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Über kaum ein Thema werden so hitzige Debatten geführt wie über Geschlechtsidentität. Das Wissen darum, dass Gender sozial konstruiert ist, wird von Anti-Gender Aktivist*innen häufig als ‚Gender-Ideologie‘ bezeichnet und ruft heftige Gegenreaktionen hervor. Dies gilt nicht nur in Deutschland – sondern länderübergreifend. Auffällig viele der transnationalen Anti- Gender Mobilisierungen der letzten 20 Jahre finden bezogen auf Bildungseinrichtungen statt. Dieser Beitrag widmet sich der besonderen Rolle der Universität und der Wissenschaft für transnationale Anti-Gender Diskurse. Anhand verschiedener Beispiele zeige ich auf, dass das Verhältnis zwischen Anti-Gender Bewegungen und Wissenschaft geprägt ist von widersprüchlichen Dynamiken, von Abgrenzung aber auch Imitation. In ihrem Zusammenspiel wirken beide Dynamiken mobilisierend und tragen zum Erstarken regressiver Rollenbilder und antidemokratischer rechter Bewegungen in der breiteren Gesellschaft bei. Der letzte Teil des Beitrags ruft daher zu mehr Selbstreflexion der wissenschaftlichen Praxis auf Grundlage feministischer und intersektionaler Ansätze auf.
§ 219a StGB
(2023)
„Und damit ist der Gesetzentwurf angenommen“, heißt es am Freitag den 24. Juni 2022 um 10:33 Uhr im Deutschen Bundestag. Unter Zustimmung der Fraktionen Die Linke, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP wurde soeben die Streichung des § 219a StGB beschlossen. § 219a StGB stellte es bis dahin unter Strafe, wenn Ärzt:innen frei zugänglich Informationen zum Schwangerschaftsabbruch etwa auf ihrer Website zur Verfügung stellten. Der vorliegende Beitrag gibt einen chronologischen Überblick über diese nun historische Norm von deren Entstehung bis zu ihrer jüngst beschlossenen Abschaffung.
Eine vollumfängliche Beleuchtung des § 219a StGB ist insbesondere aufgrund der divergierenden Ansichten zur Geschichte der Norm, des Normcharakters und der mit der Abschaffung einhergehenden weiteren Reformbestrebungen lohnenswert.
Im Rahmen der EuGVVO hat der Kläger seine Klage grundsätzlich in dem Staat zu erheben, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Ausnahmen hiervon gibt es insbesondere in Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen. Der Versicherungsnehmer und der Verbraucher können gegen den Versicherer bzw. gegen den Unternehmer insbesondere an ihrem Wohnsitz gerichtlich vorgehen. Der Arbeitnehmer kann seine Klage gegen den Arbeitgeber zwar nicht an seinem Wohnsitz, aber an dem Ort erheben, an dem oder von dem aus er gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (gewöhnlicher Arbeitsort). Zuständigkeitsrechtliche Probleme ergeben sich, wenn der Versicherungsnehmer, der Verbraucher oder der Arbeitnehmer seine Forderung an einen Dritten abtritt. Dann ist in erster Linie zu klären, ob der Dritte die abgetretene Forderung auch an seinem Wohnsitz bzw. an seinem gewöhnlichen Arbeitsort erheben kann. Diese Problematik ist Gegenstand des Beitrags.
Zukunftswissen?
(2023)
Wirtschafts- und Sozialverträglichkeit des Klimaschutzes als Verfassungsgebot und Staatsräson
(2023)
Whistleblowing
(2023)
Im Vergleich zu Umfragen an Wahrscheinlichkeitsstichproben bieten Umfragen an Access-Panels, die auf Nicht-Wahrscheinlichkeitsstichproben basieren, unbestreitbare wirtschaftliche Vorteile. Diese Vorteile gehen jedoch mit unvermeidbaren Qualitätseinbußen einher, die auch dann bestehen bleiben, wenn Erstere sehr niedrige Responseraten haben. Daher müssen die wirtschaftlichen Vorteile und die methodischen Einschränkungen gegeneinander abgewogen werden. Es wird argumentiert, dass diese Abwägung anhand normativer Festlegungen erfolgen muss. Unter Anwendung der hier vorgeschlagenen Maßstäbe kommt der Beitrag zu dem Schluss, dass die Qualitätsansprüche an über Massenmedien verbreitete Meinungsumfragen höher sein sollten als für rein (sozial)wissenschaftliche Zwecke.
