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Back in 1949, and thus only one year after the 1948 Universal Declaration of Human Rights, the four Geneva Conventions were adopted, providing a strong signal for a new world order created after 1945 with the United Nations at their centre and combining as their goals both the maintenance of peace and security and the protection of human rights, but also recognising, realistically, that succeeding generations had so far not yet been saved from the scourge of war. Hence, the continued need for rules governing, and limiting, the means and methods of warfare once an armed conflict has erupted. At the same time, the international community has unfortunately not been able so far to fully safeguard individual human rights, its efforts to that effect and the continuous development of international human rights law over the years notwithstanding.
Die EMRK und nationales Recht : Deutschland - eine Spurensuche / Österreich - ein Köningsweg?
(2004)
Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat auch die Europäische Menschenrechtsarchitektur ins Wanken gebracht. Der Europarat reagierte schnell und beendete die Mitgliedschaft der Russischen Föderation. Aus diesem Anlass blickt der Beitrag zurück auf die wechselvolle Geschichte der Mitgliedschaft Russlands im Europarat. Seit dem Beitritt vor 26 Jahren haben Konfrontationen die – oftmals kurzen– Phasen der Kooperation überschattet. Das wirft die Frage auf, inwieweit die „Politik des Dialogs“ gegenüber der Russischen Föderation geeignet war, die Menschenrechtslage in Russland zu verbessern. Der Beitrag legt zudem die rechtlichen Grundlagen von Beitritt und Ende der Mitgliedschaft dar und untersucht, wie sich der Ausschluss auf die Anwendbarkeit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auswirkt. Der Ausschluss Russlands stellt einen Wendepunkt dar. Zwar wird damit ein potenziell gefährlicher Präzedenzfall geschaffen. Jedoch entsteht durch die geschlossene Reaktion der restlichen Mitgliedstaaten auch ein Momentum für Reformen und eine Rückbesinnung auf das Gründungsziel des Europarates – die kollektive Durchsetzung der Menschenrechte.
Das Buch enthält eingangs eine Einführung in den Menschenrechtsschutz auf der europäischen Ebene, die die erschiedenen Institutionen, Garantieen und Überwachungsmechanismen vorstellt. Der zweite Beitrag beschreibt die historische Entwicklung des Minder-heitenschutzes und seine heutige Ausformung. Im dritten Beitrag wird der Schutz vor Folter auf internationaler und europäischer Ebene behandelt und auf Fragen eingegangen, die sich in diesem Zusammenhang für die Bundesrepublik Deutschland stellen. Der vierte Abschnitt erörtert die sprachenrechtliche Situation von Minderheiten, wobei besonderes Augenmerk auf die Rechtsentwicklung in Europa gelegt wird. Im letzten Beitrag diskutiert der Autor den Zusammenhang von Rassismus und Menschenrechten.
Die Reform des Amtsrechts der Staatsanwaltschaft : europarechtliche und völkerrechtliche Impulse
(2005)
Die Untersuchung legt zunächst das geltende Amtsrecht der Staatsanwaltschaft dar und gibt dann einen Überblick über die verschiedenen Stadien der seit vielen Jahrzehnten geführten Reformdiskussion. Dieser sollen durch Impulse aus dem Europarecht und dem Völkerrecht neue Argumente zugeführt werden. Die Europäischen Gemeinschaften betreiben die Einführung eines Europäischen Staatsanwaltes. Dieser soll im Rahmen der Betrugsbekämpfung zu Lasten des Gemeinschaftshaushaltes Ermittlungen durchführen. Seine Rechtsstellung unterscheidet sich signifikant von der des deutschen Staatsanwalts. Hinzu kommen bedenkenswerte Hinweise für die Rechtsstellung von Anklägern aus dem Völkerrecht. So sind die Ankläger vor dem Internationalen Strafgerichtshof und den Ad-hoc-Straftribunalen für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda selbständige Organe dieser Gerichte und ausdrücklich weisungsfrei. Dieses Buch untersucht, inwieweit Europa- und -in geringerem Ausmaß- Völkerrecht die Diskussion über die Reformbedürftigkeit des Amtsrechts der Staatsanwälte in Deutschland zu beeinflussen vermögen.
