. Ausdauer- und Krafttraining haben einen mittel-starken bis starken positiven Effekt auf die maximale Sauerstoffaufnahme (SMD= 0.66, p< .00001), den 6-Minuten-Walk-Test (6MWT) (SMD= 0.59, p= .02), die maximale Watt Zahl (SMD= 0.80, p= .009). Kein Effekt wurde bei der maximalen Herzfrequenz und dem systolischen sowie diastolischen Blutdruck gefunden. Subgruppenanalysen zu ≥3 Einheiten/Woche, ≥150 Min./Woche ergaben hohe Effektstärken in der maximalen Watt Zahl und 6MWT. Ausdauer- und Krafttraining zusammen mit Yoga haben einen starken Effekt auf Symptome der Depression (SMD= -0.84, p= .02) und Angststörungen (SMD= -1.23, p= .04). Die Subanalyse der Depression zu professioneller Supervision und sportlicher Betätigung wiesen einen sehr starken Effekt (SMD= -1.40, p= .03). Die HIBES-Studie wies ein sehr differenziertes Bild im Sportverhalten von PWH in Deutschland auf. 49% der Teilnehmer übten mehr als eine Sportart pro Woche aus. Es wurden keine Unterschiede zwischen kumuliertem (CTE) und einfachem Sport (STE) in der Lebensqualität gefunden. Die Freizeitsportparameter (Häufigkeiten/Woche, Minuten/Woche, Intensität/Woche) waren in der CTE-Gruppe deutlich höher als in der STE-Gruppe. Trainingsminuten und die -Intensität zeigten beim Vorhandensein einer Komorbidität einen großen Zusammenhang mit der Lebensqualität. Die Minuten und die Intensität des durchgeführten Sportes zeigten einen prädiktiven Zusammenhang mit der Lebensqualität.
Konklusion: Sportliche Betätigung verbessert die maximale Sauerstoffaufnahme und Symptome der Depression und Angststörungen. Die Aussagekraft der Subanalysen ist aufgrund der geringen Studienzahl, vorsichtig zu interpretieren. Erhöhte Trainingsparameter finden sich eher bei PWH, die mehr als eine Sportart pro Woche treiben. Daher kann kumulierter Sport als mediierender Faktor zur Steigerung der Lebensqualität interpretiert werden; zumindest bei PWH mit einer psychologischen Komorbidität.
Ausgehend von der Teilung in nichtaktive (Haushalt) und aktive Bevölkerung (Markt) fragt der Beitrag nach der Rolle, die statistische Vergleichsverfahren bei dieser Grenzziehung in der Welt der Arbeit spielen. Dies geschieht vor dem Hintergrund der Verzweigung von zwei strukturellen Entwicklungen, nämlich dem Wandel der (Arbeits‑)Welten und der statistischen Vergleichsverfahren. Der Beitrag gehört zu den ersten, der diese Nahtstelle systematisch und empirisch an der nationalen und internationalen (Beschäftigungs‑)Statistik untersucht. In diesem Beitrag schlage ich vor, die beiden Beobachtungsebenen als ein Feld der inter/nationalen Statistik zu verstehen. Ihre Ähnlichkeiten, Unterschiede und Verzweigungen werden soziologisch bislang noch nicht wahrgenommen. Im Unterschied dazu behandele ich sie aus einer wissensgeschichtlichen und wissenssoziologischen Perspektive gemeinsam hinsichtlich ihrer Selektionsleistungen, Beobachtungsinstrumente und Beschreibungsebenen. Die Ergebnisse zeigen die zunehmende Spezifizierung und Ausdehnung der ökonomischen Dimension von Arbeitstätigkeiten, die durch die Ordnungstechniken der inter/nationalen Statistik, verstärkt nach 1945, forciert werden. Diese Verschiebungen, so das Argument, sind eng mit dem Aufstieg des technischen Wissens im „technical internationalism“ verbunden, die nach 1945 das statistische und das Alltagsverständnis von der wirtschaftlich nichtaktiven Haushaltsarbeit bekräftigen.
