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Anne-Katrin Wolf beschäftigt sich mit der Aktivlegitimation im Individualbeschwerdeverfahren der UN-Menschenrechtskonventionen. Sie gibt einerseits eine leitfadenartige Übersicht zum Zulässigkeitskriterium der Aktivlegitimation. Andererseits zeigt sie, dass die Auslegungspraxis der UN-Ausschüsse zu dessen Voraussetzungen derzeit an einigen Stellen zu eng gefasst ist, um einen effektiven Menschenrechtsschutz zu gewährleisten. Im Zentrum steht dabei die Kategorisierung der UN-Menschenrechtskonventionen anhand der jeweiligen Regelungsmaterie und die daran anknüpfende, unterschiedlich weit reichenden Beschwerdemöglichkeiten von Individuen und Kollektiven wie Verbänden oder Nichtregierungsorganisationen. Sofern eine Ausgestaltung durch die Ausschüsse selbst noch nicht erfolgt ist oder die Autorin bisher angewendeten Kriterien als defizitär bewertet, entwickelt sie Vorschläge zu einer möglichen Ausformung des Kriteriums der Aktivlegitimation in der Zusammenschau mit dem jeweiligen Schutzgehalt der Konvention.
Durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) wurden die sog. Entstrickungsregeln des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG sowie des § 12 Abs. 1 HS 1 KStG in das deutsche Steuerrecht aufgenommen. Die Vorschriften verfolgen das Ziel, das deutsche Besteuerungssubstrat abzusichern. Hierzu führte der Gesetzgeber gesetzestechnisch das Tatbestandsmerkmal des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Veräußerung oder Nutzung eines Wirtschaftsguts ein. Die Bedeutung dieses Begriffs sowie der Anwendungsbereich der Entstrickungsregeln sind seitdem in der Literatur vielfach diskutiert worden. Weitere Unsicherheit ergibt sich aus den Urteilen des BFH zur Aufgabe der finalen Entnahmetheorie. Diese betreffen zwar nicht das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik als gesetzliches Tatbestandsmerkmal, da sie zu einer Rechtslage vor Geltung des SEStEG ergangen sind. Inhaltlich setzen sich die Entscheidungen jedoch ebenfalls mit der Möglichkeit Deutschlands auseinander, sein Besteuerungsrecht gegenüber anderen Staaten durchzusetzen.
Gegenstand dieser Studie ist die Auslegung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Veräußerung oder Nutzung eines Wirtschaftsguts in der Form, in der es als Tatbestandsmerkmal Eingang in die Steuergesetze gefunden hat. Die Änderungen des SEStEG mit der Verwendung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik als normatives Tatbestandsmerkmal betrafen neben dem EStG und KStG auch das AStG und das UmwStG. Darüber hinaus könnte es das Potential für weitere zukünftige steuergesetzliche Regelungen zur Absicherung des deutschen Steueraufkommens aufweisen.
The Media Privilege under Data Protection Law: Journalism and data protection are fundamentally at odds with each other. In view of current developments, the need for a functioning regulatory concept for both legal positions is probably more important than ever. This conceptual balance is provided by the journalistic exemption in data protection law. The thesis focuses on the scope of the exception. It also identifies existing coherence problems between European and national law.
Das europäische Kurzberichterstattungsrecht im Lichte der Richtlinie über audivisuelle Mediendienste
(2011)
Das Leistungsstörungsrecht des polnischen Obligationsgesetzbuchs von 1933 und das deutsche Recht
(2019)
Als Folge der mehr als 120-jährigen Teilungszeit galten in Polen nach 1918 fünf verschiedene Zivilrechte. Die Verabschiedung eines Obligationsgesetzbuches 1933 war ein wesentlicher Schritt zur innerstaatlichen Rechtsvereinheitlichung. Die Bedeutung des deutschen Rechts in diesem Prozess wird in dem vorliegenden Buch am Beispiel des Leistungsstörungsrechts untersucht. Anhand ausgewählter Faktoren werden die Rahmenbedingungen damaliger polnischer Gesetzgebung beleuchtet, die durch die unterschiedliche Entwicklung der ehemaligen drei Teilungsgebiete geprägt waren. Die Autorin nimmt auch auf die Biographien der Gesetzesautoren Bezug. Eine Auswertung des damaligen deutschen Schrifttums zeigt zudem, dass das Gesetz in der deutschen Rechtswissenschaft positiv wahrgenommen wurde.
