Refine
Year of publication
Document Type
- Article (89)
- Monograph/Edited Volume (19)
- Part of a Book (18)
- Review (13)
- Doctoral Thesis (1)
- Part of Periodical (1)
Language
- German (141) (remove)
Is part of the Bibliography
- yes (141) (remove)
Keywords
- Allgemeiner Teil (1)
- Anstiftung (1)
- Deutschland (1)
- Gesetzeskonkurrenz (1)
- Identitätstäuschung (1)
- Kriminalpolitik (1)
- Nothilfe (1)
- Notwehr (1)
- Rechtsvergleichung (1)
- Rechtswissenschaft (1)
- Rücktritt (1)
- Strafrecht (1)
- Vorsatz (1)
- Wahlfeststellung (1)
- Wirtschaftsstrafrecht (1)
- aberratio ictus (1)
- deutsches und russisches Strafrecht (1)
- dolus alternativus (1)
- dolus cumulativus (1)
- in dubio pro reo (1)
- subjektives Rechtfertigungselement (1)
Institute
- Strafrecht (135)
- Bürgerliches Recht (4)
- Extern (1)
- Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (1)
- Öffentliches Recht (1)
§ 77 Antragsberechtigte
(2020)
§ 77b Antragsfrist
(2020)
Der erste Teil der Aufgabe (Ausgangsfall) hat den Schwierigkeitsgrad einer anspruchsvollen Klausur in der Fortgeschrittenen-Übung im Strafrecht. Ihre erfolgreiche Bewältigung setzt neben soliden Rechtskenntnissen im thematischen Bereich des Rücktritts vom Versuch vor allem genaue Erfassung aller relevanten Sachverhaltsangaben und präzise Subsumtion voraus. Mit der Abwandlung hat die Aufgabe Umfang und Schwierigkeitsgrad einer mittelschweren Klausur in der ersten Juristischen Prüfung.
Die Fallsammlung zum Medienstrafrecht schließt eine Lücke in der Ausbildungs- und Studienliteratur zu einem speziellen Rechtsgebiet, das seit einiger Zeit immer mehr Bedeutung in Studium, Prüfung und Praxis gewinnt. Als ideale Ergänzung zum Lehrbuch „Medienstrafrecht“ reicht der Autor jetzt ein Werk nach, mit dem Studierende ihr durch Vorlesungsbesuch und Lehrbuchlektüre erworbenes Wissen an konkreten Fällen erproben können. Die Fallsammlung enthält insgesamt 18 Fälle aus allen Bereichen des Medienstrafrechts. Die Aufgaben haben unterschiedlichen Umfang und Schwierigkeitsgrad von 3-stündigen über 5-stündige Klausuraufgaben bis zu Hausarbeiten.
Arme Schweine
(2018)
§ 23 Strafbestimmung
(2017)
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
(2017)
Strafrecht Allgemeiner Teil
(2016)
Der Klassiker in der Kategorie „großes Lehrbuch“, völlig neu bearbeitet durch die renommierten Strafrechtslehrer Wolfgang Mitsch (Potsdam) und Jörg Eisele (Tübingen)!
Für Anfänger wie Fortgeschrittene gleichermaßen geeignet: Klare, leicht verständliche und einprägsame Darstellung mit den examensrelevanten Fragestellungen im Mittelpunkt – dabei wird (auch optisch) zwischen Grundwissen und Einzelheiten sorgfältig unterschieden. Das bewährte didaktische Konzept (v.a. zahlreiche Beispielsfälle) fördert die für den Lernerfolg entscheidende aktive Mitarbeit beim Leser. Ausführlich inbegriffen sind u.a. aktuelle und gefragte Themen wie
Objektive Zurechnung (v.a. eigenverantwortliche Selbstgefährdung)
Vorsatz bei mehraktigem Geschehen (dolus generalis-Fälle)
„Sozialethische" Einschränkungen der Notwehr (Stichworte: Rettungsfolter/Notwehrprovokation)
Anwendungsbereich des Notwehrexzesses (§ 33 StGB)
Hypothetische Einwilligung
Untauglicher Versuch (bei grobem Unverstand/Aberglauben)
Rücktritt vom Versuch (Ausdehnung durch „korrigierten Rücktrittshorizont"/„Gesamtbetrachtungslehre“)
Tätige Reue nach formal vollendeter Straftat
Wahlfeststellung (Verfassungsmäßigkeit).