Die schrumpfende Mittelschicht ist nicht nur in der Öffentlichkeit ein vieldiskutierter Themenbereich. Eine Vielzahl an wissenschaftlichen Fachdisziplinen setzt sich aus unterschiedlichen Perspektiven mit der Mittelschicht im Kontext des Wandels von Schichtungsgefügen auseinander. Während die gesellschaftliche Mitte in Deutschland ein etabliertes Forschungsgebiet ist, liegen für Österreich hingegen bislang kaum Studien vor. Vor diesem Hintergrund vereint der Sammelband konzeptionelle und empirische Beiträge zur österreichischen Mittelschicht aus Soziologie, Politikwissenschaften, Staatswissenschaft, und Zeitgeschichte. Ziel ist die umfassende multidisziplinäre Darstellung des Status Quo der Mittelschicht in Österreich. Die Beiträge in diesem Sammelband bieten einen Überblick über historische Perspektiven, unterschiedliche Theorietraditionen, sowie gegenwärtige empirische Befunde und sozialpolitische Analysen.
er vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit den Publikationen, die in der Zeitschrift für Erziehungswissenschaft (ZfE) in den Jahren 1998–2017 veröffentlicht wurden. Angesichts der Veränderungen in der erziehungswissenschaftlichen Forschungslandschaft in der jüngeren Vergangenheit untersuchen wir, inwiefern sich eine veränderte Schwerpunktsetzung auch in den Beiträgen der ZfE nachweisen lassen. Dazu führen wir zunächst eine quantitative Textanalyse durch und identifizieren die häufigsten sowie die charakteristischen Bigramme (Zweiwortsequenzen) in vier aufeinanderfolgenden Fünfjahres-Abschnitten (1998–2002, 2003–2007, 2008–2012, 2013–2017). Zudem prüfen wir, inwiefern bestimmte Wortstämme (bspw. „erziehungswissenschaft“, „bildungsforsch“, „didakt“) über die Jahre hinweg häufiger auftreten. Schließlich erstellen wir mit dem Textmining Tool Leximancer™ concept maps, die Hinweise auf die semantische Struktur der Themengebiete und Schlüsselkonzepte geben. Die Ergebnisse deuten darauf hin, dass im gesamten Zeitraum mehrheitlich Beiträge mit empirischem Fokus publiziert wurden, ein inhaltlicher Fokus auf sozialen Aspekten von Bildung lag und die Beschäftigung mit der allgemeinen Erziehungswissenschaft abnahm.
Die vorliegende Dissertationsschrift gibt einen Einblick in die Einflüsse universitärer und schulischer Lerngelegenheiten des Schulpraktikums (Praxissemester) im Rahmen des lehramtsbezogenen Masterstudiums auf den Erwerb professioneller Kompetenzen. Darüber hinaus werden Einflüsse zuvor angebotener Kurse der Fachwissenschaften, Fachdidaktiken und Bildungswissenschaften aufgezeigt. Grundlage bilden Querschnitts- und Längsschnittserhebungen an der Universität Potsdam. Im Speziellen werden wesentliche Einflüsse des schulischen Einstiegs ins Praktikum, der universitären Vorbereitungskurse, der schulischen und universitären Unterrichtsbesprechungen, der mentoriellen Unterstützung an der Schule sowie der Abschlussgespräche durch die Ausbildungslehrkraft und die Schulleitung aufgezeigt. Die Ergebnisse werden anhand der Theorie diskutiert sowie im Blick auf die Qualifizierung von Ausbildungslehrkräften und die Nützlichkeit von Lerngelegenheiten diskutiert.
Das Spannungsfeld zwischen dem Ausbau erneuerbarer Energien einerseits und Akzeptanzproblemen andererseits adressiert der Landesgesetzgeber Mecklenburg-Vorpommerns mit einem Beteiligungsgesetz zur verpflichtenden wirtschaftlichen Teilhabemöglichkeit. Dabei stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit mit geltendem Recht, insbesondere ob der Landesgesetzgeber gesetzgebungsbefugt ist. Darüber hinaus zeigt der Autor den Rahmen für eine Regelung auf und positioniert sich zu möglichen Grundrechtseingriffen durch eine solche Regelung. Die Aktualität der Untersuchung zeigt die gegen das Gesetz anhängige Verfassungsbeschwerde ebenso wie die dynamische Gesetzgebung – so statuiert § 36g Abs. 5 EEG nunmehr eine Länderöffnungsklausel.
