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Dokumenttyp
- Wissenschaftlicher Artikel (477)
- Dissertation (251)
- Monographie/Sammelband (140)
- Rezension (140)
- Teil eines Buches (Kapitel) (98)
- Sonstiges (8)
- Arbeitspapier (8)
- Postprint (3)
- Konferenzveröffentlichung (2)
- Masterarbeit (1)
- Zeitschrift/Schriftenreihe (1)
Sprache
- Deutsch (1012)
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- Französisch (3)
- Italienisch (2)
- Mehrsprachig (1)
- Spanisch (1)
Schlagworte
- Völkerrecht (5)
- Deutschland (4)
- Grundrechte (4)
- Finanzverfassung (3)
- Rentenversicherung (3)
- Brandenburg (2)
- Drittwirkung (2)
- European Union (2)
- Flüchtling (2)
- Gemeinde (2)
Institut
- Öffentliches Recht (1129) (entfernen)
Riederle, M. W., Kommunale Spitzenverbände im Gesetzgebungsverfahren; Heidelberg, Müller, 1995
(1996)
Für deutsche Kinder, die sich im Gebiet des sog. Islamischen Staats aufhalten, kann sich aus Art. GG Artikel 2 Abs. GG Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. GG Artikel 1 Abs. GG Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 GG ein Anspruch auf Rückholung ergeben. Bei der Erfüllung der dem Anspruch zugrunde liegenden Schutzpflicht steht der Bundesregierung jedoch ein weiter Ermessenspielraum zu. Genaueren Aufschluss über weitergehende Anhaltspunkte zur Konkretisierung der Schutzpflicht geben die Spruchpraxen deutscher Gerichte und der UN-Menschenrechtsvertragsorgane, denen sich auch Hinweise für eine mögliche Erstreckung der Schutzpflicht auf Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit entnehmen lassen.
Schier, K., Die Bestandskraft staatskirchenrechtlicher Verträge; Duncker & Humblot, Berlin, 2009
(2010)
Die Trennung von Werbung und Programm gilt als »Magna Charta« des Medienrechts. In der Medienpraxis scheinen jedoch andere Spielregeln zu herrschen: Werbung soll dort so unauffällig wie möglich in das redaktionelle Programm eingebaut werden, um mit dem potenziellen Käufer erfolgreich zu kommunizieren. Immer neue programmintegrierte Werbeformen entstehen, die Programme darauf ausrichten, Markenprodukte in Szene zu setzen. Dieser Widerspruch zwischen Recht und Praxis bildet den Hintergrund dieser Arbeit. Im Schwerpunkt wird der Rechtsbegriff der Schleichwerbung im nationalen Medienrecht untersucht. Für die Bestimmung der verbotenen programmintegrierten Werbeform im Fernsehen und Internet stellt der Rundfunkstaatsvertrag die entscheidende Rechtsgrundlage dar. Insbesondere spielt die Schleichwerbung im Zusammenhang mit dem Influencer-Marketing eine große Rolle und daher klärt die Arbeit, was Werbebetreibende in sozialen Medien beachten müssen. Ferner werden die Aktualität und Angemessenheit der heutigen Regeln analysiert. Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Wolf-Rüdiger-Bub-Preis des Vereins der Freunde und Förderer der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam.
Die Kommunen in Rheinland-Pfalz werden von erheblichen Altschulden geplagt, vor allem in Form von Kassenkrediten (I.). Zugleich schränkt die verfassungsrechtliche Schuldenbremse (II.) die Möglichkeiten des Landes stark ein, durch eigene Aufnahme von Krediten die Mittel zu beschaffen, um die Kommunen auskömmlich zu finanzieren. In dieser Lage wurde die am 1.4.2022 beschlossene Änderung der rheinland-pfälzischen Landesverfassung (III.) ersonnen, welche dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit einräumt, einen Teil der kommunalen Altschulden zu übernehmen, ohne dass dies als Einnahme aus Krediten im Sinne der Schuldenbremse gewertet werden soll. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob diese Verfassungsänderung, die sich zwar im Einklang mit den Änderungsvorschriften der Landesverfassung befindet (IV.), nicht doch gegen die Schuldenbremse des Grundgesetzes verstößt (V.), was Bedeutung nicht nur für Rheinland-Pfalz, sondern auch für den Bund und die anderen Länder hätte. Nach einer ergänzenden Untersuchung der europarechtlichen Vorgaben (VI.) werden die wesentlichen Ergebnisse in einer Schlussbetrachtung (VII.) zusammengefasst.
