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Im Rahmen der EuGVVO hat der Kläger seine Klage grundsätzlich in dem Staat zu erheben, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Ausnahmen hiervon gibt es insbesondere in Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen. Der Versicherungsnehmer und der Verbraucher können gegen den Versicherer bzw. gegen den Unternehmer insbesondere an ihrem Wohnsitz gerichtlich vorgehen. Der Arbeitnehmer kann seine Klage gegen den Arbeitgeber zwar nicht an seinem Wohnsitz, aber an dem Ort erheben, an dem oder von dem aus er gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (gewöhnlicher Arbeitsort). Zuständigkeitsrechtliche Probleme ergeben sich, wenn der Versicherungsnehmer, der Verbraucher oder der Arbeitnehmer seine Forderung an einen Dritten abtritt. Dann ist in erster Linie zu klären, ob der Dritte die abgetretene Forderung auch an seinem Wohnsitz bzw. an seinem gewöhnlichen Arbeitsort erheben kann. Diese Problematik ist Gegenstand des Beitrags.
Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und Arrest mit nachfolgender Kontenpfändung
(2023)
Mit der Kontenpfändungsverordnung (EuKPfVO) hat der europäische Gesetzgeber Neuland betreten. Der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (EuKPfB) steht dem Gläubiger als eine Alternative zu den Maßnahmen zur vorläufigen Pfändung nach dem nationalen Recht zur Verfügung (Art. 1 Abs. 2 EuKPfVO). Auf den ersten Blick weist der EuKPfB eine gewisse Nähe zu einer Kontenpfändung aufgrund eines dinglichen Arrests auf. Im Folgenden soll daher untersucht werden, ob und ggfs. welche konzeptionellen Unterschiede es diesbezüglich gibt. In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, was sich hinter dem EuKPfB eigentlich verbirgt.
Anknüpfend an den letztjährigen Bericht des Autors (Wagner NJW 2022, NJW Jahr 2022 Seite 1861) informiert diese Abhandlung die Praxis wiederum über die jüngsten rechtsvereinheitlichenden Arbeiten und Pläne in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen sowie über den Stand der deutschen „Begleitgesetzgebung“. Darüber hinaus wird die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur ziviljustiziellen Zusammenarbeit vorgestellt.
Garbage in, garbage out
(2023)
§ 651j BGB Verjährung
(2023)
§ 651m BGB Minderung
(2023)
§ 651l BGB Kündigung
(2023)
§ 651k BGB Abhilfe
(2023)
Zu den priorisierten Legislativvorhaben der EU-Kommission zählten zuletzt vor allem auch solche, welche die Nutzbarkeit von Daten zur Wohlfahrtssteigerung im Binnenmarkt zum Gegenstand haben. Der Data Governance Act ist bereits in Kraft; nun liegt der Vorschlag für einen Data Act vor. Dieser Beitrag behandelt dessen Verhältnis zum EU-Datenschutzrecht. Hierbei wird deutlich, wie schmerzlich eine ausgefeilte sekundärrechtliche Konkurrenzlehre fehlt.
§ 651s BGB Insolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter
(2023)
§ 651n BGB Schadensersatz
(2023)
§ 651v BGB Reisevermittlung
(2023)
Private international law (PIL) might seem disconnected from peacebuilding and peacekeeping efforts. However, this perception falls short. PIL, contrary to public international law’s direct peacekeeping potential, indirectly contributes to peace by fostering mutual respect between states. The relationship between PIL and peace stems from the recognition and respect states show for each other’s legal systems. PIL operates on the principle of comity, where states acknowledge the applicability of foreign laws to resolve cases. In essence, while PIL’s impact on peace is indirect and modest, its emphasis on mutual respect and fair treatment contributes to peaceful relations between states, making it an important element in the broader context of peacebuilding and peacekeeping efforts. Private international law (PIL) does not determine substantive fairness for parties but focuses on localizing cases at a meta-level of conflict-of-laws. This localization is guided by party, trade, and regulatory interests, and is rooted in neutrality and respect for other legal systems. While the principle of equivalence and neutrality remains foundational in PIL, exceptions and limitations have been established over time to address specific scenarios, ensuring a balanced approach that respects both foreign legal systems and fundamental legal principles.