The Water Exhales
(2021)
Atemdarstellungen im Medium Comic sind ein durchaus ambivalentes Thema. Meines Wissens ist es einerseits recht selten, dass Figuren in Comics atmend gezeigt werden bzw. genauer: dass ihre reguläre Atmung explizit thematisiert wird. Andererseits beinhaltet fast jeder Comic Motive oder Praktiken, die mit dem Einsaugen und Ausstoßen von Atemluft zu tun haben: erleichtertes Seufzen etwa, sich Räuspern, Husten, Keuchen, Rauchen oder Riechen. Da in solchen Panels oder Panelsequenzen Atem bzw. Spielarten desselben besonders markiert sind, bietet es sich an, diese Szenen genauer zu analysieren und sich zu fragen, welchen Effekt Atemmotive an dieser Stelle für die Geschichte haben und auf welche Weise Atem jeweils sichtbar gemacht wird. Der Beitrag verfolgt das Ziel, exemplarisch Atemmotive zu diskutieren, um das vielfältige Spektrum ästhetisch-narrativer Atemdarstellungen in Comics anzudeuten.
Seit dem 01. 04. 2017 erfolgte eine umfangreiche Reform der Psychotherapie-Richtlinie. Neben der Einführung neuer Leistungen (z. B. Akutbehandlung, psychotherapeutische Sprechstunde) wurden auch Änderungen im Ablauf und der Beantragung von Psychotherapie beschlossen. Beispielsweise ist der Bericht an den Gutachter bzw. die Gutachterin seltener eine notwendige Voraussetzung zur Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung, als dass zuvor der Fall war. Im Zuge der Reform wurde auch der Leitfaden für die Gestaltung des Berichts an den Gutachter bzw. die Gutachterin überarbeitet.
Vor dem Hintergrund der Psychotherapie-Richtlinien-Reform ist das Werk „Leitfaden für den VT-Bericht an den Gutachter“ von Daniel Surall und Oliver Kunz sehr willkommen. Das Buch gliedert sich insgesamt in zehn Kapitel, in denen die Autoren ausführlich auf den reformierten Bericht an den Gutachter bzw. an die Gutachterin eingehen. In den ersten beiden Kapiteln fassen die Autoren die Änderungen zur Psychotherapie-Richtlinie und im Bericht an den Gutachter / die Gutachterin zusammen. In den folgenden sechs Kapiteln wird auf die einzelnen Abschnitte des neuen Berichts an den Gutachter/die Gutachterin eingegangen. Sehr hilfreich ist hierbei, dass die Autoren zahlreiche Fallbeispiele nutzen, um die einzelnen Abschnitte des Berichts an den Gutachter/die Gutachterin zu erläutern. Auch die übersichtliche Darstellungsform in Form von Tabellen (z. B. zur Darstellung der Verhaltensanalyse) erleichtert den Leser_innen die Nachvollziehbarkeit der Inhalte. Erfreulich ist auch, dass die Autoren hinsichtlich der Antragstellung auch immer auf Unterschiede zwischen erwachsenen Patient_innen und Kindern und Jugendlichen eingehen. Im neunten Kapitel des Leitfadens wird ausführlicher das Thema Umwandlungs- und Fortführungsanträge aufgegriffen. Dies ist insbesondere sinnvoll, da nach der neuen Psychotherapie-Richtlinie für Kurzzeitanträge in der Regel keine Berichtspflicht besteht und Umwandlungs- und Fortführungsanträge in der Praxis häufiger als zuvor von Relevanz sein dürften. Im zehnten Kapitel wird in knapper Weise darauf eingegangen, wie bei Ablehnung oder Kürzung von beantragten Leistungen vorgegangen werden kann.
Das Buch umfasst einen umfangreichen Anhang (67 Seiten), in dem Beispiele für Berichte an den Gutachter / die Gutachterin und Behandlungspläne für verschiedene psychische Störungen zu finden sind. Auch hierbei werden sowohl Berichte für Erwachsene als auch für Kinder und Jugendliche präsentiert. Zudem beinhaltet der Anhang des Buches das Berner Inventar für Therapieziele, Auszüge aus dem AMDP-Befundbogen (Arbeitsgemeinschaft Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie, 2018)<\litr>, den Leitfaden zum Erstellen des Berichts an die Gutachter_innen (PTV 3) sowie einer Gegenüberstellung des alten und des neuen Leitfadens für den Bericht an die Gutachter_innen.