Schulgesetz Rheinland-Pfalz
(2000)
Versammlungen sind der Ursprung der Demokratie. "Friedlich und ohne Waffen" darf der öffentliche Raum zur politischen Willensbildung genutzt werden. Aber gilt die Versammlungsfreiheit auch im öffentlichen Raum, der im privaten Eigentum steht? Diese Frage ist von großer Brisanz, wenn öffentlicher Raum privatisiert wird. Bahnhöfe, Flughäfen, Einkaufsstraßen und Marktplätze können im privaten Eigentum stehen - und dabei öffentlicher Raum bleiben. Müssen Eigentümer eines Geländes, das als öffentlicher Raum gestaltet ist, dort auch Versammlungen dulden? Wie verhält sich die Versammlungsfreiheit zum Schutz des Grundeigentums? Kann der Staat die Versammlungsfreiheit auf privatem Gelände durchsetzen? Und wie unterscheidet sich der Schutz zwischen der EMRK und dem Grundgesetz? Maria Scharlau geht der Frage nach, wie dieser Konflikt zwischen Versammlungsrecht und Eigentumsschutz zu lösen ist.
Die vorliegende Untersuchung zeigt das ständige Wachstum der Dimension und Bedeutung der staatlichen Schutzpflichten als eine eigenständige Funktion der Grundrechte. Mit jedem Fortschritt und der Entwicklung in der modernen Welt, entstehen in der Gesellschaft immer wieder neue Bereiche, die gesetzlicher Regulierung bedürfen. Daher ist die staatliche Aufgabe eindeutig: Der Staat muss die in der Verfassung ausgelegten Prinzipien in der Realität durch die Gesetze umsetzen und sie ständig wiederkehrend nachbessern. Daher ist der Staat gefordert, die Einzelnen repressiv und präventiv zu schützen. Die Dissertation untersucht die Problematik von staatlichen Schutzpflichten im Rahmen der Grundrechte der georgischen Verfassung vom 24. August 1995 im Vergleich mit den Menschenrechten und Grundfreiheiten der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Arbeit greift ein Grundrechtsproblem auf, das sich gerade in rechtlichen und politischen Umbruchssituationen wie diejenige, die Georgien als Nachfolgestaat der zerbrochenen Sowjetunion durchlebt, als besonders wichtig erweist. Auf dem Weg zur dogmatischen Entfaltung einer grundrechtlichen Schutzpflicht wird als eine Art Leitbild die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) herangezogen. Dies erklärt sich aus der Natur der EMRK, die sich als eine Art Verfassung für Europa darstellt und in Georgien seit 1999 in Kraft ist. In der Arbeit wird auf die deutsche Schutzpflichtenlehre verwiesen. Das erklärt sich aus der in Deutschland schon seit etwa 30 Jahren geführten Diskussion, die immer noch nicht abgeschlossen ist, aber aus der sich bemerkenswerte und kontroverse Ergebnisse ziehen lassen. Die Arbeit zeigt, dass die georgische Verfassung zahlreiche Ansätze der staatlichen Schutzpflichten – allgemeiner und konkreter Art – liefert, die auch vor allem in der Rechtsprechung des Georgischen Verfassungsgerichts verschiedentlich schon aufgegriffen wurden, durchaus zum Teil unter Rückgriff auf Aussagen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). Den Bereich der grundrechtlichen Schutzpflichten der georgischen Verfassung auszuleuchten ist für eine relativ neue Rechtstaatlichkeit eines postsowjetischen Staates wichtig, um den Anstoß für eine dringend nötige Debatte zu geben.
Die vorliegende Untersuchung zeigt das ständige Wachstum der Dimension und Bedeutung der staatlichen Schutzpflichten als eine eigenständige Funktion der Grundrechte. Mit jedem Fortschritt und der Entwicklung in der modernen Welt, entstehen in der Gesellschaft immer wieder neue Bereiche, die gesetzlicher Regulierung bedürfen. Daher ist die staatliche Aufgabe eindeutig: Der Staat muss die in der Verfassung ausgelegten Prinzipien in der Realität durch die Gesetze umsetzen und sie ständig wiederkehrend nachbessern. Daher ist der Staat gefordert, die Einzelnen repressiv und präventiv zu schützen. Die Dissertation untersucht die Problematik von staatlichen Schutzpflichten im Rahmen der Grundrechte der georgischen Verfassung vom 24. August 1995 im Vergleich mit den Menschenrechten und Grundfreiheiten der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Arbeit greift ein Grundrechtsproblem auf, das sich gerade in rechtlichen und politischen Umbruchssituationen wie diejenige, die Georgien als Nachfolgestaat der zerbrochenen Sowjetunion durchlebt, als besonders wichtig erweist. Auf dem Weg zur dogmatischen Entfaltung einer grundrechtlichen Schutzpflicht wird als eine Art Leitbild die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) herangezogen. Dies erklärt sich aus der Natur der EMRK, die sich als eine Art Verfassung für Europa darstellt und in Georgien seit 1999 in Kraft ist. In der Arbeit wird auf die deutsche Schutzpflichtenlehre verwiesen. Das erklärt sich aus der in Deutschland schon seit etwa 30 Jahren geführten Diskussion, die immer noch nicht abgeschlossen ist, aber aus der sich bemerkenswerte und kontroverse Ergebnisse ziehen lassen. Die Arbeit zeigt, dass die georgische Verfassung zahlreiche Ansätze der staatlichen Schutzpflichten – allgemeiner und konkreter Art – liefert, die auch vor allem in der Rechtsprechung des Georgischen Verfassungsgerichts verschiedentlich schon aufgegriffen wurden, durchaus zum Teil unter Rückgriff auf Aussagen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). Den Bereich der grundrechtlichen Schutzpflichten der georgischen Verfassung auszuleuchten ist für eine relativ neue Rechtstaatlichkeit eines postsowjetischen Staates wichtig, um den Anstoß für eine dringend nötige Debatte zu geben.