Einleitung
Pflege in Deutschland befindet sich in einem Veränderungsprozess. Die politisch forcierte Zuwanderung von Pflegekräften sowie die Akademisierung führen zu einem enormen Anpassungsdruck bei allen Beteiligten. Wie wirkt sich dies auf den Arbeitsalltag aus?
Methoden
Die qualitative Datenbasis umfasst bisher 36 Tage Teilnehmende Beobachtung, 17 Themenzentrierte Leitfadeninterviews sowie vier Gruppendiskussionen in vier Pflegeteams zweier Krankenhäuser. Die Analyse erfolgt mit der Dokumentarischen Methode.
Ergebnisse
Am Beispiel der Grundpflege (u. A. dem „Waschen“) wird deutlich, wie die Pflegeteams ihren Arbeitsalltag neu aushandeln. Die Teams mit einer hohen migrationsbezogenen Diversität argumentieren eher, dass die Aufgaben der Grund- und Behandlungspflege entsprechend der Qualifikation als Hilfs- oder Fachkraft erledigt werden sollen. Hier treten stereotype (kulturalisierende) Zuschreibungen in den Hintergrund. Demgegenüber berufen sich Pflegeteams mit einer niedrigen migrationsbezogenen Diversität eher darauf, dass die Grundpflege in Deutschland – anders als in anderen Ländern – zu den Aufgaben einer examinierten Pflegefachkraft zählt. Kolleg*innen aus dem Ausland wird die pflegerische Kompetenz daher eher abgesprochen.
Schlussfolgerung
Die Frage nach der Aufteilung von Grund- und Behandlungspflege, ist auf allen Stationen virulent. Die Teams entwickeln jedoch in Abhängigkeit von ihrer spezifischen Heterogenität unterschiedliche Umgangsweisen. Demzufolge sollte sich Personal- und Organisationsentwicklung insbesondere an den Pflegeteams orientieren.
Wahlen in der Türkei
(2023)
Dieser Beitrag befasst sich mit der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr, sich an Auslandseinsätzen im gesamten Konfliktspektrum beteiligen zu können. Vor dem Hintergrund der „Zeitenwende“ werden drei Konflikte unterschiedlicher Intensität in der Ukraine, Afghanistan und Mali untersucht. Er bewertet sodann das Leistungspotenzial der Bundeswehr und gibt Empfehlungen für den Fähigkeitenaufbau: Neben der Modernisierung des Panzer- und Artilleriedispositivs fehlen vor allem Drohnen zur Fernaufklärung und als verharrende Waffen sowie eine wirksame Luftunterstützung – die jedoch in zwischenstaatlichen Konflikten hoher Intensität nur eingeschränkt einsetzbar sein wird.
Virtual Reality
(2023)
Zahlreiche aktuelle Gerichtsentscheidungen haben der strafrechtswissenschaftlichen Diskussion über den Beginn des Versuchs beim Wohnungseinbruchsdiebstahl neue Impulse gegeben. Dabei geraten sogar strafrechtsdogmatische Lehrsätze, die eine feste Verankerung zu haben scheinen, ins Wanken. Da Diebstahl in allen Variationen zum Kernbereich des strafrechtlichen Examensstoffes gehört, sollten Studierende über diese Entwicklung informiert sein. Denn klausurtaugliche Sachverhalte realer Fälle kehren oft nach einiger Zeit als Prüfungsaufgabe wieder. Damit fließen auch neue Vorschläge der strafrechtlichen Lehre, die durch derartige Fälle inspiriert wurden, in das Prüfungsgeschehen ein. Nicht alles muss man kennen, wenn man im Examen Erfolg haben will. Aber umfassende Informiertheit über herrschende und abweichende (Minder-)Meinungen schadet nicht. Der Beitrag erklärt, worauf es bei der Prüfung des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls nach bislang herrschender Lehre ankommt und auf welche argumentativen Neuerungen man sich möglicherweise einstellen muss.
Zu den priorisierten Legislativvorhaben der EU-Kommission zählten zuletzt vor allem auch solche, welche die Nutzbarkeit von Daten zur Wohlfahrtssteigerung im Binnenmarkt zum Gegenstand haben. Der Data Governance Act ist bereits in Kraft; nun liegt der Vorschlag für einen Data Act vor. Dieser Beitrag behandelt dessen Verhältnis zum EU-Datenschutzrecht. Hierbei wird deutlich, wie schmerzlich eine ausgefeilte sekundärrechtliche Konkurrenzlehre fehlt.