Bei dem von Surall und Kunz vorgelegten Buch handelt es sich um einen äußerst hilfreichen Leitfaden, der Therapeut:innen bei der Abfassung des Berichts an den Gutachter / die Gutachterin im Rahmen der Verhaltenstherapie unterstützen kann. Hierbei kann der Leitfaden Psychotherapeut_innen in Ausbildung bei der Abfassung ihrer ersten Anträge unterstützen. Aber auch erfahrenen Kolleg_innen können bei dem Übergang in die neuen Antragsformalitäten, die mit der Reform der Psychotherapie-Richtlinie einhergingen, unterstützen werden. Hierbei ist insbesondere die Im Anhang befindliche Gegenüberstellung des alten und des neuen Leitfadens für den Bericht an den Gutachter / die Gutachterin hilfreich, um sich einen schnellen Überblick über die Änderungen zu verschaffen. Insgesamt werden die einzelnen Abschnitte des Berichts an den Gutachter / die Gutachterin sehr gut strukturiert und verständlich erläutert. Die vielen Beispiele und die ausführlichen Materialien im Anhang ergänzen zudem die Erläuterungen und erleichtern das Verständnis. Zu Beginn des Buches wäre zudem noch eine Abbildung hilfreich gewesen, die den Ablauf der Beantragung von Psychotherapie schematisch darstellt, um einen genaueren Überblick über die Beantragung von Psychotherapie nach der neuen Psychotherapie-Richtlinie zu erhalten. Auch ein Stichwortverzeichnis würde die Suche nach bestimmten Inhalten erleichtern.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich bei dem Werk von Surall und Kunz um einen sehr empfehlenswerten Leitfaden handelt, der im Rahmen der Antragstellung von Verhaltenstherapie genutzt werden kann. Aufgrund der klaren Struktur und Anschaulichkeit durch viele Beispielanträge bringt das Buch alle Voraussetzungen mit, um sich als Standartwerk zu etablieren, dass Therapeut_innen bei der Beantragung von Verhaltenstherapie in äußerst hilfreicher Weise unterstützt.
This work journal recounts the experiences of a project undertaken with students of the University of Trier over the course of two semesters. The project attempted to design and produce an innovative audio guide pertaining to the cultural heritage of the Roman city, with students gauging market opportunities, writing a business plan, researching information and producing content for the audio guide. The work created, „Talking Stones“ (https://www.talking-stones.de/), takes the listener on a tour of Roman Trier embedded in a literary narrative and is available via download on Google Play and the Apple App Store.
Der Diplomat und die Päpste
(2021)
Nach dem Ersten Weltkrieg wurde Diego von Bergen zum ersten deutschen Botschafter beim Heiligen Stuhl ernannt und vertrat die Weimarer Republik und Hitler-Deutschland bis 1943 am Vatikan. Bis weit in die Nachkriegszeit hinein galt er als der „nationalsozialistischen Mystik nicht empfänglich“.Da in der historischen Forschung inzwischen Konsens darüber herrscht, dass das Auswärtige Amt die Gewaltpolitik des NS-Regimes überall und zu jeder Zeit mitgetragen hat, liefert die Studie eine überfällige Neubewertung von Hitlers dienstältestem Botschafter. Sie schärft nicht nur das Bild des Amts als Akteur der Außenpolitik des Dritten Reichs, sondern lotet Handlungsspielräume des Botschafters aus und verortet ihn als Gegenspieler des Papstes. Zudem gelingt es methodisch innovativ, die personalpolitische Entwicklung des Amts und der Botschaft epochenübergreifend mitzuberücksichtigen.
Pathologisches Grübeln
(2021)
Der Brexit ist Realität geworden. Als das Vereinigte Königreich am 31.1.2020 um Mitternacht aus der EU ausgetreten ist, begann der Übergangszeitraum, auf den man sich im Austrittsabkommen geeinigt hatte. Während dieses Zeitraums galt das Unionsrecht in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im Verhältnis zum und im Vereinigten Königreich fort. Der Übergangszeitraum endete am 31.12.2020. Die folgende Abhandlung beschreibt die Rechtslage in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vom 1.1.2021 an.
Nachtrag: Als der Beitrag geschrieben wurde, war noch offen, ob es zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu einem Handels- und Kooperationsübereinkommen kommen würde. Mittlerweile liegt das entsprechende Handels- und Kooperationsabkommen vom 24.12.2020 vor. Es ist nach den Beschlüssen der zuständigen Gremien seit dem 1.1.2021 für einen begrenzten Zeitraum vorläufig und ab seinem regulären Inkrafttreten dauerhaft anzuwenden. Es enthält keine zusätzlichen Regelungen für die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union. Daraus ist zu schließen, dass der vorliegende Beitrag den mit dem Handels- und Kooperationsabkommen geschaffenen aktuellen Rechtsstand wiedergibt (Rolf Wagner).
