Refine
Year of publication
Document Type
- Article (89)
- Monograph/Edited Volume (19)
- Part of a Book (18)
- Review (13)
- Doctoral Thesis (1)
- Part of Periodical (1)
Language
- German (141) (remove)
Keywords
- Allgemeiner Teil (1)
- Anstiftung (1)
- Deutschland (1)
- Gesetzeskonkurrenz (1)
- Identitätstäuschung (1)
- Kriminalpolitik (1)
- Nothilfe (1)
- Notwehr (1)
- Rechtsvergleichung (1)
- Rechtswissenschaft (1)
Institute
- Strafrecht (135)
- Bürgerliches Recht (4)
- Extern (2)
- Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (1)
- Öffentliches Recht (1)
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
(2021)
§ 23 Strafbestimmung
(2021)
§ 77b Antragsfrist
(2020)
§ 77 Antragsberechtigte
(2020)
§ 70 Verjährung
(2021)
§ 62 Medienstrafrecht
(2022)
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
(2017)
§ 23 Strafbestimmung
(2017)
Auftreten unter falschem Namen in Straf- und Bußgeldverfahren ist gewiss kein alltägliches Ereignis. Existiert die Person tatsächlich, deren Namen ein anderer im Verfahren als Betroffener oder Beschuldigter verwendet, stellt sich vor allem die Frage, wen die verfahrensabschließende Entscheidung (Bußgeldbescheid, Urteil, Beschluss) betrifft. Verschiedene Konstellationen sind denkbar. Das OLG Stuttgart hatte es mit einem Fall zu tun, in dem letztlich der „richtige Täter“ verurteilt wurde. Ob sich das Verfahren auch gegen den „richtigen Betroffenen“ richtete, ist eine andere Frage.
Vorbemerkung zu § 77
(2020)
Zahlreiche aktuelle Gerichtsentscheidungen haben der strafrechtswissenschaftlichen Diskussion über den Beginn des Versuchs beim Wohnungseinbruchsdiebstahl neue Impulse gegeben. Dabei geraten sogar strafrechtsdogmatische Lehrsätze, die eine feste Verankerung zu haben scheinen, ins Wanken. Da Diebstahl in allen Variationen zum Kernbereich des strafrechtlichen Examensstoffes gehört, sollten Studierende über diese Entwicklung informiert sein. Denn klausurtaugliche Sachverhalte realer Fälle kehren oft nach einiger Zeit als Prüfungsaufgabe wieder. Damit fließen auch neue Vorschläge der strafrechtlichen Lehre, die durch derartige Fälle inspiriert wurden, in das Prüfungsgeschehen ein. Nicht alles muss man kennen, wenn man im Examen Erfolg haben will. Aber umfassende Informiertheit über herrschende und abweichende (Minder-)Meinungen schadet nicht. Der Beitrag erklärt, worauf es bei der Prüfung des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls nach bislang herrschender Lehre ankommt und auf welche argumentativen Neuerungen man sich möglicherweise einstellen muss.