Digitalisierung ist das Schlagwort unserer Zeit und kaum ein Lebensbereich bleibt davon unberührt. Für den Einzelnen, die Gesellschaft, die Unternehmen und den Staat bietet sie immense Chancen. Die weiterhin nicht überstandene COVID-19-Pandemie führt dazu, dass dem digitalen Wandel in bisher ungeahnter Geschwindigkeit eine enorme praktische Bedeutung zukommt. Vor diesem Hintergrund erfolgt mit der Untersuchung ein Rechtsvergleich der Besteuerungsverfahren Österreichs und Deutschlands. Ziel ist es, über das Verfahren im Nachbarland zu informieren und die Unterschiede zum deutschen Recht pointiert herauszuarbeiten. Für Deutschland resultiert daraus die Chance, Konzepte und Lösungen der österreichischen Finanzverwaltung bei der Fortentwicklung von E-Government auszuwerten und sowohl von den positiven wie auch negativen Erfahrungen zu profitieren. So können konkrete Reformvorschläge für das deutsche Besteuerungsverfahren erarbeitet und die daraus resultierenden Chancen dargestellt werden.
Das Nonaffektationsprinzip
(2018)
Das Petitionsrecht und die Ausgestaltung des Petitionsverfahrens zum Landtag des Freistaates Sachsen
(2009)
Die Arbeit beschäftigt sich mit den aktuellen Regelungen des deutschen Aufenthaltsrechts in Bezug auf die Möglichkeiten des Familiennachzuges. Es werden Schwachstellen der aktuellen Regelungen aufgezeigt, Ursachen, Rechtfertigungsgründe und mögliche Lösungsansätze betrachtet.
Schwerpunkt der Betrachtung sind die Konflikte, welche sich unter dem Begriff der Inländerdiskriminierung zusammenfassen lassen. Hierzu wird das Phänomen der Inländerdiskriminierung untersucht und die im Kontext des Familiennachzuges hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH betrachtet. Dabei gilt das Hauptaugenmerk der Figur des grenzüberschreitenden Bezuges, welche der EuGH im Ergebnis mittlerweile aufgelöst hat. Als Ergebnis dieses Abschnittes der Arbeit wird festgestellt, dass eine Unterscheidung von Nachzug zu Deutschen oder zu Unionsbürgern gegen Gleichheitssätze verstößt und aufzuheben ist.
Weiterhin betrachtet die Arbeit verschiedene alternative Lebensmodelle neben der klassischen verschiedengeschlechtlichen Ehe. In Bezug auf gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften werden auch nach Einführung der „Ehe für alle“ weitere Schwachstellen verortet, die vor allem darauf fußen, dass Nachzugsrechte vom Bestehen eines Instituts abhängen, welches in großen Teilen der Welt nicht gibt. In Hinblick auf nichtehelichen Lebensgemeinschaften wird hingegen die geltende Rechtslage als ausreichend betrachtet. Zuletzt betrachtet die Arbeit Ehemodelle, welche im deutschen Recht nicht vorgesehen und anerkannt sind. Dies sind die Zwangs-, Kinder- und Mehrehe. Es wird beleuchtet, wie das deutsche Recht und insbesondere das Aufenthaltsrecht mit diesen Ehen umgeht und welcher Zweck mit den bestehenden Regelungen verfolgt wird. Während der Gesetzgeber den Schutz der Opfer solcher Eheschließungen vor Augen hatte, kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass vielmehr eine weitere Gefährdung eintritt, welche nur zu vermeiden wäre, wenn auch diese Ehemodelle zunächst anerkannt würden und den Opfern im Inland sodann Hilfe angeboten würde.
Insgesamt stellt die Arbeit gravierende Mängel in menschenrechtlicher Hinsicht im bestehenden Recht des Familiennachzugs fest und schlägt eine generelle Neuordnung vor.
Die betrachteten Regelungen entsprechen dem Regelungsstand im Juli 2018.
Das vorliegende Werk widmet sich den an deutschen Hochschulen oftmals wiederkehrenden Fragestellungen zur Ausgestaltung und Anwendung von Prüfungsverfahren. Unter Bezugnahme auf die bestehenden verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Anforderungen, die für Hochschulabschlussprüfungen als auch für studienbegleitende Leistungskontrollen gelten, wird darin umfassend erörtert,
- für welche Prüfungsleistungen eine Begründungspflicht besteht,
- in welchen Fällen eine Kollegialprüfung durchzuführen ist,
- welche Prüflinge für die Herstellung einheitlicher Prüfungsbedingungen miteinander vergleichbar sind,
- welche verwaltungsrechtliche Qualität Hochschulprüfungsleistungen anhaftet,
- ob generell ein Anspruch auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren gegen die gerügte Bewertung einer Hochschulprüfungsleistungen besteht und wenn ja in welchem Umfang, bzw. mit welchen rechtlichen Instrumentarien auf eine Bewertungsrüge zu reagieren ist
- und ob das Rechtsinstitut der reformatio in peius bei der Bescheidung einer Bewertungsrüge Anwendung finden darf.