Dingliche Arreste dürfen nach § 929 II ZPO nur innerhalb einer Frist von einem Monat vollzogen werden. Ergeht der Arrestbefehl nach mündlicher Verhandlung durch Endurteil, beginnt die Frist mit der Verkündung des Arrestbefehls. Wird ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden, wird die Einmonatsfrist mit der Zustellung der Arrestentscheidung an den Antragsteller in Gang gesetzt. Zum 1. 1. 2022 wird § 929 II ZPO um einen zweiten Satz erweitert werden. Soll „ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung“ vollzogen werden, so beträgt die Vollziehungsfrist nach dieser Regelung dann nicht nur einen Monat, sondern zwei Monate. Der folgende Beitrag geht der Frage nach, innerhalb welcher wirtschaftsrechtlicher Rechtsinstrumente der ziviljustiziellen Zusammenarbeit (Art. 81 AEUV) der Neuregelung Bedeutung zukommt.
Die Vollziehung eines inländischen Arrestbefehls ist nur innerhalb einer Monatsfrist ab seiner Verkündung bzw. ab Zustellung des Arrestbefehls an den Antragsteller möglich ( 929 Abs. 2 ZPO). Anhand eines Altfalls hat der EuGH entschieden, dass diese Vollziehungsfrist auch bei der Vollziehung ausländischer "Arrestbefehle" nach deren Vollstreckbarerklärung im Inland angewendet werden darf. Durch seine Entscheidung hat der EuGH Überlegungen zum Umgang mit ausländischen Arrestbefehlen angestoßen, die im Inland nach der derzeit geltenden Fassung der EuGVVO zu vollziehen sind. Dies macht insofern einen Unterschied, als die Neufassung der EuGVVO im Gegensatz zur Vorfassung kein Vollstreckbarerklärungsverfahren mehr vorsieht. Die bestehenden Rechtsunsicherheiten riefen den Gesetzgeber auf den Plan, der hierzu vor kurzem eine neue Regelung verabschiedet hat. Der folgende Beitrag stellt nicht nur die Entwicklung dieser neuen Vorschrift und deren Inhalt dar, sondern zeigt
Die EuGVVO wird zwar zu Recht viel gelobt. Einfach zu handhaben ist sie aber nicht. Denn die Verordnung enthält ein „Knäuel“ von Regelungen zur internationalen bzw. zur örtlichen Zuständigkeit. Der folgende Beitrag will dieses „Knäuel“ entflechten und dem Rechtsanwender darüber hinaus Hilfestellungen bei der Anwendung der zuständigkeitsrechtlichen Verweisungsnormen in dieser Verordnung geben.
Ein Schwerpunkt des Kinderehenbekämpfungsgesetzes liegt in der Beurteilung von Ehen, die im Ausland mit Minderjährigen geschlossen worden sind. Die Entscheidungen der deutschen Gerichte hierzu sind im Regelfall einzeln kommentiert worden. Ein Gesamtüberblick fehlt. Der folgende Beitrag will diese Lücke schließen.
The article discusses a court ruling of the Higher Regional Court of Hamm on jurisdiction concerning the “Diesel emission scandal”. The plaintiff had his domicile in Bielefeld (Germany). He bought a car in Cologne (Germany) where the seller had his domicile. Later on, the plaintiff brought an action for damages and for a declaratory judgment against the seller, the importer of the car (domicile: Darmstadt, Germany) and the producer of the car (domicile: in the Czech Republic) before the District Court of Bielefeld. The plaintiff argued that the producer of the car had used illegal software to manipulate the results of the emissions tests. He based his claim on tort. Against the first defendant he also claimed his warranty rights. In order to sue all three defendants in one trial the plaintiff requested the District Court of Bielefeld to ask the Higher Regional Court of Hamm to determine jurisdiction. In its decision the Court in Hamm took into account Article 8 No. 1 of the Brussels Ibis Regulation and § 36 I No. 3, II of the German Code of Civil Procedure.
