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Im Artikel werden von Frauen verfasste Filmdrehbücher der 1910er Jahre im Russischen Kaiserreich chronologisch untersucht. Zunächst werden die ersten Drehbuchautorinnen Makarova und Tat’jana Suchotina-Tolstaja, die am Anfang der 1910er Jahre in Koautorschaft mit den bekannten Autoren (Makarova mit den Regisseur Vladimir Gončarov; Suchotina-Tolstaja mit ihrem Vater Leo Tolstoj) arbeiteten, und ihre Filme in Betracht gezogen. Dann wird der Film Ključi sčastʹja / Schlüssel zum Glück (Vladimir Gardin, Jakov Protazanov, 1913, Russisches Kaiserreich) nach dem Roman von Anastasija Verbickaja näher behandelt. Verbickajas Film demonstrierte, dass eine Drehbuchautorin eine selbständige Autorin sein kann und diente als Impuls für die Entwicklung der Frauenfilmdramaturgie im Russischen Kaiserreich, deren Aufschwung in der zweiten Hälfte der 1910er Jahre begann, und prägte bestimmte Erwartungen von auf weiblichen Drehbüchern basierenden Filmen. Maria Kallaš, die an den Drehbüchern zu den Verfilmungen des russischen literarischen Kanons 1913 arbeitete, kritisierte Verbickajas Text als pseudofeministisch und behauptete in ihrem Essay „Ženskie kabare“ („Frauenkabarett“), dass Frauenliteratur noch „keine eigene Sprache“ habe (1916). Anna Mar begann ihre Arbeit im Kino 1914, parallel zu Verbiсkajas Nachfolgerinnen, und konzentrierte sich in ihren Filmen auf die soziale Problematik – die Stellung moderner Frauen in der Gesellschaft. Damit eröffnete Mar eine neue Entwicklungsperspektive für das weibliche Drehbuchschreiben.
Sapere aude!
(2022)
Steuern und Abgaben auf Produkte oder Verbrauch mit gesellschaftlichen Folgekosten (externe Kosten) – sogenannte Pigou- oder Lenkungssteuern – sind ein gesellschaftliches „Win-Win-Instrument“. Sie verbessern die Wohlfahrt und schützen gleichzeitig die Umwelt und das Klima. Dies wird erreicht, indem umweltschädigende Aktivitäten einen Preis bekommen, der möglichst exakt der Höhe des Schadens entspricht. Eine konsequente Bepreisung der externen Kosten nach diesem Prinzip könnte in Deutschland erhebliche zusätzliche Einnahmen erbringen: Basierend auf bisherigen Studien zu externen Kosten wären zusätzliche Einnahmen in der Größenordnung von 348 bis 564 Milliarden Euro pro Jahr (44 bis 71 Prozent der gesamten Steuereinnahmen) möglich. Die Autoren warnen allerdings, dass die Bezifferung der externen Kosten mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist. Damit Lenkungssteuern und -abgaben ihre positiven Lenkungs- und Wohlstandseffekte voll entfalten können, seien zudem institutionelle Reformen notwendig.
Im Artikel werden von Frauen verfasste Filmdrehbücher der 1910er Jahre im Russischen Kaiserreich chronologisch untersucht. Zunächst werden die ersten Drehbuchautorinnen Makarova und Tat’jana Suchotina-Tolstaja, die am Anfang der 1910er Jahre in Koautorschaft mit den bekannten Autoren (Makarova mit den Regisseur Vladimir Gončarov; Suchotina-Tolstaja mit ihrem Vater Leo Tolstoj) arbeiteten, und ihre Filme in Betracht gezogen. Dann wird der Film Ključi sčastʹja / Schlüssel zum Glück (Vladimir Gardin, Jakov Protazanov, 1913, Russisches Kaiserreich) nach dem Roman von Anastasija Verbickaja näher behandelt. Verbickajas Film demonstrierte, dass eine Drehbuchautorin eine selbständige Autorin sein kann und diente als Impuls für die Entwicklung der Frauenfilmdramaturgie im Russischen Kaiserreich, deren Aufschwung in der zweiten Hälfte der 1910er Jahre begann, und prägte bestimmte Erwartungen von auf weiblichen Drehbüchern basierenden Filmen. Maria Kallaš, die an den Drehbüchern zu den Verfilmungen des russischen literarischen Kanons 1913 arbeitete, kritisierte Verbickajas Text als pseudofeministisch und behauptete in ihrem Essay „Ženskie kabare“ („Frauenkabarett“), dass Frauenliteratur noch „keine eigene Sprache“ habe (1916). Anna Mar begann ihre Arbeit im Kino 1914, parallel zu Verbiсkajas Nachfolgerinnen, und konzentrierte sich in ihren Filmen auf die soziale Problematik – die Stellung moderner Frauen in der Gesellschaft. Damit eröffnete Mar eine neue Entwicklungsperspektive für das weibliche Drehbuchschreiben.
