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Article 60
(2012)
Artikel 10 - 12
(1995)
Artikel 120 Rechnungsprüfung
(2022)
Artikel 210 (Koordinierung)
(2015)
Artikel 6 Ehe und Familie, Elternrecht, Wächteramt, Trennungsamt, Mutterschutz, uneheliche Kinder
(2023)
Artikel 7 Schulwesen
(2023)
Auftrag und Möglichkeiten der Kommission für Friedenskonsolidierung im System der Vereinten Nationen
(2019)
Vor dem Hintergrund der international steigenden Zahl an Konfliktrückfällen insbesondere im Anschluss an bereits offiziell für beendet erklärte Bürgerkriege und die daraus folgende zunehmende Relevanz von Peacebuilding-Maßnahmen der internationalen Gemeinschaft, wird in diesem Beitrag die Arbeit der Kommission für Friedenskonsolidierung der Vereinten Nationen untersucht. Einerseits werden hierbei, nach einigen einführenden Erläuterungen zum Begriff der Friedenskonsolidierung an sich sowie der Zusammensetzung und Funktionsweise der Kommission, zunächst ihre einzelnen Aufträge systematisch unter Einordnung in den Kontext des Peacebuilding-Systems der Vereinten Nationen herausgearbeitet und eine auswertende Bilanz unter ihre bisherige Erfüllung gezogen. Daran anschließend erfolgt eine Darstellung der zukünftigen Möglichkeiten der Kommission im Bereich der Friedenskonsolidierung unter besonderer Berücksichtigung ihres Potenzials innerhalb des Systems der Vereinten Nationen sowie der einschlägigen völkerrechtlichen Aspekte.
Baudewin, C., Der Schutz der öffentlichen Ordnung im Versammlungsrecht; Frankfurt, Lang, 2007
(2007)
BBodSchG § 5 Entsiegelung
(2000)
Der kommunale Bedarf ist groß, die Mittel sind endlich. Der kommunale Finanzausgleich dient auch in Sachsen der angemessenen Verteilung dieser Mittel, um den Bedarf zu decken. Im Folgenden wird zunächst der Begriff des kommunalen Bedarfs beleuchtet (I.), bevor die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Bedarfsorientierung im kommunalen Finanzausgleich betrachtet werden (II.). Vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten der Bedarfsermittlung (III.) werden das klassische Mittel der Einwohnerorientierung (IV.), die Berücksichtigung von Nebenansätzen (V.) und der moderne Ansatz der Ausrichtung an den Aufgaben (VI.) erörtert. Sodann werden die aus der Bedarfsorientierung sich ergebende Gruppenbildung (VII.) einerseits und die Berücksichtigung atypischer Einzelfälle (VIII.) andererseits thematisiert. Nach einer Betrachtung der sich aus der Bedarfsorientierung ergebenden Grenzen kommunaler Ansprüche (IX.) werden die gefundenen Ergebnisse zusammengefasst (X.).