Anknüpfend an den letztjährigen Bericht des Autors (Wagner NJW 2020, NJW Jahr 2020 Seite 1864) informiert dieser Beitrag die Praxis wiederum über die jüngsten rechtsvereinheitlichenden Arbeiten in Brüssel in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen sowie über den Stand der deutschen „Begleitgesetzgebung“. Kurz thematisiert wird außerdem das Verhältnis zum Vereinigten Königreich nach dem Brexit. Darüber hinaus wird ein Blick in die Pläne zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen geworfen und die aktuelle Rechtsprechung des EuGH auf diesem Rechtsgebiet vorgestellt.
Grundzüge der EuGVVO
(2021)
Der nach wie vor dichte Nebel der Corona-Pandemie lässt den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union („Brexit“) immer noch ein wenig aus dem Blickfeld geraten. Seine (zumeist negativen) wirtschaftlichen Auswirkungen – allein die deutschen Exporte nach Großbritannien sollen im Januar 2021 im Vergleich zum Vorjahresmonat aufgrund des zum 1.1.2021 erfolgten endgültigen Vollzugs des Brexits um rund 30 % gesunken sein (https://www.handelsblatt.com/politik/international/brexit-folgen-das-sind-die-brexit-folgen-fuer-grossbritannien-deutschland-und-die-eu/24129260.html) – bleiben daher zu sehr im Hintergrund. Dabei hat der endgültige Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU gerade für das Arbeitsrecht ganz erhebliche Konsequenzen.
Trotz erfolgreicher Impfkampagne droht nach dem Sommer eine vierte Infektionswelle der Corona-Pandemie. Ob es dazu kommen wird, hängt maßgeblich davon ab, wie viele Menschen sich für eine Corona-Schutzimpfung entscheiden. Am Impfstoff mangelt es nicht mehr, dafür an der Impfbereitschaft. Viele Arbeitgeber fragen sich daher, was sie unternehmen können, um die Impfquote in ihren Betrieben zu erhöhen.
Die Digitalisierung unseres Lebens löst die Grenzen zwischen Privat- und Berufsleben immer weiter auf. Bekanntes Beispiel ist das Homeoffice. Arbeitgeber begegnen aber auch zahlreichen weiteren Trends in diesem Zusammenhang. Dazu gehören „workation“, also die Verbindung zwischen Arbeit („work“) und Urlaub („vacation“) ebenso wie „bleisure“, dh die Verbindung von Dienstreisen („business“) und Urlaub („leisure“). Der Beitrag geht den rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür nach.
Philosophie der Personalität
(2021)
Die Philosophie der Person tritt mit dem Anspruch an, unser Selbstverständnis als Individuen artikulieren zu wollen. Wird die gängige Lesart von Personen als rationalen, selbstbewussten Individuen diesem Anspruch wirklich gerecht? In Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Ansätzen der Gegenwart arbeitet Moritz von Kalckreuth neben der rationalen auch die leibliche, emotionale und soziokulturelle Dimension von Personalität heraus und fragt nach der Möglichkeit, sie alle in einem „Syntheseversuch“ zusammenzuführen. Im Anschluss an Helmuth Plessners Philosophische Anthropologie, Nicolai Hartmanns Neue Ontologie und Max Schelers Phänomenologie lassen sich verschiedene Lesarten von Geist gewinnen, die sich für eine solche Verknüpfung der einzelnen Dimensionen von Personalität besonders eignen.
The design of qualitative, excellent teaching requires collaboration between teachers and learners. For this purpose, face-to-face teaching benefits from a long-standing tradition, while digital teaching is comparatively still at the beginning of its dissemination. A major developmental step toward the digitization of teaching was achieved in the context of university teaching during the Covid 19 pandemic in spring 2020, when face-to-face teaching was interrupted for months. During this time, important insights into the opportunities and limitations of digital teaching were gained. This paper presents selected results of a study conducted at four German universities and with 875 responses in spring 2020. The study uncovers opportunities and limitations of digital teaching from the students’ perspective and against the background of their experience in the completely digital semester. The results are used as a basis for deriving design guidelines for digital teaching and learning offerings. Based on a model for analyzing the design of teaching and learning formats, these indications are structured according to the elements learners, teachers, teaching content, environment and teaching style.