Rapallo
(2022)
Nicht-bewusst
(2022)
Die digitale Aufrüstung des Sozialen und Psychischen schreitet voran. Social media, verkabelte Infrastrukturen und autonome technische Artefakte bestimmen das Bild einer Gesellschaft, die in immer komplexeren Gefügen agiert. Die zunehmende Präsenz von nonhumanen Agenten (nicht nur in Film und Literatur), die Entwicklung von smarten Objekten und die sensortechnologische Ausstattung des menschlichen Körpers und der Umwelt führen zu Kurzschlüssen zwischen humaner und nonhumaner agency, die nicht mehr unbewusst, sondern nichtbewusst sind. Das Unbewusste der Psychoanalyse ist an ein humanes (sprachlich-symbolisch organisiertes) Subjekt gekoppelt, der Begriff »nicht«-bewusst verbindet hingegen technische, mentale und körperliche Prozesse und ist damit nicht mehr ausschließlich dem Menschen zuzuordnen. Doch wie ist dieses ›nichtbewusst‹ zu fassen: ist es etwas Zusätzliches, ist es eine neue Zone, die sich zwischen unbewusst und bewusst schiebt, oder wird durch die Unterscheidung von unbewusst und bewusst dadurch insgesamt in Frage gestellt?
Manches deutet auf die zweite Entwicklung hin. Denn spätestens mit der Kybernetik werden technische und neuronale Prozesse zusammen gedacht. Gilbert Simondon hat die technische und humane Entwicklung als einen Prozess verstanden. Catherine Malabou führt den Begriff des cerebral nonconscious ein, um das psychoanalytische Unbewusste in ein nichtbewusstes Gehirn überzuführen, und N. Katherine Hayles spricht von nonconscious cognition, um das Zusammenwirken von neuronalen und technischen Prozessen zu benennen. Doch all diesen Unternehmungen, die diese (intensiven) Beziehungen von Gehirn und Maschine zu fassen suchen, fehlt ein wesentliches Moment der Verkopplung und psychischen Integration.
Hierfür wird der Begriff des Affektiven eingeführt, der als technischer Terminus die Bewegungen des Schließens, Unterbrechens und Übersetzens zwischen human und nonhuman bezeichnet. Dadurch werden die Kurzschlüsse von psycho-technischen Prozessen als nichtbewusste Taktung von Bewegungs- und Zeitformationen fassbar.
Krisen werden nicht nur als Herausforderungen, sondern auch als Chance für Veränderungen, Neuerungen oder Innovationen betrachtet. Die Covid-19-Pandemie hat die Lehre an Deutschlands Universitäten mit einem Schlag in die digitale Welt verbannt. Von dieser Digitalisierung ist eine sozioökonomische Bildung genauso wie jede andere universitäre Bildung betroffen. Was es bedeutet, Lehre ausschließlich in digitaler Form zu gestalten, wird exemplarisch an einer digitalen Blockveranstaltung zur „Nachhaltigen Berufsbildungsforschung“ an der Leuphana Universität Lüneburg skizziert und insbesondere unter dem Aspekt der Bedürfnisorientierung kritisch reflektiert.