Für Studenten und Referendare bestens geeignet, aber auch für Wissenschaftler oder Praktiker
Dieses Lehrbuch informiert umfassend über die examensrelevanten Straftatbestände des StGB, die Vermögen, Eigentum oder sonstige Vermögensgüter schützen. Der Text bereitet den Stoff systematisch auf und hebt dabei schwierige und umstrittene Einzelfragen durch ausführliche Darstellung der dazu vertretenen Meinungen deutlich hervor. Unterstützt wird der Lernprozess mittels zahlreicher Fallbeispiele mit Lösungshinweisen, die dem Benutzer Gelegenheit zu aktiven Übungen an Strafrechtsfällen geben. Der Leser sollte daher zunächst versuchen, die Fälle selbst zu lösen und danach den Text weiter lesen. Auch die am Ende jedes Kapitels gestellten „Kontrollfragen“ sind eine Aufforderung zur Überprüfung des Lernerfolges und gegebenenfalls Wiederholung der Lektüre. Über den Bereich des Besonderen Teils hinausgehende Repetitionseffekte verspricht das Buch dem Leser auf Grund der vielfältigen Bezugnahmen auf das Allgemeine Strafrecht, beispielsweise zu Fragen von Täterschaft und Teilnahme oder Versuch, Vollendung und Beendigung.
Portal Wissen = Zeit
(2014)
„Was ist also 'Zeit'?“ seufzt Augustinus von Hippo im 11. Buch seiner „Confessiones“ melancholisch, und fährt fort „Wenn mich niemand danach fragt, weiß ich es; will ich einem Fragenden es erklären, weiß ich es nicht.“ Auch heute, 1584 Jahre nach Augustinus, erscheint 'Zeit' immer noch rätselhaft. Abhandlungen über das Wesen der Zeit füllen Bibliotheken. Oder eben dieses Heft.
Wesensfragen sind den modernen Wissenschaften allerdings fremd. Zeit ist – zumindest in der Physik – unproblematisch. „Time is defined so that Motion looks simple“ erkärt man kurz und trocken, und verabschiedet sich damit vom Augustinischen Rätsel oder der Newtonschen Vorstellung einer absoluten Zeit, deren mathematischen Fluss man durch irdische Instrumente eh immer nur näherungsweise erfassen kann.
In der Alltagssprache, selbst in den Wissenschaften, reden wir zwar weiterhin vom Fluss der Zeit, aber Zeit ist schon lange keine natürliche Gegebenheit mehr. Zeit ist vielmehr ein konventioneller Ordnungsparameter für Änderung und Bewegung. Geordnet werden Prozesse, indem eine Klasse von Prozessen als Zählsystem dient, um andere Prozesse mit ihnen zu vergleichen und anhand der temporären Kategorien „vorher“, „während“ und „nachher“ anzuordnen.
Zu Galileis Zeiten galt der eigene Pulsschlag als Zeitstandard für den Flug von Kanonenkugeln. Mit zunehmender Verfeinerung der Untersuchungsmethoden erschien das zu unpraktisch: Die Weg-Zeit-Diagramme frei fliegender Kanonenkugeln erweisen sich in diesem Standard ziemlich verwackelt, schlecht reproduzierbar, und keineswegs „simpel“. Heutzutage greift man zu Cäsium-Atomen. Demnach dauert ein Prozess eine Sekunde, wenn ein 133Cs-Atom genau 9 192 631 770 Schwingungen zwischen zwei sogenannten Hyperfeinzuständen des Grundzustands vollführt hat. Und ein Meter ist die Entfernung, die Licht im Vakuum in exakt 1/299 792 458 Sekunden zurücklegt. Glücklicherweise sind diese Daten im General Positioning System GPS hart kodiert, so dass der Nutzer sie nicht jedes Mal aufs Neue eingeben muss, wenn er wissen will, wo er ist. Aber schon morgen muss er sich vielleicht ein Applet runterladen, weil der Zeitstandard durch raffinierte Übergänge in Ytterbium ersetzt wurde.