Dem Mitarbeiter zu Diensten
(2021)
Die Weiterbildung und Qualifizierung der Mitarbeiter sind zentrale Erfolgsfaktoren des digitalen Wandels. Die zentrale Herausforderung besteht darin, diese maßgeschnitten anzubieten sowie notwendige Akzeptanz nicht vorauszusetzen, sondern ebenso als Zielgröße anzusehen. Dies geschieht jedoch nur, wenn die Mitarbeiter als Partner gesehen werden, deren Bedürfnisse und Verständnis nachhaltig berücksichtigt werden. Dieser Beitrag schlägt vor diesem Hintergrund einen Ansatz vor, Weiterbildung als Personennahe Dienstleistung zu realisieren. Dafür wird zuerst ein skizzenhafter Überblick über grundlegende Kompetenzanforderungen des digitalen Wandels gegeben. Danach wird die aktuelle Situation betrieblicher Weiterbildung in der digitalen Transformation beleuchtet. Hierzu wurde in einem Zeitraum von sechs Monaten im Rahmen einer quantitativen Untersuchung erhoben, wie Beschäftigte die digitale Transformation ihres Unternehmens und daraus resultierende Bedarfe betrieblicher Weiterbildung wahrnehmen. Darauf basierend werden drei aktuelle Paradoxe abgeleitet, die mit einer Durchführung von Weiterbildung als Personennahe Dienstleistung verhindert werden können. Empfehlungen und Lösungsansätze werden hierzu diskutiert und weiterer Forschungsbedarf abgeleitet.
Der abschließende Beitrag des multidisziplinären Sammelbands zielt darauf ab Perspektiven und Befunde zur Mittelschicht in Österreich aus der Soziologie, der Ökonomie, den Politikwissenschaften und der Zeitgeschichte zusammenzufassen und Verknüpfungen zwischen unterschiedlichen Analysen und Disziplinen zu benennen. Im Ergebnis liefert diese systematisierende Analyse der Beiträge einen umfassenden status quo der österreichischen Mitte in Hinblick auf Bildungserträge, Religionsausübung, Solidaritäts- und Abgrenzungsprozesse, Wahlverhalten, Vertrauen in Institutionen, psychische Gesundheit, Geschlechterungleichheit und vieles mehr. Vor dem Hintergrund dieser Diskussion und werden neun Thesen zur jüngsten und zukünftigen Entwicklung der unter Druck stehenden gesellschaftlichen Mitte formulieren. Diese Thesen können als Beitrag zu einer laufenden gesellschaftspolitischen Debatte aber auch als Anregung für weitere sozialwissenschaftliche Forschung verstanden werden.
Application areas and drugs of Egyptian, Greek and Roman medi-cine are popular references of research in the field of recent aes-thetic dermatology. There, Cleopatra VII is referred to as “mother of chemical peeling” because she is said to have bathed in donkey’s milk. Although extremely popular, there is no ancient source sup-porting Cleopatra’s bath in milk. Nevertheless, Poppaea Sabina, the second wife of Emperor Nero, is said to has bathed in donkey’s milk to beautify her skin. The aim of the paper is to reconstruct the genesis and develop-ment of the modern myth of Cleopatra bathing in donkey’s milk. The origin of this myth can be traced back to the cinema of the 1930s. The result is that in the person of the actress Claudette Colbert her two roles as Cleopatra and Poppaea converged. This convergence was the basis for the popularization of the milk bath by the Cleopat-ra movie of 1963 with Elizabeth Taylor.
Einleitung
(2021)
Berühren changiert zwischen Buchstäblichkeit und Metaphorik. Gegenüber dem Distanzsinn des Sehens wird mit dem Berühren eine größere Unmittelbarkeit assoziiert. Doch die Möglichkeit des Kontaktes ist von Beginn an prekär. Das Berühren kann sich selbst nicht berühren. In das Berühren schiebt sich ein Dazwischen, das den Entzug dieser ambivalenten Figur bedingt. Diese aporetische Bestimmung des Berührens begründet das Unternehmen des Bandes. Jeder Eintrag wiederholt eine Bewegung des Berührens: In einzelnen Text- oder Bildlektüren werden Spuren verfolgt, die das Berühren im stetigen Sich-Entziehen in seinen mannigfaltigen Nachbarschaften hinterlässt. Die einzelnen Einträge generieren sich aus diesen Lektüren. Dabei spielt die Nachbarschaft der Einträge selbst eine tragende Rolle. So wird das Berühren zum produktiven Prinzip von Philologie als einer kollektiven Lektüre- und Schreibform.