Das Öffentliche Medienrecht basiert auf verfassungs-, verwaltungs- und unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen. Es bezieht sich im Kern auf die klassischen Medien des Rundfunks, der Presse und des Films, muss aber auch beweisen, dass es den Wandel hin zu den neuen Medien sachgerecht zu bewältigen versteht. Die Grundfragen dieses abwechslungsreichen Rechtsgebiets werden in dieser Klausur thematisiert.
Securitas libertatis
(2021)
The question of the relationship between freedom and security is characteristic of the discourse in times of crisis. In the coronavirus pandemic, too, society is faced with the challenge of how a democratic order can overcome the security crisis while preserving its fundamental principles, such as individual freedom as a highest value. This article explores this question. Following Axel Honneth, it is based on a social concept of freedom, which understands a social coexistence of people in security as essential for freedom in general. Freedom and security are interpreted dialectically and are accordingly not regarded as bipolar opposites, but as a unity. Considering deontological and consequentialist approaches, the text simultaneously assumes a primacy of social freedom. This is due to its dialectical nature. Because of its social character, freedom also implies mutual responsibility between individuals.
Mit Inkrafttreten der NFA 2008 hat die Schweiz ihren Finanzausgleich umfassend reformiert und erstmals auch einen direkt umverteilenden Ausgleich zwischen den Kantonen geschaffen. Diese Reform blieb auf deutscher Seite weitgehend unbeachtet. Der Autor vergleicht zunächst die finanzverfassungsrechtlichen Grundstrukturen in beiden Ländern und erläutert das bestehende und das ab 2020 geltende deutsche System. Dem folgt eine umfassende Analyse des sekundären Finanzausgleichs in der Schweiz, sog. Finanzausgleich im engeren Sinn, mit ausführlicher Darstellung des Ressourcenausgleichs sowie des geografisch-topografischen und soziodemografischen Lastenausgleichs. Im Anschluss werden nach Problemschwerpunkten gegliedert Reformoptionen für Deutschland aufgezeigt. Der Autor plädiert insbesondere für einen nach Schweizer Vorbild gestalteten indikatorbasierten Lastenausgleich, um dem verfassungsrechtlichen Benennungs- und Begründungsgebot bei Sonderlasten besser gerecht zu werden.
Die Aufgabe der Selbstregulierung der Presse wird in Deutschland vom Deutschen Presserat wahrgenommen. Dieser sieht sich seit seiner Gründung fortwährender Kritik ausgesetzt. Die Arbeit geht der Frage nach, ob der Deutsche Presserat mit seiner bisherigen Tätigkeit den Ansprüchen an eine erfolgreiche Selbstregulierung gerecht wird. Sodann werden elf Lösungsvorschläge auf ihre rechtliche Umsetzbarkeit und ihre Auswirkungen auf die Pressekontrolle in Deutschland untersucht. Zudem wird das britische Modell der Presseselbstkontrolle mit dem deutschen verglichen, um Unterschiede und Gemeinsamkeiten aufzuzeigen, sowie Anregungen und Verbesserungsvorschläge für die Zukunft zu erforschen. Durch ähnliche Strukturen am Anfang ihres Entstehens und das größtenteils parallele Bestehen von Presseräten in beiden Ländern eignet sich explizit das britische Modell für einen Vergleich mit dem Deutschen Presserat.
Selbstverteidigung
(2001)
Should the binding effect of the judgements of the European Court of Human Rights be extended?
(2000)
Smend, Rudolf
(2021)
Sommermann, K-P. (Hrsg.); Perspektiven der Verwaltungsforschung; Berlin, Duncker & Humblot, 2002
(2004)
Mit Urteil vom 27. Oktober 2021 erklärte der Hessische Staatsgerichtshof das Corona-Sondervermögen des Landes Hessen wegen Verstoßes gegen mehrere Haushaltsgrundsätze für verfassungswidrig und ließ eine Anwendung der zugrunde liegenden Bestimmungen nur noch bis Ende März 2022 zu. Diese Entscheidung (I.) gibt Anlass, sich grundlegend mit Sondervermögen im staatlichen Haushaltsrecht zu beschäftigen. Angesichts des Konflikts von Sondervermögen mit etablierten Haushaltsgrundsätzen wird zunächst die grundsätzliche verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Sondervermögen erörtert (II.), bevor konkrete Vorgaben für die Zulässigkeit von Sondervermögen entfaltet werden (III.). In einer Schlussbetrachtung werden die wesentlichen Resultate zusammengefasst (IV.).
Staat und Zeit
(2006)