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Die Arbeit untersucht die historische Entwicklung der Prätorianerpräfektur im 3. Jh. und bewertet die Funktion im Rahmen der kaiserlichen Herrschaftsordnung. Aufgrund der militärischen und politischen Krisen des 3. Jh. und der daran angepassten Herrschaftsstrategien erhielten die Prätorianerpräfekten umfassende Aufgaben. Die disparate Quellen- und Forschungslage beschreibt den Machtzuwachs und die Funktionsaufwertung der Prätorianerpräfekten in dieser wichtigen Phase aber sehr unterschiedlich. Ausgehend von den spätantiken Berichten geht die mehrheitliche Forschung zudem von einem Machtverlust der Prätorianerpräfekten unter Konstantin aus, dem eine Reformierung der Prätorianerpräfektur zugesprochen wird. Dieser Machtverlust lässt sich zeitlich und funktional jedoch nicht sicher bestimmen. In der Forschung wird dieser funktionale Abstieg oft mit der konstantinischen Demilitarisierung und Regionalisierung der Prätorianerpräfektur begründet. Bisher fehlte eine aktuelle Gesamtdarstellung, die die Prätorianerpräfektur in der Herrschaftsordnung des 3. Jh. bewertet und kategorisiert, um eine funktionale Abgrenzung zur klassischen Prätorianerpräfektur und zur Regionalpräfektur im 4. Jh. vorzunehmen.
Für diese funktionale Abgrenzung wurden in dieser Arbeit die Funktionsmerkmale und historischen Zusammenhänge der Prätorianerpräfektur im 3. Jh. abstrahiert und hieraus der Idealtypus einer „Kaiserlichen Magistratur“ gebildet. Die Ergebnisse dieser Abstrahierung zeigen die Prätorianerpräfektur im 3. Jh. als eine kommunikative Schnittstelle zwischen dem Kaiser und den leitenden Stellen der Zentral- und Provinzadministration. Die Prätorianerpräfektur übernahm hierbei eine leitende Stabsfunktion, die im Zusammenhang mit der höchsten inappellablen Gerichtsbarkeit die zweite Funktionsträgerebene nach dem Kaiser bildete. Diese Funktion übten die Prätorianerpräfekten ohne territoriale Bindung bis zum Ende der Tetrarchie bzw. bis zur frühen Herrschaft Konstantins aus.
Die Konferenz „International Conference for the 10th Anniversary of the Institute of Comparative Law” hat am 24. Mai 2013 in Szeged stattgefunden. Im Rahmen der viersprachigen Konferenz haben mehr als dreißig Teilnehmer ihre Forschungsergebnisse präsentiert. Der Essay von Zoltán Péteri blickt auf die Disziplin aus der Perspektive der Wissenschaftsgeschichte. Katalin Kelemen und Balázs Fekete gehen in ihrem Aufsatz der Frage nach, welchen Weg die Versuche der Klassifikation der Rechtssysteme von Osteuropa in der späten Phase der Umbrüche der 1980/90er Jahren genommen haben. Die historische Betrachtungsweise mit Bezug auf Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung spiegelt sich auch in anderen Essays wider, vor allem in den Aufsätzen von Szilvia Bató, Magdolna Gedeon und Béla Szabó P. sowie auch in den Aufsätzen von Péter Mezei und Tünde Szűcs. Attila Badó analysiert die Rechtsvergleichung aus der Sicht des Rechts, der Soziologie und der Politikwissenschaft anhand von Untersuchungen über das Sanktionsystem der Richter in den USA. Diese politikwissenschaftliche Seite wird auch in den Aufsätzen über die aktuellen Fragen der europäischen Integration von Carine Guemar und Laureline Congnard betont. Eine Reihe von Aufsätzen behandeln die konventionelle normative Komparatistik auf dem Gebiet des Verfassungsrechts (Jordane Arlettaz und Péter Kruzslicz), Gesellschaftsrechts (Kitti Bakos-Kovács), Urheberrechts (Dóra Hajdú) und Steuerrechts (Judit Jacsó). Daneben bilden eine weitere Gruppe die Aufsätze von János Bóka und Erzsébet Csatlós, die die Verwendung der vergleichenden Methode in der Praxis der Rechtsprechung untersuchen. Die Rechtsvergleichung ist eine sich dynamisch entwickelnde Disziplin. Die Konferenz und dieser Band dienen nicht nur der Würdigung der bisherigen Arbeit des Instituts für Rechtsvergleichung, sondern zeigen gleichzeitig neue Ziele auf. Die wichtigsten Grundsätze bleiben aber fest verankert auch in einem sich stets verändernden rechtlichen und geistigen Umfeld. Das Motto des Instituts lautet „instruere et docere omnes qui edoceri desiderant“ – „alle lehren, die lernen wollen.“ Auch in den folgenden Jahrzehnten werden uns der Wille des Lernens und Lehrens, die Freiheit der Forschung sowie die Übertragung und Weiterentwicklung der ungarischen wie globalen Rechtskultur leiten.