Verantwortungseigentum ist mittlerweile mehr als ein Nischenthema innerhalb der Rechtswissenschaft und unternehmerischen Praxis. Unternehmen werden in Verantwortungseigentum gegründet oder umgewandelt, also die persönlichen Gewinne der Gesellschafter perpetuiert und die Nachfolge reguliert. Auch der Profifußball stellt sich immer wieder die Frage nach der richtigen Balance zwischen Gewinnstreben und Gemeinwohl. Das wirft Fragen nach alternativen Gestaltungsmöglichkeiten auf, für die das Verantwortungseigentum eine Lösung bieten könnte.
Reflexion wird als notwendig für die professionelle Entwicklung von Lehrer:innen und die Verbesserung von Unterricht angesehen, wenngleich aus theoretischer Sicht große Uneinigkeit über den Begriff selbst, den Reflexionsprozess und die damit verbundenen Kompetenzen herrscht.
Ziel dieser Arbeit war die Entwicklung, Untersuchung und Weiterentwicklung eines Reflexionsmodells mit einem theoriebasierten, klaren Konzept des Reflexionsprozesses und einem passenden Anspruch an die Reflexionsleistung der Reflektierenden. Grundlage für die empirische Untersuchung waren N = 132 Selbstreflexionstexte von N = 22 Studierenden aus dem Praxissemester Physik. Zur Codierung der Texte wurden vier mittels qualitativer Inhaltsanalyse entwickelte Manuale angewandt. Mit quantitativen Methoden wurden Zusammenhänge zwischen strukturellen Elementen, Begründungen, Inhalten und dem Qualitätsmerkmal Reflexionstiefe überprüft.
Es zeigte sich ein "Überhang an Negativität": negative Bewertungen, negative Reflexionsauslöser und negative Inhalte hängen signifikant positiv mit größerer Reflexionstiefe zusammen. Auf Grundlage der empirischen Ergebnisse wurde das Reflexionsmodell mit externaler und internaler Zielorientierung (REIZ) entwickelt. Zudem wurde darauf aufbauend eine Definition für Reflexionstiefe in vier Argumentationsclustern formuliert. Für die Lehrkräftebildung wird der in REIZ dargestellte differenzierte Ansatz der Zielorientierung von Reflexion empfohlen.
Nachdem sich das BVerfG 2005 auf eine verfassungsrechtliche Garantie einer zwingenden, bedarfsunabhängigen Mindestbeteiligung der nächsten Angehörigen am Nachlass festgelegt hat, ist die Diskussion um das Pflichtteilsrecht abgeebbt. Ein radikaler Vorschlag aus dem Schrifttum könnte den Diskurs jetzt neu entfachen: An die Stelle des Quotenpflichtteils soll ein bedarfsabhängiger Angehörigenschutz in Form eines passiv vererblichen Unterhaltsanspruchs treten. Der Beitrag greift diesen Ansatz auf, beleuchtet Vorzüge und Schwächen des vorgelegten Konzepts und formuliert Fragen für die weitere rechtspolitische Debatte. Ergänzt werden die Überlegungen durch den Entwurf eines gesetzlichen Pflegevermächtnisses. De lege ferenda wird für einen vollständigen Systemwechsel von der zwingenden Mindestbeteiligung naher Angehöriger zu einer von den Gedanken der Alimentation und der Äquivalenz getragenen Nachlassteilhabe plädiert.
Umstieg auf S/4HANA
(2023)
Sehr viele langjährige R/3-Nutzer stehen derzeit vor der Frage, wie sie sich hinsichtlich des Upgrades auf S/4HANA entscheiden sollen. Die Wartung für R/3 endet absehbar in den nächsten Jahren, und mit S/4 kommen neue Möglichkeiten, aber auch neue Herausforderungen. Dieser Beitrag beschreibt die Entscheidungen, die bei der Prüfung eines Umstiegs auf S/4HANA getroffen werden müssen und zeigt diese am Beispiel eines Multi-Channel-Handelsunternehmens.
Umfassend oder überfrachtet?
(2023)
In der Theorie klingt es erst mal pädagogisch und didaktisch verlockend: Umfassend ausgebildete Lehrkräfte verharren nicht stur in ihren fachlichen Grenzen, sondern unterrichten Phänomene in ihren mannigfaltigen Zusammenhängen. So erwerben Schüler*innen die Möglichkeit, Sachverhalte umfassend aus verschiedenen Perspektiven zu betrachten und ihnen kompetent zu begegnen. Im Hinblick auf eine vollgestopfte Stundentafel scheint dies auch zeitlich effizient: Warum verschiedene Fächer aufwenden, wenn man drei oder vier Bildungsanliegen in einem zweistündigen Fach unterbringen kann?