Im Anschluss daran wird unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage dargestellt, inwieweit der parlamentarische Gesetzgeber dem verfassungsrechtlich gebotenen Kodifikationsbedarf im Hochschulprüfungsrecht entspricht und an welchen Stellen Nachbesserungsbedarf besteht.
Die Dissertation wird der rechtsstaatlichen Problematik in der Verfassung von Georgien und in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts Georgiens gewidmet und bietet eine umfangreiche Analyse der wichtigsten Rechtsstaatsmerkmale in dieser Hinsicht. Neben dieser Analyse der früheren und bestehenden Gegebenheiten, prognostiziert sie mittels der perspektivistischen Denkmodele zukünftige Entwicklungen und schlägt eventuelle Lösungswege von Problemen vor. Bei der Arbeit an der Dissertation wurde insbesondere die reiche Erfahrung der deutschen Rechtsstaatsdogmatik in Anspruch genommen.
Die Arbeit befasst sich mit der Frage nach Existenz und Umfang des Schädigungsverbots im Völkerrecht. Dabei liegt der Arbeit das Verständnis zugrunde, dass auch rechtmäßige Handlungen der Staaten durch die zunehmende Interdependenz zu Beeinträchtigungen bis hin zu Schädigungen bei anderen Staaten führen können. Dabei wurden die Referenzgebiete mit Blick darauf gewählt, dass es sich beim Umweltvölkerrecht um ein gewohnheitsrechtlich verankertes Schädigungsverbot zum Schutze der territorialen Souveränität handelt, beim Welthandelsrecht und Währungsrecht das Schädigungsverbot in Form einer vertraglichen Ausgestaltung vorliegt und beim Steuerrecht überlegt werden kann, welche grundsätzlichen Überlegungen zur Akzeptanz eines Schädigungsverbots in einem Gebiet führen, das jedenfalls auf multilateraler Ebene noch nicht vertraglich durchdrungen ist.
Obwohl sieben der neun Menschenrechtsverträge auf Ebene der Vereinten Nationen die Möglichkeit eines Staatenbeschwerdeverfahrens eröffnen, kam dieser Verfahrensart über Jahrzehnte hinweg keinerlei praktische Bedeutung zu. Im Frühjahr 2018 erreichten den CERD-Ausschuss dann jedoch gleich drei verschiedene Staatenmitteilungen. Die erstmalige Aktivierung des Verfahrens fast 50 Jahre nach Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD) kann dabei als eine historische Entwicklung bezeichnet werden.
Vor diesem Hintergrund bietet dieses Buch erstmals eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Staatenbeschwerdeverfahren nach Art. 11-13 CERD und den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Fragen. Unter Auswertung der jüngsten Praxis des CERD-Ausschusses und der ad hoc Vergleichskommission wird die Funktionsweise des Verfahrens detailliert dargestellt, wobei immer wieder Parallelen zu den Mechanismen anderer Vertragsregime gezogen werden. Auf diese Weise soll die Arbeit auch zu dem Verständnis vergleichbarer Staatenbeschwerdeverfahren anderer Menschenrechtsverträge beitragen und zugleich die Bedeutung des Phänomens zwischenstaatlicher Streitbeilegung in Menschenrechtsfragen stärker in den Vordergrund rücken.
Das Totenfürsorgerecht
(2022)
Die vorliegende Untersuchung befasst sich mit den allgegenwärtigen Fragen, welches rechtliche Schicksal der menschliche Körper nach dem Tod nimmt, ob der Leichnam vererbt wird und wer in welchem Umfang über ihn bestimmen darf. Die Autorin gelangt zu dem Ergebnis, dass das Totenfürsorgerecht als wesentlicher Bestandteil des - im Grundgesetz als Staatszielbestimmung zu verankernden - sog. postmortalen Persönlichkeitsschutzes auf die Wahrung der Pietät ziele und zuvörderst dem Willen des Verstorbenen verpflichtet sei. Bei unbekanntem Verstorbenenwillen dürfe der Totenfürsorgeberechtigte aber in einigen wenigen Bereichen auch eigene Entscheidungen über den ihm anvertrauten Leichnam treffen. Der Umgang mit dem Leichnam lasse sich bislang keinem bekannten Rechtsinstitut zuordnen und stelle Gewohnheitsrecht dar. Gegenwärtig herrsche Rechtsunsicherheit. Zur Behebung des gesetzgeberischen Defizits schlägt die Autorin ein Bundesgesetz vor und unterbreitet hierfür einen Gesetzesvorschlag.