Der vorliegende Artikel analysiert die niedersächsische Polizeiaffäre aus einer Perspektive, die sich für das Zusammenspiel von Recht und Organisationen interessiert. Zunächst argumentieren wir, dass Recht in Organisationen nicht aus sich heraus wirkt, es benötigt Akteur:innen, die es durchsetzen. Diese sitzen formal auf bestimmten Relaisstellen, deren Funktion es ist, dem Recht Geltung zu verschaffen. Im vorliegenden Fall, so zeigen wir, versagen diese Relaisstellen. Recht dient am Ende weniger dem Schutz der Betroffenen als vielmehr dem Schutz der Organisation.
Militär
(2022)
Das Militär hat besondere Bedeutung für die Formung des männlichen Körpers vor allem durch Drill und militärisch geprägte Leibesübungen. Dadurch sollen Soldat*innen tauglich dafür gemacht werden, die Verletzungen des eigenen Körpers, Schmerzen, Durst und Hunger zu ertragen. Die gegenwärtige technologisch unterstütze asymmetrische Kriegsführung ist auch darauf ausgerichtet, die Gefahren für den soldatischen Körper zu reduzieren.
Durch die Novelle des Straßenverkehrsgesetzes vom 12.7.2021 wurde mit §§ STVG § 1d bis STVG § 1l StVG ein umfassender Rechtsrahmen für zunehmend vernetzte Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen in Deutschland geschaffen, um Rechtssicherheit für deren Betrieb zu gewährleisten. Dabei fanden auch Regelungen zur Datenverarbeitung in solchen Kraftfahrzeugen Eingang in das Gesetz. Ob die Novelle gelungen ist, wird die weitere Diskussion und Umsetzung in die Praxis zeigen. Im vorliegenden Beitrag werden die rechtlichen Neuregelungen mit Blick auf Datenschutz sowie IT- und Datensicherheit thematisiert und aus technischer Sicht hinterfragt.
Die notwendigen umfangreichen technischen Vorgaben zum Schutz der Cybersicherheit in vernetzten Kraftfahrzeugen sind in der zugehörigen „Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (AFGBV)“ geregelt.
Das Gesetz wie die Verordnung werden hier einer umfangreichen Analyse unterworfen, die indes nicht in der rechtlichen Betrachtung stehen bleibt, sondern zugleich umfangreiche technische Anforderungen hiermit verbindet und damit Cybersicherheit, Datenschutz und Recht verwebt.
Der Beitrag erörtert ausführlich die neue Rechtslage vor dem Hintergrund des nationalen und europäischen Datenschutzrechts und den Vorgaben der dazugehörigen UNECE-Regelungen. Von besonderem Interesse sind in diesem Zusammenhang der neue § STVG § 1g StVG und die in der AFGBV enthaltenen Regelungen für den Betrieb eines digitalen Datenspeichers sowie die Anforderungen an die Sicherheit im Bereich der Informationstechnologie bei Datenspeicherung und Datenübermittlung automatisierter Kraftfahrzeuge. Die hier als relevant identifizierten UNECE-Regelungen 155 (Cybersicherheit) und 156 (Software-Updates) werden in Folge dieser Neuregelung künftig einen noch wichtigeren Stellenwert im Automobilbereich einnehmen.
Die an die rechtlichen Ausführungen anschließende technische Analyse in diesem Beitrag leitet IT- und Datensicherheitsanforderungen sowie beispielhafte Maßnahmen zur wirkungsvollen Umsetzung ab und vergleicht diese mit den Maßgaben der einschlägigen UNECE-Regelungen. Dabei wird aufgezeigt, welche technischen Maßnahmen erforderlich sind, um diesen Anforderungen gerecht zu werden. Die hieraus abgeleiteten technischen Maßnahmen nehmen Bezug auf die rechtlichen Regelungen und ermöglichen dadurch einen belastbaren Abgleich von Technik und Recht. Der Nachweis, dass die UNECE-Regelungen erfüllt sind, kann durch Dokumentation bzw. Audit erfolgen. Es gibt aber zurzeit noch einen großen Spielraum für die Interpretation, durch welche konkreten Maßnahmen die Anforderungen abgedeckt werden. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den geforderten Datenschutz.
Im Ergebnis wird ein aktueller Gesamtüberblick über die Thematik aus rechtlicher wie technischer Sicht gegeben, wobei auch konkrete rechtliche und technische Vorschläge für den künftigen Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion vorgestellt werden.