Animal Welfare Versus Commercial Animal Use. Commercial Use of Animals Outside Agriculture: The forms of commercial animal use beyond agriculture are diverse. This includes, for example, circuses and working with film animals. However, the associated animal welfare problems have so far not been discussed in great detail. The authorities work mainly with non-binding expert opinions instead of legal regulations. The various instruments of the executive branch in this area will be dealt with, as well as possible new perspectives for animal protection law - and its limits.
Tiere
(2023)
The main reason for human dignity is our capacity for autonomy. By virtue of our gift of reason we can relativize our purposes in the interests of others and set limits for ourselves. This also gives rise to our duty to recognize and respect animals. From the recognition of every living being as an end in itself follows the duty to respect its intrinsic value. But since animals are not recognized de lege lata as legal subjects with their own rights and cannot adequately assert their interests, the right to rights based on their dignity remains only a moral one. Law that does not posit this right is immoral and therefore unjust.
Thomas Brehl (1957–2010)
(2023)
Taubblind, Juristin
(2023)
Soziale Schließung
(2023)
Social Scoring
(2023)
Social Media
(2023)
Im Zentrum dieser Forschungsnotiz steht die Frage nach der Bewertung von Einkommensungleichheit in der österreichischen Gegenwartsgesellschaft. Anhand von ISSP- und SSÖ-Daten können unsere Analysen diesbezüglich zeigen, dass Einkommensungleichheit von einer großen Mehrheit aktuell als zu hoch wahrgenommen wird. Zudem sehen die Menschen in Österreich sehr häufig den Staat in der Verantwortung Einkommensungleichheit abzubauen; viel häufiger als das in anderen europäischen Ländern der Fall ist. Während der Bereich Gesundheit und Pension seit Mitte der 1980er von der überwiegenden Mehrheit als staatliche Aufgabe gesehen wurde, liegt die Verantwortung für den Abbau von Einkommensungleichheit auf einem niedrigeren Zustimmungsniveau. Die Befürwortung der Absicherung von Arbeitslosen als Verantwortung des Staats nimmt aktuell eher ab, trotz der gestiegenen Arbeitslosigkeit zu Beginn der Pandemie. Schließlich zeigen unsere Regressionsanalysen, dass Unterschiede in der Beurteilung von Einkommensungleichheiten u. a. durch sozio-demographische Faktoren, die berufliche Stellung, das Haushaltseinkommen aber auch durch persönliche Einstellungen und Gerechtigkeitsüberzeugungen erklärt werden können.
Semantik der Textgestalt
(2023)
Die Herstellung von Produkten bindet Energie sowie auch materielle Ressourcen. Viel zu langsam entwickeln sich sowohl das Bewusstsein der Konsumenten sowie der Produzenten als auch gesetzgebende Aktivitäten, um zu einem nachhaltigen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen zu gelangen. In diesem Beitrag wird ein lokaler Remanufacturing-Ansatz vorgestellt, der es ermöglicht, den Ressourcenverbrauch zu reduzieren, lokale Unternehmen zu fördern und effiziente Lösungen für die regionale Wieder- und Weiterverwendung von Gütern anzubieten.
Reformen bei Elterngeld und Ehegattensplitting könnten gleichstellungspolitische Impulse setzen
(2023)
Germany is characterised by large gender gaps in the labour market. Both the gender pay gap as well as the gender gap in working hours are among the highest in Europe. Family policy reforms such as increasing the parental leave period that is ear-marked for fathers as well as reducing the high marginal tax rates for secondary earners resulting from the joint taxation of married couples with full income splitting (“Ehegattensplitting”) could help to mitigate the existing gender gaps in the labour market. These reforms are also paramount due to the increasing labour scarcity stemming from the demographic change.
Raub mit Luftpumpe
(2023)
Die Verwendung von Pyrotechnik im und um das Stadion ist wohl eines der größten Reizthemen im Fußball, der gemeinhin als Volkssport Nummer eins gilt. Kaum ein Stilmittel polarisiert mehr als dasjenige der Bengalos, Böller, Rauchbomben und Leuchtraketen. Der Autor nimmt sich in seiner Untersuchung der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände im Fußball aus der Perspektive des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts an. Dabei untersucht er differenziert die sich in diesem Zusammenhang ergebenden straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Fragestellungen mit Blick auf das geltende Recht, lässt es jedoch auch nicht vermissen, mögliche Reformansätze aufzuzeigen. Das Werk nimmt sich dem Phänomen der Pyrotechnik hierbei in einem bis dato einmaligen Umfang an.
Pulp Science?
(2023)