Unterliegt illegales Vermögen dem strafrechtlichen Vermögensschutz? Die Beantwortung dieser Frage ist seit Jahren in der Strafrechtswissenschaft umstritten und führt zu einer Vielzahl an Meinungen. Stärken und Schwächen der in der Literatur vertretenen Ansichten sind bis heute Gegenstand einer andauernden wissenschaftlichen Diskussion. Dennoch fehlt es an einer umfassenden Untersuchung der höchstrichterlichen Rechtsprechungspraxis – diese Lücke soll die vorliegende Arbeit schließen.
Um die Fülle der dafür untersuchten Entscheidungen systematisch darzustellen, wurden diese in verschiedene Fallgruppen eingeordnet. Die Bildung der Fallgruppen basiert nicht wie üblich auf einem phänomenologischen Ansatz, sondern auf einem konsequenten systematisch-dogmatischen Ansatz. Dies ermöglicht die Betrachtung bekannter Sachverhaltskonstellationen im neuen Licht.
Der Persönlichkeitsschutz von Politikern in Zeiten von hate speech und öffentlicher Vorführung
(2023)
§2 Anwendungsbereich
(2023)
Der vorliegende Beitrag gibt den Leserinnen und Lesern einen Überblick über die Planung und Durchführung einer erfolgreichen Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung. Ausgangspunkt ist die Darstellung der verschiedenen Strategien der Examensvorbereitung sowie der Vorgehensweisen zur Erstellung eines Stoff- und Zeitplanes. Daran knüpfen Ausführungen zur Lernphase an, d. h. im Einzelnen zur Strukturierung des Lernalltags und zum Klausurentraining. Abschließend folgen Erläuterungen zum Ablauf der mündlichen Prüfung und zur zugehörigen Vorbereitung. Die Darstellung zielt darauf ab, die Studierenden bei der Planung ihrer persönlichen Examensvorbereitung zu unterstützen.
Das menschenrechtliche Prinzip des Non-Refoulement vor den Vertragsorganen der Vereinten Nationen
(2023)
Die Vertragsorgane der Vereinten Nationen können durch die Abstimmung ihrer Praxis Rechtssicherheit schaffen, und zwar sowohl für Betroffene als auch für die Vertragsstaaten. Durch den ständigen Dialog mit den Vertragsstaaten, die Beeinflussung der Vertragsorgane untereinander und das Aufgreifen der Praxis durch andere internationale Akteure lässt sich Gewohnheitsrecht identifizieren. -- Dabei ist das menschenrechtliche Prinzip des Non-Refoulement besonders geeignet, dieses Potenzial der Vertragsorgane zu veranschaulichen. Hierbei handelt es sich um ein Rechtsprinzip, das zwar dem Grunde nach allgemein anerkannt ist, dessen Reichweite im Detail jedoch kontinuierlich umstritten ist. Erstmals wird ein umfassender Überblick über die gesamte Praxis der Vertragsorgane zum Prinzip des Non-Refoulement gegeben. Es wird gezeigt, wie sich die Vertragsorgane sowohl auf prozessualer Ebene als auch bei der Bestimmung des materiellen Schutzbereichs von Refoulementverboten einander annähern.
In jüngerer Vergangenheit häuften sich Fälle, in denen die Verwaltung Entscheidungen von Verwaltungsgerichten bewusst nicht umsetzte. Der Autor nimmt diese Entwicklung zum Anlass und befasst sich mit der Frage, welchen Anteil die Vollstreckungsregeln der Verwaltungsgerichtsordnung an dieser Entwicklung haben. Dabei erfasst er sowohl die staatsrechtliche als auch die grundrechtliche Perspektive. Er überprüft insbesondere, ob die Vorschriften, die die Vollstreckung aus verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gegen den Staat regeln, verfassungsgemäß sind. Nach ausführlicher Diskussion denkbarer Lösungsansätze kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass eine Änderung der Vollstreckungsvorschriften dringend geboten ist.