Berühren Denken
(2021)
›Theorie‹ geht etymologisch auf ›Anschauen‹ zurück. Der Theoretiker gilt gemeinhin als distanzierter Zuschauer. Diese distanzierte Position wird hier hinterfragt. Die Beiträge stützen sich dabei auf eine theoretische Tradition, die sich am Tastsinn als Korrektiv des Sehsinns orientiert. Taktilen Erfahrungsdimensionen wie dem Berühren wird schon lange eine idealisierte ›unmittelbare Wahrnehmung‹ jenseits von begrifflicher Abstraktion zugeschrieben. Die Autorinnen und Autoren beleuchten dagegen die komplizierte Verwandtschaft von Berühren und Denken und die begrifflichen Verwicklungen und Potenziale des Berührens. Es werden nicht nur unterschiedliche Konzepte von Berührung in Philosophie und Kunst betrachtet, sondern auch theoretische Denk- und Schreibformen erkundet, die selbst ›Berührungen‹ mit sich bringen.
„Now is the winter of our discontent | Made glorious summer by this son of York“ – mit diesen Worten öffnet Shakespeares Richard III. Ein einziger Schau- spieler hat die Bühne betreten, beginnt zu reden und setzt so, alleine, das Stück in Gang – ein Novum für Shakespeare. Die frühneuzeitliche Bühne ist (fast) leer, die Zuschauer*innen hängen an den Lippen des Protagonisten, um durch seine Worte in die fiktive Welt des Dramas eingeführt zu werden.
Gleich mit dem ersten Wort versetzt Richard die Zuschauer*innen in eine andere Gegenwart: Fast wie eine hypnotische Anweisung konstituiert dieses „Now“ das Zeit-Raum-Gefüge der englischen Rosenkriege. Sich diesem thea- tralen „Now“ hinzugeben ist die Aufgabe der Zuschauer*innen. Sie sind auf- gerufen, „to forget (however briefly) everything they have experienced before. What matters is this ‚now‘, the hic et nunc of the theatre.“
Shakespeares Meteopoetik
(2021)
Shakespeare war zweifellos ›Meteopoet‹. Obwohl es die frühneuzeitliche Bühne, die ohne Kulisse, künstliches Licht und mit nur sehr beschränkten Requisiten auskam, vor allerhand Darstellungsprobleme stellen musste, bilden Wetterereignisse einen festen Bestandteil vieler seiner Dramen. Der über sechs Szenen andauernde Bühnensturm aus King Lear gehört zu den berühmtesten meteorologischen Momenten der westlichen Literatur. Schon in Julius Caesar, etwa sieben Jahre zuvor entstanden, leitet die Bühnenanweisung »Thunder and lightning« (JC 1.3; JC 2.2) ein sich über mehrere Auftritte erstreckendes Unwetter ein, das mit den damaligen Mitteln auf der Bühne inszeniert werden musste: Vermutlich kamen dabei in Holztrögen oder direkt auf dem die Bühne überspannenden Dachboden gerollte Kanonenkugeln und an Fäden geführte Feuerwerkskörper zum Einsatz, die Donner und Blitz simulierten. So auch in der Macbeth eröffnenden Hexenszene, zumindest lässt darauf die identische Bühnenanweisung schließen. Dass dieses Bühnenwetter hier nicht nur die übernatürliche Atmosphäre unterstützt, sondern tatsächlich auch meteorologisch relevant ist, verdeutlichen zwei Hinweise: Zum einen erfahren wir von Macbeth später selbst, dass er und seine Zeitgenossen den Hexen tatsächlich die Fähigkeit zuschrieben, das Wetter zu machen:
»Though you untie the winds, and let them fight / Against the churches« (Mac 4.1.52–53), ruft er den Hexen entgegen – es antworten drei Donnerschläge. Zum anderen berichten zwei Randfiguren von einem außergewöhnlichen Unwetter, das
just in der Nacht, in der Macbeth Duncan ermordet, gewütet hatte: »The night has been unruly: where we lay / The chimneys were blown down« (Mac 2.3.54–55), erzählt Lennox, eine Szene später ergänzt ein alter Mann, dass er zu seinen Lebzeiten keine vergleichbare »sore night« (Mac 2.4.3) gesehen habe. Wetterschilderungen vergleichbarer Art begegnen auch in Othello.
Was heißt Berühren Denken?
(2021)
Nichts (Luce Irigaray)
(2021)