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§§ 253-299a
(2023)
Die Kommentierung umfasst neben der Zivilprozessordnung auch die relevanten Nebengesetze (wie EGZPO, GVG, KapMuG und MediationsG) sowie das europäische und internationale Zivilprozessrecht. Selbstverständlich sind alle relevanten Gesetzesänderungen sowie die neuesten Entwicklungen in Rechtsprechung und Lehre berücksichtigt.
Umfassende Kommentierung zum Verfahren vor den Landgerichten bis zum Urteil.
§2 Anwendungsbereich
(2023)
§ 651v BGB Reisevermittlung
(2023)
§ 651s BGB Insolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter
(2023)
§ 651n BGB Schadensersatz
(2023)
§ 651m BGB Minderung
(2023)
§ 651l BGB Kündigung
(2023)
§ 651k BGB Abhilfe
(2023)
§ 651j BGB Verjährung
(2023)
§ 31 Angemeldete Marken
(2023)
§ 30 Lizenzen
(2023)
§ 27 Rechtsübergang
(2023)
Im Rahmen der EuGVVO hat der Kläger seine Klage grundsätzlich in dem Staat zu erheben, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Ausnahmen hiervon gibt es insbesondere in Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen. Der Versicherungsnehmer und der Verbraucher können gegen den Versicherer bzw. gegen den Unternehmer insbesondere an ihrem Wohnsitz gerichtlich vorgehen. Der Arbeitnehmer kann seine Klage gegen den Arbeitgeber zwar nicht an seinem Wohnsitz, aber an dem Ort erheben, an dem oder von dem aus er gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (gewöhnlicher Arbeitsort). Zuständigkeitsrechtliche Probleme ergeben sich, wenn der Versicherungsnehmer, der Verbraucher oder der Arbeitnehmer seine Forderung an einen Dritten abtritt. Dann ist in erster Linie zu klären, ob der Dritte die abgetretene Forderung auch an seinem Wohnsitz bzw. an seinem gewöhnlichen Arbeitsort erheben kann. Diese Problematik ist Gegenstand des Beitrags.
Whistleblowing
(2023)
Vorbemerkungen zu §§ 27–31
(2023)
In jüngerer Vergangenheit häuften sich Fälle, in denen die Verwaltung Entscheidungen von Verwaltungsgerichten bewusst nicht umsetzte. Der Autor nimmt diese Entwicklung zum Anlass und befasst sich mit der Frage, welchen Anteil die Vollstreckungsregeln der Verwaltungsgerichtsordnung an dieser Entwicklung haben. Dabei erfasst er sowohl die staatsrechtliche als auch die grundrechtliche Perspektive. Er überprüft insbesondere, ob die Vorschriften, die die Vollstreckung aus verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gegen den Staat regeln, verfassungsgemäß sind. Nach ausführlicher Diskussion denkbarer Lösungsansätze kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass eine Änderung der Vollstreckungsvorschriften dringend geboten ist.
Zu den priorisierten Legislativvorhaben der EU-Kommission zählten zuletzt vor allem auch solche, welche die Nutzbarkeit von Daten zur Wohlfahrtssteigerung im Binnenmarkt zum Gegenstand haben. Der Data Governance Act ist bereits in Kraft; nun liegt der Vorschlag für einen Data Act vor. Dieser Beitrag behandelt dessen Verhältnis zum EU-Datenschutzrecht. Hierbei wird deutlich, wie schmerzlich eine ausgefeilte sekundärrechtliche Konkurrenzlehre fehlt.
Nachdem sich das BVerfG 2005 auf eine verfassungsrechtliche Garantie einer zwingenden, bedarfsunabhängigen Mindestbeteiligung der nächsten Angehörigen am Nachlass festgelegt hat, ist die Diskussion um das Pflichtteilsrecht abgeebbt. Ein radikaler Vorschlag aus dem Schrifttum könnte den Diskurs jetzt neu entfachen: An die Stelle des Quotenpflichtteils soll ein bedarfsabhängiger Angehörigenschutz in Form eines passiv vererblichen Unterhaltsanspruchs treten. Der Beitrag greift diesen Ansatz auf, beleuchtet Vorzüge und Schwächen des vorgelegten Konzepts und formuliert Fragen für die weitere rechtspolitische Debatte. Ergänzt werden die Überlegungen durch den Entwurf eines gesetzlichen Pflegevermächtnisses. De lege ferenda wird für einen vollständigen Systemwechsel von der zwingenden Mindestbeteiligung naher Angehöriger zu einer von den Gedanken der Alimentation und der Äquivalenz getragenen Nachlassteilhabe plädiert.
Private international law (PIL) might seem disconnected from peacebuilding and peacekeeping efforts. However, this perception falls short. PIL, contrary to public international law’s direct peacekeeping potential, indirectly contributes to peace by fostering mutual respect between states. The relationship between PIL and peace stems from the recognition and respect states show for each other’s legal systems. PIL operates on the principle of comity, where states acknowledge the applicability of foreign laws to resolve cases. In essence, while PIL’s impact on peace is indirect and modest, its emphasis on mutual respect and fair treatment contributes to peaceful relations between states, making it an important element in the broader context of peacebuilding and peacekeeping efforts. Private international law (PIL) does not determine substantive fairness for parties but focuses on localizing cases at a meta-level of conflict-of-laws. This localization is guided by party, trade, and regulatory interests, and is rooted in neutrality and respect for other legal systems. While the principle of equivalence and neutrality remains foundational in PIL, exceptions and limitations have been established over time to address specific scenarios, ensuring a balanced approach that respects both foreign legal systems and fundamental legal principles.
Taubblind, Juristin
(2023)