Das Verbot rassischer Hetze und die Strafbarkeit der sog. Holocaustlüge : Art. 19/20 des IPbpR
(2002)
Eine wertorientierte Rechtsordnung ist vor die Aufgabe gestellt, gegebenenfalls konfligierende Werte untereinander in Ausgleich zu bringen: Freiheit der Meinungsäußerung einerseits, das Verbot bestimmter Inhalte, um Ehre und Leben von Menschen zu schützen, andererseits. Der Aufsatz stellt den Umfang der Meinungsäußerungsfreiheit nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte dar und beschreibt die Möglichkeiten zulässiger Beschränkungen. Er geht weiterhin auf die Strafbarkeit der sogenannten Holocaustlüge in der Bundesrepublik Deutschland ein.
Human Rights
(2002)
Das globale Menschenrechtssystem : Entwicklungsstand und Voraussetzungen seiner Verwirklichung
(2009)
Der Beitrag beschreibt die geschichtliche Entwicklung des Menschenrechtsschutzes auf der europäischen Ebene und konzentriert sich dann auf seine derzeitige Ausgestaltung. Im Mittelpunkt der Darstellung stehen die im Rahmen des Europarates erarbeiteten menschenrechtlichen Garantien, hier insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention. Der im Rahmen der KSZE/OSZE vermittelte Menschenrechtsschutz wird ebenso be-handelt wie der Bereich der Europäischen Gemeinschaft / Europäischen Union.
Der Aufsatz behandelt die völkerrechtlichen Grundlagen des Folterverbotes sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und erläutert die Möglichkeiten der völkerrechtlichen Überwachungen. Besonderes Gewicht liegt hierbei naturgemäß auf der Arbeit des Ausschusses gegen die Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.
Der Beitrag zeichnet die völkerrechtlichen Normierungen des Verbotes der Todesstrafe nach und erläutert, welche Beschränkungen der staatlichen Souveränität im Bereich der Todesstrafe auferlegt sind. Als Ergebnis kann festgestellt werden, daß es kein generelles, jeden Staat bindendes Verbot der Todesstrafe gibt. Noch ist es so, daß ein Staat sich direkt und ausdrücklich zur Abschaffung der Todesstrafe bekennen muß solange er dies nicht tut, ist die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe bei Beachtung bestimmter rechtsstaatlicher Kautelen völkerrechtlich gesehen zulässig.
Aliens, intregration
(2008)
Xenophobia
(2008)
Die Studien analysiert die seit dem Beitritt mittel- und osteuropäischer Staaten nach dem Fall der Mauer ergangene Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Menschen-rechte und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Die Hauptgegenstände der entschiedenen Fälle werden gruppiert und die Ergebnisse der Entscheidungen kommentiert. Als Ergebnis wird festgestellt, daß die Unterschiede zwischen Beschwerden aus den alten und neuen Mitgliedstaaten recht gering sind. Dies zeigt, daß nach der - mehrere Jahre in Anspruch nehmenden - Aufarbeitung der aus den Transformationsprozessen resultie-renden Probleme die europäische Rechtsgemeinschaft, wie sie in der Satzung des Europa-rates und der Präambel der Europäischen Menschenrechtskonvention beschworen wird, Realität sein wird. Unsicherheitsfaktoren wie der Beitritt Rußlands und die Zunahme von Beschwerdeverfahren trotz der zwischenzeitlich eingetretenen Reform des Überwachungsmechanismus werden für die Zukunft zu berücksichtigen sein.
Der Beitrag übersetzt die Entscheidung des Menschenrechtsausschusses nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte im Fall Faurisson. Der französische Wissenschaftler war strafrechtlich belangt worden, weil er die Existenz von Gaskammern in NS-Konzentrationslagern geleugnet hatte. Der Ausschuß kommt zu dem Ergebnis, daß die Verurteilung eine zulässige Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit darstelle. In der Anmerkung wird der Fall in die bisherige Rechtsprechung des Menschenrechtsausschusses zur Meinungsäußerungsfreiheit eingeordnet.