Durch Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes wird die Bundesrepublik Deutschland als demokratischer und sozialer Bundesstaat insbesondere dem Föderalismus verpflichtet. Er ist neben der Demokratie eine der Säulen unseres Staatswesens. Im Bewusstsein dieser Grundentscheidung unserer Verfassung fällt mit Art. 115f Abs. 1 Nr. 2 GG eine Vorschrift auf, die hiervon im Verteidigungsfall eine weitreichende Ausnahme zu ermöglichen scheint. Die Bundesregierung soll dann unter bestimmten Voraussetzungen außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und Landesbehörden Weisungen erteilen können. Es stellt sich in Anbetracht eines solchen Ausnahmerechts die Frage, wie sich dieses Weisungsrecht der Bundesregierung in unser Rechtssystem einfügt.
Der Autor nähert sich dieser Frage zunächst über die geschichtlichen Hintergründe, die zur Einfügung der Vorschrift geführt haben. Er geht detailliert auf die Voraussetzungen dieses Weisungsrechts der Bundesregierung ein und stellt es in seinen systematischen Zusammenhang. Neben einer Darstellung des Weisungsbegriffs als Möglichkeit der Einflussnahme auf die Bundesverwaltung und die Länder, werden auch die damit umschriebenen Weisungsadressaten näher untersucht. Auch den Fragen, welchen Gegenstand Weisungen nach dieser Vorschrift haben können, wie sie zu erlassen sind und welche Wirkungen sich aus ihnen ergeben, wird in der Untersuchung detailreich nachgegangen. Daneben behandelt der Autor die sich daraus ergebenden Anschlussfragen, welcher Rechtsschutz gegen derartige Weisungen besteht, wer damit verbundene Aufgaben zu finanzieren hat und wer für eventuelle Schäden zu haften hat. Das Werk schließt mit einer Erörterung, ob es sich bei dieser Vorschrift um eine verfassungswidrige Verfassungsnorm handelt, und einem Blick auf internationale Vorschriften, die Einfluss auf das Weisungsrecht nehmen könnten.
Das Weisungsrecht nach Art. 85 Abs. 3 GG : Inhalt, Grenzen und haftungsrechtliche Dimensionen
(2003)
Die Umsatzbesteuerung staatlichen Handelns scheint widersinnig. Zum Schutz des freien Wettbewerbs kann dies jedoch geboten sein. Die steuerliche Definition des Wettbewerbsbegriffes, des Marktes sowie der wirtschaftlichen Tätigkeit führt dazu, dass staatliches und privates Handeln konsequent anhand des Wettbewerbskriteriums getrennt werden müssen. Für die Frage der Steuerbarkeit ist dann nicht mehr entscheidend, ob der Staat in Rechtsform einer GmbH als juristische Person des Privatrechts oder als juristische Person des öffentlichen Rechts gehandelt hat. Das in dieser Arbeit entwickelte Verständnis des Wettbewerbsbegriffs zeigt auch die Schwächen des neuen §2b Umsatzsteuergesetz auf und macht einen Rückgriff auf das Europarecht weiterhin zwingend notwendig.
Die Arbeit befasst sich zunächst mit der Analyse und Einordnung des Begriffs der Daseinsvorsorge und deren Erbringung durch den Staat. Schwerpunkt der Betrachtung bildet dabei die Energieversorgung als klassische Aufgabe staatlicher Daseinsvorsorge.
Weiterhin wird der durch die Liberalisierung der Energieversorgung im Jahr 1998 eingeleitete Wandel von sog. natürlichen Monopolen, hin zu einem wettbewerblichen System betrachtet. Dabei wird aufgezeigt, dass sich durch die Einführung des Wettbewerbs weder die damit erhofften Kostenreduzierungen, noch das von Kritikern befürchtete Sterben der kommunalen Energieversorger bewahrheitet haben. Statt einer freien Preisbildung im Wettbewerb ist es zu einer faktischen Verlagerung der früher staatlich festgesetzten Energiepreisgenehmigung auf die Gerichte gekommen, die hierfür jedoch nicht ausgelegt sind. Kommunale Stadtwerke haben sich in der wettbewerblichen Energieversorgung dagegen so gut behauptet, dass seit einiger Zeit ein Trend zur Rekommunalisierung von Energieversorgung auf kommunaler Ebene zu verzeichnen ist.
Diesem offensichtlichen Wunsch nach einer gesteigerten Einflussnahme der Gemeinden auf die örtliche Energieversorgung läuft der aktuelle Rechtsrahmen der energierechtlichen Konzessionsvergabe in Gestalt des § 46 EnWG und seiner Auslegung durch die Rechtsprechung der Zivilgerichte zuwider. Die Arbeit zeigt auf, dass von Beginn der Liberalisierung der kommunale Einfluss auf die örtliche Konzessionsvergabe schrittweise und stetig beschnitten wurde, so dass gegenwärtig ein Zustand der Aushöhlung erreicht ist, der als unzulässiger Eingriff in den geschützten Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie i.S.d. Art. 28 II GG anzusehen ist.