Der konventionelle Charakter des Zeitbegriffs sollte nicht dazu verführen zu glauben, alles sei irgendwie relativ und daher willkürlich. Die Beziehung eines Pulsschlags zu einer Atomuhr ist absolut, und genauso real, wie die Beziehung einer Sanduhr zum Lauf der Sonne. Die exakten Wissenschaften sind Beziehungswissenschaften. Sie handeln nicht vom Ding an sich, was Newton und Kant noch geträumt haben, sondern von Beziehungen – worauf schon Leibniz und später Mach hingewiesen haben.
Kein Wunder, dass sich für andere Wissenschaften der physikalische Zeit-Standard als ziemlich unpraktisch erweist. Der Psychologie der Zeitwahrnehmung entnehmen wir – und jeder wird das bestätigen können – dass das gefühlte Alter durchaus verschieden ist vom physikalischen Alter. Je älter man ist, desto kürzer erscheinen einem die Jahre.
Unter der einfachen Annahme, dass die gefühlte Dauer umgekehrt proportional zum physikalischen Alter ist, und man als Zwanzigjähriger ein physikalisches Jahr auch psychologisch als ein Jahr empfindet, ergibt sich der erstaunliche Befund, dass man mit 90 Jahren 90 Jahre ist. Und – bei einer angenommenen Lebenserwartung von 90 Jahren – mit 20 (bzw. 40) physikalischen Jahren bereits 67 (bzw. 82) Prozent seiner gefühlten Lebenszeit hinter sich hat.
Bevor man angesichts der „Relativität von Zeit“ selbst in Melancholie versinkt, vielleicht die Fortsetzung des Eingangszitats von Augustinus: „Aber zuversichtlich behaupte ich zu wissen, dass es vergangene Zeit nicht gäbe, wenn nichts verginge, und nicht künftige Zeit, wenn nichts herankäme, und nicht gegenwärtige Zeit wenn nichts seiend wäre.“ Tja – oder mit Bob Dylan „The times they're a changing“.
Ich wünsche Ihnen eine spannende Zeit bei der Lektüre dieser Ausgabe.
Prof. Dr. Martin Wilkens
Professor für Quantenoptik
Der vorliegende 3. Band der „Schriften zum deutschen und russischen Strafrecht“ enthält die Vorträge, die an dem „Internationalen rechtsvergleichenden Runden Tisch zu aktuellen Themen des deutschen und russischen Strafrechts“, der am 18. Dezember 2012 an der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam stattgefunden hat, gehalten wurden. Die Beiträge der Wissenschaftler und Praktiker aus Russland und Deutschland decken ein breites Spektrum an Themen ab, die in beiden Ländern von Interesse sind. In den Band aufgenommen wurden zudem der Festvortrag von Prof. Dr. Rarog zum Tag der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam am 20. Juni 2012, ein Beitrag von Prof. Dr. Matskevich sowie ein weiterer Aufsatz von Prof. Dr. Rarog und Dr. Nagaeva. Die Publikation der Beiträge in deutscher und russischer Sprache ermöglicht den Lesern in beiden Ländern die Lektüre in der jeweiligen Muttersprache.
Fälle zum Strafprozessrecht
(2012)
Medienstrafrecht
(2012)
Fallsammlung zum Strafrecht
(2003)
Strafrecht, Allgemeiner Teil
(2003)
Festnahme mit Todesfolge
(2000)
Strafrechtlicher Schutz gegen medizinische Behandlung : zur Problematik des ärztlichen Heileingriffs
(2000)
Der neue § 316 a StGB
(1999)